NAMEN Verkündet : 12 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Tatbestandsmerkmal Fortführung bisherigen Firma setzt verwendete Bezeichnung § § . . zulässige Firma ist . Entscheidend ist prägende Teil alten Firma Verkehr Unternehmen gleichsetzt weitergeführt wird Fortführung Senatsentscheidung 4 November . Urteil 12 . Februar II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 12 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin hat Kauffrau S. vollstreckbare Titel DM DM jeweils Zinsen erwirkt Erteilung Vollstreckungsklausel Beklagte Begründung begehrt Beklagte führe Handelsgeschäft . bisherigen Firma . S. Handelsregister eingetragen war vertrieb Lebensmittelzusätze vorgegebenen Rezepturen Abnehmer mischte auslieferte . verwendete Briefköpfen Bezeichnung " Handelsagentur Lieferant Additiven Lebensmittelindustrie . Bezeichnung lediglich Zusatz " GmbH " ergänzt handelt 5 . Juni gegründete 13 . September Handelsregister eingetragene Beklagte früheren Anschrift . Verwendung früherer Faxnummern tiven Lebensmittelindustrie . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Zurückverweisung Sache . Berufungsgericht hat offen gelassen Beklagte Handelsgeschäft S. fortgeführt hat . Jedenfalls habe fortgeführt so Haftung Beklagten § Abs. Satz ausscheide . Benutzung Wortfolge " Handelsagentur Lieferant Additiven Lebensmittelindustrie " Beklagte genüge nur Geschäftsbezeichnung Firma handele . Firmenfortführung sei nur anzunehmen Kern § § . Kaufmann überhaupt möglichen Firma übernommen werde . S. betriebenen Firma Einzelkaufmanns gehandelt habe habe Name Inhaberin Kern Firma gebildet . habe Beklagte jedoch übernommen Initialen HS reichten insoweit . hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . Firmenfortführung liegt auch dann verwendete Bezeichnung § . mögliche Firma ist . II . § Abs. Satz knüpft Haftung Nachfolgers Betrieb Unternehmens begründete Verbindlichkeiten Vorgängers Kontinuität Unternehmens . tritt Fortführung Firma außen Erscheinung Gesetz Firmenfortführung Voraussetzungen Auslösung Haftung Nachfolgers ist vgl. Senat Urt . 4 November . Firmenfortführung anzunehmen ist muß Sicht maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden Senat . Sicht aber kommt firmenrechtliche Zulässigkeit Unzulässigkeit alten neuen Firmen . Entscheidend ist allein bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte Erwerber weitergeführte Firma derart prägende Kraft besitzt Verkehr Unternehmen gleichsetzt Verhalten Erwerbers Fortführung bisherigen Firma sieht . spielen gewisse Änderungen alten Firma Rolle prägende Teil alten Firma neuen beibehalten ist Senat . Grundsätze müssen auch dann gelten Unzulässigkeit tatsächlich geführten Firma beruht altem Recht Firmenkern geltende bürgerliche Familienname Vorname Geschäftsinhabers § Abs. F. ausgeschriebener abgekürzter Form geführt wird . Auch dann kommt Anwendbarkeit § Abs. entscheidend eigentlich prägende Kraft Bezeichnung alte Unternehmen bekannt ist fortgeführten Bestandteil ausgeht früherem Gesetzgeber Handelsrechtsreform inzwischen zutreffender Anerkennung Bedeutung derartiger " Zusätze Kennzeichnung Unternehmens Verkehrsgeltung geänderten Firmenrecht lediglich Firmenzusatz galt . Kriterien muß unveränderte Weiterbenutzung Bezeichnung " HS Handelsagentur Lieferant Additiven Lebensmittelindustrie " Beklagte Firmenfortführung § gewertet werden . Zusammenstellung Ausnahme genommen unauffälligen einzelnen Bestandteile Verwendung " Additive " alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deutschen Begriffs " Zusätze " machen Bezeichnung unverwechselbaren Kennzeichen Unternehmens . Beifügung Zusatzes " GmbH " ändert . . Zurückverweisung erfolgt Berufungsgericht Sicht zutreffend entbehrlich angesehenen Feststellungen Vorliegen weiteren Tatbestandsmerkmale § Abs. Satz nachholen kann . gibt Beklagten zugleich Möglichkeit Berufungsgericht Bedenken Annahme vorzutragen habe Geschäfte Handelsagentur Lieferant wesentlichen Additiven S. Bezeichnung " Lebensmittelindustrie " betrieben . Röhricht Kraemer Münke