BESCHLUSS ZB 23 . April Musterverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz § zeitlich gestreckten Vorgang Herbeiführung Aufsichtsratsbeschlusses Wechsel Amt Vorstandsvorsitzenden kann Zwischenschritt auch bereits Kundgabe Absicht amtierenden Vorstandsvorsitzenden Aufsichtsratsvorsitzenden Ablauf Amtszeit Amt scheiden Insiderinformation Sinn § Abs. Satz WpHG bereits eingetretenen öffentlich bekannten Umstand sein . Zwischenschritt kann Insiderinformation Sinn § Abs. Satz WpHG künftigen Umstand hier Zustimmung Aufsichtsrats Wechsel Amt sein Regeln allgemeinen Erfahrung eher Eintritt künftigen Umstands Ausbleiben rechnen ist . Emittentin macht § WpHG schadensersatzpflichtig Fehlen bewussten Entscheidung Befreiung Veröffentlichungspflicht entschieden hätte weiteren Voraussetzungen § Abs. Satz WpHG tatsächlich vorliegen . Beschluss 23 . April ZB II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder beschlossen : Rechtsbeschwerde Musterklägers wird Beschluss 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . April Ausnahme Feststellung Zeit 17 . Mai Beschlussfassung Aufsichtsrats Musterbeklagten 28 Juli Insiderinformation Inhalts entstanden ist Prof. S. ratsvorsitzenden einseitige Amtsniederlegung erklärt hat aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Streitwert : 5.481.662,92 € Gründe : Musterkläger verlangt Musterbeklagten Schadensersatz verspäteter Ad-hoc-Mitteilung vorzeitige Ausscheiden Vorstandsvorsitzenden Prof. . Hauptversammlung Musterbeklagten 6 . April trug Prof. zunehmend Gedanken Ablauf reichenden Bestellung Vorstandsvorsitzender auszuscheiden . Ehefrau Führungskraft Büro betreute weihte Überlegungen . 17 . Mai erörterte Absicht Aufsichtsratsvorsitzenden . 1 . Juni wurden Aufsichtsratsmitglieder Pläne informiert spätestens 15 . Juni setzte Prof. S. Vorstandsmitglied Dr. Nachfolger Vorstandsvorsitzender werden sollte Kenntnis . 6 Juli wurde Chefsekretärin munikationschef Sc . informiert 10 Juli arbeiteten Kom Frau Frau teilung externen Statement Brief Mitarbeiter Musterbeklagten . 13 Juli wurde Aufsichtsratssitzung 28 Juli eingeladen . Einladung enthielt ebenso Einberufung Präsidialausschusses Aufsichtsrats 27 Juli Hinweis möglichen Wechsel Person Vorstandsvorsitzenden . 18 Juli verständigten Prof. zende K. Aufsichtsratssitzung 28 Juli tige Ausscheiden Prof. mung Dr. Ende Jahres Nachfolger vorzuschlagen . 25 Juli erörtermit Aufsichtsratsmitglied Vorsitzenden . Wechsel . . bereits 11 Juli telefonisch beabsichtigten Wechsel informiert worden war ist streitig . . besprach Personalfrage übrigen mervertretern führte Gespräche Dr. Prof. S. . kündigte 27 Juli Arbeitnehmerbank Wechsel stimmen 27 Juli wurden weiteren Mitglieder Präsidialausschusses Dr. . Dr. . informiert Uhr Sitzung Präsidialausschusses begann . Präsidialausschuss beschloss Aufsichtsrat Folgetag vorzuschlagen vorzeitigen Ausscheiden Prof. Jahresende Bestellung Dr. Nachfolger zuzustimmen . Prof. S. Vorstandsmitglied Dr. informierte Uhr Öffentlichkeit möglicher folger gegolten hatte Uhr weiteren Vorstandsmitglieder Dr. beabsichtigten Wechsel . Uhr fand Abendessen Anteilseignervertreter Aufsichtsratsmitgliedern Empfehlung Präsidialausschusses Gesprächsthema war . 28 Juli beschloss Aufsichtsrat Musterbeklagten Uhr Prof. S. Dr. Jahresende Amt ausscheiden neuer Vorstandsvorsitzender werden sollte . entsprechende Ad-hoc-Mitteilung sandte Musterbeklagte Geschäftsführungen Börsen Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht vorab Uhr Uhr wurde Ad-hoc-Mitteilung Meldungsdatenbank Deutschen Gesellschaft Ad-hoc-Publizität veröffentlicht . Tag bereits Veröffentlichung Ergebnisse zweiten Quartals angestiegene Kurswert Aktien Musterbeklagten stieg Mitteilung Wechsel Amt Vorstandsvorsitzenden deutlich . Anleger Aktien Musterbeklagten Zeitpunkt verkauft hatten haben Musterkläger Klage Musterbeklagte erhoben Schadensersatz Ansicht verspäteten Ad-hoc-Mitteilung verlangen . Oberlandesgericht hat Vorlagebeschluss Landgerichts vorgelegten Feststellungsziele Musterentscheid 15 . Februar festgestellt Insiderinformation Sinne § Abs. erst 28 Juli ca. Uhr entstanden sei Musterbeklagte unverzüglich veröffentlicht habe . Bundesgerichtshof hat Musterentscheid Beschluss 25 . Februar ZB aufgehoben Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückverwiesen . Musterentscheid 22 . April hat Oberlandesgericht festgestellt Beschlussfassung Aufsichtsrats Musterbeklagten 28 Juli Insiderinformation Inhalts entstanden ist Prof. S. sitzenden einseitige Amtsniederlegung erklärt hat 27 Juli Uhr Beschlussfassung Präsidialausschusses Aufsichtsrats Musterbeklagten Insiderinformation entstanden ist Aufsichtsrat Sitzung 28 Juli Vorschlag Präsidialausschusses beschließen wird vorzeitigen Aufhebung Bestellung Prof. S. Vorstandsvorsitzenden 31 . Dezember stimmen . Weiter hat festgestellt Musterbeklagte Pflicht unverzüglichen Veröffentlichung Information Beschlussfassung Aufsichtsrat 28 Juli gem. § Abs. WpHG befreit war § WpHG Schadensersatz Unterlassens unverzüglichen Veröffentlichung haftet berufen könne geltend gemachte Schaden gleichermaßen eingetreten wäre bewusste Entscheidung Aufschub getroffen Insiderregeln hinreichend vertraute Aufsichtsratsmitglied noch einmal belehrt rechtmäßig gehandelt hätte . Musterentscheid hat Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt weitere Kläger beigetreten sind . Senat hat Gerichtshof Europäischen Union 22 November Fragen Auslegung Art . Abs. Richtlinie Art . Abs. Richtlinie vorgelegt . Gerichtshof hat Urteil 28 . Juni entschieden : 1 . Art . Nr. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 28 . Januar InsiderGeschäfte Marktmanipulation Marktmissbrauch Art . Abs. Richtlinie Kommission 22 . Dezember Durchführung Richtlinie betreffend Begriffsbestimmung Veröffentlichung InsiderInformationen Begriffsbestimmung Marktmanipulation sind auszulegen zeitlich gestreckten Vorgang bestimmter Umstand verwirklicht bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll nur Umstand Ereignis präzise Informationen Sinne genannten Bestimmungen sein können auch Verwirklichung Umstands Ereignisses verknüpften Zwischenschritte Vorgangs . 2 . Art . Abs. Richtlinie ist auszulegen Wendung Reihe Umständen … … hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann Zukunft existieren werden Ereignis hinreichender Wahrscheinlichkeit Zukunft eintreten wird tige Umstände Ereignisse abzielt umfassende Würdigung bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt tatsächlich erwartet werden kann Zukunft existieren eintreten werden . ist Wendung auszulegen Ausmaß Auswirkung Reihe Umständen Ereignisses Kurs betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss . II . zulässige Rechtsbeschwerde Musterklägers § Abs. Satz KapMuG 1 November geltenden Fassung Folgenden nur : gem. § KapMuG Zeitpunkt geltenden Fassung Art . Abs. S. Gesetzes 19 . Oktober . S. ; Folgenden : KapMuG . vorliegende Musterverfahren weiterhin anwendbar ist Gesetzes stets grundsätzliche Bedeutung Sinne § Abs. Nr. hat ist teilweise begründet . Rechtsbeschwerde Musterklägers ist Musterentscheid Ausnahme Feststellung aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen Urteil Gerichtshofs Europäischen Union weiter erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen kann . 