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NAMEN
Verkündet
:
21
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
AktG
Abs.
Abs.
Nr.
;
.
sog.
Blockabstimmung
"
Hauptversammlung
Aktiengesellschaft
zusammenhängende
Sachfragen
hier
Zustimmung
Unternehmensverträgen
bestehen
jedenfalls
dann
Bedenken
Versammlungsleiter
zuvor
hinweist
mehrheitliche
Ablehnung
Beschlußvorlage
Einzelabstimmung
herbeigeführt
werden
kann
anwesender
Aktionär
Einwände
Verfahrensweise
erhebt
.
stille
Beteiligung
Aktiengesellschaft
vereinbartes
einzuordnendes
Rechtsverhältnis
ist
Genußrecht
Sinne
§
Abs.
AktG
Unternehmensvertrag
Sinne
§
Abs.
Nr.
AktG
qualifizieren
löst
Bezugsrecht
Aktionäre
.
Urteil
21
Juli
ZR
Kammergericht
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Kraemer
Münke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
Januar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
eingetragener
Verein
satzungsmäßigen
Zweck
Wahrung
Rechte
Minderheitsaktionären
.
hält
Beklagten
Hypothekenbank
Grundkapital
Mio.

heitsbeteiligung
.
Mehrheitsaktionärin
ist
B.
AG
Beteiligung
%
.
20
.
Januar
fand
außerordentliche
Hauptversammlung
Beklagten
Beteiligung
Klägers
.
Alleiniger
Tagesordnungspunkt
war
Erläuterung
Genehmigung
Unternehmensverträge
.
.
Abs.
Nr.
AktG
bezeichneten
Verträgen
Beklagten
verschiedenen
Versicherungsunternehmen
Beteiligungs-GmbH
hiernach
stille
Gesellschafter
Einlagen
unterschiedlicher
Höhe
Mio.

Mio.

nehmen
Beklagten
beteiligen
sollten
.
Einlagen
wurden
gemäß
§
Abs.
KWG
haftenden
Eigenkapital
Beklagten
zugerechnet
nahmen
Maßgabe
§
Verträge
etwaigen
Verlusten
Beklagten
.
Gegenzug
räumte
Beklagte
stillen
Gesellschaftern
"
Gewinnbeteiligung
Höhe
%
%
p.a.
Nominalbetrages
Einlagen
Höhe
%
Bedingung
entsprechend
hohen
Gewinnerzielung
;
anderenfalls
sollten
Gewinnanteile
Nachzahlung
späteren
Jahren
entsprechend
gekürzt
werden
.
Verträge
wurde
alleinige
Geschäftsführungsbefugnis
Beklagten
stillen
Gesellschaften
dahingehend
eingeschränkt
vollständigen
teilweisen
Einstellung
vollständigen
teilweisen
Veräußerung
Verpachtung
Hypothekenbankgeschäfts
Einwilligung
stillen
Gesellschafter
bedurfte
.
Laufzeit
Verträge
sollte
vorbehaltlich
vorzeitigen
Kündigung
wichtigem
Grund
31
.
Dezember
reichen
.
Hauptversammlung
verlangte
Aktionär
Prof.
W.
Auskunft
geschäftlichen
Beziehungen
Mehrheitsaktionärin
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
bestünden
.
Vorstand
beantwortete
Frage
Hinweis
Bankgeheimnis
.
Verträge
wurden
schließlich
Wege
Blockabstimmung
erforderlichen
Stimmenmehrheit
genehmigt
.
Zuvor
hatte
Versammlungsleiter
Abstimmungsverfahren
angekündigt
hingewiesen
nur
Blockabstimmung
sei
ebenfalls
stimmen
möge
;
stimme
Mehrheit
werde
Zustimmung
Verträgen
einzeln
Abstimmung
stellen
.
Einwände
Verfahrensweise
wurden
erhoben
.
Kläger
hat
Hauptversammlungsbeschluß
Widerspruch
Niederschrift
erklärt
§
Nr.
AktG
ficht
vorliegenden
Rechtsstreit
.
meint
Revisionsinstanz
noch
Interesse
Sammelbeschlußfassung
Genehmigung
Verträge
sei
§
.
AktG
zulässig
gewesen
.
aber
greife
Beschluß
rechtswidriger
Weise
Bezugsrecht
Aktionäre
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
.
streitigen
Verträge
Errichtung
stiller
Gesellschaften
seien
Wahrheit
Genußrechtsverträge
Sinne
Vorschrift
anzusehen
beeinträchtigten
Marktniveau
liegenden
Verzinsung
Einlagen
relativen
Gewinnanspruch
Aktionäre
.
Ausschluß
Bezugsrechts
fehle
schon
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
habe
Beklagte
Verweigerung
Aktionär
Prof.
verlangten
Auskunft
§
g
Abs.
AktG
verstoßen
.
Klage
blieb
Vorinstanzen
erfolglos
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Entgegen
Ansicht
Revision
sieht
Berufungsgericht
zutreffend
hier
gewählten
Abstimmungsverfahren
Anfechtungsgrund
.
§
Abs.
Nr.
AktG
ist
entnehmen
Teilgewinnabführungsverträge
verschiedenen
Partnern
einheitlich
abgestimmt
werden
kann
Vorschrift
Abstimmungsverfahren
regelt
.
Ebensowenig
war
angekündigten
Tagesordnungspunkt
Zustimmung
Verträgen
"
entnehmen
einzelnen
Verträge
getrennt
abgestimmt
werden
sollte
Berufungsgericht
insoweit
unangefochten
feststellt
.
Revision
Literaturstimmen
verweist
Globaloder
Listenwahl
Aufsichtsratsmitglieder
unzulässig
halten
vgl.
Geßler
Geßler/Hefermehl
AktG
§
Rdn
.
;
Meyer-Landrut
Großkomm
.
AktG
3
.
Aufl
.
§
Anm
.
ist
Meinung
Allgemeinheit
unumstritten
vgl.
Hüffer
AktG
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
Beschlüsse
zusammenhängende
Sachfragen
hier
Zustimmung
einzelnen
Kapitalbeschaffung
abgeschlossenen
Verträgen
übertragbar
.
Revision
ist
zwar
einzuräumen
Sammelbeschlußverfahren
evtl.
unterschiedliche
Akzeptanz
einzelnen
zusammengefaßten
Beschlußgegenstände
Ausdruck
kommt
.
Immerhin
läßt
aber
§
Abs.
AktG
sogar
Beschlüssen
Entlastung
Mitglieder
Vorstandes
Aufsichtsrats
Sammelabstimmung
Einzelabstimmung
Hauptversammlung
beschlossen
qualifizierten
Minderheit
verlangt
wird
.
Jedenfalls
bestehen
Sammelabstimmung
Straffung
Verfahrens
zusammengehörigen
Beschlußgegenständen
dient
dann
Bedenken
Versammlungsleiter
zuvor
hinweist
mehrheitliche
Ablehnung
Beschlußvorlage
Einzelabstimmung
herbeigeführt
werden
kann
vgl.
Hoffmann-Becking
Münch
.
AG
§
Rdn
.
;
Hüffer
aaO
anwesender
Aktionär
Einwände
Verfahrensweise
erhebt
vgl.
Lutter
S.
;
GmbHG
17
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
Hinsicht
entsprechend
verhielt
kann
Kläger
nachträglich
gehört
werden
Vertrag
GmbH
anderen
Verträgen
ungleich
höheren
Volumens
Mio.
trennt
hätte
abgestimmt
werden
müssen
.

e-
II
.
Unrecht
meint
Revision
Beschluß
Hauptversammlung
Zustimmung
Begründung
stillen
Gesellschaften
sei
gemäß
§
Abs.
AktG
anfechtbar
Aktionären
Bezugsrecht
Wahrheit
Genußrechte
qualifizierenden
stillen
Beteiligungen
gewährt
worden
sei
formellen
Voraussetzungen
Bezugsrechtsausschluß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
AktG
vorgelegen
hätten
.
1
.
Bezugsrecht
Aktionäre
sieht
Aktiengesetz
nur
neuer
Aktien
Fällen
Kapitalerhöhung
§
AktG
Ausgabe
Wandelschuldverschreibungen
Gewinnschuldverschreibungen
Genußrechten
§
Abs.
AktG
.
Genußrechte
handelt
vorliegenden
stillen
Beteiligungen
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
entschieden
hat
.
Stille
Beteiligungen
sind
§
Abs.
AktG
genannt
.
Revision
Teilen
Schrifttums
vertretene
Auffassung
stützt
Genußrechte
Verlustbeteiligung
Inhabers
stille
Gesellschaften
qualifizieren
seien
vgl.
Habersack
;
Karollus
:
Geßler/Hefermehl
AktG
§
Rdn
.
.
;
f.
;
.
AktG
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
27
;
Lutter
:
.
Komm
.
AktG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Frantzen
Genußscheine
S.
.
verkennt
dort
Erweiterung
Bezugsrechts
Aktionäre
stille
Beteiligungen
geht
Schutz
Genußrechtsinhabers
unangemessenen
Genußscheinbedingungen
unverzichtbarer
Mindeststandard
Schutz
externer
Kapitalgeber
angesehenen
§
.
zurückbleiben
.
Selbst
Literaturmeinung
annähme
Genußrecht
Verlustteilnahme
stillen
Gesellschaft
wird
so
ergäbe
umgekehrt
stille
sellschaft
gewolltes
vereinbartes
Rechtsverhältnis
Aktiengesellschaft
Dritten
Genußrecht
Sinne
§
Abs.
AktG
qualifizieren
ist
.
2
.
Zwar
kann
Ausgestaltung
Genußrechten
Verlustbeteiligung
beurteilten
Genußrechtsverträge
Einzelfall
gewisse
Ähnlichkeiten
stillen
Gesellschaft
aufweisen
.
Recht
zieht
Berufungsgericht
Ähnlichkeiten
"
Schluß
vorliegenden
stillen
Gesellschaftsverträge
Genußrechte
qualifizieren
seien
.
Genußrechte
sind
Rechtsprechung
Senates
Dauerschuldverhältnisse
eigener
Art
gesellschaftsrechtlich
geprägten
Mitgliedschaftsrechte
begründen
bestimmten
geldwerten
Anspruch
erschöpfen
Senat
;
Urt
.
5
.
März
ZR
.
stehen
Gegensatz
Zusammenwirken
gemeinsamen
Zweck
charakterisierten
gesellschaftsrechtlichen
Verbindung
Einschluß
stillen
Gesellschaft
vgl.
Sen
.
.
5
.
März
aaO
;
Lutter
aaO
.
Auch
Kreditwesengesetz
unterscheidet
Abs.
Formen
Kapitalbeschaffung
.
Entscheidend
aktienrechtliche
Beurteilung
ist
indessen
stille
Beteiligungen
Aktiengesellschaft
einhelliger
Auffassung
Unternehmensverträge
zwar
Teilgewinnabführungsverträge
gemäß
§
Abs.
Nr.
AktG
anzusehen
sind
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
zahlreichen
Nachweisen
eigenen
Regeln
§
.
AktG
§
Abs.
Satz
AktG
entsprechenden
Erfordernis
Zustimmung
Hauptversammlung
¾-Mehrheit
§
Abs.
Satz
AktG
unterliegen
.
Bezugsrecht
Aktionäre
Unternehmensverträge
gibt
.
§
Abs.
Satz
AktG
sind
Vorschriften
Gesetzes
Satzungsänderungen
1
.
Buch
.
Teil
auch
Vorschriften
Kapitalerhöhung
Einschluß
§
AktG
gehören
hier
anzuwenden
.
Ermangelung
Bezugsrechts
ist
auch
Bekanntmachung
Ausschlusses
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
Raum
.
Stelle
Vorstandsberichts
§
Abs.
Satz
AktG
tritt
§
AktG
mag
auch
"
insbesondere
"
Fälle
§
AktG
abzielen
.
Rechte
Aktionäre
werden
Teilgewinnabführungsverträgen
Erfordernis
angemessenen
Gegenleistung
Vertragspartners
Verbot
Gewährung
Sondervorteilen
einzelne
Aktionäre
§
AktG
ansonsten
Treuepflicht
Mehrheit
Minderheit
gewahrt
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
3
.
vorliegenden
Fall
handelt
auch
"
verkapptes
"
Kern
typische
stille
Beteiligungen
.
Gesamthandsvermögen
§
Abs.
Verlustbeteiligung
.
vereinbarte
Höchstzins
ändert
Gewinnbeteiligung
vgl.
Baumbach/Hopt
30
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Weiter
sind
stillen
Gesellschaftern
§
Verträge
§
typischen
"
Kontrollrechte
eingeräumt
.
Auch
unangefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
nur
schuldrechtlich
wirkende
Mitspracherecht
stillen
Gesellschafter
Änderung
Aufgabe
Unternehmensgegenstandes
ist
stillen
Gesellschaft
immanent
vgl.
.
§
abweichende
Nachrang
Forderungen
stillen
Gesellschafter
Insolvenzfall
ist
Typ
stillen
Gesellschaft
vereinbar
vgl.
7
berührt
jedenfalls
Rechtsstellung
Aktionäre
macht
Zustimmungsbeschluß
anfechtbar
.
4
.
treuwidrige
Sondervorteile
stillen
Gesellschafter
abzielende
vermögensrechtliche
Stellung
Aktionäre
unzulässig
-9-
trächtigende
Stimmrechtsausübung
Mehrheitsaktionärin
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
.
Insbesondere
war
Zuschlag
ca.
%
üblichen
Kreditzins
vorliegenden
Vorstand
Beklagten
gemäß
§
AktG
eingeholten
Prüfbericht
Hinblick
üblichen
Kredit
abweichende
Verlustrisiko
marktgerecht
angemessen
.
wurden
Aktionäre
mehr
beeinträchtigt
Aufnahme
partiarischen
Darlehens
entsprechenden
Konditionen
Zinszuschlag
zweifelhafter
Bonität
gewährt
werden
muß
.
Gegenzug
erhielt
Beklagte
Sicherheiten
frisches
Eigenkapital
.
.
KWG
Ausweitung
Geschäftstätigkeit
Erhöhung
Gewinnaussichten
.
.
durchgreifender
Anfechtungsgrund
gemäß
§
Abs.
AktG
liegt
schließlich
auch
Vorstand
Frage
Vertreters
Klägers
geschäftlichen
Beziehungen
"
Großaktionärin
stillen
Gesellschaftern
beantwortet
hat
.
Auskunftspflicht
Vorstandes
§
Abs.
Satz
AktG
bestand
insoweit
Beziehungen
Beklagten
verbundenen
Unternehmen
handelte
.
auch
Auskünfte
Beschlüssen
Unternehmensverträge
geltenden
§
AktG
bestand
hier
Anspruch
begehrte
Auskunft
.
Vorschrift
besteht
Auskunftspflicht
nur
Abschluß
Unternehmensvertrages
wesentlichen
Angelegenheiten
anderen
Vertragsteils
"
.
können
zwar
.
auch
Auskünfte
rechtliche
geschäftliche
Beziehungen
Vertragspartners
verbundenen
Unternehmen
fallen
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
Anlehnung
Abs.
AktG
Maßstab
objektiv
urteilenden
schnittsaktionärs
Beurteilung
Vertrages
Konditionen
"
wesentlich
sind
vgl.
§
AktG
.
Revision
selbst
sieht
ist
aber
Unternehmensverbindung
stillen
Gesellschaftern
Großaktionärin
Beklagten
Sinne
§
.
AktG
festgestellt
noch
ersichtlich
.
Fragestellung
auslegt
Feststellung
Unternehmensverbindungen
zielte
ist
revisionsrechtlich
unzulässiger
neuer
Sachvortrag
auch
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
widerspricht
.
zielte
Frage
"
geschäftliche
Beziehungen
"
stillen
Gesellschafter
Großaktionärin
verfolgte
Zweck
Aufklärung
erhalten
Konditionen
Verträge
stillen
Gesellschaften
Geschäftsbeziehungen
ungünstig
beeinflußt
worden
sind
.
Zweck
war
Frage
Berufungsgericht
zutreffend
feststellt
erforderlich
auch
nur
geeignet
.
etwaige
Unangemessenheit
Konditionen
insbesondere
Zinssatzes
wäre
Vergleich
Marktlage
festzustellen
irgendwelchen
Beziehungen
folgern
.
waren
Konditionen
Hauptversammlung
vorliegenden
Prüfbericht
angemessen
marktgerecht
.
Röhricht
Kraemer
Münke