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1845 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
November
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Anschlussrevision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
August
teilweise
abgeändert
.
Berufung
Beklagten
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Zurückweisung
Anschlussberufung
Klägers
Urteil
1
.
Zivilkammer
13
.
Dezember
teilweise
abgeändert
Klarstellung
folgt
neu
gefasst
:
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
5.414,95
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
21
November
zahlen
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
Instanzen
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
Vermögen
F.
gungsgesellschaft
KG
Folgenden
:
Schuldnerin
zweck
Beteiligung
Kommanditistin
Objektgesellschaften
F.
Fonds
war
.
Beklagte
erklärte
20
.
September
Treuhandgesellschaft
mbH
Beitritt
Schuldnerin
Beteiligungssumme
DM
%
.
Treuhänderin
übernahm
§
Treuhandvertrages
Beklagten
förmliche
Stellung
Kommanditistin
Handelsregister
;
§
Treuhandvertrages
hatte
Treugeber
Treuhänderin
persönlichen
Kommanditistenhaftung
freizustellen
.
Gesellschaftsvertrages
lautet
auszugsweise
:
Vermögen
Gewinn
Verlust
Gesellschaft
sind
allein
Kommanditisten
31.12
.
betreffenden
Geschäftsjahres
gegebenen
Verhältnis
festen
Kapitalkonten
Einzahlung
Einlage
folgenden
Monatsersten
beteiligt
.
Gesellschaft
hat
Ausschüttungen
Gesellschaft
Objektgesellschaften
erhält
Abdeckung
Kosten
Aufrechterhaltung
Liquiditätsreserve
Liquiditätsprognose
Beteiligungsprospektes
angegebenen
Höhe
verbleiben
halbjährlich
jeweils
31.01
.
31.07
.
Jahres
erstmals
Kommanditisten
Verhältnis
Ergebnisbeteiligung
Ziff
.
auszuschütten
.
gilt
auch
dann
Kapitalkonten
vorangegangene
Verluste
Stand
Kapitaleinlage
abgesunken
sind
.
Ausschüttungen
Gesellschaft
Kommanditisten
handelsrechtlichen
Vorschriften
Rückzahlung
Beteiligungstreuhänder
Rechnung
Treugeber
geleisteten
Kommanditeinlage
anzusehen
sind
entsteht
Beteiligungstreuhänder
persönliche
Haftung
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
§
Abs.
.
Haftung
haben
Treugeber
Kommanditisten
Beteiligungstreuhänder
ligung
eigenen
Namen
hält
Beteiligungstreuhänder
Maßgabe
Treuhandvertrages
Anlage
freizustellen
.
Jahren
erhielt
Beklagte
Zahlungen
jeweils
31
.
Januar
31
Juli
Jahres
erstmals
31
Juli
Ausschüttungen
Höhe
insgesamt
.
Handelsbilanzen
Schuldnerin
wiesen
Gewinne
Ausschüttungen
jedoch
vollem
Umfang
deckten
;
Jahren
wiesen
Verluste
.
Schuldnerin
stellte
29
Juli
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Zahlungsunfähigkeit
;
Verfahren
wurde
20
.
April
eröffnet
.
Vereinbarung
6
.
April
ließ
Kläger
Treuhandkommanditistin
Freistellungsansprüche
Anleger
abtreten
.
forderte
Beklagten
Fristsetzung
20
November
vergeblich
Rückzahlung
Ausschüttungen
.
Kläger
hat
Klage
geltend
gemachten
Rückzahlungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
hilfsweise
abgetretenes
Recht
§
InsO
gestützt
.
Landgericht
hat
Klage
abgetretenem
Recht
Betrag
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
wenden
Kläger
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Beklagte
Anschlussrevision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
überwiegend
Erfolg
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
Höhe
5.414,95
.
Anschlussrevision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
hafte
Kläger
unmittelbar
Kommanditist
.
Anspruch
Insolvenzanfechtung
scheitere
Entgeltlichkeit
Ausschüttungen
.
Zwar
könne
Kläger
abgetretenem
Recht
Rückzahlung
sämtlicher
Ausschüttungen
verlangen
.
Anspruch
sei
indes
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
Treuhandkommanditistin
Aufklärungspflichtverletzung
erloschen
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
Senat
hat
Rüge
mangelnden
Zulässigkeit
Berufung
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
2
.
Noch
zutreffend
hat
Berufungsgericht
unmittelbaren
Anspruch
Klägers
beklagten
Treugeber
§
Abs.
§
Abs.
formeller
Kommanditisteneigenschaft
verneint
vgl.
Urteil
28
.
Januar
ZR
130
;
Urteil
11
November
XI
.
21
;
Urteil
12
.
Februar
.
35
;
Urteil
21
.
April
XI
ZR
.
.
3
.
Kläger
steht
indes
Ansicht
Berufungsgerichts
Anspruch
Höhe
5.414,95
abgetretenem
Recht
kommanditistin
.
Treuhandkommanditistin
hat
Freistellungsanspruch
§
Treuhandvertrages
Geschäftsbesorgungsverhältnis
Beklagtem
folgt
§
wirksam
Kläger
abgetreten
;
Anspruch
ist
verjährt
Aufrechnung
Schadensersatzansprüchen
Beklagten
erloschen
.
Treuhandvertrag
enthaltene
Freistellungsverpflichtung
ist
Ansicht
Anschlussrevision
Verstoßes
Art
.
§
gemäß
§
nichtig
.
Frage
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
Sinne
Art
.
§
vorliegt
ist
entscheidend
Schwerpunkt
geschuldeten
Tätigkeit
überwiegend
wirtschaftlichem
rechtlichem
Gebiet
liegt
.
.
vgl.
nur
Urteil
16
.
Dezember
ZR
;
Urteil
25
.
April
XI
.
.
Nur
Rahmen
Immobilienfondsprojekts
nur
wirtschaftlichen
Belange
Anleger
wahrzunehmen
auch
erforderlichen
Verträge
abzuschließen
hatte
bedurfte
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
.
.
vgl.
nur
Urteil
14
.
Juni
-II
299
;
Urteil
8
.
Mai
ZR
.
.
Vollmacht
beklagten
Treugeber
Verträge
schließen
selbst
verpflichteten
enthält
Treuhandvertrag
hier
jedoch
.
§
Abs.
Satz
Treuhandvertrags
genannten
Verträge
sind
Fondsgesellschaft
Objektgesellschaften
Dritten
.
Freistellungsanspruch
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
noch
zutreffend
erkannt
hat
wirksam
Kläger
abgetreten
worden
.
Abtretung
ist
gemäß
§
Fall
ausgeschlossen
.
Zwar
verändert
Freistellungsanspruch
Abtretung
Inhalt
Zahlungsanspruch
umwandelt
.
Veränderung
Leistungsinhalts
hindert
Abtretung
aber
Freistellungsanspruch
gerade
Gläubiger
tilgenden
Schuld
abgetreten
wird
vgl.
Urteil
22
.
Januar
f.
;
Urteil
5
.
Mai
.
;
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
ist
Kommanditistenhaftung
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
ergebenden
Ansprüche
Insolvenzverfahren
Vermögen
Kommanditgesellschaft
Insolvenzverwalter
anzusehen
vgl.
auch
;
OLG
f.
.
.
Abs.
ist
Durchsetzung
Ansprüche
Kommanditisten
ermächtigt
Gesellschaftsgläubiger
materiell-rechtliche
Anspruchsinhaber
bleiben
gehindert
sind
Ansprüche
selbst
geltend
machen
.
Berechtigte
Interessen
Schuldners
Freistellungsanspruchs
Schutz
Abtretungsverbot
§
Fall
bezweckt
werden
Abtretung
Insolvenzverwalter
Gesellschaftsgläubigers
beeinträchtigt
.
Parteien
haben
Abtretung
auch
vertraglich
ausgeschlossen
Fall
.
Abrede
ergibt
insbesondere
§
Treuhandvertrages
Freistellungsanspruch
Treuhandkommanditistin
regelt
.
Anhaltspunkte
konkludent
vereinbartes
Abtretungsverbot
nahe
legen
sind
ersichtlich
.
Abtretung
ist
ferner
sittenwidrig
noch
stellt
unzulässige
Rechtsausübung
§
.
Abtretung
verwirklicht
vielmehr
nur
Treuhandvertrag
verbundene
Ziel
wirtschaftlichen
Folgen
Kommanditbeteiligung
selbst
treffen
.
§
Abs.
steht
Anspruch
Klägers
.
Gutglaubensschutz
Vorschrift
setzt
Bezug
Gewinn
unrichtigen
Bilanz
tatsächlich
vorhandene
Gewinne
ausweist
vgl.
Urteil
20
.
April
ZR
.
m.w
.
.
Ausschüttungen
beruhten
hier
Bilanzen
ausgewiesenen
Gewinnen
waren
gemäß
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
unabhängig
Gewinn
Gesellschaft
Liquiditätsüberschüssen
zahlen
.
Abtretung
Freistellungsanspruchs
steht
Kläger
Beklagten
Zahlungsanspruch
Ansicht
Berufungsgerichts
allerdings
nur
Höhe
5.414,95
.
Treuhandkommanditistin
kann
Höhe
Freistellung
begründeten
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
beklagten
Treugeber
verlangen
.
Ausschüttungen
Treuhandkommanditistin
beteiligten
Treugeber
hat
Schuldnerin
Einlage
Sinne
§
Abs.
teilweise
zurückbezahlt
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
131
;
Urteil
28
.
Januar
ZR
;
Strohn
2
.
Aufl
.
.
.
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
ist
zwar
begründet
Haftsumme
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
benötigt
wird
vgl.
Urteil
20
.
März
2/57
f.
;
Urteil
11
.
Dezember
;
Strohn
2
.
Aufl
.
.
.
Voraussetzung
ist
hier
indes
erfüllt
.
Insolvenztabelle
festgestellten
Forderungen
Insolvenzmasse
befriedigt
-9-
werden
können
übersteigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Summe
Ausschüttungen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
Ausschüttungen
haftungsbegründend
gewesen
.
Umfang
Haftung
Kommanditisten
§
Abs.
wieder
auflebt
ist
dreifacher
Hinsicht
nämlich
Haftsumme
Höhe
ausgezahlten
Betrags
Ausmaß
gegebenenfalls
entstehenden
Haftsummenunterdeckung
begrenzt
vgl.
2
.
Aufl
.
§
.
.
Streitfall
ist
Kapitalkonto
Beklagten
zuletzt
Haftsumme
DM
nur
gemindert
.
Haftungsschädlich
sind
aber
nur
5.414,95
ausgezahlt
worden
.
erste
Ausschüttung
2
.
Halbjahr
Höhe
weitere
zweiten
Ausschüttung
haben
Haftung
§
Abs.
Satz
wieder
begründet
.
Ausschüttungen
war
Kapitalkonto
Beklagten
insoweit
maßgeblichen
Vortrag
Klägers
vorgelegten
Unterlagen
anteiliger
Gewinn
Höhe
gutgeschrieben
worden
Entnahme
Wiederaufleben
Haftung
führte
.
nachfolgenden
Ausschüttungen
erfolgten
zwar
bereits
bestehender
Haftsummenunterdeckung
.
Müsste
Beklagte
Berufungsgericht
meint
Ausschüttungen
erstatten
bliebe
aber
unberücksichtigt
Kapitalkonto
Haftsumme
anteilige
Gewinne
Jahren
teilweise
wieder
aufgefüllt
wurden
.
Haftung
§
Abs.
§
Abs.
soll
aber
nur
gewährleisten
Haftsumme
Gesellschaftsvermögen
gedeckt
ist
;
können
Gläubiger
vertrauen
vgl.
Urteil
12
Juli
;
2
.
Aufl
.
.
64
;
Strohn
Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
.
.
Ausgehend
Beispielsberechnung
Klägers
ergibt
Fortschreibung
Kapitalkontos
Beklagten
folgende
Berechnung
:
:
DM
Datum
Ausschüttung
nachher
:
31.1.2001
31.7.2001
31.1.2002
31.7.2002
31.7.2004
31.12.2004
:
:
:
:
:
Auffassung
Berufungsgerichts
muss
ger
selbst
Beispiel
so
vorgetragenen
Kapitalkontoentwicklung
Beteiligungssumme
DM
festhalten
lassen
.
Zwar
muss
Kommanditist
darlegen
beweisen
unstreitige
Ausschüttung
Haftung
wieder
begründet
hat
vgl.
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
.
.
Hier
hat
jedoch
Kläger
Beispielsberechnung
selbst
vorgetragen
Ausschüttungen
teilweise
haftungsbegründend
waren
.
hat
Handelsbilanzen
vorgelegt
Jahre
jeweils
Gewinne
Schuldnerin
ausweisen
.
Gewinne
tatsächlich
erzielt
worden
sind
jeweils
Kapitalkonten
Treugeber
gem.
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
auch
zugewiesen
worden
sind
hat
Kläger
Beispielsrechnung
Kapitalkontenentwicklung
Beteiligungssumme
DM
Treugeber
selbst
berücksichtigt
.
vorgetragen
hat
hingegen
Kapitalkonto
vorangegangene
Verluste
bereits
Zeitpunkt
ersten
Ausschüttung
gemindert
war
.
Hinweis
steuerlichen
Anlaufverluste
prospektierten
Minderung
Steuerlast
Treugebern
führen
sollten
reicht
schon
Verluste
Kapitalkontoentwicklung
maßgeblichen
Handelsbilanz
Kläger
Berechnungsbeispiel
gestützt
hat
ergaben
.
Vorlage
Steuerbilanzen
hat
Kläger
Berufungsgericht
übergangen
hat
selbst
vorgetragen
Handelsbilanzen
ausgehe
Steuerbilanzen
ausgewiesenen
höheren
Verluste
Anspruch
§
Abs.
maßgeblich
seien
.
allgemeinen
Grundsätzen
vgl.
Urteil
17
.
Januar
ist
auszugehen
Beklagte
Vorbringen
Klägers
günstig
ist
zumindest
hilfsweise
eigen
gemacht
hat
.
Berufungsgericht
hat
Ansicht
Anschlussrevision
zutreffend
angenommen
Kläger
abgetretenem
Recht
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
verjährt
ist
.
Verjährungsfrist
Befreiungsanspruch
Treuhänders
§
Satz
beginnt
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
frühestens
Schluss
Jahres
laufen
Forderungen
fällig
werden
befreien
ist
Urteil
5
.
Mai
.
f.
;
Urteil
12
November
.
.
gesetzliche
Befreiungsanspruch
§
Satz
wird
zwar
allgemeiner
Auffassung
sofort
Eingehung
Verbindlichkeit
freizustellen
ist
fällig
unabhängig
Verbindlichkeit
ihrerseits
bereits
fällig
ist
Urteil
5
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
allgemeinen
verjährungsrechtlichen
Grundsätzen
wäre
Zeitpunkt
Befreiungsanspruch
entsteht
fällig
wird
auch
maßgeblich
Zeitpunkt
Verjährungsfrist
Freistellungsanspruchs
beginnt
§
.
widerspräche
indes
Interessen
Vertragsparteien
Treuhandvertrags
hier
vorliegenden
Art
.
Wäre
Lauf
Verjährungsfrist
Fälligkeit
Freistellungsanspruchs
abzustellen
wäre
Treuhandkommanditistin
regelmäßig
bereits
Zeitpunkt
Geltendmachung
Freistellungsanspruchs
Treugebern
gezwungen
Fälligkeit
Drittforderung
freizustellen
ist
absehbar
ist
noch
feststeht
Erfüllung
überhaupt
Mittel
Treugeber
zurückgegriffen
werden
muss
.
Befreiungsanspruch
Treuhänderin
ist
verjährt
.
ist
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
eingegangenen
Verbindlichkeiten
Sinne
§
Satz
Treuhänderin
§
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Höhe
5.414,95
haftet
Hinblick
dreijährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Bekanntgabe
Ende
Dezember
eingereichten
Prozesskostenhilfeantrags
Klägers
§
Abs.
Nr.
unverjährter
Zeit
fällig
geworden
ist
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Beklagte
Rückzahlungsanspruch
Klägers
etwaigen
Treuhandkommanditistin
bestehenden
Schadensersatzansprüchen
aufrechnen
.
Aufrechnung
ist
anders
Berufungsgericht
meint
schon
unzulässig
.
gesetzlich
vertraglich
ausdrücklich
geregelten
Fälle
ist
Aufrechnung
verboten
besonderen
Inhalt
Parteien
begründeten
Schuldverhältnisses
Ausschluss
stillschweigend
vereinbart
angesehen
werden
muss
§
Natur
Rechtsbeziehung
Zweck
geschuldeten
Leistung
Erfüllung
Wege
Aufrechnung
Treu
Glauben
unvereinbar
erscheinen
lassen
Urteil
24
.
Juni
ZR
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Treuhandkommanditistin
hat
Beteiligung
treuhänderisch
Rechnung
Treugeber
übernommen
gehalten
.
Gestaltung
Anlegerbeteiligung
vorliegenden
darf
Anleger
zwar
grundsätzlich
Zwischenschaltung
Treuhänders
unvermeidbar
ergibt
schlechter
stehen
selbst
Kommanditist
wäre
;
darf
aber
auch
besser
gestellt
werden
unmittelbar
beteiligt
hätte
.
trifft
besonderen
Verhältnisse
vorliegen
auch
Anlagerisiko
so
unmittelbar
Kommanditist
beteiligt
hätte
vgl.
Urteil
17
.
Dezember
278
;
Urteil
21
.
März
ZR
.
Einbindung
Anleger
Treuhandverhältnis
erfasst
auch
Haftung
Treuhandkommanditistin
Gesellschaftsgläubigern
Einlagen
erbracht
wieder
zurückbezahlt
worden
sind
.
Grund
kann
Anleger
mittelbar
Inanspruchnahme
Treuhandkommanditistin
treffenden
Haftung
Gesellschaftsgläubigern
§
§
Abs.
Aufrechnung
Ansprüchen
Treuhandkommanditistin
entziehen
vgl.
OLG
;
OLG
544
;
Henze
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
.
.
;
Heymann/Horn
2
.
Aufl
.
.
.
Aufrechnung
Beklagten
würde
Übrigen
auch
durchgreifen
Aufklärungspflichtverletzung
ausreichend
dargelegt
hat
.
Ausschüttungen
Gewinnen
gleichzusetzen
waren
ergab
hinreichend
deutlich
Fondsprospekt
.
Dort
wurde
hingewiesen
Handelsregister
eingetragenen
Kommanditisten
Beteiligungstreuhänder
persönliche
Haftung
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
entsteht
Einlagen
Kapitalanleger
Liquiditätsüberschüssen
Gesellschaft
zurückgezahlt
werden
.
Ferner
war
Prospekt
entnehmen
prognostizierten
Ausschüttungen
allein
angenommenen
Mietzinsüberschüsse
darstellen
ließen
auch
Höhe
Fremdfinanzierung
ca.
%
Gesamtaufwands
Objektgesellschaften
anfänglichen
Tilgungsaussetzungen
Entnahmen
Liquiditätsreserve
Teil
Eigenkapital
gebildet
wurde
ausgewiesenen
Höhe
möglich
wurden
.
Auch
war
Treuhandkommanditistin
weitergehenden
Erläuterung
Haftungsvorschrift
§
Abs.
§
Gesellschaftsvertrages
genannt
wird
verpflichtet
vgl.
Beschluss
9
November
ZR
.
eingeschränkte
Handelbarkeit
Anteile
weist
Prospekt
ebenfalls
hinreichend
deutlich
.
4
.
Kläger
Erstattung
Ausschüttungen
§
§
Abs.
Satz
InsO
verlangen
könnte
kann
dahinstehen
.
Jedenfalls
ergäbe
höhere
Forderung
.
Anspruch
§
Abs.
InsO
wäre
begrenzt
Ausschüttungen
Jahren
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Schuldnerin
29
Juli
gestellt
hat
vorgenommen
worden
sind
Ausschüttungen
31
Juli
.
belaufen
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.12.2007
OLG
Entscheidung
06.08.2009