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858 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
Mai
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Caliebe
Richter
Dr.
Sunder
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Juni
Beschluss
§
Kosten
Beklagten
zurückzuweisen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Zulassungsgründe
bestehen
mehr
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Zulassungsgründe
bestehen
mehr
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteil
5
.
Februar
.
.
entschieden
hat
Fall
vorliegenden
Anleger
mittelbar
Treuhänderin
Publikumsgesellschaft
beteiligt
hat
geschäftsführende
Gesellschafterin
Anspruch
hat
Namen
Anschriften
anderen
mittelbar
unmittelbar
beteiligten
Anleger
mitgeteilt
werden
vertraglichen
Bestimmungen
insbesondere
Verzahnung
Treuhandvertrags
Innenverhältnis
Gesellschafter
untereinander
Gesellschaft
unmittelbaren
Gesellschafter
entsprechende
Rechtsstellung
erlangt
hat
.
II
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Ansicht
Revision
hätte
Berufung
Klägers
ordnungsgemäßer
Begründung
zurückgewiesen
werden
müssen
.
Berufungsbegründung
Klägers
hat
Erfordernissen
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
genügt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Berufungsbegründung
Berufung
gestützt
wird
angefochtene
Entscheidung
Rechtsverletzung
beruht
§
Abs.
§
Bezeichnung
Umstände
enthalten
Ansicht
Rechtsmittelführers
Rechtsverletzung
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
ergibt
.
Berufungsbegründung
erkennen
lassen
soll
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
Berufungskläger
angefochtene
Urteil
unrichtig
hält
hat
Punkte
rechtlicher
Art
unzutreffend
ansieht
Gründe
anzugeben
Fehlerhaftigkeit
Punkte
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
herleitet
.
Darlegung
Fehlerhaftigkeit
ist
somit
lediglich
Mitteilung
Umstände
erforderlich
Urteil
Sicht
Berufungsführers
Frage
stellen
.
Besondere
formale
Anforderungen
werden
gestellt
;
Zulässigkeit
Berufung
ist
insbesondere
Bedeutung
Ausführungen
schlüssig
rechtlich
haltbar
sind
vgl.
nur
Beschluss
6
.
Dezember
ZB
.
.
Enthält
Berufungsbegründung
immerhin
Streitpunkt
§
Abs.
Satz
Nr.
genügende
Begründung
ist
Berufung
insgesamt
zulässig
bezeichneten
Umstände
geeignet
sind
angegriffenen
Entscheidung
insgesamt
Grundlage
entziehen
vgl.
Urteil
12
November
XI
;
Beschluss
6
.
Dezember
ZB
.
.
muss
Berufungsbegründung
konkreten
Streitfall
zugeschnitten
sein
.
reicht
Auffassung
Erstgerichts
formularmäßigen
Sätzen
allgemeinen
Redewendungen
rügen
lediglich
Vorbringen
erster
Instanz
verweisen
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
23
.
Oktober
XI
ZB
.
.
Hat
Erstgericht
Abweisung
Klage
voneinander
unabhängige
selbständig
tragende
rechtliche
Erwägungen
gestützt
muss
Berufungsbegründung
Weise
tragende
Erwägung
angreifen
;
andernfalls
ist
Rechtsmittel
unzulässig
.
.
;
siehe
nur
30
.
Januar
ZB
.
.
Anforderungen
hat
Berufungsbegründung
Klägers
noch
genügt
.
Kläger
hat
Umstände
bezeichnet
Sicht
Rechtsverletzung
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
ergaben
.
Amtsgericht
hat
klageabweisende
Entscheidung
begründet
Treugebern
Innengesellschaft
bestehe
so
Anspruch
Klägers
§
ergebe
Anspruch
Treuhandvertrag
Regelung
§
Nr.
Treuhandvertrags
entgegenstehe
Datenweitergabe
ausdrücklich
untersagt
sei
Auskunftsanspruch
auch
§
ergebe
Kläger
Erforderlichkeit
Auskunft
substantiiert
vorgetragen
.
hat
Amtsgericht
klageabweisende
Entscheidung
voneinander
unabhängige
selbständig
tragende
rechtliche
Erwägungen
lediglich
einheitlichen
Streitgegenstands
verschiedene
verneinte
Anspruchsgrundlagen
gestützt
.
Dann
war
Abs.
Satz
Nr.
noch
ausreichend
Kläger
Zitierung
Entscheidung
Landgerichts
6
.
Februar
Amtsgericht
angenommene
Wirksamkeit
Auskunftsanspruch
entgegenstehenden
Regelung
§
Nr.
Treuhandvertrags
gewandt
hat
.
Berufungsangriff
war
geeignet
amtsgerichtlichen
Entscheidung
insgesamt
Grundlage
entziehen
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Ansicht
Berufungsgerichts
mittelbaren
Kommanditisten
beteiligten
Kläger
stehe
beklagte
geschäftsführende
Gesellschafterin
Auskunftsanspruch
Namen
Adressen
weiteren
Treugeberkommanditisten
direkt
beigetretenen
Kommanditisten
GmbH
Co.
Fondsgesellschaft
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
.
.
Treugeberkommanditisten
sind
auch
vorliegenden
Fall
entsprechender
Regelungen
Treuhandvertrag
unmittelbaren
Kommanditisten
Innenverhältnis
gleichgestellt
.
können
insofern
zustehenden
Gesellschafterrechte
insbesondere
Recht
Teilnahme
Gesellschafterversammlungen
Stimmrechtsausübung
Kontrollrechte
selbst
ausüben
ausdrücklich
andere
Regelung
getroffen
wurde
§
Nr.
§
§
Nr.
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
Vorbemerkung
§
Nr.
Treuhandvertrags
.
Beitrittserklärung
Anlage
§
Nr.
ist
Kläger
Treugeber
Anerkennung
Treuhandvertrags
Gesellschaftsvertrags
verbindlich
Fondsgesellschaft
beigetreten
.
Weiter
bestimmt
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
10%iges
Quorum
Kommanditisten
Einberufung
außerordentlichen
Gesellschafterversammlung
erforderlich
ist
.
Treuhandvertrag
eingeräumten
Rechtsstellung
steht
Kläger
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
.
ist
Ansicht
Revision
Rechtsgedanken
§
AktG
noch
Datenschutzgründen
Hinblick
§
ausgeschlossen
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
.
41
;
Urteil
5
.
Februar
.
f.
.
Geschäftsführerin
Fonds
ist
Beklagte
Berufungsgericht
zutreffend
entschieden
hat
Auskunft
verpflichtet
.
.
;
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
.
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
abgelehnt
Beklagten
Auskunftsbegehren
Klägers
erhobenen
§
durchgreifen
lassen
.
Auskunftsbegehren
Gesellschafters
gerichtet
Mitteilung
Namen
Anschriften
Mitgesellschafter
ist
nur
Verbot
unzulässigen
Rechtsausübung
§
Schikaneverbot
gemäß
begrenzt
.
abstrakte
Missbrauchsgefahr
allein
rechtfertigt
Vertragspartner
Recht
zuzugestehen
anderen
Namen
Anschrift
verheimlichen
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
.
Beklagte
hat
Tatsacheninstanzen
lediglich
Möglichkeit
Missbrauchs
Daten
Instanzanwälte
Klägers
hingewiesen
.
Vortrag
hat
Berufungsgericht
Recht
hinreichend
konkrete
Gefahr
unzulässigen
Aufnahme
Kontakt
anderen
Anlegern
kollusiven
Zusammenwirkens
Klägers
Prozessbevollmächtigten
entnehmen
können
vgl.
insoweit
Urteil
5
.
Februar
.
.
Beklagte
Schriftsatz
9
.
April
Revisionsverfahren
Unterlagen
vorgelegt
hat
ergibt
Anlegerschutzverein
Instanzanwälte
Klägers
andere
Treugeberkommanditisten
angeschrieben
Möglichkeit
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
hingewiesen
haben
Kläger
Wege
Vollstreckung
Berufungsurteil
begehrten
Auskünfte
Beklagten
erhalten
hatte
vermag
Revision
ebenfalls
Erfolg
verhelfen
.
Zwar
läge
missbräuchliches
Verhalten
Kläger
bereits
Erlass
Berufungsurteils
beabsichtigt
hätte
Erfolg
Klage
Namen
Anschriften
anderen
Anleger
Anlegerschutzverein
weiterzugeben
Instanzanwälten
Zweck
überlassen
andere
Anleger
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
anregten
Kläger
Herausgabe
Daten
dann
Wahrnehmung
Gesellschafterrechte
Fondsgesellschaft
begehrt
hätte
.
Vorbringen
Schriftsatz
9
.
April
handelt
jedoch
neuen
Tatsachenvortrag
Revisionsverfahren
berücksichtigt
werden
kann
.
§
Abs.
Satz
unterliegt
lediglich
dasjenige
Vorbringen
Beurteilung
Revisionsgerichts
Tatbestand
Berufungsurteils
Sitzungsprotokoll
ersichtlich
ist
.
tatsächliche
Urteilsgrundlage
wird
Ende
Berufungsverhandlung
abgeschlossen
vgl.
Urteil
25
.
April
.
Neue
Tatsachen
dürfen
Revisionsverfahren
grundsätzlich
berücksichtigt
werden
.
Ausnahme
wird
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zwar
dann
gemacht
neuen
Tatsachen
erst
Revisionsverfahrens
ereignet
haben
unstreitig
sind
schützenswerte
Belange
Gegenseite
entgegenstehen
vgl.
Urteil
25
.
April
.
Kläger
hat
neuen
Tatsachenvortrag
jedoch
bestritten
.
Sunder
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung