BESCHLUSS 9 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG § Abs. ; § grundsätzliche Beweislast GmbH-Gesellschafters auch längere Zeit zurückliegende Einzahlung Stammeinlage § Abs. GmbHG § hindert Tatrichter entsprechenden Nachweis unstreitiger erwiesener Indiztatsachen geführt anzusehen . Insoweit handelt tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage Einzelfall erforderlichen Beweismaßes . 9 Juli OLG II . Zivilsenat hat 9 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägers Beschluss gemäß § zurückzuweisen . Gründe : Berufungsgericht leerformelhaftem Hinweis künftige Fälle Grund Zulassung Revision angegebene Frage Umfanges sekundären Darlegungslast Insolvenzverwalters " primärer Beweislast Gegenseite Erfüllung Einlageschuld § Abs. ist Grundsatzfrage Sinne § vgl. Musielak/Ball 5 . Aufl . § Rdn . m.w . . hängt Berufungsgericht selbst ausführt " Umständen Einzelfalles " . Übrigen ist genannte Rechtsfrage noch auszuführen ist hier ohnehin entscheidungserheblich . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg . 1 . ständiger Rechtsprechung Senats . 22 . Juni ; 13 . September ist zwar Rechtsstreit Erfüllung Einlageschuld § Abs. grundsätzlich betreffende sellschafter beweispflichtig Einlage erbracht ist . gilt Grundsatz auch längeren Zeitabstand behaupteten Zahlung späterem Erwerb Geschäftsanteils nunmehrigen Gesellschafter hier Beklagten . unterscheiden ist aber hier allein relevante Frage Beweismaß Einzelfall mehr weniger lange zurückliegende Einzahlung Stammeinlage fordern ist . ist Senat Beschluss 8 November m . Anm . klargestellt hat Sache tatrichterlicher Beurteilung gem. § Abs. revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist . Tatrichter ist insbesondere verwehrt Partei obliegenden Nachweis hier Einlagenzahlung Gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener Indiztatsachen geführt anzusehen vgl. . 13 Juli Erhebung weiteren Hauptbeweises verzichten gegenteilige Indizien dargelegt ersichtlich sind Prozessgegner seinerseits Gegenbeweis anbietet vgl. . 19 . März XI . vorliegenden Fall gilt . 2 . Berufungsgericht stellt tatrichterlicher Würdigung Beklagte habe " Vielzahl Umständen dargelegt Schluss Erfüllung Stammeinlagenverpflichtung früheren Gesellschafter Schuldnerin zulassen " . Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte hat Berufungsgericht mündlichen Verhandlung schon vorher Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen . Berufungsgericht Hilfstatsachen Indizien herangezogenen Umstände nämlich notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen früheren Gesellschafter Einzahlung Stammeinlagen ursprüngliche November erhöhte Kapital Fehlen Hinweisen ausstehende Einlagen vorgelegten Bilanz weiteren Geschäftsunterlagen sind unstreitig . Lassen Berufungsgericht tatrichterlich feststellt Einzelnen ausführt Schluss Einlagenzahlung so ist entsprechende Hauptbeweis Zahlung geführt . Dann kommt Beklagte Darlegung konkreter Anhaltspunkte Gegenteil Haupttatsache Zahlung auch schon wirksam bestritten hat . Ebenso brauchte Berufungsgericht Ansicht Revision Umständen noch zusätzlich allein Beklagten benannten Zeugen vernehmen . 3 . revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare gung vorliegenden Umstände vgl. . 13 Juli aaO ist Rechtsgründen beanstanden . Recht weist Berufungsgericht insbesondere Unrichtigkeit Angaben Gesellschaftern notarieller Urkunde Regel unterstellt erst recht vorliegenden Fall ausgegangen werden kann Gesellschafter hätten Einlagen Jahr erhöhte Kapital einbezahlt damals erhebliche Kapitalerhöhung 60.000,00 DM 180.000,00 DM sofortiger Einzahlung gesamten Erhöhungsbetrages erforderlich hielten vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss ersichtlich . Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege Kontoauszüge ist Anbetracht vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist § Abs. gegenläufiges Indiz Berufungsgericht zutreffend ausführt . Beklagte Jahr Jahre behaupteten Zahlung Ablauf Gesellschafter Schuldnerin wurde rechtfertigt Ansicht Revision Hypothese Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte geben lassen noch Besitz wäre Einlagen eingezahlt gewesen wären . Einzahlungsbelege waren Ablauf Gesellschaft aufzubewahren konnten dort hen werden Übrigen war Beklagte Nachforschungen verpflichtet durfte Anteilskaufvertrag enthaltene Zusicherung Volleinzahlung Einlagen vertrauen . Kraemer RiBGH Dr. kann unterschreiben . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung 09.02.2006 OLG Entscheidung