1 . Feststellung Oberlandesgerichts Zeit 17 . Mai Beschlussfassung Aufsichtsrats Musterbeklagten Insiderinformation Inhalts entstanden ist Prof. S. Aufsichtsratsvorsitzenden einseitige Amtsniederlegung erklärt hat hält Überprüfung Rechtsbeschwerdeverfahren stand . Beweiswürdigung Oberlandesgerichts Prof. zenden K. Zeugen vernommen hat ist rechtsfehlerfrei . digung Oberlandesgericht Kapitalanlegermusterverfahren ist Rechtsbeschwerdeverfahren nur Rechtsfehler überprüfen § Abs. Abs. . V.m . § . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters nur eingeschränkt überprüfen Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . . vgl. Urteil 13 . Dezember XI . 29 ; Urteil 19 Juli . gilt auch Musterrechtsbeschwerde . Musterverfahren § Abs. Satz KapMuG Abs. Satz KapMuG . grundsätzliche Bedeutung zukommt auch Feststellung Tatsachen zielt betrifft Zulässigkeit Rechtsbeschwerde beseitigt aber grundsätzliche Bindung Bundesgerichtshofs Rechtsbeschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen Oberlandesgerichts § Abs. Satz . V.m . § Abs. ; vgl. . . Oberlandesgericht setzt Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei würdigt vollständig . Auffassung Beigetretenen ist Beweiswürdigung unvollständig Oberlandesgericht Glaubwürdigkeit Zeugen ausdrücklich erwähnt hat . § Abs. Satz sind Gründe anzugeben richterliche Überzeugung leitend gewesen sind . Frage Glaubhaftigkeit Aussagen Zeugen Würdigung Zeugenaussagen Mittelpunkt steht hat Oberlandesgericht ausführlich auseinandergesetzt . Oberlandesgericht hat Auffassung Beigetretenen Umständen zukommende Indizwirkung zukommen lassen Beschlussfassung -9- Aufsichtsrat Amtsniederlegung entbehrlich unverständlich gewesen sei Beteiligten Beschluss Aufsichtsrats Außenwirkung Interesse haben konnten . hat Ankündigung einseitigen Amtsniederlegung Gespräch Zeugen reits Mai vielmehr gesamten weiteren Geschehensablauf Mitte Mai unvereinbar gehalten . Oberlandesgericht ist auch Glaubwürdigkeit Zeugen eingegangen Musterkläger Zweifel gezogen übereinstimmenden Wortwahl Aussagen Abstimmung Aussagen vermutet hat . hat übereinstimmende Wortwahl nachvollziehbar erklärt Zeugen Ablauf Gesprächs schilderten . 2 . hat Rechtsbeschwerde Erfolg Feststellung Musterentscheid wendet erst 27 Juli Insiderinformation entstanden ist . Zeitpunkt Insiderinformation entstanden ist kommt bereits Gespräch Zeugen S. Zeugen Mitte Mai Betracht . Insoweit bedarf aber noch cher Feststellungen Zeitpunkt konkrete Information Sinn § Abs. Satz WpHG vorlag Kursspezifität Information geeignet war Falle öffentlichen Bekanntwerdens Börsenkurs Aktien Musterbeklagten erheblich beeinflussen Kursrelevanz Zustimmung Aufsichtsrats hinreichend wahrscheinlich war . Mitteilung Zeugen S. Zeugen Absicht Ablauf Amtszeit Einvernehmen Aufsichtsrat Amt auszuscheiden kann Insiderinformation Sinn § Abs. Satz WpHG bereits eingetretenen öffentlich bekannten Umstand sein . gilt erst recht weiteren gericht aufgezählten Umstände Aufsichtsratsbeschluss 28 Juli . Zwischenschritt Weg Ausscheiden Zeugen S. Vorstand Musterbeklagten Bestimmung neuen Vorstandsvorsitzenden handelte sperrt Einordnung Insiderinformation . Gerichtshof Europäischen Union hat Vorlage Senats klargestellt zeitlich gestreckten Vorgang nur Ende Entwicklung stehende Umstand Ereignis auch Verwirklichung Umstands Ereignisses verknüpften Zwischenschritte präzise Information Sinn Art . Abs. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 28 . Januar Insider-Geschäfte Marktmanipulation Marktmissbrauch Art . Abs. Richtlinie Kommission 22 . Dezember Durchführung Richtlinie betreffend Begriffsbestimmung Veröffentlichung Insider-Information Begriffsbestimmung Marktmanipulation sein können . . Dementsprechend kommt einzelne Ereignis Weg beabsichtigten Ergebnis Insiderinformation § Abs. Satz WpHG Betracht . Musterentscheid sperrt beabsichtigten Ergebnis bestehende künftige Ereignis Überprüfung einzelnen Zwischenschritte Eignung Insiderinformation . Musterentscheid erweist insoweit auch Hilfserwägung Oberlandesgerichts richtig Sicht verständigen Anlegers könnten bereits eingetretene Umstände nur kursrelevant sein künftige Ereignis inhaltlich gerichtet sind hinreichend wahrscheinlich eintrete . bereits eingetretene Umstand selbständig Hinblick Eignung Insiderinformation betrachten ist kommt ausschließlich künftiges Ereignis gerichtet ist Wahrscheinlichkeit künftige Ereignis gegebenenfalls eintritt . Insiderinformation setzt öffentlich bekannten Umstände geeignet sind Falle öffentlichen Bekanntwerdens Börsenpreis Insiderpapiere erheblich beeinflussen Kursrelevanz . Eignung ist § Abs. Satz WpHG gegeben verständiger Anleger Information Anlageentscheidung berücksichtigen würde . Hintergrund Art . Abs. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 28 . Januar InsiderGeschäfte Marktmanipulation Marktmissbrauch ist richtlinienkonformer Auslegung Information gemeint verständiger Anleger wahrscheinlich Teil Grundlage Anlageentscheidung nutzen würde . ist Information bereits eingetretenes Ereignis vorliegenden Umstand Information künftige Umstände Ereignisse unterscheiden . Nur Information künftige hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignisse hat Gerichtshof Europäischen Union ausdrücklich entschieden Kursrelevanz auch Wahrscheinlichkeit Eintritts Ereignisses ankommt . . Senat kann Sache insoweit selbst entscheiden Oberlandesgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat Aufsichtsratsbeschluss eingetretenen Umstände Sinn § Abs. Satz WpHG konkrete Information sind Kursspezifität noch geeignet sind Falle öffentlichen Bekanntwerdens Börsenkurs Aktien Musterbeklagten erheblich beeinflussen Kursrelevanz . Tatsache Zeuge S. Gedanken trug Ablauf reichenden Bestellung Vorstandsvorsitzender auszuscheiden Ehefrau entsprechende Überlegungen einweihte ist allerdings auch bereits existierender Umstand noch konkrete Information Sinn § Abs. Satz WpHG . bereits existierenden Umstand bereits eingetretenes Ereignis bezogene Information ist konkret spezifisch genug ist Schluss mögliche Auswirkung bereits existierenden Umstands bereits eingetretenen Ereignisses Kurse Finanzinstrumenten zuzulassen Art . Abs. Richtlinie . . Zwar können auch Pläne Vorhaben Absichten Person konkrete Informationen bereits existierenden Umstand sein . 6 . Aufl . . . zeitlich gestreckten Vorgang bestimmter Umstand verwirklicht bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll können auch Verwirklichung Umstands Ereignisses verknüpften Zwischenschritte Vorgangs Insiderinformation sein . . Allein Tatsache Zeuge S. Überlegungen befasste Ablauf Bestellung auszuscheiden gehenden gefasst haben begründet aber noch so spezifische Information Schluss mögliche Auswirkung Kurse zuließe . Merkmal Kursspezifität kommt gerade Ereignissen Teil gestreckten Geschehensablaufs angesehen werden können Bedeutung vgl. . . mögliche Auswirkung Kurse stand Verbleib Zeugen S. Vorstandsvorsitzenden Zusammenhang . Auswirkungen Kurse sind Kenntnis bloßen Überlegungen auch herzuleiten Erwägungen Schwächung Leitungsposition entnommen werden könnte . ist auch anders beurteilen Zeuge S. Überlegungen Ehefrau ebenfalls Musterbeklagten tätig war mitgeteilt hat . sind engen persönlichen Bereich hinausgelangt haben Charakter Überlegungen präziser Informationsgehalt zukommt verloren . Gespräch Aufsichtsratsvorsitzenden weiteren einzelnen Ereignisse Oberlandesgericht Zeit Gespräch Aufsichtsratsbeschluss ermittelt hat konkrete Informationen kursrelevant sind kann Senat selbst feststellen . Maßgebend Kursspezifität ist Information Umstände jeweils schon spezifisch präzise genug ist Schluss Auswirkung Kurs Aktien Musterbeklagten zuzulassen . Information Gespräch Aufsichtsratsvorsitzenden Vorstandsvorsitzenden einvernehmlichen Wechsel Vorstandsvorsitz ist konkret . tatsächlichen Umstände ist 17 . Mai aber noch ermitteln Rückschluss Kursentwicklung zulässt . Bisher ist nur 27 Juli festgestellt Information Aufsichtsratsbeschluss Wechsel Vorstandsvorsitz Kursanstieg Aktie Musterbeklagten schließen ließ . Entsprechendes gilt gegebenenfalls weiteren Ereignisse Aufsichtsratsbeschluss . Maßgebend Kursrelevanz ist verständiger Anleger Teil Grundlage Anlageentscheidung bereits Information jeweiligen Umstand nutzen würde hier also Zeuge S. Zeugen Absicht bekundet hat Ablauf Amtszeit Einvernehmen Aufsichtsrat Amt auszuscheiden Zeuge S. entgegengetreten ist Zeugen zusammen Aufsichtsratsbeschluss hinarbeiten wollte ; sprechendes gilt weiteren Ereignisse Umstände Beschluss Aufsichtsrats . Kursbeeinflussungspotential Information ist objektiv-nachträglicher ermitteln Urteil 13 . Dezember XI . . Prüfung soll Auslegung heranzuziehenden ersten Erwägungsgrund Richtlinie Kommission 22 . Dezember Durchführung Richtlinie betreffend Begriffsbestimmung Veröffentlichung Insider-Information Begriffsbestimmung Marktmanipulation vgl. . ante vorliegenden Informationen erfolgen sollte möglichen Auswirkungen Information Betracht ziehen insbesondere Berücksichtigung Gesamttätigkeit Emittenten Verlässlichkeit Informationsquelle sonstiger Marktvariablen entsprechende Finanzinstrument beeinflussen dürften . Parteien umstrittener Kursanstieg Ad-hocMitteilung Aufsichtsratsbeschluss kann nur eingeschränkt Indiz Kurserheblichkeit Information Zeugen S. sichtigte einvernehmliche Beendigung Vorstandstätigkeit Gespräch Zeugen S. herangezogen werden . Zwar kann tatsächliche Kursverlauf Indizwirkung haben andere Umstände öffentliche Bekanntwerden Insiderinformation erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können vgl. Urteil 13 . Dezember XI . . Information Aufsichtsratsbeschluss Beendigung Vorstandstätigkeit Prof. Jahresende praktisch sicher war handelt aber andere Information Information Gespräch Absicht Vorstandsamt Jahreswechsel auszuscheiden . Kursanstieg Reaktion Aufsichtsratsbeschluss lässt nur entnehmen Information Ausscheiden Zeugen S. Vorstandsamt Ende Juli Bedeutung Kurs Aktie Musterbeklagten war Anfang Mai kaum Bedeutung Kurs gewesen sein kann Zeit besondere Umstände eingetreten sind Veränderung erklären . Beurteilung Kursrelevanz kann allein abgestellt werden wahrscheinlich beabsichtigte einvernehmliche Beendigung Bestellung war . Information Absicht Zeugen S. Einverständnis Aufsichtsrat vorzeitig Amt Vorstandsvorsitzender auszuscheiden muss Bewertung Anleger Hinweis künftiges Ereignis beschränken kann auch anderen Gründen Anleger Teil Grundlage Anlageentscheidungen benutzt werden . Schon Absicht personelle Veränderung Leitung umzusetzen kann bedeuten Musterbeklagte Zeugen S. verfolgte Geschäftspolitik Nachdruck weiterverfolgt . Allerdings ist auch berücksichtigen Umstand einvernehmlichen Aufhebung Bestellung Nachfolgeregelung gearbeitet wird auch künftige Ereignis Wechsels Amt Vorstandsvorsitzenden hindeutet . Wahrscheinlichkeit Eintritts künftigen Ereignisses bereits eingetretene Ereignis hindeuten kann Beurteilung Kursrelevanz bereits eingetretenen Ereignisses Bedeutung ist hat Gerichtshof Europäischen Union ausdrücklich ausgeführt . Zusammenhang Kursrelevanz Information künftige Umstände hat entschieden dann Information hinreichend wahrscheinliches künftiges Ereignis handelt zugehen sei Anleger auch Grad Wahrscheinlichkeit Eintritts künftigen Ereignisses Betracht zieht vgl. . . Kursrelevanz generell auszugehen ist Anleger Grad Wahrscheinlichkeit Eintritts künftigen Ereignisses Betracht zieht muss auch gelten präzise Information eingetretenen Umstand vorliegt künftiges Ereignis hinweist Anleger insoweit möglichen künftigen Verlauf abschätzen muss ; . Senat verkennt frühzeitig veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation führen kann unternehmensinterne noch abgeschlossen ist . entspricht aber Zweck Richtlinie Anleger gleichzustellen u.a. unrechtmäßigen Verwendung Insiderinformationen schützen vgl. . . Emittent ist geschützt Veröffentlichung eigene Risiko Vertraulichkeit gewährleisten können aufschieben darf § Abs. Satz WpHG . schuldet Schadensersatz Unterlassen Veröffentlichung Vorsatz grober Fahrlässigkeit beruht § Abs. WpHG . Fall kann gerade auch vorliegen Kursspezifität Kursrelevanz einfacher Fahrlässigkeit falsch eingeschätzt werden . Weiter kann Mitte Mai Insiderinformation künftigen Zwischenschritt Endereignis entstanden sein Aufsichtsrat Ausscheiden Zeugen S. stimmen Zeuge S. Jahresende Jahresende ausscheiden werde . Oberlandesgericht hat Hinweis Beschluss Senats 25 . Februar ZB . Entscheidung zugrunde gelegt künftigen Umstand Prof. S. Aufsichtsratsbeschlusses Ausscheiden Jahresende beschlossen wurde erst hinreichender Wahrscheinlichkeit Sinn § Abs. Satz WpHG Art . Abs. Richtlinie ausgegangen werden konnte Sicht verständigen Anlegers Entscheidung Aufsichtsrats vorabgestimmt sei . Senat hatte Beschluss 25 . Februar ausgeführt offen bleiben könne hinreichender Wahrscheinlichkeit Sinn § Abs. Satz WpHG Art . Abs. Richtlinie hohe nur überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert werde . einvernehmlichen Ausscheiden sei Beschluss Gesamtaufsichtsrats erforderlich gewesen Geschäftsordnung Aufsichtsrats habe bereits Widerspruch Mitglieds hin Beschluss Tagesordnung angekündigten Ausscheiden Prof. gefasst werden dürfen . sei offen gewesen Aufsichtsrat sofort Entscheidung Sinn Vorschlags Ausscheiden Prof. Dr. Bestellung Nachfolger kommen vertagen würde . Anders sei gegebenenfalls definitiven Vorabstimmung Aufsichtsratsbeschlusses beurteilen . Vorabstimmung hat Oberlandesgericht Sitzung Präsidialausschusses 27 Juli angenommen . reinen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung orientierten Auslegung mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt Ergebnis Entscheidungen Personen besetzten Gremien Aufsichtsrat hohe Anforderungen Eintrittswahrscheinlichkeit stellt hält Senat Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union . Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union ist Begriff hinreichenden Wahrscheinlichkeit Abs. Satz WpHG auszulegen künftige Umstände Ereignisse abzielt umfassende Würdigung bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt tatsächlich erwartet werden kann Zukunft existieren eintreten werden . . wird ausschließlich Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abgestellt Regeln allgemeinen Erfahrung . . Zwar muss eher Eintreten künftigen Ereignisses Ausbleiben rechnen sein Wahrscheinlichkeit muss zusätzlich hoch sein . sind auch hier weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich . Beurteilung Regeln allgemeinen Erfahrung sind tatsächlichen Umstände einzubeziehen . Insoweit ist auch berücksichtigen Aufsichtsratsvorsitzenden Vergangenheit regelmäßig gelang sorgfältiger Vorbereitung Leitung beabsichtigte Beschlüsse Personalfragen Aufsichtsrat durchzusetzen Umstände vorlagen hier ante sprachen auch diesmal gelingen würde . Frage Aufsichtsrat Antrag Mitglieds Entscheidung vertagen musste kommt entscheidend § Abs. Satz WpHG künftiges Ereignis abzielt vernünftige Erwartung eintreten wird Vertagung Entscheidung Gegnerschaft verbirgt erheblich beeinträchtigt wird . hinreichend präzisen Information Aufsichtsratsbeschluss künftig eintretenden Umstand auszugehen sein sollte hat Veröffentlichung Ad-hoc-Mitteilung Aufsichtsratsbeschluss tatsächlich eingetretene Kursanstieg Beurteilung Kursrelevanz Indizwirkung andere Umstände öffentliche Bekanntwerden Insiderinformation erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können vgl. Urteil 13 . Dezember XI . . Insoweit ist Oberlandesgericht zutreffend Kursrelevanz angenommenen Zeitpunkt veröffentlichungspflichtige Insiderinformation Vorabend Aufsichtsratsbeschluss ausgegangen . Zeitpunkt weiteren tatrichterlichen Feststellungen zeitlich vorzuverlegen ist ist allerdings berücksichtigen Anleger nur möglichen Auswirkungen künftigen Ereignisses Emittenten Betracht ziehen werden Kursanstieg Indizwirkung hat Anlageentscheidungen auch Grad Wahrscheinlichkeit Eintritts Ereignisses berücksichtigen werden vgl. . . 3 . Feststellungen Musterentscheid Musterbeklagte Pflicht unverzüglichen Veröffentlichung Insiderinformation Beschlussfassung Aufsichtsrat befreit war Musterbeklagte auch Erforderlichkeit bewussten Entscheidung Aufschub fehlender Belehrung Aufsichtsratsmitglieds haftet berufen könne geltend gemachte Schaden gleichermaßen eingetreten wäre bewusste Entscheidung Aufschub getroffen Aufsichtsratsmitglied noch einmal belehrt hätte beziehen Oberlandesgericht angenommenen Zeitpunkt Entstehens Insiderinformation 27 Juli Uhr . sind ebenfalls aufzuheben . Insoweit weist Senat weitere Verfahren Feststellung Befreiung Pflicht unverzüglichen Veröffentlichung Insiderinformation § Abs. WpHG bewusste Entscheidung Aufschub Veröffentlichung nachträgliche Mitteilung Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzt Kapitalanlegermusterverfahren getroffen werden muss Emittentin berufen kann hätte Aufschub entschieden weiteren Voraussetzungen § Abs. Satz WpHG tatsächlich vorliegen . Schädiger kann berufen Schaden auch rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre . Schutzzweck verletzten Norm schließt Fall § Abs. § Abs. WpHG Berufung rechtmäßiges Alternativverhalten . Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens Einzelfall erheblich ist richtet Schutzzweck jeweils verletzten Norm Urteil 24 . Oktober . ; Urteil 25 November . Schadensersatzpflicht Verletzung Pflicht unverzüglichen Veröffentlichung Insiderinformation dient erster Linie Vermögensschutz Anleger selbst zusätzlich generalpräventiven Charakter hat Vermögensschutz Anleger wird Fehlen bewussten Entscheidung befreienden Aufschub Veröffentlichung § Abs. WpHG berührt . Pflicht unverzüglichen Veröffentlichung schützt Interesse Funktionsfähigkeit Märkte soll Insider-Handel entgegenwirken schützt auch Vermögensinteresse Anleger Erzielens richtiger Preise Entscheidungsfreiheit . Befreiung § Abs. WpHG nur bewussten Entscheidung Aufschub fehlt Voraussetzungen § Abs. Satz WpHG Übrigen aber eingehalten sind sind Schutzzwecke Pflicht unverzüglichen Veröffentlichung Anlegerinteressen dienen unmittelbar berührt . bewusste Entscheidung Emittenten soll Sicherung Vertraulichkeit gewährleisten helfen . Emittent muss § Abs. WpHG sicherstellen nur Personen Insiderpflichten belehrt sind weiteren Ablauf Insiderinformationen erfahren Ad-Hoc-Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird Anhaltspunkte bestehen Vertraulichkeit mehr gewahrt ist Insider-Handel verhindern . kann nur gewährleisten weiteren Gang Information Unternehmen Markt beobachtet . Emittent Anforderungen tatsächlich erfüllt wird Vermögensinteresse Anleger richtiger Insiderhandel beeinflusster Preise Entscheidungsfreiheit beeinflusst . Voraussetzungen § Abs. Satz WpHG abgesehen bewussten Entscheidung Übrigen vorliegen müssen betrifft hier insbesondere Gewährleistung Vertraulichkeit . setzt Kontrolle Zugangs Informationen § Emittent erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat gewährleisten Person Zugang Insiderinformation hat ergebenden rechtlichen regulatorischen Pflichten anerkennt Sanktionen bewusst ist missbräuchlichen Verwendung ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden . deutsche Gesetzgeber hat Aufklärungserfordernis Art . Abs. Buchstabe Richtlinie § Abs. Satz WpHG aufgenommen vgl. Assmann 6 . Aufl . . ; unklar insoweit Regierungsentwurf Gesetzes Verbesserung Anlegerschutzes [ Anlegerschutzverbesserungsgesetz AnSVG BT-Drucks . S. . § Abs. Satz Gewährleistung Vertraulichkeit geregelte Voraussetzung Personen Zugang Insiderinformationen haben Veröffentlichung aufgeschoben wurde Rechtsfolgen Verstößen aufgeklärt Pflichten belehrt sind kann ihrerseits wieder ersetzt werden genügt Personen aufgeklärt belehrt werden könnten . Belehrungserfordernis soll Kontrolle Informationsflusses Emittenten dienen Insidern wusstsein Pflichten stärken . Zweck widerspricht genügen lassen Insiderinformation tatsächlich vertraulich geblieben ist Emittent verlangte Kontrolle ersetzt beruft formalen Voraussetzungen Gewährleistung Vertraulichkeit jederzeit hätte herbeiführen können . Berufung rechtmäßiges Alternativverhalten setzt aber Schädiger rechtmäßigem Verhalten Erfolg herbeigeführt hätte . genügt hätte herbeiführen können Urteil 25 November 287 ; Urteil 3 . Februar . Musterbeklagte Vorliegen Insiderinformation erkannt hätte Befreiungsentscheidung getroffen hätte hat Oberlandesgericht bisher festgestellt . Sunder Vorinstanz : OLG Entscheidung 22.04.2009 Kap