NAMEN Urteil Verkündet : 6 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 15 . April Schriftsätze eingereicht werden konnten Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Kammergerichts 23 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Rechtsvorgängerin Klägerin war Initiatorin Gründungsgesellschafterin Darlehensgeberin Jahr gegründeten GmbH Co. Folgenden : KG Publikumsgesellschaft Zweck Vermietung erworbenen Immobilie ist . Beklagte ist KG Kommanditist beteiligt . Gründung Fonds erhielten Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen Jahren gewinnunabhängige Ausschüttungen . Klägerin nimmt Vielzahl Verfahren ten Höhe jeweils erhaltenen Ausschüttungen Darlehenszinsverbindlichkeiten KG Anspruch . Gesellschaftsvertrag Folgenden : enthält § Nr. folgende Regelung : Kommanditisten übernehmen Gesellschaftern noch Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen Haftungen Nachschussverpflichtungen Verpflichtung Leistung Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich hinausgehen . gilt auch Fall Liquidation . vertragliche Ausschluss Nachschusspflicht lässt gesetzliche Regelung Haftung Kommanditisten Gesellschaftsgläubigern § § . unberührt . Seite Emissionsprospekts finden Rubrik Rechtsform Haftung folgende Hinweise : Haftung beschränkt ist besteht Nachschusspflicht insbesondere Fremdfinanzierung gilt . geplanten Auszahlungen übersteigen selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne führen § Abs. Wiederaufleben beschränkten Kommanditistenhaftung Höhe vorgenommenen Auszahlungen . Rechtsvorgängerin Klägerin gewährte KG ursprünglich Erwerb Gewerbeimmobilie Darlehen Höhe Mio. DM . Immobilie September mehr gewünschten Weise vermieten ließ geriet KG wirtschaftliche Schwierigkeiten konnte Darlehen länger bedienen . Klägerin gewährte KG Vermeidung Insolvenz Vertrag 22 . März/15 . Juni Folgedarlehen Höhe Mio. € noch offene Teilforderung ersten abgelöst wurde . fälligen Zinsraten stundete Klägerin immer wieder großen Teilen . Parallel forderte KG Kommanditisten erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen wirtschaftliche Situation verbessern . Klägerin erstattete Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen . Behauptung Klägerin bestand Verbindlichkeit KG Höhe € . handele Stundungsvereinbarungen ausgenommene Darlehenszinsen Zeitraum 2 Juli 30 . August . Zahlung € gerichtete Klage war erster Instanz erfolgreich . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts aufgehoben Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : könne Klägerin unterstellt werden Forderung schlüssig dargelegt habe Voraussetzungen Haftung Kommanditisten Dritten besteht wieder auflebt grundsätzlich vorliegen . Anspruch Klägerin Beklagten stehe aber Regelung § Nr. Gesellschaftsvertrags . Klausel enthalte umfassenden Haftungsausschluss auch sprüche Gesellschaftern Drittgeschäft Forderungen Gesellschaft hätten Mitgesellschafter § Abs. § Abs. umfasse . potenzielle Anleger habe überschaubares Beitritt KG bewegt werden sollen . II . Urteil Berufungsgerichts hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Anspruch Klägerin § Abs. § Abs. ist Regelung § Nr. Satz ausgeschlossen . Vertragsklausel ist nur Sinne Klarstellung auszulegen Kommanditisten lediglich Höhe Einlagen haften § Abs. § Abs. abweichende Vereinbarung Nachschusspflicht getroffen wurde . Ansprüche Gesellschafter-Gläubigers Mitgesellschafter § Abs. § Abs. sind Regelung ausgeschlossen insoweit Zweifel Sinne § 305c Abs. bestehen würden vgl. Übrigen Urteil 8 . Oktober . . . . abschließende Sachentscheidung Senats § Abs. ist möglich Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig lediglich pauschal unterstellt hat Klägerin fällige Forderung KG zusteht Beklagte angenommenen vertraglichen Haftungsausschlusses Höhe erhaltenen Ausschüttungen einstehen müsste konkreten Feststellungen Beklagten bestrittenen Umständen getroffen hat . Ferner fehlen Feststellungen Beklagten Aufrechnung gestellten Gegenanspruch Schadensersatz Prospekthaftung . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat weist ergänzend Ausführungen 8 . Oktober ergangenen Urteil . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 23.05.2013