NAMEN ZR Verkündet : 5 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG § Abs. ; AktG Abs. Ist Gesellschafter Darlehen nehmenden Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt finden Finanzierungshilfe Darlehen gebenden Unternehmens Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung Gesellschafter Gewährung Abzug Kredithilfe andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben insbesondere Geschäftsführungsorgan Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann . . vgl. Sen . . 28 . Februar ZR m.w . . . Hat Aktiengesellschaft Schwestergesellschaft gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird GmbH Schwestergesellschaft Gesellschafterin beteiligt ist Krise Finanzierungshilfe gewährt belassen kommt Anwendung Eigenkapitalersatzregeln Betracht . Schwestergesellschaft noch Muttergesellschaft sind rechtlich Lage bestimmenden Einfluss Entscheidung Hilfe gewährenden Aktiengesellschaft nehmen Kredithilfe belassen abgezogen wird ; vielmehr entscheidet hierüber allein Vorstand eigener Verantwortung § Abs. AktG . Urteil 5 . Mai ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 05 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . April aufgehoben Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 12 . August abgeändert folgt neu gefasst : Klägerin Insolvenzverfahren Amtsgericht Az . GmbH Vermögen angemeldete Forderung € wird Insolvenztabelle festgestellt . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Beklagte ist Verwalter Januar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen F. GmbH nachfolgend . Schuldnerin war 30 . August Aktiengesellschaft Fr. nachfolgend anteil % beteiligt . Aktien sitz D. befanden % AG . Klägerin Aktien % AG gehalten wurden gewährte Schuldnerin Darlehen . 19 . September Handelsregister eingetragene Fusion AG AG D. Bank AG wurde D. gemeinsame Muttergesellschaft Klägerin auch Bank AG . Klägerin hat offene Darlehensforderungen Schuldnerin Höhe insgesamt € Eintragung Insolvenztabelle angemeldet . Beklagte hat geltend gemacht Darlehen komme Unternehmensverbindung Eigenkapitalersatzfunktion Klägerin Darlehen Kündigungsmöglichkeit stehen gelassen habe Schuldnerin Klägerin erkennbar spätestens März kreditunwürdig gewesen sei . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin blieb erfolglos . Hiergegen wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg führt Aufhebung fochtenen Urteils Abänderung landgerichtlichen Entscheidung Verurteilung Beklagten . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Darlehensforderungen Klägerin seien nachrangige forderungen . S. § Abs. Nr. InsO behandeln . Klägerin sei Normadressatin § stehe Gesellschafter Schuldnerin gleich . genüge Klägerin Schwestergesellschaft Schuldnerin Krise Finanzierungshilfe gewährt habe erkennbarer Kreditunwürdigkeit Schuldnerin gegebenen Darlehen stehen gelassen habe . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Auffassung Berufungsgerichts ist Klägerin Normadressatin § Abs. GmbHG . kann Darlehensforderungen nachrangige § Abs. Nr. InsO Teilnahme Insolvenzverfahren verwiesen werden . 1 . § ist Adressat Regeln Eigenkapitalersatz Gesellschafter GmbH vgl. Senat . . Klägerin ist Gesellschafterin Schuldnerin . Allerdings gelten ständigen Rechtsprechung Senats Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch Finanzierungshilfen Dritter Dritte wirtschaftlicher Betrachtung Gesellschafter gleichsteht . kann insbesondere Unternehmen zutreffen Gesellschafter horizontal vertikal verbunden sind vgl. . ; Sen . . 22 . Oktober ; 21 . Juni ; 27 November ZR . Verbindung kann einmal Weise bestehen Dritte Gesellschafter-Gesellschafter Schuldnerin ist also Gesellschafterin Schuldnergesellschaft beteiligt ist führt jedenfalls dann Anwendung Eigenkapitalersatzvorschriften Dritte qualifizierten Mehrheit Anteile Stimmrechte bestimmenden Einfluss Gesellschafter ausüben kann Sen . . 21 November . m.w . . . kann aber auch so ausgestaltet sein Beteiligung Sinn begründet wird Gesellschafter Gesellschaften Darlehen nehmenden Darlehen gebenden Gesellschaft zwar letztgenannten " maßgeblich beteiligt ist . maßgebliche Beteiligung Sinn ist gegeben Gesellschafter Entscheidungen Kredit gebenden Unternehmens nämlich Gewährung Abzug Kredithilfe andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben insbesondere Geschäftsführungsorgan Hilfe gewährenden Gesellschaft Gesellschafterbeschlüsse § Nr. GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann Sen . . 28 . Februar ; 21 . Juni aaO S. ; 27 November ZR aaO S. . genügt GmbH vorbehaltlich abweichenden Regelung Stimmmacht Satzung Beteiligung % Senat . 2 . Revision Recht rügt kommt Grundsätzen Anwendung Eigenkapitalersatzvorschriften Klägerin Betracht . Klägerin ist Gesellschafter-Gesellschafterin Schuldnerin steht lediglich Schwestergesellschaft ebenso selbst AG beherrscht wird Schuldnerin Verbindung . Bank AG vermittelte Verbindung Gesellschafterin Klägerin rechtfertigt rungshilfe Klägerin Gesellschafterhilfe gleichzustellen . lung Schwestergesellschaft Klägerin verschaffte Klägerin veranlassen Schuldnerin Kredit gewähren belassen . Verbindung Klägerin liche Beteiligung Sinne Senatsrechtsprechung beurteilen wäre zwar selbst wohl aber Gesellschafterin AG Entscheidung Klägerin Gewährung Belassung Kredithilfe Schuldnerin hätte steuern können kann dahinstehen . ebenso wenig war AG Muttergesellschaft auch Klägerin rechtlich Lage entscheidenden Einfluss Geschäftspolitik Klägerin nehmen bestimmen Schuldnerin Finanzierungshilfe belassen abgezogen werden sollte . Zwar konnte % Klägerin beteiligte Bank AG Besetzung Aufsichtsrats Klägerin entscheiden § Abs. Nr. AktG . Geschäfte Klägerin werden jedoch Vorstand Geschäftsführung Aktiengesellschaft zuständigen Organ eigener Verantwortung geleitet § Abs. AktG . Aufsichtsrat Aktiengesellschaft Vorstand bestellt abberuft § AktG Geschäftsführung überwachen hat § AktG verschaffte AG Musterfall GmbH entsprechenden gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbefugnisse Vorstand Klägerin vgl. Sen . . 12 . Februar . Kapitalaufbringung bestimmte Maßnahmen durchzusetzen Lage gewesen wäre . Vorstand Klägerin war Entscheidung Schuldnerin Finanzierungshilfe gewähren belassen wollte ; war Weisungen anderer Gesellschaftsorgane auch Groß-)Aktionären Klägerin gebunden Hüffer AktG 8 . Aufl . Rdn . . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung