NAMEN Verkündet : 21 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja AktG Abs. Abs. Nr. ; . sog. Blockabstimmung " Hauptversammlung Aktiengesellschaft zusammenhängende Sachfragen hier Zustimmung Unternehmensverträgen bestehen jedenfalls dann Bedenken Versammlungsleiter zuvor hinweist mehrheitliche Ablehnung Beschlußvorlage Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann anwesender Aktionär Einwände Verfahrensweise erhebt . stille Beteiligung Aktiengesellschaft vereinbartes einzuordnendes Rechtsverhältnis ist Genußrecht Sinne § Abs. AktG Unternehmensvertrag Sinne § Abs. Nr. AktG qualifizieren löst Bezugsrecht Aktionäre . Urteil 21 Juli ZR Kammergericht LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Kraemer Münke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist eingetragener Verein satzungsmäßigen Zweck Wahrung Rechte Minderheitsaktionären . hält Beklagten Hypothekenbank Grundkapital Mio.  heitsbeteiligung . Mehrheitsaktionärin ist B. AG Beteiligung % . 20 . Januar fand außerordentliche Hauptversammlung Beklagten Beteiligung Klägers . Alleiniger Tagesordnungspunkt war Erläuterung Genehmigung Unternehmensverträge . . Abs. Nr. AktG bezeichneten Verträgen Beklagten verschiedenen Versicherungsunternehmen Beteiligungs-GmbH hiernach stille Gesellschafter Einlagen unterschiedlicher Höhe Mio.  Mio.  nehmen Beklagten beteiligen sollten . Einlagen wurden gemäß § Abs. KWG haftenden Eigenkapital Beklagten zugerechnet nahmen Maßgabe § Verträge etwaigen Verlusten Beklagten . Gegenzug räumte Beklagte stillen Gesellschaftern " Gewinnbeteiligung Höhe % % p.a. Nominalbetrages Einlagen Höhe % Bedingung entsprechend hohen Gewinnerzielung ; anderenfalls sollten Gewinnanteile Nachzahlung späteren Jahren entsprechend gekürzt werden . Verträge wurde alleinige Geschäftsführungsbefugnis Beklagten stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt vollständigen teilweisen Einstellung vollständigen teilweisen Veräußerung Verpachtung Hypothekenbankgeschäfts Einwilligung stillen Gesellschafter bedurfte . Laufzeit Verträge sollte vorbehaltlich vorzeitigen Kündigung wichtigem Grund 31 . Dezember reichen . Hauptversammlung verlangte Aktionär Prof. W. Auskunft geschäftlichen Beziehungen Mehrheitsaktionärin Beklagten stillen Gesellschaftern bestünden . Vorstand beantwortete Frage Hinweis Bankgeheimnis . Verträge wurden schließlich Wege Blockabstimmung erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt . Zuvor hatte Versammlungsleiter Abstimmungsverfahren angekündigt hingewiesen nur Blockabstimmung sei ebenfalls stimmen möge ; stimme Mehrheit werde Zustimmung Verträgen einzeln Abstimmung stellen . Einwände Verfahrensweise wurden erhoben . Kläger hat Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch Niederschrift erklärt § Nr. AktG ficht vorliegenden Rechtsstreit . meint Revisionsinstanz noch Interesse Sammelbeschlußfassung Genehmigung Verträge sei § . AktG zulässig gewesen . aber greife Beschluß rechtswidriger Weise Bezugsrecht Aktionäre gemäß § Abs. Satz AktG . streitigen Verträge Errichtung stiller Gesellschaften seien Wahrheit Genußrechtsverträge Sinne Vorschrift anzusehen beeinträchtigten Marktniveau liegenden Verzinsung Einlagen relativen Gewinnanspruch Aktionäre . Ausschluß Bezugsrechts fehle schon formellen Voraussetzungen § Abs. Satz Abs. Satz Abs. habe Beklagte Verweigerung Aktionär Prof. verlangten Auskunft § g Abs. AktG verstoßen . Klage blieb Vorinstanzen erfolglos . richtet zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Entgegen Ansicht Revision sieht Berufungsgericht zutreffend hier gewählten Abstimmungsverfahren Anfechtungsgrund . § Abs. Nr. AktG ist entnehmen Teilgewinnabführungsverträge verschiedenen Partnern einheitlich abgestimmt werden kann Vorschrift Abstimmungsverfahren regelt . Ebensowenig war angekündigten Tagesordnungspunkt Zustimmung Verträgen " entnehmen einzelnen Verträge getrennt abgestimmt werden sollte Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt . Revision Literaturstimmen verweist Globaloder Listenwahl Aufsichtsratsmitglieder unzulässig halten vgl. Geßler Geßler/Hefermehl AktG § Rdn . ; Meyer-Landrut Großkomm . AktG 3 . Aufl . § Anm . ist Meinung Allgemeinheit unumstritten vgl. Hüffer AktG 5 . Aufl . § Rdn . m.w . Beschlüsse zusammenhängende Sachfragen hier Zustimmung einzelnen Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen übertragbar . Revision ist zwar einzuräumen Sammelbeschlußverfahren evtl. unterschiedliche Akzeptanz einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände Ausdruck kommt . Immerhin läßt aber § Abs. AktG sogar Beschlüssen Entlastung Mitglieder Vorstandes Aufsichtsrats Sammelabstimmung Einzelabstimmung Hauptversammlung beschlossen qualifizierten Minderheit verlangt wird . Jedenfalls bestehen Sammelabstimmung Straffung Verfahrens zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient dann Bedenken Versammlungsleiter zuvor hinweist mehrheitliche Ablehnung Beschlußvorlage Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann vgl. Hoffmann-Becking Münch . AG § Rdn . ; Hüffer aaO anwesender Aktionär Einwände Verfahrensweise erhebt vgl. Lutter S. ; GmbHG 17 . Aufl . Rdn . . vorliegenden Fall Hinsicht entsprechend verhielt kann Kläger nachträglich gehört werden Vertrag GmbH anderen Verträgen ungleich höheren Volumens Mio. trennt hätte abgestimmt werden müssen .  e- II . Unrecht meint Revision Beschluß Hauptversammlung Zustimmung Begründung stillen Gesellschaften sei gemäß § Abs. AktG anfechtbar Aktionären Bezugsrecht Wahrheit Genußrechte qualifizierenden stillen Beteiligungen gewährt worden sei formellen Voraussetzungen Bezugsrechtsausschluß § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. AktG vorgelegen hätten . 1 . Bezugsrecht Aktionäre sieht Aktiengesetz nur neuer Aktien Fällen Kapitalerhöhung § AktG Ausgabe Wandelschuldverschreibungen Gewinnschuldverschreibungen Genußrechten § Abs. AktG . Genußrechte handelt vorliegenden stillen Beteiligungen Berufungsgericht Ergebnis zutreffend entschieden hat . Stille Beteiligungen sind § Abs. AktG genannt . Revision Teilen Schrifttums vertretene Auffassung stützt Genußrechte Verlustbeteiligung Inhabers stille Gesellschaften qualifizieren seien vgl. Habersack ; Karollus : Geßler/Hefermehl AktG § Rdn . . ; f. ; . AktG 5 . Aufl . § Rdn . 27 ; Lutter : . Komm . AktG 2 . Aufl . § Rdn . ; Frantzen Genußscheine S. . verkennt dort Erweiterung Bezugsrechts Aktionäre stille Beteiligungen geht Schutz Genußrechtsinhabers unangemessenen Genußscheinbedingungen unverzichtbarer Mindeststandard Schutz externer Kapitalgeber angesehenen § . zurückbleiben . Selbst Literaturmeinung annähme Genußrecht Verlustteilnahme stillen Gesellschaft wird so ergäbe umgekehrt stille sellschaft gewolltes vereinbartes Rechtsverhältnis Aktiengesellschaft Dritten Genußrecht Sinne § Abs. AktG qualifizieren ist . 2 . Zwar kann Ausgestaltung Genußrechten Verlustbeteiligung beurteilten Genußrechtsverträge Einzelfall gewisse Ähnlichkeiten stillen Gesellschaft aufweisen . Recht zieht Berufungsgericht Ähnlichkeiten " Schluß vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge Genußrechte qualifizieren seien . Genußrechte sind Rechtsprechung Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen Senat ; Urt . 5 . März ZR . stehen Gegensatz Zusammenwirken gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung Einschluß stillen Gesellschaft vgl. Sen . . 