NAMEN Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Anschlussrevision Beklagten Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . August teilweise abgeändert . Berufung Beklagten wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Zurückweisung Anschlussberufung Klägers Urteil 1 . Zivilkammer 13 . Dezember teilweise abgeändert Klarstellung folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Kläger 5.414,95 € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 21 November zahlen . Übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits Instanzen tragen Kläger % Beklagte % . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen F. gungsgesellschaft KG Folgenden : Schuldnerin zweck Beteiligung Kommanditistin Objektgesellschaften F. Fonds war . Beklagte erklärte 20 . September Treuhandgesellschaft mbH Beitritt Schuldnerin Beteiligungssumme DM % . Treuhänderin übernahm § Treuhandvertrages Beklagten förmliche Stellung Kommanditistin Handelsregister ; § Treuhandvertrages hatte Treugeber Treuhänderin persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen . Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise : Vermögen Gewinn Verlust Gesellschaft sind allein Kommanditisten 31.12 . betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis festen Kapitalkonten Einzahlung Einlage folgenden Monatsersten beteiligt . Gesellschaft hat Ausschüttungen Gesellschaft Objektgesellschaften erhält Abdeckung Kosten Aufrechterhaltung Liquiditätsreserve Liquiditätsprognose Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben halbjährlich jeweils 31.01 . 31.07 . Jahres erstmals Kommanditisten Verhältnis Ergebnisbeteiligung Ziff . auszuschütten . gilt auch dann Kapitalkonten vorangegangene Verluste Stand Kapitaleinlage abgesunken sind . Ausschüttungen Gesellschaft Kommanditisten handelsrechtlichen Vorschriften Rückzahlung Beteiligungstreuhänder Rechnung Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind entsteht Beteiligungstreuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft § Abs. . Haftung haben Treugeber Kommanditisten Beteiligungstreuhänder ligung eigenen Namen hält Beteiligungstreuhänder Maßgabe Treuhandvertrages Anlage freizustellen . Jahren erhielt Beklagte Zahlungen jeweils 31 . Januar 31 Juli Jahres erstmals 31 Juli Ausschüttungen Höhe insgesamt € . Handelsbilanzen Schuldnerin wiesen Gewinne Ausschüttungen jedoch vollem Umfang deckten ; Jahren wiesen Verluste . Schuldnerin stellte 29 Juli Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Zahlungsunfähigkeit ; Verfahren wurde 20 . April eröffnet . Vereinbarung 6 . April ließ Kläger Treuhandkommanditistin Freistellungsansprüche Anleger abtreten . forderte Beklagten Fristsetzung 20 November vergeblich Rückzahlung Ausschüttungen . Kläger hat Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch § Abs. § Abs. hilfsweise abgetretenes Recht § InsO gestützt . Landgericht hat Klage abgetretenem Recht Betrag € stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . wenden Kläger Berufungsgericht zugelassenen Revision Beklagte Anschlussrevision . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat überwiegend Erfolg führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Höhe 5.414,95 € . Anschlussrevision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagte hafte Kläger unmittelbar Kommanditist . Anspruch Insolvenzanfechtung scheitere Entgeltlichkeit Ausschüttungen . Zwar könne Kläger abgetretenem Recht Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen . Anspruch sei indes Aufrechnung Schadensersatzanspruch Treuhandkommanditistin Aufklärungspflichtverletzung erloschen . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . Senat hat Rüge mangelnden Zulässigkeit Berufung geprüft durchgreifend erachtet § . 2 . Noch zutreffend hat Berufungsgericht unmittelbaren Anspruch Klägers beklagten Treugeber § Abs. § Abs. formeller Kommanditisteneigenschaft verneint vgl. Urteil 28 . Januar ZR 130 ; Urteil 11 November XI . 21 ; Urteil 12 . Februar . 35 ; Urteil 21 . April XI ZR . . 3 . Kläger steht indes Ansicht Berufungsgerichts Anspruch Höhe 5.414,95 € abgetretenem Recht kommanditistin . Treuhandkommanditistin hat Freistellungsanspruch § Treuhandvertrages Geschäftsbesorgungsverhältnis Beklagtem folgt § wirksam Kläger abgetreten ; Anspruch ist verjährt Aufrechnung Schadensersatzansprüchen Beklagten erloschen . Treuhandvertrag enthaltene Freistellungsverpflichtung ist Ansicht Anschlussrevision Verstoßes Art . § gemäß § nichtig . Frage Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Sinne Art . § vorliegt ist entscheidend Schwerpunkt geschuldeten Tätigkeit überwiegend wirtschaftlichem rechtlichem Gebiet liegt . . vgl. nur Urteil 16 . Dezember ZR ; Urteil 25 . April XI . . Nur Rahmen Immobilienfondsprojekts nur wirtschaftlichen Belange Anleger wahrzunehmen auch erforderlichen Verträge abzuschließen hatte bedurfte Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz . . vgl. nur Urteil 14 . Juni -II 299 ; Urteil 8 . Mai ZR . . Vollmacht beklagten Treugeber Verträge schließen selbst verpflichteten enthält Treuhandvertrag hier jedoch . § Abs. Satz Treuhandvertrags genannten Verträge sind Fondsgesellschaft Objektgesellschaften Dritten . Freistellungsanspruch ist Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt hat wirksam Kläger abgetreten worden . Abtretung ist gemäß § Fall ausgeschlossen . Zwar verändert Freistellungsanspruch Abtretung Inhalt Zahlungsanspruch umwandelt . Veränderung Leistungsinhalts hindert Abtretung aber Freistellungsanspruch gerade Gläubiger tilgenden Schuld abgetreten wird vgl. Urteil 22 . Januar f. ; Urteil 5 . Mai . ; . Aufl . . m.w . . ist Kommanditistenhaftung gemäß § Abs. § Abs. ergebenden Ansprüche Insolvenzverfahren Vermögen Kommanditgesellschaft Insolvenzverwalter anzusehen vgl. auch ; OLG f. . . Abs. ist Durchsetzung Ansprüche Kommanditisten ermächtigt Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben gehindert sind Ansprüche selbst geltend machen . Berechtigte Interessen Schuldners Freistellungsanspruchs Schutz Abtretungsverbot § Fall bezweckt werden Abtretung Insolvenzverwalter Gesellschaftsgläubigers beeinträchtigt . Parteien haben Abtretung auch vertraglich ausgeschlossen Fall . Abrede ergibt insbesondere § Treuhandvertrages Freistellungsanspruch Treuhandkommanditistin regelt . Anhaltspunkte konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen sind ersichtlich . Abtretung ist ferner sittenwidrig noch stellt unzulässige Rechtsausübung § . Abtretung verwirklicht vielmehr nur Treuhandvertrag verbundene Ziel wirtschaftlichen Folgen Kommanditbeteiligung selbst treffen . § Abs. steht Anspruch Klägers . Gutglaubensschutz Vorschrift setzt Bezug Gewinn unrichtigen Bilanz tatsächlich vorhandene Gewinne ausweist vgl. Urteil 20 . April ZR . m.w . . Ausschüttungen beruhten hier Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen waren gemäß § Abs. Gesellschaftsvertrages unabhängig Gewinn Gesellschaft Liquiditätsüberschüssen zahlen . Abtretung Freistellungsanspruchs steht Kläger Beklagten Zahlungsanspruch Ansicht Berufungsgerichts allerdings nur Höhe 5.414,95 € . Treuhandkommanditistin kann Höhe Freistellung begründeten Anspruch § Abs. § Abs. beklagten Treugeber verlangen . Ausschüttungen Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat Schuldnerin Einlage Sinne § Abs. teilweise zurückbezahlt vgl. Urteil 20 . Oktober 131 ; Urteil 28 . Januar ZR ; Strohn 2 . Aufl . . . Anspruch § Abs. § Abs. ist zwar begründet Haftsumme Befriedigung Gesellschaftsgläubiger benötigt wird vgl. Urteil 20 . März 2/57 f. ; Urteil 11 . Dezember ; Strohn 2 . Aufl . . . Voraussetzung ist hier indes erfüllt . Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Insolvenzmasse befriedigt -9- werden können übersteigen Feststellungen Berufungsgerichts Summe Ausschüttungen . Auffassung Berufungsgerichts sind Ausschüttungen haftungsbegründend gewesen . Umfang Haftung Kommanditisten § Abs. wieder auflebt ist dreifacher Hinsicht nämlich Haftsumme Höhe ausgezahlten Betrags Ausmaß gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt vgl. 2 . Aufl . § . . Streitfall ist Kapitalkonto Beklagten zuletzt € Haftsumme € DM nur € gemindert . Haftungsschädlich sind aber nur 5.414,95 € ausgezahlt worden . erste Ausschüttung 2 . Halbjahr Höhe € weitere € zweiten Ausschüttung haben Haftung § Abs. Satz wieder begründet . Ausschüttungen war Kapitalkonto Beklagten insoweit maßgeblichen Vortrag Klägers vorgelegten Unterlagen anteiliger Gewinn Höhe € gutgeschrieben worden Entnahme Wiederaufleben Haftung führte . nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bereits bestehender Haftsummenunterdeckung . Müsste Beklagte Berufungsgericht meint Ausschüttungen erstatten bliebe aber unberücksichtigt Kapitalkonto Haftsumme anteilige Gewinne Jahren teilweise wieder aufgefüllt wurden . Haftung § Abs. § Abs. soll aber nur gewährleisten Haftsumme Gesellschaftsvermögen gedeckt ist ; können Gläubiger vertrauen vgl. Urteil 12 Juli ; 2 . Aufl . . 64 ; Strohn Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . Ausgehend Beispielsberechnung Klägers ergibt Fortschreibung Kapitalkontos Beklagten folgende Berechnung : : DM € Datum Ausschüttung nachher : € € € € € € € € 31.1.2001 31.7.2001 € € € € € € 31.1.2002 31.7.2002 € € € € € € € € € € € € 31.7.2004 € € € € € € 31.12.2004 € : € : € : € : € : € Auffassung Berufungsgerichts muss ger selbst Beispiel so vorgetragenen Kapitalkontoentwicklung Beteiligungssumme DM festhalten lassen . Zwar muss Kommanditist darlegen beweisen unstreitige Ausschüttung Haftung wieder begründet hat vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . Hier hat jedoch Kläger Beispielsberechnung selbst vorgetragen Ausschüttungen teilweise haftungsbegründend waren . hat Handelsbilanzen vorgelegt Jahre jeweils Gewinne Schuldnerin ausweisen . Gewinne tatsächlich erzielt worden sind jeweils Kapitalkonten Treugeber gem. § Abs. Gesellschaftsvertrages auch zugewiesen worden sind hat Kläger Beispielsrechnung Kapitalkontenentwicklung Beteiligungssumme DM Treugeber selbst berücksichtigt . vorgetragen hat hingegen Kapitalkonto vorangegangene Verluste bereits Zeitpunkt ersten Ausschüttung gemindert war . Hinweis steuerlichen Anlaufverluste prospektierten Minderung Steuerlast Treugebern führen sollten reicht schon Verluste Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz Kläger Berechnungsbeispiel gestützt hat ergaben . Vorlage Steuerbilanzen hat Kläger Berufungsgericht übergangen hat selbst vorgetragen Handelsbilanzen ausgehe Steuerbilanzen ausgewiesenen höheren Verluste Anspruch § Abs. maßgeblich seien . allgemeinen Grundsätzen vgl. Urteil 17 . Januar ist auszugehen Beklagte Vorbringen Klägers günstig ist zumindest hilfsweise eigen gemacht hat . Berufungsgericht hat Ansicht Anschlussrevision zutreffend angenommen Kläger abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt ist . Verjährungsfrist Befreiungsanspruch Treuhänders § Satz beginnt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs frühestens Schluss Jahres laufen Forderungen fällig werden befreien ist Urteil 5 . Mai . f. ; Urteil 12 November . . gesetzliche Befreiungsanspruch § Satz wird zwar allgemeiner Auffassung sofort Eingehung Verbindlichkeit freizustellen ist fällig unabhängig Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist Urteil 5 . Mai aaO . m.w . . allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre Zeitpunkt Befreiungsanspruch entsteht fällig wird auch maßgeblich Zeitpunkt Verjährungsfrist Freistellungsanspruchs beginnt § . widerspräche indes Interessen Vertragsparteien Treuhandvertrags hier vorliegenden Art . Wäre Lauf Verjährungsfrist Fälligkeit Freistellungsanspruchs abzustellen wäre Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits Zeitpunkt Geltendmachung Freistellungsanspruchs Treugebern gezwungen Fälligkeit Drittforderung freizustellen ist absehbar ist noch feststeht Erfüllung überhaupt Mittel Treugeber zurückgegriffen werden muss . Befreiungsanspruch Treuhänderin ist verjährt . ist dargetan noch sonst ersichtlich eingegangenen Verbindlichkeiten Sinne § Satz Treuhänderin § § Abs. § Abs. § Abs. Höhe 5.414,95 € haftet Hinblick dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Bekanntgabe Ende Dezember eingereichten Prozesskostenhilfeantrags Klägers § Abs. Nr. unverjährter Zeit fällig geworden ist . Auffassung Berufungsgerichts kann Beklagte Rückzahlungsanspruch Klägers etwaigen Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen . Aufrechnung ist anders Berufungsgericht meint schon unzulässig . gesetzlich vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle ist Aufrechnung verboten besonderen Inhalt Parteien begründeten Schuldverhältnisses Ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen werden muss § Natur Rechtsbeziehung Zweck geschuldeten Leistung Erfüllung Wege Aufrechnung Treu Glauben unvereinbar erscheinen lassen Urteil 24 . Juni ZR m.w . . So liegt Fall hier . Treuhandkommanditistin hat Beteiligung treuhänderisch Rechnung Treugeber übernommen gehalten . Gestaltung Anlegerbeteiligung vorliegenden darf Anleger zwar grundsätzlich Zwischenschaltung Treuhänders unvermeidbar ergibt schlechter stehen selbst Kommanditist wäre ; darf aber auch besser gestellt werden unmittelbar beteiligt hätte . trifft besonderen Verhältnisse vorliegen auch Anlagerisiko so unmittelbar Kommanditist beteiligt hätte vgl. Urteil 17 . Dezember 278 ; Urteil 21 . März ZR . Einbindung Anleger Treuhandverhältnis erfasst auch Haftung Treuhandkommanditistin Gesellschaftsgläubigern Einlagen erbracht wieder zurückbezahlt worden sind . Grund kann Anleger mittelbar Inanspruchnahme Treuhandkommanditistin treffenden Haftung Gesellschaftsgläubigern § § Abs. Aufrechnung Ansprüchen Treuhandkommanditistin entziehen vgl. OLG ; OLG 544 ; Henze Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . ; Heymann/Horn 2 . Aufl . . . Aufrechnung Beklagten würde Übrigen auch durchgreifen Aufklärungspflichtverletzung ausreichend dargelegt hat . Ausschüttungen Gewinnen gleichzusetzen waren ergab hinreichend deutlich Fondsprospekt . Dort wurde hingewiesen Handelsregister eingetragenen Kommanditisten Beteiligungstreuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft entsteht Einlagen Kapitalanleger Liquiditätsüberschüssen Gesellschaft zurückgezahlt werden . Ferner war Prospekt entnehmen prognostizierten Ausschüttungen allein angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen auch Höhe Fremdfinanzierung ca. % Gesamtaufwands Objektgesellschaften anfänglichen Tilgungsaussetzungen Entnahmen Liquiditätsreserve Teil Eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen Höhe möglich wurden . Auch war Treuhandkommanditistin weitergehenden Erläuterung Haftungsvorschrift § Abs. § Gesellschaftsvertrages genannt wird verpflichtet vgl. Beschluss 9 November ZR . eingeschränkte Handelbarkeit Anteile weist Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich . 4 . Kläger Erstattung Ausschüttungen § § Abs. Satz InsO verlangen könnte kann dahinstehen . Jedenfalls ergäbe höhere Forderung . Anspruch § Abs. InsO wäre begrenzt Ausschüttungen Jahren Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Schuldnerin 29 Juli gestellt hat vorgenommen worden sind Ausschüttungen 31 Juli . belaufen € . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 13.12.2007 OLG Entscheidung 06.08.2009