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791 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
Kostenpunkt
Pflicht
Klägerin
Tragung
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
betrifft
insoweit
aufgehoben
Beklagten
Werklohnansprüche
Positionen
"
Bodenbehandlungsanlage
vorhalten
"
4.3.1
"
Boden
lösen
lagern
"
aberkennt
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
hatten
Durchführung
Tiefbauarbeiten
Bau
Teilstücks
Autobahn
Bereich
Schloß
sog.
Dach-Arbeitsgemeinschaft
Dach-ARGE
zusammengeschlossen
.
erhielt
Auftrag
.
Parteien
erbrachten
jeweiligen
eigenständigen
Leistungen
Nachunternehmer
.
Beendigung
Arbeiten
kam
Aufteilung
gezahlten
Werklohns
Kontoguthabens
vorliegenden
Klage
Widerklage
geführten
Rechtsstreit
.
Revisionsverfahren
noch
Interesse
streiten
Parteien
Beklagten
Leistungskomplexe
"
Bodenbehandlungsanlage
vorhalten
"
"
Boden
lösen
lagern
"
Anteil
Auftraggeber
Vertrag
gezahlten
Werklohn
zusteht
.
Landgericht
hat
Positionen
"
Bodenbehandlungsanlage
vorhalten
"
4.3.1
"
Boden
lösen
lagern
"
gezahlte
Vergütung
Gutachten
Sachverständigen
folgend
Parteien
Verhältnis
%
Klägerin
%
Beklagte
geteilt
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Positionen
jeweils
zugesprochen
berechnet
hat
.
Differenz
Auftraggeber
Positionen
vertragsgemäß
zahlenden
höheren
Vergütung
hat
Gewinn
behandelt
Parteien
hälftig
geteilt
.
Revision
wendet
Beklagte
u.a.
ungünstige
Aufteilung
Werklohns
.
Insoweit
hat
Senat
Revision
angenommen
übrigen
hat
angenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
führt
Umfang
Annahme
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
ist
Ansicht
Leistungsanteil
Beklagten
Position
"
Bodenbehandlungsanlage
vorhalten
"
feststellen
lasse
.
Sachverständige
habe
Beklagten
%
Vergütung
zugebilligt
indes
Feststellungen
getroffen
nähere
Plausibilitätserwägungen
angestellt
haben
Beklagte
insoweit
überhaupt
tätig
gewesen
sei
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
insoweit
eigene
Sachkunde
darzulegen
Auffassung
Sachverständigen
hinweggesetzt
hat
Anhörung
Berufungsverhandlung
gefertigten
Berichterstattervermerks
festgehalten
hat
.
Sachverständigen
war
gezahlte
Vergütung
Einrichten
Vorhalten
Bodenbehandlungsanlage
Parteien
Anteil
aufzuteilen
Anteil
Durchführung
übrigen
Titel
Auftrag
gegebenen
Leistungen
%
Klägerin
%
Beklagte
entspricht
.
hat
Berufungsgericht
Position
"
Einrichtung
Anlage
"
auch
akzeptierte
Vorgehen
Erläuterung
Gutachtens
Landgericht
begründet
derartigen
Positionen
üblich
sei
Vergütung
Akribie
verteilen
einzelnen
Arbeiten
jeweils
ausgeführt
hat
.
Argument
hat
jedenfalls
Rede
stehende
Position
"
Vorhaltens
Anlage
"
geltenden
Tatsache
Rechnung
getragen
insoweit
exakt
Massen
Zeitaufwand
erfassende
Tätigkeiten
ging
laufende
Überwachung
Gebrauchstüchtigkeit
Funktionstüchtigkeit
Anlage
ggf.
Beseitigung
auftretender
Mängel
vorgehaltenen
Gerät
.
handelt
Vorhalten
Anlage
pauschale
Leistung
auch
zeigt
pauschal
angeboten
ebenso
auch
pauschal
abgerechnet
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
dargetan
gleichwohl
Aufteilung
Sachverständige
geboten
erachtet
hat
hier
Betracht
kommt
noch
insoweit
entsprechende
eigene
Sachkunde
verfügt
.
Vorwurf
Sachverständige
hätte
Feststellungen
treffen
Plausibilitätsüberlegungen
anstellen
müssen
Beklagte
überhaupt
tätig
geworden
sei
geht
.
Richtig
ist
zwar
Beklagte
Anteil
Werklohn
Vorhalten
Bodenbearbeitungsanlage
beanspruchen
hätte
nur
Gewinn
beteiligen
wäre
überhaupt
Vorhalten
anzusehenden
Leistungen
erbracht
hätte
.
ist
jedoch
festgestellt
kann
Rücksicht
Aussage
Berufungsgericht
Zeuge
vernommenen
Mitarbeiters
K.
Klägerin
auch
kaum
festgestellt
werden
.
hat
erklärt
Beklagte
habe
Rahmen
Position
"
Einrichten
Bodenbehandlungsanlage
"
angelegten
Straßen
Bodensanierung
Radlader
Ordnung
gehalten
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
auch
Vergütungsanteil
Position
"
Boden
lösen
lagern
"
Begründung
aberkannt
ihrerseits
sei
erweislich
.
Berufungsverhandlung
vernommenen
Zeugen
habe
Beklagte
Arbeiten
beteiligt
Sachverständige
habe
ursprünglich
gegenteilige
Auffassung
revidiert
Arbeiten
allein
Klägerin
zugeschrieben
.
Ausführungen
halten
ebenfalls
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
lassen
Revision
Recht
beanstandet
Zeugenvernehmung
Berufungsinstanz
jedenfalls
Grund
Vergütungsforderung
bedurfte
Leistungen
Beklagten
Position
zuzurechnen
sind
Parteien
bereits
erster
Instanz
unstreitig
waren
Klägerin
auch
Berufungsverfahren
wieder
Abrede
gestellt
worden
sind
.
verkennen
Reichweite
Erklärung
Sachverständigen
Berufungsverhandlung
.
mündlichen
Verhandlung
Landgerichts
3
.
März
haben
Parteien
Position
4.3.1
unstreitig
gestellt
Klägerin
Boden
aufgehoben
aufgeladen
gelagert
hat
Beklagte
jedoch
Aushubstelle
notwendigen
ausgeschriebenen
Planierarbeiten
durchgeführt
Böschung
profiliert
hat
.
Erklärung
Sachverständigen
Termin
3
.
März
gestützt
auch
insoweit
Gutachten
31
.
August
DM/m2
Leistung
Beklagten
angemessen
erachteten
Quadratmeterpreis
bleibe
hat
Landgericht
Beklagten
Vergütung
DM
zugesprochen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
gemeint
Beklagte
habe
Einbau
Bodens
vorgenommen
Preis
DM/m2
allerdings
hoch
gehalten
hat
bestritten
Beklagte
Böschungsarbeiten
ausgeführt
hat
.
Arbeiten
gehörten
Berufungsgericht
eingeholten
ten
Sachverständigen
25
.
Januar
Position
4.3.1
.
Vorbringen
Klägerin
konnte
Beweisaufnahme
Berufungsgericht
allenfalls
noch
Höhe
Beklagten
unstreitigen
Arbeiten
zustehenden
Werklohns
gehen
aber
Grund
Anspruchs
.
Zeugenaussagen
Leistungsanteil
Beklagten
bestätigt
haben
besagt
auch
etwa
Beklagte
Böschungsarbeiten
ausgeführt
hat
.
Zeugen
haben
nur
Positionsüberschrift
genannten
Tätigkeiten
"
Boden
lösen
laden
lagern
"
geäußert
Bodenentnahmestelle
ausgeführten
sonstigen
Leistungen
.
sind
Beteiligten
offensichtlich
Hinsicht
auch
befragt
worden
.
Berufungsgericht
mißversteht
Sachverständigen
annimmt
habe
auch
unstreitig
Position
gehörenden
Böschungsarbeiten
letztlich
allein
Klägerin
zugeschrieben
.
Äußerung
Berufungsverhandlung
Position
sei
ursprünglich
Leistung
Beklagten
ausgegangen
habe
jedoch
richtig
erwiesen
Einbau
Bodens
Zelte
habe
Klägerin
vorgenommen
bezieht
offensichtlich
gerade
unstreitigen
Beklagten
Lösen
Abfahren
kontaminierten
Bodens
Aushubstelle
vorgenommenen
Arbeiten
Auffüllen
Ausgleichen
entstandenen
Senken
betrafen
.
3
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
ergänzender
Anhörung
Parteien
Verteilung
Werklohns
streitigen
Positionen
neu
befindet
dann
ergebenden
Basis
Klage
Widerklage
entscheidet
.
wird
auch
berücksichtigen
haben
Beklagte
Position
erster
Instanz
selbst
nur
Klägerin
zustehende
Vergütung
hinausgehenden
Betrag
225.000,00
DM
reklamierte
Klägerin
Berufungsbegründung
hingewiesen
hat
.
Röhricht
Henze
Münke