5 . März aaO ; Lutter aaO . Auch Kreditwesengesetz unterscheidet Abs. Formen Kapitalbeschaffung . Entscheidend aktienrechtliche Beurteilung ist indessen stille Beteiligungen Aktiengesellschaft einhelliger Auffassung Unternehmensverträge zwar Teilgewinnabführungsverträge gemäß § Abs. Nr. AktG anzusehen sind vgl. Hüffer aaO § Rdn . zahlreichen Nachweisen eigenen Regeln § . AktG § Abs. Satz AktG entsprechenden Erfordernis Zustimmung Hauptversammlung ¾-Mehrheit § Abs. Satz AktG unterliegen . Bezugsrecht Aktionäre Unternehmensverträge gibt . § Abs. Satz AktG sind Vorschriften Gesetzes Satzungsänderungen 1 . Buch . Teil auch Vorschriften Kapitalerhöhung Einschluß § AktG gehören hier anzuwenden . Ermangelung Bezugsrechts ist auch Bekanntmachung Ausschlusses gemäß § Abs. Satz AktG Raum . Stelle Vorstandsberichts § Abs. Satz AktG tritt § AktG mag auch " insbesondere " Fälle § AktG abzielen . Rechte Aktionäre werden Teilgewinnabführungsverträgen Erfordernis angemessenen Gegenleistung Vertragspartners Verbot Gewährung Sondervorteilen einzelne Aktionäre § AktG ansonsten Treuepflicht Mehrheit Minderheit gewahrt vgl. Hüffer aaO § Rdn . m.w . . 3 . vorliegenden Fall handelt auch " verkapptes " Kern typische stille Beteiligungen . Gesamthandsvermögen § Abs. Verlustbeteiligung . vereinbarte Höchstzins ändert Gewinnbeteiligung vgl. Baumbach/Hopt 30 . Aufl . § Rdn . . Weiter sind stillen Gesellschaftern § Verträge § typischen " Kontrollrechte eingeräumt . Auch unangefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende Mitspracherecht stillen Gesellschafter Änderung Aufgabe Unternehmensgegenstandes ist stillen Gesellschaft immanent vgl. . § abweichende Nachrang Forderungen stillen Gesellschafter Insolvenzfall ist Typ stillen Gesellschaft vereinbar vgl. 7 berührt jedenfalls Rechtsstellung Aktionäre macht Zustimmungsbeschluß anfechtbar . 4 . treuwidrige Sondervorteile stillen Gesellschafter abzielende vermögensrechtliche Stellung Aktionäre unzulässig -9- trächtigende Stimmrechtsausübung Mehrheitsaktionärin hat Berufungsgericht Recht verneint . Insbesondere war Zuschlag ca. % üblichen Kreditzins vorliegenden Vorstand Beklagten gemäß § AktG eingeholten Prüfbericht Hinblick üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht angemessen . wurden Aktionäre mehr beeinträchtigt Aufnahme partiarischen Darlehens entsprechenden Konditionen Zinszuschlag zweifelhafter Bonität gewährt werden muß . Gegenzug erhielt Beklagte Sicherheiten frisches Eigenkapital . . KWG Ausweitung Geschäftstätigkeit Erhöhung Gewinnaussichten . . durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § Abs. AktG liegt schließlich auch Vorstand Frage Vertreters Klägers geschäftlichen Beziehungen " Großaktionärin stillen Gesellschaftern beantwortet hat . Auskunftspflicht Vorstandes § Abs. Satz AktG bestand insoweit Beziehungen Beklagten verbundenen Unternehmen handelte . auch Auskünfte Beschlüssen Unternehmensverträge geltenden § AktG bestand hier Anspruch begehrte Auskunft . Vorschrift besteht Auskunftspflicht nur Abschluß Unternehmensvertrages wesentlichen Angelegenheiten anderen Vertragsteils " . können zwar . auch Auskünfte rechtliche geschäftliche Beziehungen Vertragspartners verbundenen Unternehmen fallen vgl. Hüffer aaO § Rdn . Anlehnung Abs. AktG Maßstab objektiv urteilenden schnittsaktionärs Beurteilung Vertrages Konditionen " wesentlich sind vgl. § AktG . Revision selbst sieht ist aber Unternehmensverbindung stillen Gesellschaftern Großaktionärin Beklagten Sinne § . AktG festgestellt noch ersichtlich . Fragestellung auslegt Feststellung Unternehmensverbindungen zielte ist revisionsrechtlich unzulässiger neuer Sachvortrag auch Tatbestand angefochtenen Urteils widerspricht . zielte Frage " geschäftliche Beziehungen " stillen Gesellschafter Großaktionärin verfolgte Zweck Aufklärung erhalten Konditionen Verträge stillen Gesellschaften Geschäftsbeziehungen ungünstig beeinflußt worden sind . Zweck war Frage Berufungsgericht zutreffend feststellt erforderlich auch nur geeignet . etwaige Unangemessenheit Konditionen insbesondere Zinssatzes wäre Vergleich Marktlage festzustellen irgendwelchen Beziehungen folgern . waren Konditionen Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen marktgerecht . Röhricht Kraemer Münke