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541 lines
4.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Tatbestandsmerkmal
Fortführung
bisherigen
Firma
setzt
verwendete
Bezeichnung
§
§
.
.
zulässige
Firma
ist
.
Entscheidend
ist
prägende
Teil
alten
Firma
Verkehr
Unternehmen
gleichsetzt
weitergeführt
wird
Fortführung
Senatsentscheidung
4
November
.
Urteil
12
.
Februar
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
hat
Kauffrau
S.
vollstreckbare
Titel
DM
DM
jeweils
Zinsen
erwirkt
Erteilung
Vollstreckungsklausel
Beklagte
Begründung
begehrt
Beklagte
führe
Handelsgeschäft
.
bisherigen
Firma
.
S.
Handelsregister
eingetragen
war
vertrieb
Lebensmittelzusätze
vorgegebenen
Rezepturen
Abnehmer
mischte
auslieferte
.
verwendete
Briefköpfen
Bezeichnung
"
Handelsagentur
Lieferant
Additiven
Lebensmittelindustrie
.
Bezeichnung
lediglich
Zusatz
"
GmbH
"
ergänzt
handelt
5
.
Juni
gegründete
13
.
September
Handelsregister
eingetragene
Beklagte
früheren
Anschrift
.
Verwendung
früherer
Faxnummern
tiven
Lebensmittelindustrie
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Zurückverweisung
Sache
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
Beklagte
Handelsgeschäft
S.
fortgeführt
hat
.
Jedenfalls
habe
fortgeführt
so
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
ausscheide
.
Benutzung
Wortfolge
"
Handelsagentur
Lieferant
Additiven
Lebensmittelindustrie
"
Beklagte
genüge
nur
Geschäftsbezeichnung
Firma
handele
.
Firmenfortführung
sei
nur
anzunehmen
Kern
§
§
.
Kaufmann
überhaupt
möglichen
Firma
übernommen
werde
.
S.
betriebenen
Firma
Einzelkaufmanns
gehandelt
habe
habe
Name
Inhaberin
Kern
Firma
gebildet
.
habe
Beklagte
jedoch
übernommen
Initialen
HS
reichten
insoweit
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Firmenfortführung
liegt
auch
dann
verwendete
Bezeichnung
§
.
mögliche
Firma
ist
.
II
.
§
Abs.
Satz
knüpft
Haftung
Nachfolgers
Betrieb
Unternehmens
begründete
Verbindlichkeiten
Vorgängers
Kontinuität
Unternehmens
.
tritt
Fortführung
Firma
außen
Erscheinung
Gesetz
Firmenfortführung
Voraussetzungen
Auslösung
Haftung
Nachfolgers
ist
vgl.
Senat
Urt
.
4
November
.
Firmenfortführung
anzunehmen
ist
muß
Sicht
maßgeblichen
Verkehrs
beurteilt
werden
Senat
.
Sicht
aber
kommt
firmenrechtliche
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
alten
neuen
Firmen
.
Entscheidend
ist
allein
bisherigen
Geschäftsinhaber
tatsächlich
geführte
Erwerber
weitergeführte
Firma
derart
prägende
Kraft
besitzt
Verkehr
Unternehmen
gleichsetzt
Verhalten
Erwerbers
Fortführung
bisherigen
Firma
sieht
.
spielen
gewisse
Änderungen
alten
Firma
Rolle
prägende
Teil
alten
Firma
neuen
beibehalten
ist
Senat
.
Grundsätze
müssen
auch
dann
gelten
Unzulässigkeit
tatsächlich
geführten
Firma
beruht
altem
Recht
Firmenkern
geltende
bürgerliche
Familienname
Vorname
Geschäftsinhabers
§
Abs.
F.
ausgeschriebener
abgekürzter
Form
geführt
wird
.
Auch
dann
kommt
Anwendbarkeit
§
Abs.
entscheidend
eigentlich
prägende
Kraft
Bezeichnung
alte
Unternehmen
bekannt
ist
fortgeführten
Bestandteil
ausgeht
früherem
Gesetzgeber
Handelsrechtsreform
inzwischen
zutreffender
Anerkennung
Bedeutung
derartiger
"
Zusätze
Kennzeichnung
Unternehmens
Verkehrsgeltung
geänderten
Firmenrecht
lediglich
Firmenzusatz
galt
.
Kriterien
muß
unveränderte
Weiterbenutzung
Bezeichnung
"
HS
Handelsagentur
Lieferant
Additiven
Lebensmittelindustrie
"
Beklagte
Firmenfortführung
§
gewertet
werden
.
Zusammenstellung
Ausnahme
genommen
unauffälligen
einzelnen
Bestandteile
Verwendung
"
Additive
"
alltäglichen
Sprachgebrauch
üblichen
deutschen
Begriffs
"
Zusätze
"
machen
Bezeichnung
unverwechselbaren
Kennzeichen
Unternehmens
.
Beifügung
Zusatzes
"
GmbH
"
ändert
.
.
Zurückverweisung
erfolgt
Berufungsgericht
Sicht
zutreffend
entbehrlich
angesehenen
Feststellungen
Vorliegen
weiteren
Tatbestandsmerkmale
§
Abs.
Satz
nachholen
kann
.
gibt
Beklagten
zugleich
Möglichkeit
Berufungsgericht
Bedenken
Annahme
vorzutragen
habe
Geschäfte
Handelsagentur
Lieferant
wesentlichen
Additiven
S.
Bezeichnung
"
Lebensmittelindustrie
"
betrieben
.
Röhricht
Kraemer
Münke