NAMEN Verkündet : 9 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 9 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai Kostenpunkt Pflicht Klägerin Tragung außergerichtlichen Kosten Beklagten betrifft insoweit aufgehoben Beklagten Werklohnansprüche Positionen " Bodenbehandlungsanlage vorhalten " 4.3.1 " Boden lösen lagern " aberkennt . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien hatten Durchführung Tiefbauarbeiten Bau Teilstücks Autobahn Bereich Schloß sog. Dach-Arbeitsgemeinschaft Dach-ARGE zusammengeschlossen . erhielt Auftrag . Parteien erbrachten jeweiligen eigenständigen Leistungen Nachunternehmer . Beendigung Arbeiten kam Aufteilung gezahlten Werklohns Kontoguthabens vorliegenden Klage Widerklage geführten Rechtsstreit . Revisionsverfahren noch Interesse streiten Parteien Beklagten Leistungskomplexe " Bodenbehandlungsanlage vorhalten " " Boden lösen lagern " Anteil Auftraggeber Vertrag gezahlten Werklohn zusteht . Landgericht hat Positionen " Bodenbehandlungsanlage vorhalten " 4.3.1 " Boden lösen lagern " gezahlte Vergütung Gutachten Sachverständigen folgend Parteien Verhältnis % Klägerin % Beklagte geteilt . Berufungsgericht hat Klägerin Positionen jeweils zugesprochen berechnet hat . Differenz Auftraggeber Positionen vertragsgemäß zahlenden höheren Vergütung hat Gewinn behandelt Parteien hälftig geteilt . Revision wendet Beklagte u.a. ungünstige Aufteilung Werklohns . Insoweit hat Senat Revision angenommen übrigen hat angenommen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten führt Umfang Annahme Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Oberlandesgericht ist Ansicht Leistungsanteil Beklagten Position " Bodenbehandlungsanlage vorhalten " feststellen lasse . Sachverständige habe Beklagten % Vergütung zugebilligt indes Feststellungen getroffen nähere Plausibilitätserwägungen angestellt haben Beklagte insoweit überhaupt tätig gewesen sei . Revision rügt Recht Berufungsgericht insoweit eigene Sachkunde darzulegen Auffassung Sachverständigen hinweggesetzt hat Anhörung Berufungsverhandlung gefertigten Berichterstattervermerks festgehalten hat . Sachverständigen war gezahlte Vergütung Einrichten Vorhalten Bodenbehandlungsanlage Parteien Anteil aufzuteilen Anteil Durchführung übrigen Titel Auftrag gegebenen Leistungen % Klägerin % Beklagte entspricht . hat Berufungsgericht Position " Einrichtung Anlage " auch akzeptierte Vorgehen Erläuterung Gutachtens Landgericht begründet derartigen Positionen üblich sei Vergütung Akribie verteilen einzelnen Arbeiten jeweils ausgeführt hat . Argument hat jedenfalls Rede stehende Position " Vorhaltens Anlage " geltenden Tatsache Rechnung getragen insoweit exakt Massen Zeitaufwand erfassende Tätigkeiten ging laufende Überwachung Gebrauchstüchtigkeit Funktionstüchtigkeit Anlage ggf. Beseitigung auftretender Mängel vorgehaltenen Gerät . handelt Vorhalten Anlage pauschale Leistung auch zeigt pauschal angeboten ebenso auch pauschal abgerechnet worden ist . Berufungsgericht hat dargetan gleichwohl Aufteilung Sachverständige geboten erachtet hat hier Betracht kommt noch insoweit entsprechende eigene Sachkunde verfügt . Vorwurf Sachverständige hätte Feststellungen treffen Plausibilitätsüberlegungen anstellen müssen Beklagte überhaupt tätig geworden sei geht . Richtig ist zwar Beklagte Anteil Werklohn Vorhalten Bodenbearbeitungsanlage beanspruchen hätte nur Gewinn beteiligen wäre überhaupt Vorhalten anzusehenden Leistungen erbracht hätte . ist jedoch festgestellt kann Rücksicht Aussage Berufungsgericht Zeuge vernommenen Mitarbeiters K. Klägerin auch kaum festgestellt werden . hat erklärt Beklagte habe Rahmen Position " Einrichten Bodenbehandlungsanlage " angelegten Straßen Bodensanierung Radlader Ordnung gehalten . 2 . Berufungsgericht hat Beklagten auch Vergütungsanteil Position " Boden lösen lagern " Begründung aberkannt ihrerseits sei erweislich . Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen habe Beklagte Arbeiten beteiligt Sachverständige habe ursprünglich gegenteilige Auffassung revidiert Arbeiten allein Klägerin zugeschrieben . Ausführungen halten ebenfalls revisionsrechtlicher Prüfung stand . lassen Revision Recht beanstandet Zeugenvernehmung Berufungsinstanz jedenfalls Grund Vergütungsforderung bedurfte Leistungen Beklagten Position zuzurechnen sind Parteien bereits erster Instanz unstreitig waren Klägerin auch Berufungsverfahren wieder Abrede gestellt worden sind . verkennen Reichweite Erklärung Sachverständigen Berufungsverhandlung . mündlichen Verhandlung Landgerichts 3 . März haben Parteien Position 4.3.1 unstreitig gestellt Klägerin Boden aufgehoben aufgeladen gelagert hat Beklagte jedoch Aushubstelle notwendigen ausgeschriebenen Planierarbeiten durchgeführt Böschung profiliert hat . Erklärung Sachverständigen Termin 3 . März gestützt auch insoweit Gutachten 31 . August DM/m2 Leistung Beklagten angemessen erachteten Quadratmeterpreis bleibe hat Landgericht Beklagten Vergütung DM zugesprochen . Berufungsverfahren hat Klägerin gemeint Beklagte habe Einbau Bodens vorgenommen Preis DM/m2 allerdings hoch gehalten hat bestritten Beklagte Böschungsarbeiten ausgeführt hat . Arbeiten gehörten Berufungsgericht eingeholten ten Sachverständigen 25 . Januar Position 4.3.1 . Vorbringen Klägerin konnte Beweisaufnahme Berufungsgericht allenfalls noch Höhe Beklagten unstreitigen Arbeiten zustehenden Werklohns gehen aber Grund Anspruchs . Zeugenaussagen Leistungsanteil Beklagten bestätigt haben besagt auch etwa Beklagte Böschungsarbeiten ausgeführt hat . Zeugen haben nur Positionsüberschrift genannten Tätigkeiten " Boden lösen laden lagern " geäußert Bodenentnahmestelle ausgeführten sonstigen Leistungen . sind Beteiligten offensichtlich Hinsicht auch befragt worden . Berufungsgericht mißversteht Sachverständigen annimmt habe auch unstreitig Position gehörenden Böschungsarbeiten letztlich allein Klägerin zugeschrieben . Äußerung Berufungsverhandlung Position sei ursprünglich Leistung Beklagten ausgegangen habe jedoch richtig erwiesen Einbau Bodens Zelte habe Klägerin vorgenommen bezieht offensichtlich gerade unstreitigen Beklagten Lösen Abfahren kontaminierten Bodens Aushubstelle vorgenommenen Arbeiten Auffüllen Ausgleichen entstandenen Senken betrafen . 3 . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen ergänzender Anhörung Parteien Verteilung Werklohns streitigen Positionen neu befindet dann ergebenden Basis Klage Widerklage entscheidet . wird auch berücksichtigen haben Beklagte Position erster Instanz selbst nur Klägerin zustehende Vergütung hinausgehenden Betrag 225.000,00 DM reklamierte Klägerin Berufungsbegründung hingewiesen hat . Röhricht Henze Münke