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526 lines
4.6 KiB

NAMEN
Urteil
Verkündet
:
6
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
15
.
April
Schriftsätze
eingereicht
werden
konnten
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Kammergerichts
23
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Rechtsvorgängerin
Klägerin
war
Initiatorin
Gründungsgesellschafterin
Darlehensgeberin
Jahr
gegründeten
GmbH
Co.
Folgenden
:
KG
Publikumsgesellschaft
Zweck
Vermietung
erworbenen
Immobilie
ist
.
Beklagte
ist
KG
Kommanditist
beteiligt
.
Gründung
Fonds
erhielten
Kommanditisten
zunächst
Verlustzuweisungen
Jahren
gewinnunabhängige
Ausschüttungen
.
Klägerin
nimmt
Vielzahl
Verfahren
ten
Höhe
jeweils
erhaltenen
Ausschüttungen
Darlehenszinsverbindlichkeiten
KG
Anspruch
.
Gesellschaftsvertrag
Folgenden
:
enthält
§
Nr.
folgende
Regelung
:
Kommanditisten
übernehmen
Gesellschaftern
noch
Dritten
irgendwelche
Zahlungsverpflichtungen
Haftungen
Nachschussverpflichtungen
Verpflichtung
Leistung
Beitrittserklärung
gezeichneten
Kommanditbeteiligung
zuzüglich
hinausgehen
.
gilt
auch
Fall
Liquidation
.
vertragliche
Ausschluss
Nachschusspflicht
lässt
gesetzliche
Regelung
Haftung
Kommanditisten
Gesellschaftsgläubigern
§
§
.
unberührt
.
Seite
Emissionsprospekts
finden
Rubrik
Rechtsform
Haftung
folgende
Hinweise
:
Haftung
beschränkt
ist
besteht
Nachschusspflicht
insbesondere
Fremdfinanzierung
gilt
.
geplanten
Auszahlungen
übersteigen
selben
Zeitraum
erwirtschafteten
Gewinne
führen
§
Abs.
Wiederaufleben
beschränkten
Kommanditistenhaftung
Höhe
vorgenommenen
Auszahlungen
.
Rechtsvorgängerin
Klägerin
gewährte
KG
ursprünglich
Erwerb
Gewerbeimmobilie
Darlehen
Höhe
Mio.
DM
.
Immobilie
September
mehr
gewünschten
Weise
vermieten
ließ
geriet
KG
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
konnte
Darlehen
länger
bedienen
.
Klägerin
gewährte
KG
Vermeidung
Insolvenz
Vertrag
22
.
März/15
.
Juni
Folgedarlehen
Höhe
Mio.
noch
offene
Teilforderung
ersten
abgelöst
wurde
.
fälligen
Zinsraten
stundete
Klägerin
immer
wieder
großen
Teilen
.
Parallel
forderte
KG
Kommanditisten
erhaltenen
Ausschüttungen
zurückzuzahlen
wirtschaftliche
Situation
verbessern
.
Klägerin
erstattete
Kommanditistin
erhaltenen
Auszahlungen
.
Behauptung
Klägerin
bestand
Verbindlichkeit
KG
Höhe
.
handele
Stundungsvereinbarungen
ausgenommene
Darlehenszinsen
Zeitraum
2
Juli
30
.
August
.
Zahlung
gerichtete
Klage
war
erster
Instanz
erfolgreich
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
könne
Klägerin
unterstellt
werden
Forderung
schlüssig
dargelegt
habe
Voraussetzungen
Haftung
Kommanditisten
Dritten
besteht
wieder
auflebt
grundsätzlich
vorliegen
.
Anspruch
Klägerin
Beklagten
stehe
aber
Regelung
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
.
Klausel
enthalte
umfassenden
Haftungsausschluss
auch
sprüche
Gesellschaftern
Drittgeschäft
Forderungen
Gesellschaft
hätten
Mitgesellschafter
§
Abs.
§
Abs.
umfasse
.
potenzielle
Anleger
habe
überschaubares
Beitritt
KG
bewegt
werden
sollen
.
II
.
Urteil
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
§
Abs.
ist
Regelung
§
Nr.
Satz
ausgeschlossen
.
Vertragsklausel
ist
nur
Sinne
Klarstellung
auszulegen
Kommanditisten
lediglich
Höhe
Einlagen
haften
§
Abs.
§
Abs.
abweichende
Vereinbarung
Nachschusspflicht
getroffen
wurde
.
Ansprüche
Gesellschafter-Gläubigers
Mitgesellschafter
§
Abs.
§
Abs.
sind
Regelung
ausgeschlossen
insoweit
Zweifel
Sinne
§
305c
Abs.
bestehen
würden
vgl.
Übrigen
Urteil
8
.
Oktober
.
.
.
.
abschließende
Sachentscheidung
Senats
§
Abs.
ist
möglich
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
lediglich
pauschal
unterstellt
hat
Klägerin
fällige
Forderung
KG
zusteht
Beklagte
angenommenen
vertraglichen
Haftungsausschlusses
Höhe
erhaltenen
Ausschüttungen
einstehen
müsste
konkreten
Feststellungen
Beklagten
bestrittenen
Umständen
getroffen
hat
.
Ferner
fehlen
Feststellungen
Beklagten
Aufrechnung
gestellten
Gegenanspruch
Schadensersatz
Prospekthaftung
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
weist
ergänzend
Ausführungen
8
.
Oktober
ergangenen
Urteil
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
23.05.2013