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630 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
KapMuG
Abs.
Satz
§
Bindungswirkung
Vorlagebeschlusses
Oberlandesgericht
besteht
Prozessgericht
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG
Musterverfahren
bereits
zuvor
Vorlagebeschluss
identischem
Feststellungsziel
erlassen
hat
.
Fall
steht
Sperrwirkung
§
KapMuG
Erlass
weiteren
Vorlagebeschlusses
.
Beschluss
6
.
Dezember
ZB
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Kläger
Beschluss
Senats
Kapitalanleger-Musterverfahren
Oberlandesgerichts
7
.
März
werden
zurückgewiesen
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
machen
Landgericht
unzutreffenden
Ad-hoc-Mitteilung
Beklagten
geltend
.
Musterfeststellungsantrag
Kläger
hat
Landgericht
Vorlagebeschlüsse
gleichlautendem
Feststellungsziel
erlassen
Oberlandesgericht
beanstandete
Fehler
ersten
Vorlagebeschlusses
berichtigen
.
Landgericht
hat
12
November
zunächst
§
Abs.
Satz
KapMuG
beschlossen
Entscheidung
Oberlandesgerichts
herbeizuführen
beantragten
Feststellung
Ad-hoc-Mitteilung
unrichtig
war
Beklagten
Schadensersatzansprüche
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
begründet
werden
.
Beschluss
11
.
März
hat
Oberlandesgericht
Vorlagebeschluss
entsprechender
Anwendung
willkürlich
ergangene
Verweisungsbeschlüsse
§
entwickelten
Grundsätze
aufgehoben
Verfahren
anderweitigen
Prüfung
Entscheidung
Landgericht
zurückgegeben
.
haben
Kläger
9
.
April
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Landgericht
hat
sodann
27
.
April
28
Juli
weitere
Vorlagebeschlüsse
identischem
erlassen
.
Vorlagebeschluss
27
.
April
hat
Beschluss
20
.
Januar
selbst
wieder
aufgehoben
.
Vorlagebeschluss
28
Juli
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
7
.
März
aufgehoben
Verfahren
anderweitigen
Prüfung
Entscheidung
Landgericht
zurückgegeben
.
Hiergegen
richten
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
Kläger
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
11
.
März
Vorlagebeschluss
Landgerichts
12
November
hat
erkennende
Senat
inzwischen
aufgehoben
Sache
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
26
Juli
ZB
1790
;
Veröffentlichung
bestimmt
.
II
.
Oberlandesgericht
hat
ausgeführt
:
Vorlagebeschluss
28
Juli
sei
schon
aufzuheben
Erlass
Sperrwirkung
gemäß
§
KapMuG
Beschlusses
12
November
entgegenstehe
.
Beschluss
sei
Ausgangsverfahren
Parteien
ergangen
formuliere
Feststellungsziel
.
Leide
Vorlagebeschluss
hier
Beschluss
28
Juli
schweren
verfahrensrechtlichen
Mängeln
entfalle
§
Abs.
Satz
KapMuG
angeordnete
Bindung
schluss
.
Insoweit
sei
Rechtsprechung
Bindungswirkung
Verweisungsbeschlusses
§
entsprechend
heranzuziehen
.
.
Rechtsbeschwerden
Kläger
sind
statthaft
zulässig
.
haben
Sache
Erfolg
.
§
Abs.
Satz
KapMuG
angeordnete
Bindungswirkung
Vorlagebeschlusses
Oberlandesgericht
besteht
Prozessgericht
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG
Musterverfahren
bereits
zuvor
Vorlagebeschluss
identischem
Feststellungsziel
erlassen
hat
.
Fall
steht
Sperrwirkung
§
KapMuG
Erlass
weiteren
Vorlagebeschlusses
.
1
.
Rechtsbeschwerden
sind
statthaft
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerden
steht
Vorlagebeschluss
§
Abs.
Satz
unanfechtbar
ist
.
Ausschluss
Anfechtbarkeit
gilt
nur
Vorlagebeschluss
selbst
aber
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Vorlagebeschluss
aufgehoben
wird
Beschluss
26
Juli
ZB
.
6
;
Veröffentlichung
bestimmt
.
2
.
Rechtsbeschwerden
sind
unbegründet
.
Oberlandesgericht
war
Auffassung
Rechtsbeschwerden
§
Abs.
Satz
KapMuG
Aufhebung
Vorlagebeschlusses
28
Juli
gehindert
.
Vorlagebeschluss
Prozessgerichts
ist
zwar
§
Abs.
Satz
KapMuG
Oberlandesgericht
grundsätzlich
bindend
.
Bindung
gilt
aber
uneingeschränkt
.
erkennende
Senat
hat
vorliegenden
Musterverfahren
bereits
Beschluss
26
Juli
ZB
1790
;
chung
bestimmt
befasst
geltend
gemachte
Anspruch
Gegenstand
Musterverfahrens
sein
kann
Feststellungsziel
Feststellung
Anspruchs
selbst
gerichtet
ist
Hinblick
Bindungswirkung
besteht
.
Beschluss
26
Juli
angeführten
Gründen
insoweit
identischen
Vorlagebeschlüsse
verwiesen
werden
kann
ist
Fall
.
Vorlagebeschluss
28
Juli
kommt
jedoch
Bindungswirkung
§
Abs.
Satz
KapMuG
Landgericht
Verstoß
§
KapMuG
Ausgangsverfahren
Parteien
Vorlagebeschluss
12
November
weiteren
Vorlagebeschluss
identischem
Feststellungsziel
erlassen
hat
.
§
KapMuG
ist
Einleitung
weiteren
Musterverfahrens
gemäß
§
KapMuG
auszusetzenden
Verfahren
unzulässig
.
Vorschrift
soll
ausgeschlossen
werden
Prozessgericht
Vorlagebeschluss
Musterverfahren
weiteren
Anspruchsvoraussetzung
einleitet
bereits
Musterverfahren
gemäß
§
KapMuG
auszusetzenden
Verfahren
eingeleitet
worden
ist
.
sollen
parallel
laufende
Musterverfahren
prozessökonomischen
Gründen
vermieden
werden
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Einführung
Kapitalanleger-Musterverfahren
.
S.
.
kann
Vorlagebeschluss
Bindungswirkung
§
Abs.
KapMuG
zukommen
Verstoß
Sperrwirkung
§
KapMuG
erlassen
wird
.
Anderenfalls
wäre
Oberlandesgericht
gezwungen
Musterverfahren
durchzuführen
§
KapMuG
Intention
§
KapMuG
gar
hätte
eingeleitet
werden
dürfen
ebenso
§
.
4
;
aA
.
.
Sperrwirkung
§
KapMuG
bereits
Erlass
ersten
Vorlagebeschlusses
einsetzt
rechtskräftige
Aufhebung
Vorlagebeschlusses
Oberlandesgericht
entfällt
bindet
Fall
Prozessgericht
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG.
Streit
Reichweite
§
KapMuG
vgl.
.
f.
;
MaierReimer/Wilsing
kommt
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung