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1510 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
einschl
.
II
.
:
ja
§
Abs.
;
§
Landesverbänden
steht
Vorstand
Dachverbandes
Verbandsversammlung
Auskunftsrecht
§
§
Abs.
wesentlichen
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
Dachverbandes
.
vereinsrechtlichen
Informationsrecht
Mitglieder
unterliegen
grundsätzlich
auch
Angelegenheiten
Dachverband
Auslagerung
wirtschaftlichen
Betriebes
GmbH
gegründeten
betriebenen
Tochtergesellschaft
auch
Dachverband
objektiv
erheblicher
wirtschaftlicher
rechtlicher
Bedeutung
sind
.
Informationsrecht
findet
Grenze
nur
vorrangigen
berechtigten
Geheimhaltungsinteresse
Dachverbandes
Abwehr
besorgenden
Gefahr
selbst
Tochtergesellschaft
mbH
entsprechend
§
Abs.
.
Urteil
11
November
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
11
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
24
.
Zivilkammer
1
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittel
werden
Klägerin
auferlegt
.
Tatbestand
:
Klägerin
wurde
GmbH
gegründet
gemeinnützigen
Vereinsbereich
"
Deutsche
Billardunion
e.V.
folgenden
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
Zwecke
gewinnbringender
Vermarktung
Billardsports
auszugliedern
.
Gesellschafter
Klägerin
sind
Dachverband
deutschen
Billardsports
Geschäftsanteil
Prozent
Mitglieder
angehörenden
Landesverbände
Geschäftsanteil
je
Prozent
.
zusammengeschlossenen
Landesverbände
sind
Rechtsform
eingetragenen
Vereins
organisiert
.
Beklagte
Bayerische
Landesverband
war
Veräußerung
Gesellschaftsanteils
26
.
Juni
ebenfalls
Gesellschafter
Klägerin
.
Zusammenhang
überlassenen
Vermarktungsrechten
unterliegt
Klägerin
Gewinnabführungspflichten
:
erwirtschafteten
Gewinn
sind
Prozent
Prozent
übrigen
Gesellschafter
abzuführen
restlichen
Prozent
kann
Geschäftsführer
Gehalt
Tantieme
beanspruchen
.
Beklagten
Klägerin
besteht
längerem
vielfältiger
Streit
Ursache
Vereinigung
Ämter
Geschäftsführers
Klägerin
Präsidenten
Person
hat
:
Machtfülle
befürchtet
Beklagte
Beeinträchtigung
Rechte
finanziellen
Belange
.
So
versandte
Vorstand
Beklagten
u.a.
zeitlichen
Vorfeld
Mitgliederversammlungen
Jahren
"
vertraulich
"
gekennzeichnete
Schreiben
also
auch
Gesellschafter
Klägerin
beteiligten
Landesverbände
Verhalten
Klägerin
Geschäftsführers
angegriffen
Diskussion
jeweiligen
Verbandstagen
angekündigt
wurde
.
Rundschreiben
15
.
Juni
erhob
Beklagte
u.a.
Vorwurf
habe
Zusammenwirken
Vizepräsidenten
Gesellschafterversammlungen
Klägerin
Neuregelung
Führungsverhältnisse
erheblichen
finanziellen
Folgen
Mitglieder
durchzusetzen
versucht
:
habe
Geschäftsführer
Klägerin
Abfindung
DM
ausscheiden
gleichzeitig
hauptamtlicher
Generalsekretär
Gehalt
über
DM
eingestellt
werden
zusätzlich
Berater
Klägerin
Jahreshonorar
DM
fungieren
wollen
Vizepräsident
Geschäftsführung
Klägerin
habe
übernehmen
sollen
.
Mitgliederversammlung
24
.
Juni
verwies
Angelegenheit
außerordentliche
Gesellschafterversammlung
Klägerin
Beteiligung
sämtlicher
Landesverbände
;
erklärte
7
.
Januar
Sache
schließlich
erledigt
.
Rundschreiben
12
.
Mai
führte
Beklagte
Begründung
Mitgliederversammlung
angekündigten
Antrags
Nr.
u.a.
Geschäftsführer
Klägerin
habe
Verstoß
Gesetz
Anstellungsvertrag
Geschäftsjahre
Urlaubsabgeltungen
insgesamt
54.000,00
DM
ausgezahlt
;
Schreiben
war
Kopie
"
Arbeitsvertrages
"
Geschäftsführers
beigefügt
"
Arbeitgeber
"
Klägerin
auch
aufgeführt
ist
.
Anträge
Beklagten
verspäteter
Einreichung
Verbandstag
behandelt
wurden
übersandte
Beklagte
Landesverbänden
Schreiben
11
.
Mai
nochmals
inhaltsgleiche
Ankündigungen
Mitgliederversammlung
;
rechtzeitiger
Einreichung
nahm
Anträge
Tagesordnung
.
Urteil
27
.
Januar
hat
Schiedsgericht
festgestellt
verpflichtet
war
Anträge
Tagesordnung
aufzunehmen
Teilnehmer
versenden
.
Klage
hat
Klägerin
Beklagten
Unterlassung
Weitergabe
bestimmter
vertraulicher
Interna
Dritte
Landesverbände
Gesellschafter
sind
begehrt
.
ist
Ansicht
Beklagte
dürfe
Kenntnisse
früheren
Gesellschafterstellung
Klägerin
habe
nur
Gesellschaftern
offenbaren
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
wandte
Klägerin
nur
Klageabweisung
Landesverbände
Gesellschafter
Klägerin
sind
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
verurteilt
unterlassen
folgende
vertrauliche
Interna
Umstände
handelt
Zeit
Gesellschafterstellung
Beklagten
Klägerin
26
.
Juni
eingetreten
sind
Landesverbände
weiterzugeben
Gesellschafter
Klägerin
beteiligt
sind
:
1
.
Arbeitsverträge
Geschäftsführerverträge
Herrn
Arbeitsverträge
evtl.
weiteren
Mitarbeitern
Klägerin
Gehälter
;
2
.
Entwürfe
Arbeitsverträgen
Herrn
evtl.
weiteren
Mitarbeitern
Klägerin
;
3
.
Jahresabschlüsse
Klägerin
Ausnahme
veröffentlichungspflichtiger
Teile
entsprechende
Entwürfe
Jahresabschlüssen
Klägerin
;
4
.
Verträge
Vertragsentwürfe
Klägerin
Nichtgesellschaftern
Klägerin
;
5
.
Protokolle
Inhalte
Protokollen
Gesellschafterversammlungen
Klägerin
;
6
.
Steuermodelle
Leistungsaustauschmodelle
betreffend
Klägerin
Entwürfe
;
7
.
Wiedergabe
Gesprächsinhalten
nicht-öffentlichen
Gesellschafterversammlungen
Klägerin
Protokollen
nicht-öffentlichen
Gesellschafterversammlungen
Klägerin
ersichtlich
sind
8
.
internes
Zahlenmaterial
sonstige
Geschäftsunterlagen
ausschließlich
Gesellschaftern
Klägerin
Grundlage
Entscheidungsfindung
zugänglich
gemacht
wurden
werden
eindeutige
Kennzeichnung
"
Tischvorlage
"
"
Geschäftsvorlage
"
"
internes
Zahlenmaterial
"
ähnliches
ausdrücklich
bezeichnet
sind
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Beklagte
habe
Klägerin
obliegende
Verschwiegenheitspflicht
verstoßen
Rundschreiben
15
.
Juni
12
.
Mai
auch
Landesverbände
Gesellschafter
Klägerin
sind
Einzelheiten
Vergütung
Geschäftsführers
Klägerin
informiert
habe
.
Landesverbände
seien
Dritte
anzusehen
vertrauliche
Interna
Klägerin
weitergegeben
werden
dürften
.
ändere
auch
Umstand
Gesellschafterin
Klägerin
sei
Verbandsversammlung
Landesverbände
Mitglieder
angehörten
höchste
Vereinsorgan
sei
Vorstand
rechenschaftspflichtig
sei
.
Spannungsverhältnis
Verschwiegenheitspflicht
Gesellschaftsrecht
Informations-/Mitgliedschaftsrechten
"
Vereinsrecht
sei
gesellschaftsrechtliche
Verschwiegenheitsverpflichtung
grundsätzlich
vorrangig
anzusehen
.
Rundbriefen
Prozeßverhalten
Beklagten
ergebe
Wiederholungsgefahr
sämtlicher
Nr.
Urteils
aufgeführten
Interna
Klägerin
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Unterlassungsanspruch
.
Rundschreiben
Landesverbände
weitergegebenen
Einzelheiten
bestehenden
"
Arbeitsvertrags
"
Geschäftsführers
geplanten
Änderungen
Vergütung
Leitungstätigkeit
DBU/Klägerin
Tenor
1
.
Variante
Nr.
Berufungsurteils
hat
Beklagte
Verschwiegenheitspflicht
Gesellschafter
Klägerin
verletzt
vgl.
A
.
weiteren
Klageanträge
Tenor
Nr.
Nr.
.
2
.
Variante
Nr.
Berufungsurteils
fehlt
bereits
Erstbegehungsgefahr
vgl.
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
individuelle
Informationsrecht
GmbH-Gesellschafters
umfassend
ausgestaltet
ist
.
-9-
onsrecht
ist
Sonderfall
§
Abs.
GmbHG
abgesehen
prinzipiell
unbeschränkt
findet
Grenze
erst
zweckentsprechenden
Wahrnehmung
aaO
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
GmbHG
17
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Kehrseite
umfassenden
sehr
weitgehend
gestalteten
Informationsrechts
ist
Ausfluß
gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht
verstärkte
Verschwiegenheitspflicht
allgemeine
Meinung
vgl.
nur
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
§
.
13
;
15
.
Aufl
.
§
.
.
Weitergabe
Informationen
gesellschaftsfremden
Zwecken
gesellschaftsfremde
Dritte
ist
grundsätzlich
pflichtwidrig
zwar
Rücksicht
Inhalt
Rücksicht
Zwecke
Verbreitung
Kenntnisse
verfolgt
werden
8
.
Aufl
.
§
.
11
;
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
jedoch
Berufungsgericht
Landesverbände
Gesellschafter
Klägerin
sind
gesellschaftsfremde
Dritte
eingeordnet
Besonderheiten
vorliegenden
Falles
beachtet
.
Landesverbände
sind
Mitglieder
auch
Mitglieder
obersten
Organs
Hauptgesellschafters
Klägerin
nämlich
Mitgliederversammlung
;
Eigenschaft
können
auch
Landesverbände
selbst
Gesellschafter
Klägerin
sind
gesellschaftsfremde
Dritte
behandelt
werden
.
Landesverbänden
steht
Vereinsmitgliedern
Mitgliederversammlung
unabhängig
Stellung
Klägerin
Auskunftsrecht
§
Abs.
Vorstand
vgl.
allgemein
Staudinger/Weick
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
25
;
KG
wesentlichen
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
Vereins
vgl.
Handbuch
Verbandsrechts
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Stöber
Handbuch
Vereinsrecht
8
.
Aufl
.
Rdn
.
.
gehören
vorliegenden
Fall
auch
wirtschaftlichen
rechtlichen
Beziehungen
Klägerin
;
ist
Ansicht
Oberlandesgerichts
fremde
"
GmbH
Tochtergesellschaft
wesentlichen
steuerlichen
Gründen
wirtschaftliche
Betrieb
ausgegliedert
Gewinnabführung
zu
Prozent
verpflichtet
ist
.
vereinsrechtlichen
Informationsrecht
Landesverbände
unterlagen
grundsätzlich
auch
Angelegenheiten
Klägerin
Tochterunternehmen
auch
Hauptgesellschafterin
objektiv
so
erheblicher
wirtschaftlicher
rechtlicher
Bedeutung
waren
auch
Angelegenheiten
selbst
wurden
.
3
.
umfassende
Informationsrecht
Verbandsversammlung
findet
Grenze
nur
etwa
vorrangigen
berechtigten
Geheimhaltungsinteresse
Abwehr
besorgenden
Gefahr
selbst
Klägerin
Tochtergesellschaft
entsprechend
§
Abs.
.
derartigen
Fall
Vorstand
Auskunft
verweigern
könnte
wäre
auch
Beklagte
Mitglied
berechtigt
gewesen
Rahmen
satzungsmäßigen
Initiativantragsrechts
Tagesordnung
jeweiligen
Mitgliederversammlung
anderen
Landesverbände
Gesellschafter
Klägerin
waren
Rundschreiben
Anträge
Begründungen
inneren
Angelegenheiten
Klägerin
vorab
informieren
.
vorrangiges
Geheimhaltungsinteresse
Klägerin
Tochterunternehmen
bestand
jedoch
näher
begründeten
Ansicht
Berufungsgerichts
vorliegenden
Fall
jedenfalls
Schreiben
Beklagten
15
.
Juni
12
.
Mai
aufgeführten
Einzelheiten
.
Schreiben
15
.
Juni
erwähnten
Gesellschafterversammlung
Klägerin
besprochenen
Veränderungen
Leitungsebene
Wechsel
Geschäftsführers
hauptamtliche
Position
betrafen
grundlegende
strukturelle
Fragen
Verhältnisses
Klägerin
finanziellen
Folgen
Vergütung
Abfindung
ersichtlich
schon
allein
Hinblick
Funktion
Vorstandes
auch
Zuständigkeit
Mitgliederversammlung
fielen
zugleich
uneingeschränkten
Informationsrecht
Landesverbände
unterlagen
.
Dementsprechend
wurde
Inhalt
Rundschreibens
Beklagten
Verbandstag
24
.
Juni
diskutiert
anschließend
außerordentlichen
Gesellschafterversammlung
Klägerin
Anwesenheit
Vorstände
Landesverbände
Gesellschafter
Klägerin
waren
offen
erörtert
.
Information
Schreiben
12
.
Mai
Urlaubsabgeltungen
Geschäftsführer
Klägerin
selbst
bewilligt
hatte
betraf
lediglich
innere
Verhältnisse
auch
Mitglieder
.
zusätzliche
Gehaltszahlungen
Klägerin
Geschäftsführer
mindern
Gewinn
Klägerin
auch
Gewinnabführungsansprüche
Klägerin
.
kommt
auch
formalrechtlich
"
Arbeitsvertrag
"
Geschäftsführers
Arbeitgeberseite
Klägerin
beteiligt
war
.
Somit
waren
Einzelheiten
Dienstverhältnisses
übrigen
geheimhaltungsbedürftigen
Inhalt
hat
auch
Landesverbände
Gesellschafter
Klägerin
sind
informationsberechtigt
.
Dementsprechend
hat
Schiedsgericht
zutreffend
festgestellt
auch
späteren
Verbandstag
wiederholte
inhaltsgleiche
Antrag
Nr.
Tagesordnung
hätte
aufgenommen
Verbandsmitgliedern
zugänglich
gemacht
werden
müssen
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Aktienrecht
Angaben
Vergütung
Vorstandsmitglieder
individualisieren
sind
vermag
überzeugen
.
handelt
unumstrittene
siehe
auch
gegenteilige
Anregung
Deutschen
Satz
Besonderheit
Aktienrechts
.
pflichtwidrigen
Verstoß
Verschwiegenheitspflicht
Gesellschafter
Klägerin
hat
Beklagte
Versendung
Rundschreiben
begangen
.
B.
weitergehenden
Klageanträge
kann
dahinstehen
Landesverbänden
Gesellschafter
Klägerin
sind
bezüglich
genannten
Einzelheiten
Auskunftsrecht
zustehen
würde
.
insoweit
läßt
Ansicht
Berufungsgerichts
Schreiben
15
.
Juni
12
.
Mai
Prozeßverhalten
Beklagten
Erstbegehungsgefahr
herleiten
.
1
.
Unterlassungsanspruchs
muß
Wiederholungsgefahr
objektiv
vorliegen
.
müssen
Indiztatsachen
gegeben
sein
Schluß
zulassen
Wiederholung
Eingriffs
wahrscheinlich
ist
doch
zumindest
naheliegende
Möglichkeit
bildet
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Frage
ernstliche
Besorgnis
weiterer
Störungen
besteht
ist
zwar
tatsächlicher
Natur
;
ist
jedoch
Revisionsinstanz
nachprüfbar
Urteilsgründe
ergeben
fochtenen
Urteil
unrichtigen
rechtlichen
Gesichtspunkten
ausgegangen
worden
ist
.
So
liegt
hier
.
Berufungsgericht
hat
vorstehend
A
ausgeführt
Unrecht
angenommen
Beklagte
Übermittlung
Rundschreiben
15
.
Juni
12
.
Mai
Verschwiegenheitspflicht
Klägerin
verletzt
habe
.
scheidet
insoweit
schon
Erstbegehung
Wiederholungsgefahr
.
2
.
Auch
Prozeßverhalten
Beklagten
ergibt
Erstbegehung
Wiederholungsgefahr
.
Berufungsgericht
näher
begründeten
Erwägung
Prozeßverhalten
auch
sog.
Erstbegehungsgefahr
abstellen
wollte
tragen
Feststellungen
Entscheidung
jedoch
ebenfalls
.
Erstbegehungsgefahr
gestützter
vorbeugender
Unterlassungsanspruch
besteht
nur
ernsthafte
greifbare
tatsächliche
Anhaltspunkte
vorhanden
sind
Beklagte
werde
naher
Zukunft
näher
bezeichneten
Weise
rechtswidrig
verhalten
.
15
.
April
m.w
.
.
Erstbegehungsgefahr
kann
zwar
Umständen
auch
Prozeßverhalten
Anspruch
genommenen
Partei
ergeben
.
Tatsache
allein
Beklagter
Klage
verteidigt
Auffassung
äußert
beanstandeten
Verhalten
berechtigt
sein
ist
jedoch
Berühmung
werten
Erstbegehungsgefahr
begründet
;
andernfalls
würde
Beklagte
wirksamen
Verteidigung
Rechts
gerichtlichen
Verfahren
Rechtmäßigkeit
bestimmter
Verhaltensweisen
klären
lassen
Recht
rechtliches
Gehör
beschränkt
vgl.
.
31
.
Mai
m.w
.
.
Allein
Prozeßverhalten
Beklagten
kann
somit
vorliegenden
Fall
Erstbegehungsgefahr
übrigen
Klageanträge
geschlossen
werden
.
.
Sache
bisherigen
umfassenden
Tatsachenfeststellungen
Berufungsgerichts
entscheidungsreif
ist
hatte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
Berufung
Klägerin
zurückzuweisen
Abs.
.
.
Röhricht
Henze
Münke