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783 lines
6.5 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
5
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
§
Abs.
;
AktG
Abs.
Ist
Gesellschafter
Darlehen
nehmenden
Darlehen
gebenden
Gesellschaft
beteiligt
finden
Finanzierungshilfe
Darlehen
gebenden
Unternehmens
Eigenkapitalersatzvorschriften
Anwendung
Gesellschafter
Gewährung
Abzug
Kredithilfe
andere
Unternehmen
bestimmenden
Einfluss
ausüben
insbesondere
Geschäftsführungsorgan
Hilfe
gewährenden
Gesellschaft
entsprechende
Weisungen
erteilen
kann
.
.
vgl.
Sen
.
.
28
.
Februar
ZR
m.w
.
.
.
Hat
Aktiengesellschaft
Schwestergesellschaft
gemeinsamen
Muttergesellschaft
beherrscht
wird
GmbH
Schwestergesellschaft
Gesellschafterin
beteiligt
ist
Krise
Finanzierungshilfe
gewährt
belassen
kommt
Anwendung
Eigenkapitalersatzregeln
Betracht
.
Schwestergesellschaft
noch
Muttergesellschaft
sind
rechtlich
Lage
bestimmenden
Einfluss
Entscheidung
Hilfe
gewährenden
Aktiengesellschaft
nehmen
Kredithilfe
belassen
abgezogen
wird
;
vielmehr
entscheidet
hierüber
allein
Vorstand
eigener
Verantwortung
§
Abs.
AktG
.
Urteil
5
.
Mai
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
05
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
April
aufgehoben
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
August
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Klägerin
Insolvenzverfahren
Amtsgericht
Az
.
GmbH
Vermögen
angemeldete
Forderung
wird
Insolvenztabelle
festgestellt
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Verwalter
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
F.
GmbH
nachfolgend
.
Schuldnerin
war
30
.
August
Aktiengesellschaft
Fr.
nachfolgend
anteil
%
beteiligt
.
Aktien
sitz
D.
befanden
%
AG
.
Klägerin
Aktien
%
AG
gehalten
wurden
gewährte
Schuldnerin
Darlehen
.
19
.
September
Handelsregister
eingetragene
Fusion
AG
AG
D.
Bank
AG
wurde
D.
gemeinsame
Muttergesellschaft
Klägerin
auch
Bank
AG
.
Klägerin
hat
offene
Darlehensforderungen
Schuldnerin
Höhe
insgesamt
Eintragung
Insolvenztabelle
angemeldet
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Darlehen
komme
Unternehmensverbindung
Eigenkapitalersatzfunktion
Klägerin
Darlehen
Kündigungsmöglichkeit
stehen
gelassen
habe
Schuldnerin
Klägerin
erkennbar
spätestens
März
kreditunwürdig
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
blieb
erfolglos
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
fochtenen
Urteils
Abänderung
landgerichtlichen
Entscheidung
Verurteilung
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
führt
:
Darlehensforderungen
Klägerin
seien
nachrangige
forderungen
.
S.
§
Abs.
Nr.
InsO
behandeln
.
Klägerin
sei
Normadressatin
§
stehe
Gesellschafter
Schuldnerin
gleich
.
genüge
Klägerin
Schwestergesellschaft
Schuldnerin
Krise
Finanzierungshilfe
gewährt
habe
erkennbarer
Kreditunwürdigkeit
Schuldnerin
gegebenen
Darlehen
stehen
gelassen
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
Normadressatin
§
Abs.
GmbHG
.
kann
Darlehensforderungen
nachrangige
§
Abs.
Nr.
InsO
Teilnahme
Insolvenzverfahren
verwiesen
werden
.
1
.
§
ist
Adressat
Regeln
Eigenkapitalersatz
Gesellschafter
GmbH
vgl.
Senat
.
.
Klägerin
ist
Gesellschafterin
Schuldnerin
.
Allerdings
gelten
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Eigenkapitalersatzregeln
ausnahmsweise
auch
Finanzierungshilfen
Dritter
Dritte
wirtschaftlicher
Betrachtung
Gesellschafter
gleichsteht
.
kann
insbesondere
Unternehmen
zutreffen
Gesellschafter
horizontal
vertikal
verbunden
sind
vgl.
.
;
Sen
.
.
22
.
Oktober
;
21
.
Juni
;
27
November
ZR
.
Verbindung
kann
einmal
Weise
bestehen
Dritte
Gesellschafter-Gesellschafter
Schuldnerin
ist
also
Gesellschafterin
Schuldnergesellschaft
beteiligt
ist
führt
jedenfalls
dann
Anwendung
Eigenkapitalersatzvorschriften
Dritte
qualifizierten
Mehrheit
Anteile
Stimmrechte
bestimmenden
Einfluss
Gesellschafter
ausüben
kann
Sen
.
.
21
November
.
m.w
.
.
.
kann
aber
auch
so
ausgestaltet
sein
Beteiligung
Sinn
begründet
wird
Gesellschafter
Gesellschaften
Darlehen
nehmenden
Darlehen
gebenden
Gesellschaft
zwar
letztgenannten
"
maßgeblich
beteiligt
ist
.
maßgebliche
Beteiligung
Sinn
ist
gegeben
Gesellschafter
Entscheidungen
Kredit
gebenden
Unternehmens
nämlich
Gewährung
Abzug
Kredithilfe
andere
Unternehmen
bestimmenden
Einfluss
ausüben
insbesondere
Geschäftsführungsorgan
Hilfe
gewährenden
Gesellschaft
Gesellschafterbeschlüsse
§
Nr.
GmbHG
entsprechende
Weisungen
erteilen
kann
Sen
.
.
28
.
Februar
;
21
.
Juni
aaO
S.
;
27
November
ZR
aaO
S.
.
genügt
GmbH
vorbehaltlich
abweichenden
Regelung
Stimmmacht
Satzung
Beteiligung
%
Senat
.
2
.
Revision
Recht
rügt
kommt
Grundsätzen
Anwendung
Eigenkapitalersatzvorschriften
Klägerin
Betracht
.
Klägerin
ist
Gesellschafter-Gesellschafterin
Schuldnerin
steht
lediglich
Schwestergesellschaft
ebenso
selbst
AG
beherrscht
wird
Schuldnerin
Verbindung
.
Bank
AG
vermittelte
Verbindung
Gesellschafterin
Klägerin
rechtfertigt
rungshilfe
Klägerin
Gesellschafterhilfe
gleichzustellen
.
lung
Schwestergesellschaft
Klägerin
verschaffte
Klägerin
veranlassen
Schuldnerin
Kredit
gewähren
belassen
.
Verbindung
Klägerin
liche
Beteiligung
Sinne
Senatsrechtsprechung
beurteilen
wäre
zwar
selbst
wohl
aber
Gesellschafterin
AG
Entscheidung
Klägerin
Gewährung
Belassung
Kredithilfe
Schuldnerin
hätte
steuern
können
kann
dahinstehen
.
ebenso
wenig
war
AG
Muttergesellschaft
auch
Klägerin
rechtlich
Lage
entscheidenden
Einfluss
Geschäftspolitik
Klägerin
nehmen
bestimmen
Schuldnerin
Finanzierungshilfe
belassen
abgezogen
werden
sollte
.
Zwar
konnte
%
Klägerin
beteiligte
Bank
AG
Besetzung
Aufsichtsrats
Klägerin
entscheiden
§
Abs.
Nr.
AktG
.
Geschäfte
Klägerin
werden
jedoch
Vorstand
Geschäftsführung
Aktiengesellschaft
zuständigen
Organ
eigener
Verantwortung
geleitet
§
Abs.
AktG
.
Aufsichtsrat
Aktiengesellschaft
Vorstand
bestellt
abberuft
§
AktG
Geschäftsführung
überwachen
hat
§
AktG
verschaffte
AG
Musterfall
GmbH
entsprechenden
gesellschaftsrechtlich
fundierten
Weisungsbefugnisse
Vorstand
Klägerin
vgl.
Sen
.
.
12
.
Februar
.
Kapitalaufbringung
bestimmte
Maßnahmen
durchzusetzen
Lage
gewesen
wäre
.
Vorstand
Klägerin
war
Entscheidung
Schuldnerin
Finanzierungshilfe
gewähren
belassen
wollte
;
war
Weisungen
anderer
Gesellschaftsorgane
auch
Groß-)Aktionären
Klägerin
gebunden
Hüffer
AktG
8
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung