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607 lines
5.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ist
zweigliedrigen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
liquidierendes
Gesellschaftsvermögen
mehr
vorhanden
können
Ausgleichsansprüche
unmittelbar
ausgleichspflichtigen
Gesellschafter
geltend
gemacht
werden
Gesellschaftern
festgestellten
Auseinandersetzungsbilanz
bedarf
.
Streitpunkte
Richtigkeit
Auseinandersetzungsrechnung
sind
Prozess
entscheiden
.
Urteil
23
.
Oktober
Zivilsenate
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
8
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Klage
nunmehr
unstreitige
Werklohnforderungen
verschiedenen
Bauvorhaben
Höhe
geltend
Beklagte
rechnet
Saldoforderung
Abrechnung
Arbeitsgemeinschaft
.
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Folgenden
:
Klägerin
Beklagte
gründeten
Vertrag
11
.
September
bauwirtschaftliche
Arbeitsgemeinschaft
Folgenden
:
gemeinsam
Auftrag
zuständigen
Autobahndirektion
Erneuerung
Verstärkung
bahndecke
Teilabschnitt
durchzuführen
.
Arbeiten
wurden
abgenommen
Jahr
wurde
Schlusszahlung
geleistet
.
Klägerin
vertraglich
festgelegte
Zuständigkeit
kaufmännische
Geschäftsführerin
Aufstellung
fiel
kam
Verpflichtung
zunächst
.
Schließlich
erstellten
Parteien
unterschiedliche
Abrechnungen
legten
Verlauf
Rechtsstreits
inhaltlich
abweichende
Schlussbilanzen
.
Rechnung
Klägerin
ergab
Gunsten
Beklagten
Saldo
noch
vorhandenen
Bankguthaben
nahezu
entsprechenden
Höhe
;
Beklagte
errechnete
Klageforderung
erheblich
übersteigendes
Auseinandersetzungsguthaben
.
hat
Klageforderung
aufgerechnet
Widerklage
Klägerin
Zustimmung
Auszahlung
Bankguthabens
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
34.769,15
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufungsverfahrens
hat
Klägerin
Ausgleich
Schlussbilanz
Beklagten
noch
zustehenden
Betrages
vorhandene
Bankguthaben
Beklagte
überwiesen
.
übereinstimmender
Erledigungserklärung
Widerklageforderung
Verurteilung
richtende
Berufung
Beklagten
blieb
erfolglos
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Beklagte
dürfe
Klageforderung
aufrechnen
geltend
gemachte
Forderung
Auseinandersetzung
fällig
sei
.
Anspruch
Gesellschafters
Auseinandersetzungsguthaben
werde
erst
fällig
Schlussabrechnung
Gesellschaftern
festgestellt
Inhalt
Einigkeit
erzielt
sei
.
sei
offensichtlichen
Uneinigkeit
Parteien
Bilanz
einzustellenden
Positionen
Fall
.
Übrigen
stünden
Fälligkeit
Auseinandersetzungsanspruchs
Beklagten
auch
vertraglichen
Vereinbarungen
Parteien
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
noch
zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Auflösung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Zahlungsanspruch
grundsätzlich
nur
Saldos
abschließenden
Auseinandersetzungsrechnung
geltend
gemacht
werden
kann
.
.
Sen
.
.
24
.
Oktober
;
10
.
Mai
ZR
f.
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
Einwendungen
Beklagten
Klägerin
aufgestellte
Schlussbilanz
getroffen
.
Revisionsverfahren
ist
unterstellen
Beklagten
ermittelte
Klageforderung
übersteigende
Auseinandersetzungsguthaben
Gunsten
ergibt
.
2
.
Meinung
Berufungsgerichts
ist
Anspruch
Beklagten
Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens
fällig
.
Rechtsprechung
Senats
bedarf
Geltendmachung
Auseinandersetzungsguthabens
Gesellschaftern
festgestellten
Auseinandersetzungsbilanz
liquidierendes
Gesellschaftsvermögen
mehr
vorhanden
ist
Sen
.
.
5
Juli
;
21
November
.
.
Parteien
vorgelegten
Schlussbilanzen
geht
Auszahlung
Gunsten
noch
vorhandenen
Bankguthabens
Beklagte
weiteres
Gesellschaftsvermögen
verfügt
.
Fall
kann
Gesellschafter
Guthaben
beansprucht
ausnahmsweise
unmittelbar
ausgleichspflichtigen
Gesellschafter
geltend
machen
;
Streitpunkte
Richtigkeit
Schlussrechnung
sind
Prozess
entscheiden
Sen
.
.
5
Juli
aaO
;
21
November
aaO
.
Grundsätzen
Abweichendes
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
§
Satz
Vereinbarung
Parteien
maßgeblichen
Arbeitsgemeinschaftsvertrags
Deutschen
Bauindustrie
Fassung
geregelt
.
Klausel
behandelt
allein
Fragen
Abwicklung
Geschäftsvorfälle
verfahren
Schlussbilanz
erstellen
ist
Form
Frist
Einwendungen
erhoben
werden
können
trifft
aber
Fälligkeit
Auseinandersetzungsanspruchs
eigenständige
Aussage
vgl.
auch
ARGE-Kommentar
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Berufungsurteil
kann
auch
anderer
Begründung
aufrechterhalten
werden
§
.
Beklagte
ist
Einwendungen
Schlussbilanz
Klägerin
§
Satz
Arbeitsgemeinschaftsvertrags
ausgeschlossen
Revisionserwiderung
geltend
macht
versäumt
habe
§
Satz
Mustervertrags
vorgesehenen
Frist
Monaten
vorzubringen
.
tatrichterlich
einwandfrei
getroffenen
Revisionserwiderung
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
Gegenteil
.
4
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Höhe
etwaigen
Beklagten
Grundlage
Schlussbilanz
Klägerin
noch
näher
darzulegenden
Zahlungsanspruchs
klären
kann
.
ist
Blickpunkt
übereinstimmenden
Erledigungserklärung
§
getroffene
Teilkostenentscheidung
gebunden
Sen
.
.
18
.
April
m.w
.
.
.
Klägerin
angeregte
auch
Antrag
mögliche
Erlass
Vorbehaltsurteils
Gunsten
Klägerin
kommt
jedenfalls
Grund
hier
gegebenen
Umstände
dritter
Instanz
Betracht
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.12.2004
OLG
Entscheidung