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6.8 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Beklagte
wird
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
2
.
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
Zahlungsantrag
nämlich
Mitglieder
Monate
%
Feststellungsantrag
.
Gründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
besteht
Grund
Zulassung
Revision
§
Abs.
Satz
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Berufungsgericht
angeführten
Fragen
allein
Satzungszielen
Zahlungsansprüche
Vereinsmitglieder
ergeben
können
Voraussetzungen
Gewerkschaft
Erlass
Arbeitskampfunterstützungsordnung
stellen
sind
kommt
Entscheidung
.
B.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Klage
ist
zulässig
.
gilt
insbesondere
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Zwischenfeststellungsklage
.
.
Abs.
vgl.
Urteil
6
Juli
ZR
angesehene
Feststellungsklage
.
Pflicht
Zahlung
monatlichen
Mitgliedsbeiträge
ist
vorgreifliches
Rechtsverhältnis
§
Abs.
festgestellt
werden
kann
.
Beklagte
wehrt
jedenfalls
Verpflichtung
monatlich
Mitglied
Streikfonds
zahlen
müssen
.
Übrigen
haben
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Vortrag
Beklagten
wehre
Mitgliedsbeitrag
unbeachtliche
Schutzbehauptung
sei
.
II
.
Klage
ist
auch
begründet
.
1
.
Kläger
hat
Beklagten
Anspruch
Zahlung
allgemeinen
Mitgliedsbeitrags
Höhe
Monat
Mitglied
Kläger
Zeit
Juli
September
nur
Monat
Mitglied
geltend
macht
nämlich
insgesamt
Mitgliedern
.
Befugnis
Klägers
Mitgliedsbeitrag
erheben
Höhe
§
Satzung
Gesamtvorstand
festlegen
lassen
bringt
Revision
.
bestehen
auch
Bedenken
vgl.
Urteil
10
Juli
246
;
Urteil
19
Juli
ZR
.
.
2
.
Kläger
hat
weiter
Anspruch
Beklagten
Zahlung
Monat
Mitglied
Streikfonds
sind
hier
streitigen
Zeitraum
Juli
September
insgesamt
.
Berechtigung
Erhebung
speziellen
Zweck
gewidmeten
Teils
Mitgliedsbeitrags
ergibt
ebenfalls
§
Satzung
Klägers
.
Gesamtvorstand
einheitlichen
Mitgliedsbeitrag
festgesetzt
allgemeinen
Zwecken
dienenden
Teil
Beitrags
Unterhaltung
Streikkasse
bestimmten
Beitragsteil
differenziert
hat
ist
unschädlich
.
Entscheidend
ist
allein
Bestandteile
Beitrags
Anforderungen
§
Satzung
entsprechend
festgesetzt
worden
sind
.
setzt
Gesamtvorstand
Klägers
Mitgliedsbeiträge
allein
insoweit
satzungsmäßige
Bindung
besteht
Höhe
Zahl
Mitglieder
Landesverbände
richten
muss
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Höhe
auch
Beitrags
Streikkasse
richtet
Zahl
Mitglieder
Landesverbände
.
ist
auch
auszugehen
Beitragsteil
ebenso
allgemeine
Mitgliedsbeitrag
Gesamtvorstand
Klägers
festgesetzt
worden
ist
.
Zwar
rügt
Revision
Feststellungen
getroffen
worden
seien
Gesamtvorstand
20./21
.
Juni
Mitgliedsbeitrag
Monat
Mitglied
festgesetzt
habe
.
sagt
aber
Beklagte
behauptet
hätte
Beitrag
Streikkasse
sei
ausdrücklichen
Zuständigkeitszuweisung
§
Arbeitskampfunterstützungsordnung
Klägers
Gesamtvorstand
festgesetzt
worden
.
ist
Berufungsurteil
zugrunde
liegende
Annahme
Gesamtvorstand
habe
Streikbeitrag
früheren
Zeitpunkt
festgesetzt
Juni
nur
allgemeinen
Teil
Mitgliedsbeitrags
entschieden
Frage
gestellt
.
Kläger
Voraussetzungen
tariffähigen
Gewerkschaft
erfüllt
ist
Auffassung
Revision
Bedeutung
.
Entscheidend
ist
tatsächlich
Streikkasse
unterhält
Möglichkeit
Arbeitskampfmaßnahmen
offen
hält
.
Beklagte
wehren
will
muss
hinwirken
Arbeitskampfunterstützungsordnung
aufgehoben
wird
.
Übrigen
hat
Landgericht
auch
knapper
Begründung
festgestellt
Kläger
Voraussetzungen
tariffähigen
Gewerkschaft
erfüllt
Berufungsgericht
hat
Ausführungen
eigen
gemacht
.
3
.
Anspruch
Zahlung
Mitgliedsbeitrags
steht
Zurückbehaltungsrecht
.
stellt
Revision
mehr
Frage
.
4
.
Klageforderung
ist
Hilfs-)Aufrechnung
Beklagten
erloschen
.
Beklagte
hatte
Anspruch
Kläger
Zahlung
Strukturhilfe
Höhe
je
Jahre
2006
.
Auffassung
Revision
ergibt
Satzung
Klägers
Landesverbänden
strukturschwachen
Bundesländern
besondere
finanzielle
Unterstützung
gewährt
werden
muss
.
gegenteilige
Auslegung
Berufungsgerichts
Senat
voll
überprüft
werden
kann
Beschluss
11
November
ZB
250
;
Urteil
22
.
April
NJW-RR
866
;
Beschluss
24
.
April
ZB
.
ist
zutreffend
.
So
werden
Aufgaben
Klägers
§
Abs.
Satzung
folgt
festgelegt
:
Aufgabe
ist
Wahrnehmung
Förderung
beruflichen
rechtlichen
sozialen
Interessen
beruflich
tätigen
Journalistinnen
Journalisten
Beratung
Unterstützung
Landesverbände
Fragen
.
Pflicht
Zahlungen
Landesverbände
strukturschwachen
Bundesländern
ergeben
könnte
ist
schon
Wortlaut
Bestimmung
ersichtlich
.
spricht
Aufzählung
einzelnen
Aufgaben
§
Abs.
Satzung
Strukturhilfe
ähnliche
Zahlungspflichten
vorsieht
.
Auch
Umstand
Kläger
Vergangenheit
stets
Strukturhilfe
Beklagten
gezahlt
hat
gibt
Beklagten
noch
Rechtsanspruch
Fortsetzung
Zahlungen
.
Insbesondere
ist
Gewährung
Strukturhilfe
Revision
meint
Grundlage
Vereinslebens
geworden
.
Kläger
war
vielmehr
frei
Strukturhilfe
einzuschränken
insbesondere
organisatorisch
neu
gestalten
.
Satzungsänderung
erst
recht
Änderung
Vereinszwecks
Sinne
§
Abs.
Satz
11
November
ZB
249
;
Urteil
24
.
Oktober
.
darstellt
konnte
Klägers
Zuständigkeit
Entscheidung
wichtiger
Angelegenheiten
§
Abs.
Satzung
20./21
.
Juni
Beschluss
fassen
Länderfonds
gründen
zukünftig
Strukturförderung
obliegt
"
organisatorische
Abwicklung
"
Landesverband
übernommen
wird
.
entsprachen
auch
Herabsetzung
allgemeinen
Mitgliedsbeitrags
Monat
Mitglied
Verpflichtung
Landesverbände
besonderen
Beitragsteil
unmittelbar
Länderfonds
zahlen
.
wurde
eingestellt
nur
allgemeinen
Aufgaben
Klägers
ausgegliedert
besonderen
Organisation
unterstellt
.
Einwand
Revision
Beitritt
Beklagten
Kläger
sei
vereinbart
worden
Beklagte
Strukturhilfezahlungen
unterstützt
werde
führt
ebenfalls
Erfolg
.
Vereinbarung
kann
nur
grundsätzliche
Bereitschaft
Klägers
bezogen
haben
Beklagten
Strukturhilfe
angemessen
berücksichtigen
.
weitergehendes
Zahlungsversprechen
hätte
jedenfalls
§
Abs.
Satz
Satzung
bekräftigten
auch
Beklagten
herangezogenen
Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen
.
Schließlich
bestand
Auffassung
Revision
auch
Zahlungsanspruch
Kläger
Weigerung
Beklagten
Strukturhilfe
zahlen
Gleichbehandlungsgebot
verstoßen
habe
.
trägt
Revision
nur
Beklagte
sei
weiteren
Strukturhilfezahlungen
ausgeschlossen
worden
andere
Landesverbände
etwa
Landesverband
Beklagten
konkurrierende
Landesverband
hätten
weiter
Strukturhilfezahlungen
neu
eingerichteten
Länderfonds
erhalten
.
Auch
Angriff
hält
Berufungsurteil
stand
.
Berufungsgericht
hat
abgestellt
Zahlungen
Länderfonds
Antrag
nachvollziehbare
Begründung
erforderlich
seien
Beklagte
Antrag
gestellt
habe
.
hat
Beklagte
vorgesehene
Prüfverfahren
Gang
gesetzt
kann
schon
Gleichbehandlungsgrundsatz
berufen
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung