NAMEN Verkündet : 23 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ist zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden können Ausgleichsansprüche unmittelbar ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf . Streitpunkte Richtigkeit Auseinandersetzungsrechnung sind Prozess entscheiden . Urteil 23 . Oktober Zivilsenate II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 8 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht Klage nunmehr unstreitige Werklohnforderungen verschiedenen Bauvorhaben Höhe € geltend Beklagte rechnet Saldoforderung Abrechnung Arbeitsgemeinschaft . Rechtsvorgängerin Klägerin Folgenden : Klägerin Beklagte gründeten Vertrag 11 . September bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Folgenden : gemeinsam Auftrag zuständigen Autobahndirektion Erneuerung Verstärkung bahndecke Teilabschnitt durchzuführen . Arbeiten wurden abgenommen Jahr wurde Schlusszahlung geleistet . Klägerin vertraglich festgelegte Zuständigkeit kaufmännische Geschäftsführerin Aufstellung fiel kam Verpflichtung zunächst . Schließlich erstellten Parteien unterschiedliche Abrechnungen legten Verlauf Rechtsstreits inhaltlich abweichende Schlussbilanzen . Rechnung Klägerin ergab Gunsten Beklagten Saldo noch vorhandenen Bankguthaben nahezu entsprechenden Höhe ; Beklagte errechnete Klageforderung erheblich übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben . hat Klageforderung aufgerechnet Widerklage Klägerin Zustimmung Auszahlung Bankguthabens verlangt . Landgericht hat Klage 34.769,15 € stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufungsverfahrens hat Klägerin Ausgleich Schlussbilanz Beklagten noch zustehenden Betrages vorhandene Bankguthaben Beklagte überwiesen . übereinstimmender Erledigungserklärung Widerklageforderung Verurteilung richtende Berufung Beklagten blieb erfolglos . Hiergegen wendet Beklagte erkennenden Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Beklagte dürfe Klageforderung aufrechnen geltend gemachte Forderung Auseinandersetzung fällig sei . Anspruch Gesellschafters Auseinandersetzungsguthaben werde erst fällig Schlussabrechnung Gesellschaftern festgestellt Inhalt Einigkeit erzielt sei . sei offensichtlichen Uneinigkeit Parteien Bilanz einzustellenden Positionen Fall . Übrigen stünden Fälligkeit Auseinandersetzungsanspruchs Beklagten auch vertraglichen Vereinbarungen Parteien . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Ausgangspunkt noch zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Auflösung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zahlungsanspruch grundsätzlich nur Saldos abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden kann . . Sen . . 24 . Oktober ; 10 . Mai ZR f. . Berufungsgericht hat Feststellungen Einwendungen Beklagten Klägerin aufgestellte Schlussbilanz getroffen . Revisionsverfahren ist unterstellen Beklagten ermittelte Klageforderung übersteigende Auseinandersetzungsguthaben Gunsten ergibt . 2 . Meinung Berufungsgerichts ist Anspruch Beklagten Auszahlung Auseinandersetzungsguthabens fällig . Rechtsprechung Senats bedarf Geltendmachung Auseinandersetzungsguthabens Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist Sen . . 5 Juli ; 21 November . . Parteien vorgelegten Schlussbilanzen geht Auszahlung Gunsten noch vorhandenen Bankguthabens Beklagte weiteres Gesellschaftsvermögen verfügt . Fall kann Gesellschafter Guthaben beansprucht ausnahmsweise unmittelbar ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen ; Streitpunkte Richtigkeit Schlussrechnung sind Prozess entscheiden Sen . . 5 Juli aaO ; 21 November aaO . Grundsätzen Abweichendes ist Ansicht Berufungsgerichts § Satz Vereinbarung Parteien maßgeblichen Arbeitsgemeinschaftsvertrags Deutschen Bauindustrie Fassung geregelt . Klausel behandelt allein Fragen Abwicklung Geschäftsvorfälle verfahren Schlussbilanz erstellen ist Form Frist Einwendungen erhoben werden können trifft aber Fälligkeit Auseinandersetzungsanspruchs eigenständige Aussage vgl. auch ARGE-Kommentar 4 . Aufl . § Rdn . . 3 . Berufungsurteil kann auch anderer Begründung aufrechterhalten werden § . Beklagte ist Einwendungen Schlussbilanz Klägerin § Satz Arbeitsgemeinschaftsvertrags ausgeschlossen Revisionserwiderung geltend macht versäumt habe § Satz Mustervertrags vorgesehenen Frist Monaten vorzubringen . tatrichterlich einwandfrei getroffenen Revisionserwiderung angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ergibt Gegenteil . 4 . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Höhe etwaigen Beklagten Grundlage Schlussbilanz Klägerin noch näher darzulegenden Zahlungsanspruchs klären kann . ist Blickpunkt übereinstimmenden Erledigungserklärung § getroffene Teilkostenentscheidung gebunden Sen . . 18 . April m.w . . . Klägerin angeregte auch Antrag mögliche Erlass Vorbehaltsurteils Gunsten Klägerin kommt jedenfalls Grund hier gegebenen Umstände dritter Instanz Betracht . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung 29.12.2004 OLG Entscheidung