NAMEN Verkündet : 11 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja einschl . II . : ja § Abs. ; § Landesverbänden steht Vorstand Dachverbandes Verbandsversammlung Auskunftsrecht § § Abs. wesentlichen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse Dachverbandes . vereinsrechtlichen Informationsrecht Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch Angelegenheiten Dachverband Auslagerung wirtschaftlichen Betriebes GmbH gegründeten betriebenen Tochtergesellschaft auch Dachverband objektiv erheblicher wirtschaftlicher rechtlicher Bedeutung sind . Informationsrecht findet Grenze nur vorrangigen berechtigten Geheimhaltungsinteresse Dachverbandes Abwehr besorgenden Gefahr selbst Tochtergesellschaft mbH entsprechend § Abs. . Urteil 11 November II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 11 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Januar aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Landgerichts 24 . Zivilkammer 1 . März wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittel werden Klägerin auferlegt . Tatbestand : Klägerin wurde GmbH gegründet gemeinnützigen Vereinsbereich " Deutsche Billardunion e.V. folgenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Zwecke gewinnbringender Vermarktung Billardsports auszugliedern . Gesellschafter Klägerin sind Dachverband deutschen Billardsports Geschäftsanteil Prozent Mitglieder angehörenden Landesverbände Geschäftsanteil je Prozent . zusammengeschlossenen Landesverbände sind Rechtsform eingetragenen Vereins organisiert . Beklagte Bayerische Landesverband war Veräußerung Gesellschaftsanteils 26 . Juni ebenfalls Gesellschafter Klägerin . Zusammenhang überlassenen Vermarktungsrechten unterliegt Klägerin Gewinnabführungspflichten : erwirtschafteten Gewinn sind Prozent Prozent übrigen Gesellschafter abzuführen restlichen Prozent kann Geschäftsführer Gehalt Tantieme beanspruchen . Beklagten Klägerin besteht längerem vielfältiger Streit Ursache Vereinigung Ämter Geschäftsführers Klägerin Präsidenten Person hat : Machtfülle befürchtet Beklagte Beeinträchtigung Rechte finanziellen Belange . So versandte Vorstand Beklagten u.a. zeitlichen Vorfeld Mitgliederversammlungen Jahren " vertraulich " gekennzeichnete Schreiben also auch Gesellschafter Klägerin beteiligten Landesverbände Verhalten Klägerin Geschäftsführers angegriffen Diskussion jeweiligen Verbandstagen angekündigt wurde . Rundschreiben 15 . Juni erhob Beklagte u.a. Vorwurf habe Zusammenwirken Vizepräsidenten Gesellschafterversammlungen Klägerin Neuregelung Führungsverhältnisse erheblichen finanziellen Folgen Mitglieder durchzusetzen versucht : habe Geschäftsführer Klägerin Abfindung DM ausscheiden gleichzeitig hauptamtlicher Generalsekretär Gehalt über DM eingestellt werden zusätzlich Berater Klägerin Jahreshonorar DM fungieren wollen Vizepräsident Geschäftsführung Klägerin habe übernehmen sollen . Mitgliederversammlung 24 . Juni verwies Angelegenheit außerordentliche Gesellschafterversammlung Klägerin Beteiligung sämtlicher Landesverbände ; erklärte 7 . Januar Sache schließlich erledigt . Rundschreiben 12 . Mai führte Beklagte Begründung Mitgliederversammlung angekündigten Antrags Nr. u.a. Geschäftsführer Klägerin habe Verstoß Gesetz Anstellungsvertrag Geschäftsjahre Urlaubsabgeltungen insgesamt 54.000,00 DM ausgezahlt ; Schreiben war Kopie " Arbeitsvertrages " Geschäftsführers beigefügt " Arbeitgeber " Klägerin auch aufgeführt ist . Anträge Beklagten verspäteter Einreichung Verbandstag behandelt wurden übersandte Beklagte Landesverbänden Schreiben 11 . Mai nochmals inhaltsgleiche Ankündigungen Mitgliederversammlung ; rechtzeitiger Einreichung nahm Anträge Tagesordnung . Urteil 27 . Januar hat Schiedsgericht festgestellt verpflichtet war Anträge Tagesordnung aufzunehmen Teilnehmer versenden . Klage hat Klägerin Beklagten Unterlassung Weitergabe bestimmter vertraulicher Interna Dritte Landesverbände Gesellschafter sind begehrt . ist Ansicht Beklagte dürfe Kenntnisse früheren Gesellschafterstellung Klägerin habe nur Gesellschaftern offenbaren . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung wandte Klägerin nur Klageabweisung Landesverbände Gesellschafter Klägerin sind . Berufungsgericht hat Beklagten verurteilt unterlassen folgende vertrauliche Interna Umstände handelt Zeit Gesellschafterstellung Beklagten Klägerin 26 . Juni eingetreten sind Landesverbände weiterzugeben Gesellschafter Klägerin beteiligt sind : 1 . Arbeitsverträge Geschäftsführerverträge Herrn Arbeitsverträge evtl. weiteren Mitarbeitern Klägerin Gehälter ; 2 . Entwürfe Arbeitsverträgen Herrn evtl. weiteren Mitarbeitern Klägerin ; 3 . Jahresabschlüsse Klägerin Ausnahme veröffentlichungspflichtiger Teile entsprechende Entwürfe Jahresabschlüssen Klägerin ; 4 . Verträge Vertragsentwürfe Klägerin Nichtgesellschaftern Klägerin ; 5 . Protokolle Inhalte Protokollen Gesellschafterversammlungen Klägerin ; 6 . Steuermodelle Leistungsaustauschmodelle betreffend Klägerin Entwürfe ; 7 . Wiedergabe Gesprächsinhalten nicht-öffentlichen Gesellschafterversammlungen Klägerin Protokollen nicht-öffentlichen Gesellschafterversammlungen Klägerin ersichtlich sind 8 . internes Zahlenmaterial sonstige Geschäftsunterlagen ausschließlich Gesellschaftern Klägerin Grundlage Entscheidungsfindung zugänglich gemacht wurden werden eindeutige Kennzeichnung " Tischvorlage " " Geschäftsvorlage " " internes Zahlenmaterial " ähnliches ausdrücklich bezeichnet sind . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Zurückweisung Berufung Klägerin . Berufungsgericht ist Ansicht Beklagte habe Klägerin obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen Rundschreiben 15 . Juni 12 . Mai auch Landesverbände Gesellschafter Klägerin sind Einzelheiten Vergütung Geschäftsführers Klägerin informiert habe . Landesverbände seien Dritte anzusehen vertrauliche Interna Klägerin weitergegeben werden dürften . ändere auch Umstand Gesellschafterin Klägerin sei Verbandsversammlung Landesverbände Mitglieder angehörten höchste Vereinsorgan sei Vorstand rechenschaftspflichtig sei . Spannungsverhältnis Verschwiegenheitspflicht Gesellschaftsrecht Informations-/Mitgliedschaftsrechten " Vereinsrecht sei gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung grundsätzlich vorrangig anzusehen . Rundbriefen Prozeßverhalten Beklagten ergebe Wiederholungsgefahr sämtlicher Nr. Urteils aufgeführten Interna Klägerin . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Unterlassungsanspruch . Rundschreiben Landesverbände weitergegebenen Einzelheiten bestehenden " Arbeitsvertrags " Geschäftsführers geplanten Änderungen Vergütung Leitungstätigkeit DBU/Klägerin Tenor 1 . Variante Nr. Berufungsurteils hat Beklagte Verschwiegenheitspflicht Gesellschafter Klägerin verletzt vgl. A . weiteren Klageanträge Tenor Nr. Nr. . 2 . Variante Nr. Berufungsurteils fehlt bereits Erstbegehungsgefahr vgl. . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts individuelle Informationsrecht GmbH-Gesellschafters umfassend ausgestaltet ist . -9- onsrecht ist Sonderfall § Abs. GmbHG abgesehen prinzipiell unbeschränkt findet Grenze erst zweckentsprechenden Wahrnehmung aaO ; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 17 . Aufl . . m.w . . Kehrseite umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts ist Ausfluß gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verstärkte Verschwiegenheitspflicht allgemeine Meinung vgl. nur 9 . Aufl . Rdn . ; § . 13 ; 15 . Aufl . § . . Weitergabe Informationen gesellschaftsfremden Zwecken gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig zwar Rücksicht Inhalt Rücksicht Zwecke Verbreitung Kenntnisse verfolgt werden 8 . Aufl . § . 11 ; . 2 . Rechtsfehlerhaft hat jedoch Berufungsgericht Landesverbände Gesellschafter Klägerin sind gesellschaftsfremde Dritte eingeordnet Besonderheiten vorliegenden Falles beachtet . Landesverbände sind Mitglieder auch Mitglieder obersten Organs Hauptgesellschafters Klägerin nämlich Mitgliederversammlung ; Eigenschaft können auch Landesverbände selbst Gesellschafter Klägerin sind gesellschaftsfremde Dritte behandelt werden . Landesverbänden steht Vereinsmitgliedern Mitgliederversammlung unabhängig Stellung Klägerin Auskunftsrecht § Abs. Vorstand vgl. allgemein Staudinger/Weick 13 . Aufl . § Rdn . 25 ; KG wesentlichen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse Vereins vgl. Handbuch Verbandsrechts . Aufl . Rdn . ; Stöber Handbuch Vereinsrecht 8 . Aufl . Rdn . . gehören vorliegenden Fall auch wirtschaftlichen rechtlichen Beziehungen Klägerin ; ist Ansicht Oberlandesgerichts fremde " GmbH Tochtergesellschaft wesentlichen steuerlichen Gründen wirtschaftliche Betrieb ausgegliedert Gewinnabführung zu Prozent verpflichtet ist . vereinsrechtlichen Informationsrecht Landesverbände unterlagen grundsätzlich auch Angelegenheiten Klägerin Tochterunternehmen auch Hauptgesellschafterin objektiv so erheblicher wirtschaftlicher rechtlicher Bedeutung waren auch Angelegenheiten selbst wurden . 3 . umfassende Informationsrecht Verbandsversammlung findet Grenze nur etwa vorrangigen berechtigten Geheimhaltungsinteresse Abwehr besorgenden Gefahr selbst Klägerin Tochtergesellschaft entsprechend § Abs. . derartigen Fall Vorstand Auskunft verweigern könnte wäre auch Beklagte Mitglied berechtigt gewesen Rahmen satzungsmäßigen Initiativantragsrechts Tagesordnung jeweiligen Mitgliederversammlung anderen Landesverbände Gesellschafter Klägerin waren Rundschreiben Anträge Begründungen inneren Angelegenheiten Klägerin vorab informieren . vorrangiges Geheimhaltungsinteresse Klägerin Tochterunternehmen bestand jedoch näher begründeten Ansicht Berufungsgerichts vorliegenden Fall jedenfalls Schreiben Beklagten 15 . Juni 12 . Mai aufgeführten Einzelheiten . Schreiben 15 . Juni erwähnten Gesellschafterversammlung Klägerin besprochenen Veränderungen Leitungsebene Wechsel Geschäftsführers hauptamtliche Position betrafen grundlegende strukturelle Fragen Verhältnisses Klägerin finanziellen Folgen Vergütung Abfindung ersichtlich schon allein Hinblick Funktion Vorstandes auch Zuständigkeit Mitgliederversammlung fielen zugleich uneingeschränkten Informationsrecht Landesverbände unterlagen . Dementsprechend wurde Inhalt Rundschreibens Beklagten Verbandstag 24 . Juni diskutiert anschließend außerordentlichen Gesellschafterversammlung Klägerin Anwesenheit Vorstände Landesverbände Gesellschafter Klägerin waren offen erörtert . Information Schreiben 12 . Mai Urlaubsabgeltungen Geschäftsführer Klägerin selbst bewilligt hatte betraf lediglich innere Verhältnisse auch Mitglieder . zusätzliche Gehaltszahlungen Klägerin Geschäftsführer mindern Gewinn Klägerin auch Gewinnabführungsansprüche Klägerin . kommt auch formalrechtlich " Arbeitsvertrag " Geschäftsführers Arbeitgeberseite Klägerin beteiligt war . Somit waren Einzelheiten Dienstverhältnisses übrigen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt hat auch Landesverbände Gesellschafter Klägerin sind informationsberechtigt . Dementsprechend hat Schiedsgericht zutreffend festgestellt auch späteren Verbandstag wiederholte inhaltsgleiche Antrag Nr. Tagesordnung hätte aufgenommen Verbandsmitgliedern zugänglich gemacht werden müssen . Hinweis Berufungsgerichts Aktienrecht Angaben Vergütung Vorstandsmitglieder individualisieren sind vermag überzeugen . handelt unumstrittene siehe auch gegenteilige Anregung Deutschen Satz Besonderheit Aktienrechts . pflichtwidrigen Verstoß Verschwiegenheitspflicht Gesellschafter Klägerin hat Beklagte Versendung Rundschreiben begangen . B. weitergehenden Klageanträge kann dahinstehen Landesverbänden Gesellschafter Klägerin sind bezüglich genannten Einzelheiten Auskunftsrecht zustehen würde . insoweit läßt Ansicht Berufungsgerichts Schreiben 15 . Juni 12 . Mai Prozeßverhalten Beklagten Erstbegehungsgefahr herleiten . 1 . Unterlassungsanspruchs muß Wiederholungsgefahr objektiv vorliegen . müssen Indiztatsachen gegeben sein Schluß zulassen Wiederholung Eingriffs wahrscheinlich ist doch zumindest naheliegende Möglichkeit bildet 13 . Aufl . § Rdn . . Frage ernstliche Besorgnis weiterer Störungen besteht ist zwar tatsächlicher Natur ; ist jedoch Revisionsinstanz nachprüfbar Urteilsgründe ergeben fochtenen Urteil unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen worden ist . So liegt hier . Berufungsgericht hat vorstehend A ausgeführt Unrecht angenommen Beklagte Übermittlung Rundschreiben 15 . Juni 12 . Mai Verschwiegenheitspflicht Klägerin verletzt habe . scheidet insoweit schon Erstbegehung Wiederholungsgefahr . 2 . Auch Prozeßverhalten Beklagten ergibt Erstbegehung Wiederholungsgefahr . Berufungsgericht näher begründeten Erwägung Prozeßverhalten auch sog. Erstbegehungsgefahr abstellen wollte tragen Feststellungen Entscheidung jedoch ebenfalls . Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur ernsthafte greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind Beklagte werde naher Zukunft näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten . 15 . April m.w . . Erstbegehungsgefahr kann zwar Umständen auch Prozeßverhalten Anspruch genommenen Partei ergeben . Tatsache allein Beklagter Klage verteidigt Auffassung äußert beanstandeten Verhalten berechtigt sein ist jedoch Berühmung werten Erstbegehungsgefahr begründet ; andernfalls würde Beklagte wirksamen Verteidigung Rechts gerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltensweisen klären lassen Recht rechtliches Gehör beschränkt vgl. . 31 . Mai m.w . . Allein Prozeßverhalten Beklagten kann somit vorliegenden Fall Erstbegehungsgefahr übrigen Klageanträge geschlossen werden . . Sache bisherigen umfassenden Tatsachenfeststellungen Berufungsgerichts entscheidungsreif ist hatte Senat Sache selbst entscheiden Berufung Klägerin zurückzuweisen Abs. . . Röhricht Henze Münke