BESCHLUSS 28 . Mai Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Caliebe Richter Dr. Sunder einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 1 . Juni Beschluss § Kosten Beklagten zurückzuweisen . Streitwert : € Gründe : Zulassungsgründe bestehen mehr . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Zulassungsgründe bestehen mehr Senat Erlass Berufungsurteils Urteil 5 . Februar . . entschieden hat Fall vorliegenden Anleger mittelbar Treuhänderin Publikumsgesellschaft beteiligt hat geschäftsführende Gesellschafterin Anspruch hat Namen Anschriften anderen mittelbar unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden vertraglichen Bestimmungen insbesondere Verzahnung Treuhandvertrags Innenverhältnis Gesellschafter untereinander Gesellschaft unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat . II . Revision hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Ansicht Revision hätte Berufung Klägers ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen . Berufungsbegründung Klägers hat Erfordernissen § Abs. Satz Nr. noch genügt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Berufungsbegründung Berufung gestützt wird angefochtene Entscheidung Rechtsverletzung beruht § Abs. § Bezeichnung Umstände enthalten Ansicht Rechtsmittelführers Rechtsverletzung Erheblichkeit angefochtene Entscheidung ergibt . Berufungsbegründung erkennen lassen soll tatsächlichen rechtlichen Gründen Berufungskläger angefochtene Urteil unrichtig hält hat Punkte rechtlicher Art unzutreffend ansieht Gründe anzugeben Fehlerhaftigkeit Punkte Erheblichkeit angefochtene Entscheidung herleitet . Darlegung Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich Mitteilung Umstände erforderlich Urteil Sicht Berufungsführers Frage stellen . Besondere formale Anforderungen werden gestellt ; Zulässigkeit Berufung ist insbesondere Bedeutung Ausführungen schlüssig rechtlich haltbar sind vgl. nur Beschluss 6 . Dezember ZB . . Enthält Berufungsbegründung immerhin Streitpunkt § Abs. Satz Nr. genügende Begründung ist Berufung insgesamt zulässig bezeichneten Umstände geeignet sind angegriffenen Entscheidung insgesamt Grundlage entziehen vgl. Urteil 12 November XI ; Beschluss 6 . Dezember ZB . . muss Berufungsbegründung konkreten Streitfall zugeschnitten sein . reicht Auffassung Erstgerichts formularmäßigen Sätzen allgemeinen Redewendungen rügen lediglich Vorbringen erster Instanz verweisen . . ; vgl. nur Beschluss 23 . Oktober XI ZB . . Hat Erstgericht Abweisung Klage voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt muss Berufungsbegründung Weise tragende Erwägung angreifen ; andernfalls ist Rechtsmittel unzulässig . . ; siehe nur 30 . Januar ZB . . Anforderungen hat Berufungsbegründung Klägers noch genügt . Kläger hat Umstände bezeichnet Sicht Rechtsverletzung Erheblichkeit angefochtene Entscheidung ergaben . Amtsgericht hat klageabweisende Entscheidung begründet Treugebern Innengesellschaft bestehe so Anspruch Klägers § ergebe Anspruch Treuhandvertrag Regelung § Nr. Treuhandvertrags entgegenstehe Datenweitergabe ausdrücklich untersagt sei Auskunftsanspruch auch § ergebe Kläger Erforderlichkeit Auskunft substantiiert vorgetragen . hat Amtsgericht klageabweisende Entscheidung voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche Erwägungen lediglich einheitlichen Streitgegenstands verschiedene verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt . Dann war Abs. Satz Nr. noch ausreichend Kläger Zitierung Entscheidung Landgerichts 6 . Februar Amtsgericht angenommene Wirksamkeit Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung § Nr. Treuhandvertrags gewandt hat . Berufungsangriff war geeignet amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt Grundlage entziehen . 2 . Erfolg wendet Revision Ansicht Berufungsgerichts mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe beklagte geschäftsführende Gesellschafterin Auskunftsanspruch Namen Adressen weiteren Treugeberkommanditisten direkt beigetretenen Kommanditisten GmbH Co. Fondsgesellschaft vgl. Urteil 5 . Februar . . . Treugeberkommanditisten sind auch vorliegenden Fall entsprechender Regelungen Treuhandvertrag unmittelbaren Kommanditisten Innenverhältnis gleichgestellt . können insofern zustehenden Gesellschafterrechte insbesondere Recht Teilnahme Gesellschafterversammlungen Stimmrechtsausübung Kontrollrechte selbst ausüben ausdrücklich andere Regelung getroffen wurde § Nr. § § Nr. § Nr. Gesellschaftsvertrags Vorbemerkung § Nr. Treuhandvertrags . Beitrittserklärung Anlage § Nr. ist Kläger Treugeber Anerkennung Treuhandvertrags Gesellschaftsvertrags verbindlich Fondsgesellschaft beigetreten . Weiter bestimmt § Nr. Gesellschaftsvertrags 10%iges Quorum Kommanditisten Einberufung außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist . Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch . ist Ansicht Revision Rechtsgedanken § AktG noch Datenschutzgründen Hinblick § ausgeschlossen vgl. Urteil 5 . Februar . . 41 ; Urteil 5 . Februar . f. . Geschäftsführerin Fonds ist Beklagte Berufungsgericht zutreffend entschieden hat Auskunft verpflichtet . . ; vgl. Urteil 5 . Februar . . . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht abgelehnt Beklagten Auskunftsbegehren Klägers erhobenen § durchgreifen lassen . Auskunftsbegehren Gesellschafters gerichtet Mitteilung Namen Anschriften Mitgesellschafter ist nur Verbot unzulässigen Rechtsausübung § Schikaneverbot gemäß begrenzt . abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt Vertragspartner Recht zuzugestehen anderen Namen Anschrift verheimlichen vgl. Urteil 5 . Februar . . Beklagte hat Tatsacheninstanzen lediglich Möglichkeit Missbrauchs Daten Instanzanwälte Klägers hingewiesen . Vortrag hat Berufungsgericht Recht hinreichend konkrete Gefahr unzulässigen Aufnahme Kontakt anderen Anlegern kollusiven Zusammenwirkens Klägers Prozessbevollmächtigten entnehmen können vgl. insoweit Urteil 5 . Februar . . Beklagte Schriftsatz 9 . April Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat ergibt Anlegerschutzverein Instanzanwälte Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben Möglichkeit Geltendmachung Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben Kläger Wege Vollstreckung Berufungsurteil begehrten Auskünfte Beklagten erhalten hatte vermag Revision ebenfalls Erfolg verhelfen . Zwar läge missbräuchliches Verhalten Kläger bereits Erlass Berufungsurteils beabsichtigt hätte Erfolg Klage Namen Anschriften anderen Anleger Anlegerschutzverein weiterzugeben Instanzanwälten Zweck überlassen andere Anleger Geltendmachung Schadensersatzansprüchen anregten Kläger Herausgabe Daten dann Wahrnehmung Gesellschafterrechte Fondsgesellschaft begehrt hätte . Vorbringen Schriftsatz 9 . April handelt jedoch neuen Tatsachenvortrag Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann . § Abs. Satz unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen Beurteilung Revisionsgerichts Tatbestand Berufungsurteils Sitzungsprotokoll ersichtlich ist . tatsächliche Urteilsgrundlage wird Ende Berufungsverhandlung abgeschlossen vgl. Urteil 25 . April . Neue Tatsachen dürfen Revisionsverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden . Ausnahme wird ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zwar dann gemacht neuen Tatsachen erst Revisionsverfahrens ereignet haben unstreitig sind schützenswerte Belange Gegenseite entgegenstehen vgl. Urteil 25 . April . Kläger hat neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten . Sunder Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung