You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3046 lines
28 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
April
Musterverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
zeitlich
gestreckten
Vorgang
Herbeiführung
Aufsichtsratsbeschlusses
Wechsel
Amt
Vorstandsvorsitzenden
kann
Zwischenschritt
auch
bereits
Kundgabe
Absicht
amtierenden
Vorstandsvorsitzenden
Aufsichtsratsvorsitzenden
Ablauf
Amtszeit
Amt
scheiden
Insiderinformation
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
bereits
eingetretenen
öffentlich
bekannten
Umstand
sein
.
Zwischenschritt
kann
Insiderinformation
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
künftigen
Umstand
hier
Zustimmung
Aufsichtsrats
Wechsel
Amt
sein
Regeln
allgemeinen
Erfahrung
eher
Eintritt
künftigen
Umstands
Ausbleiben
rechnen
ist
.
Emittentin
macht
§
WpHG
schadensersatzpflichtig
Fehlen
bewussten
Entscheidung
Befreiung
Veröffentlichungspflicht
entschieden
hätte
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
WpHG
tatsächlich
vorliegen
.
Beschluss
23
.
April
ZB
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Musterklägers
wird
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
April
Ausnahme
Feststellung
Zeit
17
.
Mai
Beschlussfassung
Aufsichtsrats
Musterbeklagten
28
Juli
Insiderinformation
Inhalts
entstanden
ist
Prof.
S.
ratsvorsitzenden
einseitige
Amtsniederlegung
erklärt
hat
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
5.481.662,92
Gründe
:
Musterkläger
verlangt
Musterbeklagten
Schadensersatz
verspäteter
Ad-hoc-Mitteilung
vorzeitige
Ausscheiden
Vorstandsvorsitzenden
Prof.
.
Hauptversammlung
Musterbeklagten
6
.
April
trug
Prof.
zunehmend
Gedanken
Ablauf
reichenden
Bestellung
Vorstandsvorsitzender
auszuscheiden
.
Ehefrau
Führungskraft
Büro
betreute
weihte
Überlegungen
.
17
.
Mai
erörterte
Absicht
Aufsichtsratsvorsitzenden
.
1
.
Juni
wurden
Aufsichtsratsmitglieder
Pläne
informiert
spätestens
15
.
Juni
setzte
Prof.
S.
Vorstandsmitglied
Dr.
Nachfolger
Vorstandsvorsitzender
werden
sollte
Kenntnis
.
6
Juli
wurde
Chefsekretärin
munikationschef
Sc
.
informiert
10
Juli
arbeiteten
Kom
Frau
Frau
teilung
externen
Statement
Brief
Mitarbeiter
Musterbeklagten
.
13
Juli
wurde
Aufsichtsratssitzung
28
Juli
eingeladen
.
Einladung
enthielt
ebenso
Einberufung
Präsidialausschusses
Aufsichtsrats
27
Juli
Hinweis
möglichen
Wechsel
Person
Vorstandsvorsitzenden
.
18
Juli
verständigten
Prof.
zende
K.
Aufsichtsratssitzung
28
Juli
tige
Ausscheiden
Prof.
mung
Dr.
Ende
Jahres
Nachfolger
vorzuschlagen
.
25
Juli
erörtermit
Aufsichtsratsmitglied
Vorsitzenden
.
Wechsel
.
.
bereits
11
Juli
telefonisch
beabsichtigten
Wechsel
informiert
worden
war
ist
streitig
.
.
besprach
Personalfrage
übrigen
mervertretern
führte
Gespräche
Dr.
Prof.
S.
.
kündigte
27
Juli
Arbeitnehmerbank
Wechsel
stimmen
27
Juli
wurden
weiteren
Mitglieder
Präsidialausschusses
Dr.
.
Dr.
.
informiert
Uhr
Sitzung
Präsidialausschusses
begann
.
Präsidialausschuss
beschloss
Aufsichtsrat
Folgetag
vorzuschlagen
vorzeitigen
Ausscheiden
Prof.
Jahresende
Bestellung
Dr.
Nachfolger
zuzustimmen
.
Prof.
S.
Vorstandsmitglied
Dr.
informierte
Uhr
Öffentlichkeit
möglicher
folger
gegolten
hatte
Uhr
weiteren
Vorstandsmitglieder
Dr.
beabsichtigten
Wechsel
.
Uhr
fand
Abendessen
Anteilseignervertreter
Aufsichtsratsmitgliedern
Empfehlung
Präsidialausschusses
Gesprächsthema
war
.
28
Juli
beschloss
Aufsichtsrat
Musterbeklagten
Uhr
Prof.
S.
Dr.
Jahresende
Amt
ausscheiden
neuer
Vorstandsvorsitzender
werden
sollte
.
entsprechende
Ad-hoc-Mitteilung
sandte
Musterbeklagte
Geschäftsführungen
Börsen
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
vorab
Uhr
Uhr
wurde
Ad-hoc-Mitteilung
Meldungsdatenbank
Deutschen
Gesellschaft
Ad-hoc-Publizität
veröffentlicht
.
Tag
bereits
Veröffentlichung
Ergebnisse
zweiten
Quartals
angestiegene
Kurswert
Aktien
Musterbeklagten
stieg
Mitteilung
Wechsel
Amt
Vorstandsvorsitzenden
deutlich
.
Anleger
Aktien
Musterbeklagten
Zeitpunkt
verkauft
hatten
haben
Musterkläger
Klage
Musterbeklagte
erhoben
Schadensersatz
Ansicht
verspäteten
Ad-hoc-Mitteilung
verlangen
.
Oberlandesgericht
hat
Vorlagebeschluss
Landgerichts
vorgelegten
Feststellungsziele
Musterentscheid
15
.
Februar
festgestellt
Insiderinformation
Sinne
§
Abs.
erst
28
Juli
ca.
Uhr
entstanden
sei
Musterbeklagte
unverzüglich
veröffentlicht
habe
.
Bundesgerichtshof
hat
Musterentscheid
Beschluss
25
.
Februar
ZB
aufgehoben
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Musterentscheid
22
.
April
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
Beschlussfassung
Aufsichtsrats
Musterbeklagten
28
Juli
Insiderinformation
Inhalts
entstanden
ist
Prof.
S.
sitzenden
einseitige
Amtsniederlegung
erklärt
hat
27
Juli
Uhr
Beschlussfassung
Präsidialausschusses
Aufsichtsrats
Musterbeklagten
Insiderinformation
entstanden
ist
Aufsichtsrat
Sitzung
28
Juli
Vorschlag
Präsidialausschusses
beschließen
wird
vorzeitigen
Aufhebung
Bestellung
Prof.
S.
Vorstandsvorsitzenden
31
.
Dezember
stimmen
.
Weiter
hat
festgestellt
Musterbeklagte
Pflicht
unverzüglichen
Veröffentlichung
Information
Beschlussfassung
Aufsichtsrat
28
Juli
gem.
§
Abs.
WpHG
befreit
war
§
WpHG
Schadensersatz
Unterlassens
unverzüglichen
Veröffentlichung
haftet
berufen
könne
geltend
gemachte
Schaden
gleichermaßen
eingetreten
wäre
bewusste
Entscheidung
Aufschub
getroffen
Insiderregeln
hinreichend
vertraute
Aufsichtsratsmitglied
noch
einmal
belehrt
rechtmäßig
gehandelt
hätte
.
Musterentscheid
hat
Musterkläger
Rechtsbeschwerde
eingelegt
weitere
Kläger
beigetreten
sind
.
Senat
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
22
November
Fragen
Auslegung
Art
.
Abs.
Richtlinie
Art
.
Abs.
Richtlinie
vorgelegt
.
Gerichtshof
hat
Urteil
28
.
Juni
entschieden
:
1
.
Art
.
Nr.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
28
.
Januar
InsiderGeschäfte
Marktmanipulation
Marktmissbrauch
Art
.
Abs.
Richtlinie
Kommission
22
.
Dezember
Durchführung
Richtlinie
betreffend
Begriffsbestimmung
Veröffentlichung
InsiderInformationen
Begriffsbestimmung
Marktmanipulation
sind
auszulegen
zeitlich
gestreckten
Vorgang
bestimmter
Umstand
verwirklicht
bestimmtes
Ereignis
herbeigeführt
werden
soll
nur
Umstand
Ereignis
präzise
Informationen
Sinne
genannten
Bestimmungen
sein
können
auch
Verwirklichung
Umstands
Ereignisses
verknüpften
Zwischenschritte
Vorgangs
.
2
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
ist
auszulegen
Wendung
Reihe
Umständen
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
ausgehen
kann
Zukunft
existieren
werden
Ereignis
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
Zukunft
eintreten
wird
tige
Umstände
Ereignisse
abzielt
umfassende
Würdigung
bereits
verfügbaren
Anhaltspunkte
ergibt
tatsächlich
erwartet
werden
kann
Zukunft
existieren
eintreten
werden
.
ist
Wendung
auszulegen
Ausmaß
Auswirkung
Reihe
Umständen
Ereignisses
Kurs
betreffenden
Finanzinstrumente
berücksichtigt
werden
muss
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
Musterklägers
§
Abs.
Satz
KapMuG
1
November
geltenden
Fassung
Folgenden
nur
:
gem.
§
KapMuG
Zeitpunkt
geltenden
Fassung
Art
.
Abs.
S.
Gesetzes
19
.
Oktober
.
S.
;
Folgenden
:
KapMuG
.
vorliegende
Musterverfahren
weiterhin
anwendbar
ist
Gesetzes
stets
grundsätzliche
Bedeutung
Sinne
§
Abs.
Nr.
hat
ist
teilweise
begründet
.
Rechtsbeschwerde
Musterklägers
ist
Musterentscheid
Ausnahme
Feststellung
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
weiter
erforderlichen
Tatsachenfeststellungen
treffen
kann
.
1
.
Feststellung
Oberlandesgerichts
Zeit
17
.
Mai
Beschlussfassung
Aufsichtsrats
Musterbeklagten
Insiderinformation
Inhalts
entstanden
ist
Prof.
S.
Aufsichtsratsvorsitzenden
einseitige
Amtsniederlegung
erklärt
hat
hält
Überprüfung
Rechtsbeschwerdeverfahren
stand
.
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
Prof.
zenden
K.
Zeugen
vernommen
hat
ist
rechtsfehlerfrei
.
digung
Oberlandesgericht
Kapitalanlegermusterverfahren
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
Rechtsfehler
überprüfen
§
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
nur
eingeschränkt
überprüfen
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
XI
.
29
;
Urteil
19
Juli
.
gilt
auch
Musterrechtsbeschwerde
.
Musterverfahren
§
Abs.
Satz
KapMuG
Abs.
Satz
KapMuG
.
grundsätzliche
Bedeutung
zukommt
auch
Feststellung
Tatsachen
zielt
betrifft
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
beseitigt
aber
grundsätzliche
Bindung
Bundesgerichtshofs
Rechtsbeschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
getroffene
tatsächliche
Feststellungen
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
;
vgl.
.
.
Oberlandesgericht
setzt
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
würdigt
vollständig
.
Auffassung
Beigetretenen
ist
Beweiswürdigung
unvollständig
Oberlandesgericht
Glaubwürdigkeit
Zeugen
ausdrücklich
erwähnt
hat
.
§
Abs.
Satz
sind
Gründe
anzugeben
richterliche
Überzeugung
leitend
gewesen
sind
.
Frage
Glaubhaftigkeit
Aussagen
Zeugen
Würdigung
Zeugenaussagen
Mittelpunkt
steht
hat
Oberlandesgericht
ausführlich
auseinandergesetzt
.
Oberlandesgericht
hat
Auffassung
Beigetretenen
Umständen
zukommende
Indizwirkung
zukommen
lassen
Beschlussfassung
-9-
Aufsichtsrat
Amtsniederlegung
entbehrlich
unverständlich
gewesen
sei
Beteiligten
Beschluss
Aufsichtsrats
Außenwirkung
Interesse
haben
konnten
.
hat
Ankündigung
einseitigen
Amtsniederlegung
Gespräch
Zeugen
reits
Mai
vielmehr
gesamten
weiteren
Geschehensablauf
Mitte
Mai
unvereinbar
gehalten
.
Oberlandesgericht
ist
auch
Glaubwürdigkeit
Zeugen
eingegangen
Musterkläger
Zweifel
gezogen
übereinstimmenden
Wortwahl
Aussagen
Abstimmung
Aussagen
vermutet
hat
.
hat
übereinstimmende
Wortwahl
nachvollziehbar
erklärt
Zeugen
Ablauf
Gesprächs
schilderten
.
2
.
hat
Rechtsbeschwerde
Erfolg
Feststellung
Musterentscheid
wendet
erst
27
Juli
Insiderinformation
entstanden
ist
.
Zeitpunkt
Insiderinformation
entstanden
ist
kommt
bereits
Gespräch
Zeugen
S.
Zeugen
Mitte
Mai
Betracht
.
Insoweit
bedarf
aber
noch
cher
Feststellungen
Zeitpunkt
konkrete
Information
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
vorlag
Kursspezifität
Information
geeignet
war
Falle
öffentlichen
Bekanntwerdens
Börsenkurs
Aktien
Musterbeklagten
erheblich
beeinflussen
Kursrelevanz
Zustimmung
Aufsichtsrats
hinreichend
wahrscheinlich
war
.
Mitteilung
Zeugen
S.
Zeugen
Absicht
Ablauf
Amtszeit
Einvernehmen
Aufsichtsrat
Amt
auszuscheiden
kann
Insiderinformation
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
bereits
eingetretenen
öffentlich
bekannten
Umstand
sein
.
gilt
erst
recht
weiteren
gericht
aufgezählten
Umstände
Aufsichtsratsbeschluss
28
Juli
.
Zwischenschritt
Weg
Ausscheiden
Zeugen
S.
Vorstand
Musterbeklagten
Bestimmung
neuen
Vorstandsvorsitzenden
handelte
sperrt
Einordnung
Insiderinformation
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Vorlage
Senats
klargestellt
zeitlich
gestreckten
Vorgang
nur
Ende
Entwicklung
stehende
Umstand
Ereignis
auch
Verwirklichung
Umstands
Ereignisses
verknüpften
Zwischenschritte
präzise
Information
Sinn
Art
.
Abs.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
28
.
Januar
Insider-Geschäfte
Marktmanipulation
Marktmissbrauch
Art
.
Abs.
Richtlinie
Kommission
22
.
Dezember
Durchführung
Richtlinie
betreffend
Begriffsbestimmung
Veröffentlichung
Insider-Information
Begriffsbestimmung
Marktmanipulation
sein
können
.
.
Dementsprechend
kommt
einzelne
Ereignis
Weg
beabsichtigten
Ergebnis
Insiderinformation
§
Abs.
Satz
WpHG
Betracht
.
Musterentscheid
sperrt
beabsichtigten
Ergebnis
bestehende
künftige
Ereignis
Überprüfung
einzelnen
Zwischenschritte
Eignung
Insiderinformation
.
Musterentscheid
erweist
insoweit
auch
Hilfserwägung
Oberlandesgerichts
richtig
Sicht
verständigen
Anlegers
könnten
bereits
eingetretene
Umstände
nur
kursrelevant
sein
künftige
Ereignis
inhaltlich
gerichtet
sind
hinreichend
wahrscheinlich
eintrete
.
bereits
eingetretene
Umstand
selbständig
Hinblick
Eignung
Insiderinformation
betrachten
ist
kommt
ausschließlich
künftiges
Ereignis
gerichtet
ist
Wahrscheinlichkeit
künftige
Ereignis
gegebenenfalls
eintritt
.
Insiderinformation
setzt
öffentlich
bekannten
Umstände
geeignet
sind
Falle
öffentlichen
Bekanntwerdens
Börsenpreis
Insiderpapiere
erheblich
beeinflussen
Kursrelevanz
.
Eignung
ist
§
Abs.
Satz
WpHG
gegeben
verständiger
Anleger
Information
Anlageentscheidung
berücksichtigen
würde
.
Hintergrund
Art
.
Abs.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
28
.
Januar
InsiderGeschäfte
Marktmanipulation
Marktmissbrauch
ist
richtlinienkonformer
Auslegung
Information
gemeint
verständiger
Anleger
wahrscheinlich
Teil
Grundlage
Anlageentscheidung
nutzen
würde
.
ist
Information
bereits
eingetretenes
Ereignis
vorliegenden
Umstand
Information
künftige
Umstände
Ereignisse
unterscheiden
.
Nur
Information
künftige
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
eintretende
Ereignisse
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
ausdrücklich
entschieden
Kursrelevanz
auch
Wahrscheinlichkeit
Eintritts
Ereignisses
ankommt
.
.
Senat
kann
Sache
insoweit
selbst
entscheiden
Oberlandesgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
Aufsichtsratsbeschluss
eingetretenen
Umstände
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
konkrete
Information
sind
Kursspezifität
noch
geeignet
sind
Falle
öffentlichen
Bekanntwerdens
Börsenkurs
Aktien
Musterbeklagten
erheblich
beeinflussen
Kursrelevanz
.
Tatsache
Zeuge
S.
Gedanken
trug
Ablauf
reichenden
Bestellung
Vorstandsvorsitzender
auszuscheiden
Ehefrau
entsprechende
Überlegungen
einweihte
ist
allerdings
auch
bereits
existierender
Umstand
noch
konkrete
Information
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
.
bereits
existierenden
Umstand
bereits
eingetretenes
Ereignis
bezogene
Information
ist
konkret
spezifisch
genug
ist
Schluss
mögliche
Auswirkung
bereits
existierenden
Umstands
bereits
eingetretenen
Ereignisses
Kurse
Finanzinstrumenten
zuzulassen
Art
.
Abs.
Richtlinie
.
.
Zwar
können
auch
Pläne
Vorhaben
Absichten
Person
konkrete
Informationen
bereits
existierenden
Umstand
sein
.
6
.
Aufl
.
.
.
zeitlich
gestreckten
Vorgang
bestimmter
Umstand
verwirklicht
bestimmtes
Ereignis
herbeigeführt
werden
soll
können
auch
Verwirklichung
Umstands
Ereignisses
verknüpften
Zwischenschritte
Vorgangs
Insiderinformation
sein
.
.
Allein
Tatsache
Zeuge
S.
Überlegungen
befasste
Ablauf
Bestellung
auszuscheiden
gehenden
gefasst
haben
begründet
aber
noch
so
spezifische
Information
Schluss
mögliche
Auswirkung
Kurse
zuließe
.
Merkmal
Kursspezifität
kommt
gerade
Ereignissen
Teil
gestreckten
Geschehensablaufs
angesehen
werden
können
Bedeutung
vgl.
.
.
mögliche
Auswirkung
Kurse
stand
Verbleib
Zeugen
S.
Vorstandsvorsitzenden
Zusammenhang
.
Auswirkungen
Kurse
sind
Kenntnis
bloßen
Überlegungen
auch
herzuleiten
Erwägungen
Schwächung
Leitungsposition
entnommen
werden
könnte
.
ist
auch
anders
beurteilen
Zeuge
S.
Überlegungen
Ehefrau
ebenfalls
Musterbeklagten
tätig
war
mitgeteilt
hat
.
sind
engen
persönlichen
Bereich
hinausgelangt
haben
Charakter
Überlegungen
präziser
Informationsgehalt
zukommt
verloren
.
Gespräch
Aufsichtsratsvorsitzenden
weiteren
einzelnen
Ereignisse
Oberlandesgericht
Zeit
Gespräch
Aufsichtsratsbeschluss
ermittelt
hat
konkrete
Informationen
kursrelevant
sind
kann
Senat
selbst
feststellen
.
Maßgebend
Kursspezifität
ist
Information
Umstände
jeweils
schon
spezifisch
präzise
genug
ist
Schluss
Auswirkung
Kurs
Aktien
Musterbeklagten
zuzulassen
.
Information
Gespräch
Aufsichtsratsvorsitzenden
Vorstandsvorsitzenden
einvernehmlichen
Wechsel
Vorstandsvorsitz
ist
konkret
.
tatsächlichen
Umstände
ist
17
.
Mai
aber
noch
ermitteln
Rückschluss
Kursentwicklung
zulässt
.
Bisher
ist
nur
27
Juli
festgestellt
Information
Aufsichtsratsbeschluss
Wechsel
Vorstandsvorsitz
Kursanstieg
Aktie
Musterbeklagten
schließen
ließ
.
Entsprechendes
gilt
gegebenenfalls
weiteren
Ereignisse
Aufsichtsratsbeschluss
.
Maßgebend
Kursrelevanz
ist
verständiger
Anleger
Teil
Grundlage
Anlageentscheidung
bereits
Information
jeweiligen
Umstand
nutzen
würde
hier
also
Zeuge
S.
Zeugen
Absicht
bekundet
hat
Ablauf
Amtszeit
Einvernehmen
Aufsichtsrat
Amt
auszuscheiden
Zeuge
S.
entgegengetreten
ist
Zeugen
zusammen
Aufsichtsratsbeschluss
hinarbeiten
wollte
;
sprechendes
gilt
weiteren
Ereignisse
Umstände
Beschluss
Aufsichtsrats
.
Kursbeeinflussungspotential
Information
ist
objektiv-nachträglicher
ermitteln
Urteil
13
.
Dezember
XI
.
.
Prüfung
soll
Auslegung
heranzuziehenden
ersten
Erwägungsgrund
Richtlinie
Kommission
22
.
Dezember
Durchführung
Richtlinie
betreffend
Begriffsbestimmung
Veröffentlichung
Insider-Information
Begriffsbestimmung
Marktmanipulation
vgl.
.
ante
vorliegenden
Informationen
erfolgen
sollte
möglichen
Auswirkungen
Information
Betracht
ziehen
insbesondere
Berücksichtigung
Gesamttätigkeit
Emittenten
Verlässlichkeit
Informationsquelle
sonstiger
Marktvariablen
entsprechende
Finanzinstrument
beeinflussen
dürften
.
Parteien
umstrittener
Kursanstieg
Ad-hocMitteilung
Aufsichtsratsbeschluss
kann
nur
eingeschränkt
Indiz
Kurserheblichkeit
Information
Zeugen
S.
sichtigte
einvernehmliche
Beendigung
Vorstandstätigkeit
Gespräch
Zeugen
S.
herangezogen
werden
.
Zwar
kann
tatsächliche
Kursverlauf
Indizwirkung
haben
andere
Umstände
öffentliche
Bekanntwerden
Insiderinformation
erhebliche
Kursänderung
praktisch
ausgeschlossen
werden
können
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
XI
.
.
Information
Aufsichtsratsbeschluss
Beendigung
Vorstandstätigkeit
Prof.
Jahresende
praktisch
sicher
war
handelt
aber
andere
Information
Information
Gespräch
Absicht
Vorstandsamt
Jahreswechsel
auszuscheiden
.
Kursanstieg
Reaktion
Aufsichtsratsbeschluss
lässt
nur
entnehmen
Information
Ausscheiden
Zeugen
S.
Vorstandsamt
Ende
Juli
Bedeutung
Kurs
Aktie
Musterbeklagten
war
Anfang
Mai
kaum
Bedeutung
Kurs
gewesen
sein
kann
Zeit
besondere
Umstände
eingetreten
sind
Veränderung
erklären
.
Beurteilung
Kursrelevanz
kann
allein
abgestellt
werden
wahrscheinlich
beabsichtigte
einvernehmliche
Beendigung
Bestellung
war
.
Information
Absicht
Zeugen
S.
Einverständnis
Aufsichtsrat
vorzeitig
Amt
Vorstandsvorsitzender
auszuscheiden
muss
Bewertung
Anleger
Hinweis
künftiges
Ereignis
beschränken
kann
auch
anderen
Gründen
Anleger
Teil
Grundlage
Anlageentscheidungen
benutzt
werden
.
Schon
Absicht
personelle
Veränderung
Leitung
umzusetzen
kann
bedeuten
Musterbeklagte
Zeugen
S.
verfolgte
Geschäftspolitik
Nachdruck
weiterverfolgt
.
Allerdings
ist
auch
berücksichtigen
Umstand
einvernehmlichen
Aufhebung
Bestellung
Nachfolgeregelung
gearbeitet
wird
auch
künftige
Ereignis
Wechsels
Amt
Vorstandsvorsitzenden
hindeutet
.
Wahrscheinlichkeit
Eintritts
künftigen
Ereignisses
bereits
eingetretene
Ereignis
hindeuten
kann
Beurteilung
Kursrelevanz
bereits
eingetretenen
Ereignisses
Bedeutung
ist
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
ausdrücklich
ausgeführt
.
Zusammenhang
Kursrelevanz
Information
künftige
Umstände
hat
entschieden
dann
Information
hinreichend
wahrscheinliches
künftiges
Ereignis
handelt
zugehen
sei
Anleger
auch
Grad
Wahrscheinlichkeit
Eintritts
künftigen
Ereignisses
Betracht
zieht
vgl.
.
.
Kursrelevanz
generell
auszugehen
ist
Anleger
Grad
Wahrscheinlichkeit
Eintritts
künftigen
Ereignisses
Betracht
zieht
muss
auch
gelten
präzise
Information
eingetretenen
Umstand
vorliegt
künftiges
Ereignis
hinweist
Anleger
insoweit
möglichen
künftigen
Verlauf
abschätzen
muss
;
.
Senat
verkennt
frühzeitig
veröffentlichungspflichtigen
Insiderinformation
führen
kann
unternehmensinterne
noch
abgeschlossen
ist
.
entspricht
aber
Zweck
Richtlinie
Anleger
gleichzustellen
u.a.
unrechtmäßigen
Verwendung
Insiderinformationen
schützen
vgl.
.
.
Emittent
ist
geschützt
Veröffentlichung
eigene
Risiko
Vertraulichkeit
gewährleisten
können
aufschieben
darf
§
Abs.
Satz
WpHG
.
schuldet
Schadensersatz
Unterlassen
Veröffentlichung
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
beruht
§
Abs.
WpHG
.
Fall
kann
gerade
auch
vorliegen
Kursspezifität
Kursrelevanz
einfacher
Fahrlässigkeit
falsch
eingeschätzt
werden
.
Weiter
kann
Mitte
Mai
Insiderinformation
künftigen
Zwischenschritt
Endereignis
entstanden
sein
Aufsichtsrat
Ausscheiden
Zeugen
S.
stimmen
Zeuge
S.
Jahresende
Jahresende
ausscheiden
werde
.
Oberlandesgericht
hat
Hinweis
Beschluss
Senats
25
.
Februar
ZB
.
Entscheidung
zugrunde
gelegt
künftigen
Umstand
Prof.
S.
Aufsichtsratsbeschlusses
Ausscheiden
Jahresende
beschlossen
wurde
erst
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
Art
.
Abs.
Richtlinie
ausgegangen
werden
konnte
Sicht
verständigen
Anlegers
Entscheidung
Aufsichtsrats
vorabgestimmt
sei
.
Senat
hatte
Beschluss
25
.
Februar
ausgeführt
offen
bleiben
könne
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
Sinn
§
Abs.
Satz
WpHG
Art
.
Abs.
Richtlinie
hohe
nur
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
gefordert
werde
.
einvernehmlichen
Ausscheiden
sei
Beschluss
Gesamtaufsichtsrats
erforderlich
gewesen
Geschäftsordnung
Aufsichtsrats
habe
bereits
Widerspruch
Mitglieds
hin
Beschluss
Tagesordnung
angekündigten
Ausscheiden
Prof.
gefasst
werden
dürfen
.
sei
offen
gewesen
Aufsichtsrat
sofort
Entscheidung
Sinn
Vorschlags
Ausscheiden
Prof.
Dr.
Bestellung
Nachfolger
kommen
vertagen
würde
.
Anders
sei
gegebenenfalls
definitiven
Vorabstimmung
Aufsichtsratsbeschlusses
beurteilen
.
Vorabstimmung
hat
Oberlandesgericht
Sitzung
Präsidialausschusses
27
Juli
angenommen
.
reinen
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung
orientierten
Auslegung
mindestens
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
verlangt
Ergebnis
Entscheidungen
Personen
besetzten
Gremien
Aufsichtsrat
hohe
Anforderungen
Eintrittswahrscheinlichkeit
stellt
hält
Senat
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Begriff
hinreichenden
Wahrscheinlichkeit
Abs.
Satz
WpHG
auszulegen
künftige
Umstände
Ereignisse
abzielt
umfassende
Würdigung
bereits
verfügbaren
Anhaltspunkte
ergibt
tatsächlich
erwartet
werden
kann
Zukunft
existieren
eintreten
werden
.
.
wird
ausschließlich
Wahrscheinlichkeitsbeurteilung
abgestellt
Regeln
allgemeinen
Erfahrung
.
.
Zwar
muss
eher
Eintreten
künftigen
Ereignisses
Ausbleiben
rechnen
sein
Wahrscheinlichkeit
muss
zusätzlich
hoch
sein
.
sind
auch
hier
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
erforderlich
.
Beurteilung
Regeln
allgemeinen
Erfahrung
sind
tatsächlichen
Umstände
einzubeziehen
.
Insoweit
ist
auch
berücksichtigen
Aufsichtsratsvorsitzenden
Vergangenheit
regelmäßig
gelang
sorgfältiger
Vorbereitung
Leitung
beabsichtigte
Beschlüsse
Personalfragen
Aufsichtsrat
durchzusetzen
Umstände
vorlagen
hier
ante
sprachen
auch
diesmal
gelingen
würde
.
Frage
Aufsichtsrat
Antrag
Mitglieds
Entscheidung
vertagen
musste
kommt
entscheidend
§
Abs.
Satz
WpHG
künftiges
Ereignis
abzielt
vernünftige
Erwartung
eintreten
wird
Vertagung
Entscheidung
Gegnerschaft
verbirgt
erheblich
beeinträchtigt
wird
.
hinreichend
präzisen
Information
Aufsichtsratsbeschluss
künftig
eintretenden
Umstand
auszugehen
sein
sollte
hat
Veröffentlichung
Ad-hoc-Mitteilung
Aufsichtsratsbeschluss
tatsächlich
eingetretene
Kursanstieg
Beurteilung
Kursrelevanz
Indizwirkung
andere
Umstände
öffentliche
Bekanntwerden
Insiderinformation
erhebliche
Kursänderung
praktisch
ausgeschlossen
werden
können
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
XI
.
.
Insoweit
ist
Oberlandesgericht
zutreffend
Kursrelevanz
angenommenen
Zeitpunkt
veröffentlichungspflichtige
Insiderinformation
Vorabend
Aufsichtsratsbeschluss
ausgegangen
.
Zeitpunkt
weiteren
tatrichterlichen
Feststellungen
zeitlich
vorzuverlegen
ist
ist
allerdings
berücksichtigen
Anleger
nur
möglichen
Auswirkungen
künftigen
Ereignisses
Emittenten
Betracht
ziehen
werden
Kursanstieg
Indizwirkung
hat
Anlageentscheidungen
auch
Grad
Wahrscheinlichkeit
Eintritts
Ereignisses
berücksichtigen
werden
vgl.
.
.
3
.
Feststellungen
Musterentscheid
Musterbeklagte
Pflicht
unverzüglichen
Veröffentlichung
Insiderinformation
Beschlussfassung
Aufsichtsrat
befreit
war
Musterbeklagte
auch
Erforderlichkeit
bewussten
Entscheidung
Aufschub
fehlender
Belehrung
Aufsichtsratsmitglieds
haftet
berufen
könne
geltend
gemachte
Schaden
gleichermaßen
eingetreten
wäre
bewusste
Entscheidung
Aufschub
getroffen
Aufsichtsratsmitglied
noch
einmal
belehrt
hätte
beziehen
Oberlandesgericht
angenommenen
Zeitpunkt
Entstehens
Insiderinformation
27
Juli
Uhr
.
sind
ebenfalls
aufzuheben
.
Insoweit
weist
Senat
weitere
Verfahren
Feststellung
Befreiung
Pflicht
unverzüglichen
Veröffentlichung
Insiderinformation
§
Abs.
WpHG
bewusste
Entscheidung
Aufschub
Veröffentlichung
nachträgliche
Mitteilung
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
voraussetzt
Kapitalanlegermusterverfahren
getroffen
werden
muss
Emittentin
berufen
kann
hätte
Aufschub
entschieden
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
WpHG
tatsächlich
vorliegen
.
Schädiger
kann
berufen
Schaden
auch
rechtmäßigem
Alternativverhalten
eingetreten
wäre
.
Schutzzweck
verletzten
Norm
schließt
Fall
§
Abs.
§
Abs.
WpHG
Berufung
rechtmäßiges
Alternativverhalten
.
Einwand
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
Einzelfall
erheblich
ist
richtet
Schutzzweck
jeweils
verletzten
Norm
Urteil
24
.
Oktober
.
;
Urteil
25
November
.
Schadensersatzpflicht
Verletzung
Pflicht
unverzüglichen
Veröffentlichung
Insiderinformation
dient
erster
Linie
Vermögensschutz
Anleger
selbst
zusätzlich
generalpräventiven
Charakter
hat
Vermögensschutz
Anleger
wird
Fehlen
bewussten
Entscheidung
befreienden
Aufschub
Veröffentlichung
§
Abs.
WpHG
berührt
.
Pflicht
unverzüglichen
Veröffentlichung
schützt
Interesse
Funktionsfähigkeit
Märkte
soll
Insider-Handel
entgegenwirken
schützt
auch
Vermögensinteresse
Anleger
Erzielens
richtiger
Preise
Entscheidungsfreiheit
.
Befreiung
§
Abs.
WpHG
nur
bewussten
Entscheidung
Aufschub
fehlt
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
WpHG
Übrigen
aber
eingehalten
sind
sind
Schutzzwecke
Pflicht
unverzüglichen
Veröffentlichung
Anlegerinteressen
dienen
unmittelbar
berührt
.
bewusste
Entscheidung
Emittenten
soll
Sicherung
Vertraulichkeit
gewährleisten
helfen
.
Emittent
muss
§
Abs.
WpHG
sicherstellen
nur
Personen
Insiderpflichten
belehrt
sind
weiteren
Ablauf
Insiderinformationen
erfahren
Ad-Hoc-Mitteilung
unverzüglich
nachgeholt
wird
Anhaltspunkte
bestehen
Vertraulichkeit
mehr
gewahrt
ist
Insider-Handel
verhindern
.
kann
nur
gewährleisten
weiteren
Gang
Information
Unternehmen
Markt
beobachtet
.
Emittent
Anforderungen
tatsächlich
erfüllt
wird
Vermögensinteresse
Anleger
richtiger
Insiderhandel
beeinflusster
Preise
Entscheidungsfreiheit
beeinflusst
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
WpHG
abgesehen
bewussten
Entscheidung
Übrigen
vorliegen
müssen
betrifft
hier
insbesondere
Gewährleistung
Vertraulichkeit
.
setzt
Kontrolle
Zugangs
Informationen
§
Emittent
erforderlichen
Maßnahmen
ergriffen
hat
gewährleisten
Person
Zugang
Insiderinformation
hat
ergebenden
rechtlichen
regulatorischen
Pflichten
anerkennt
Sanktionen
bewusst
ist
missbräuchlichen
Verwendung
ordnungsgemäßen
Verbreitung
derartiger
Informationen
verhängt
werden
.
deutsche
Gesetzgeber
hat
Aufklärungserfordernis
Art
.
Abs.
Buchstabe
Richtlinie
§
Abs.
Satz
WpHG
aufgenommen
vgl.
Assmann
6
.
Aufl
.
.
;
unklar
insoweit
Regierungsentwurf
Gesetzes
Verbesserung
Anlegerschutzes
[
Anlegerschutzverbesserungsgesetz
AnSVG
BT-Drucks
.
S.
.
§
Abs.
Satz
Gewährleistung
Vertraulichkeit
geregelte
Voraussetzung
Personen
Zugang
Insiderinformationen
haben
Veröffentlichung
aufgeschoben
wurde
Rechtsfolgen
Verstößen
aufgeklärt
Pflichten
belehrt
sind
kann
ihrerseits
wieder
ersetzt
werden
genügt
Personen
aufgeklärt
belehrt
werden
könnten
.
Belehrungserfordernis
soll
Kontrolle
Informationsflusses
Emittenten
dienen
Insidern
wusstsein
Pflichten
stärken
.
Zweck
widerspricht
genügen
lassen
Insiderinformation
tatsächlich
vertraulich
geblieben
ist
Emittent
verlangte
Kontrolle
ersetzt
beruft
formalen
Voraussetzungen
Gewährleistung
Vertraulichkeit
jederzeit
hätte
herbeiführen
können
.
Berufung
rechtmäßiges
Alternativverhalten
setzt
aber
Schädiger
rechtmäßigem
Verhalten
Erfolg
herbeigeführt
hätte
.
genügt
hätte
herbeiführen
können
Urteil
25
November
287
;
Urteil
3
.
Februar
.
Musterbeklagte
Vorliegen
Insiderinformation
erkannt
hätte
Befreiungsentscheidung
getroffen
hätte
hat
Oberlandesgericht
bisher
festgestellt
.
Sunder
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
22.04.2009
Kap