BESCHLUSS 15 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. einstimmig beschlossen : 1 . Beklagte wird hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beschluss gemäß § zurückzuweisen . 2 . Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt € Zahlungsantrag nämlich € € Mitglieder Monate % Feststellungsantrag . Gründe : Auffassung Berufungsgerichts besteht Grund Zulassung Revision § Abs. Satz . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Berufungsgericht angeführten Fragen allein Satzungszielen Zahlungsansprüche Vereinsmitglieder ergeben können Voraussetzungen Gewerkschaft Erlass Arbeitskampfunterstützungsordnung stellen sind kommt Entscheidung . B. Revision hat auch Aussicht Erfolg . Klage ist zulässig . gilt insbesondere Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Zwischenfeststellungsklage . . Abs. vgl. Urteil 6 Juli ZR angesehene Feststellungsklage . Pflicht Zahlung monatlichen Mitgliedsbeiträge ist vorgreifliches Rechtsverhältnis § Abs. festgestellt werden kann . Beklagte wehrt jedenfalls Verpflichtung monatlich € Mitglied Streikfonds zahlen müssen . Übrigen haben Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen Vortrag Beklagten wehre Mitgliedsbeitrag unbeachtliche Schutzbehauptung sei . II . Klage ist auch begründet . 1 . Kläger hat Beklagten Anspruch Zahlung allgemeinen Mitgliedsbeitrags Höhe € Monat Mitglied Kläger Zeit Juli September nur € Monat Mitglied geltend macht nämlich insgesamt € Mitgliedern . Befugnis Klägers Mitgliedsbeitrag erheben Höhe § Satzung Gesamtvorstand festlegen lassen bringt Revision . bestehen auch Bedenken vgl. Urteil 10 Juli 246 ; Urteil 19 Juli ZR . . 2 . Kläger hat weiter Anspruch Beklagten Zahlung € Monat Mitglied Streikfonds sind hier streitigen Zeitraum Juli September insgesamt € . Berechtigung Erhebung speziellen Zweck gewidmeten Teils Mitgliedsbeitrags ergibt ebenfalls § Satzung Klägers . Gesamtvorstand einheitlichen Mitgliedsbeitrag festgesetzt allgemeinen Zwecken dienenden Teil Beitrags Unterhaltung Streikkasse bestimmten Beitragsteil differenziert hat ist unschädlich . Entscheidend ist allein Bestandteile Beitrags Anforderungen § Satzung entsprechend festgesetzt worden sind . setzt Gesamtvorstand Klägers Mitgliedsbeiträge allein insoweit satzungsmäßige Bindung besteht Höhe Zahl Mitglieder Landesverbände richten muss . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Höhe auch Beitrags Streikkasse richtet Zahl Mitglieder Landesverbände . ist auch auszugehen Beitragsteil ebenso allgemeine Mitgliedsbeitrag Gesamtvorstand Klägers festgesetzt worden ist . Zwar rügt Revision Feststellungen getroffen worden seien Gesamtvorstand 20./21 . Juni Mitgliedsbeitrag € Monat Mitglied festgesetzt habe . sagt aber Beklagte behauptet hätte Beitrag Streikkasse sei ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung § Arbeitskampfunterstützungsordnung Klägers Gesamtvorstand festgesetzt worden . ist Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme Gesamtvorstand habe Streikbeitrag früheren Zeitpunkt festgesetzt Juni nur allgemeinen Teil Mitgliedsbeitrags entschieden Frage gestellt . Kläger Voraussetzungen tariffähigen Gewerkschaft erfüllt ist Auffassung Revision Bedeutung . Entscheidend ist tatsächlich Streikkasse unterhält Möglichkeit Arbeitskampfmaßnahmen offen hält . Beklagte wehren will muss hinwirken Arbeitskampfunterstützungsordnung aufgehoben wird . Übrigen hat Landgericht auch knapper Begründung festgestellt Kläger Voraussetzungen tariffähigen Gewerkschaft erfüllt Berufungsgericht hat Ausführungen eigen gemacht . 3 . Anspruch Zahlung Mitgliedsbeitrags steht Zurückbehaltungsrecht . stellt Revision mehr Frage . 4 . Klageforderung ist Hilfs-)Aufrechnung Beklagten erloschen . Beklagte hatte Anspruch Kläger Zahlung Strukturhilfe Höhe je € Jahre 2006 . Auffassung Revision ergibt Satzung Klägers Landesverbänden strukturschwachen Bundesländern besondere finanzielle Unterstützung gewährt werden muss . gegenteilige Auslegung Berufungsgerichts Senat voll überprüft werden kann Beschluss 11 November ZB 250 ; Urteil 22 . April NJW-RR 866 ; Beschluss 24 . April ZB . ist zutreffend . So werden Aufgaben Klägers § Abs. Satzung folgt festgelegt : Aufgabe ist Wahrnehmung Förderung beruflichen rechtlichen sozialen Interessen beruflich … tätigen Journalistinnen Journalisten Beratung Unterstützung Landesverbände Fragen . Pflicht Zahlungen Landesverbände strukturschwachen Bundesländern ergeben könnte ist schon Wortlaut Bestimmung ersichtlich . spricht Aufzählung einzelnen Aufgaben § Abs. Satzung Strukturhilfe ähnliche Zahlungspflichten vorsieht . Auch Umstand Kläger Vergangenheit stets Strukturhilfe Beklagten gezahlt hat gibt Beklagten noch Rechtsanspruch Fortsetzung Zahlungen . Insbesondere ist Gewährung Strukturhilfe Revision meint Grundlage Vereinslebens geworden . Kläger war vielmehr frei Strukturhilfe einzuschränken insbesondere organisatorisch neu gestalten . Satzungsänderung erst recht Änderung Vereinszwecks Sinne § Abs. Satz 11 November ZB 249 ; Urteil 24 . Oktober . darstellt konnte Klägers Zuständigkeit Entscheidung wichtiger Angelegenheiten § Abs. Satzung 20./21 . Juni Beschluss fassen Länderfonds gründen zukünftig Strukturförderung obliegt " organisatorische Abwicklung " Landesverband übernommen wird . entsprachen auch Herabsetzung allgemeinen Mitgliedsbeitrags € Monat Mitglied Verpflichtung Landesverbände besonderen Beitragsteil unmittelbar Länderfonds zahlen . wurde eingestellt nur allgemeinen Aufgaben Klägers ausgegliedert besonderen Organisation unterstellt . Einwand Revision Beitritt Beklagten Kläger sei vereinbart worden Beklagte Strukturhilfezahlungen unterstützt werde führt ebenfalls Erfolg . Vereinbarung kann nur grundsätzliche Bereitschaft Klägers bezogen haben Beklagten Strukturhilfe angemessen berücksichtigen . weitergehendes Zahlungsversprechen hätte jedenfalls § Abs. Satz Satzung bekräftigten auch Beklagten herangezogenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen . Schließlich bestand Auffassung Revision auch Zahlungsanspruch Kläger Weigerung Beklagten Strukturhilfe zahlen Gleichbehandlungsgebot verstoßen habe . trägt Revision nur Beklagte sei weiteren Strukturhilfezahlungen ausgeschlossen worden andere Landesverbände etwa Landesverband Beklagten konkurrierende Landesverband hätten weiter Strukturhilfezahlungen neu eingerichteten Länderfonds erhalten . Auch Angriff hält Berufungsurteil stand . Berufungsgericht hat abgestellt Zahlungen Länderfonds Antrag nachvollziehbare Begründung erforderlich seien Beklagte Antrag gestellt habe . hat Beklagte vorgesehene Prüfverfahren Gang gesetzt kann schon Gleichbehandlungsgrundsatz berufen . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung