BESCHLUSS ZB 6 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja KapMuG Abs. Satz § Bindungswirkung Vorlagebeschlusses Oberlandesgericht besteht Prozessgericht Sinne § Abs. Satz KapMuG Musterverfahren bereits zuvor Vorlagebeschluss identischem Feststellungsziel erlassen hat . Fall steht Sperrwirkung § KapMuG Erlass weiteren Vorlagebeschlusses . Beschluss 6 . Dezember ZB II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder beschlossen : Rechtsbeschwerden Kläger Beschluss Senats Kapitalanleger-Musterverfahren Oberlandesgerichts 7 . März werden zurückgewiesen . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer machen Landgericht unzutreffenden Ad-hoc-Mitteilung Beklagten geltend . Musterfeststellungsantrag Kläger hat Landgericht Vorlagebeschlüsse gleichlautendem Feststellungsziel erlassen Oberlandesgericht beanstandete Fehler ersten Vorlagebeschlusses berichtigen . Landgericht hat 12 November zunächst § Abs. Satz KapMuG beschlossen Entscheidung Oberlandesgerichts herbeizuführen beantragten Feststellung Ad-hoc-Mitteilung unrichtig war Beklagten Schadensersatzansprüche vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet werden . Beschluss 11 . März hat Oberlandesgericht Vorlagebeschluss entsprechender Anwendung willkürlich ergangene Verweisungsbeschlüsse § entwickelten Grundsätze aufgehoben Verfahren anderweitigen Prüfung Entscheidung Landgericht zurückgegeben . haben Kläger 9 . April Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt . Landgericht hat sodann 27 . April 28 Juli weitere Vorlagebeschlüsse identischem erlassen . Vorlagebeschluss 27 . April hat Beschluss 20 . Januar selbst wieder aufgehoben . Vorlagebeschluss 28 Juli hat Oberlandesgericht Beschluss 7 . März aufgehoben Verfahren anderweitigen Prüfung Entscheidung Landgericht zurückgegeben . Hiergegen richten Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden Kläger . Beschluss Oberlandesgerichts 11 . März Vorlagebeschluss Landgerichts 12 November hat erkennende Senat inzwischen aufgehoben Sache Oberlandesgericht zurückverwiesen 26 Juli ZB 1790 ; Veröffentlichung bestimmt . II . Oberlandesgericht hat ausgeführt : Vorlagebeschluss 28 Juli sei schon aufzuheben Erlass Sperrwirkung gemäß § KapMuG Beschlusses 12 November entgegenstehe . Beschluss sei Ausgangsverfahren Parteien ergangen formuliere Feststellungsziel . Leide Vorlagebeschluss hier Beschluss 28 Juli schweren verfahrensrechtlichen Mängeln entfalle § Abs. Satz KapMuG angeordnete Bindung schluss . Insoweit sei Rechtsprechung Bindungswirkung Verweisungsbeschlusses § entsprechend heranzuziehen . . Rechtsbeschwerden Kläger sind statthaft zulässig . haben Sache Erfolg . § Abs. Satz KapMuG angeordnete Bindungswirkung Vorlagebeschlusses Oberlandesgericht besteht Prozessgericht Sinne § Abs. Satz KapMuG Musterverfahren bereits zuvor Vorlagebeschluss identischem Feststellungsziel erlassen hat . Fall steht Sperrwirkung § KapMuG Erlass weiteren Vorlagebeschlusses . 1 . Rechtsbeschwerden sind statthaft Oberlandesgericht ersten Rechtszug angefochtenen Beschluss zugelassen hat § Abs. Satz Nr. . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerden steht Vorlagebeschluss § Abs. Satz unanfechtbar ist . Ausschluss Anfechtbarkeit gilt nur Vorlagebeschluss selbst aber Entscheidung Oberlandesgerichts Vorlagebeschluss aufgehoben wird Beschluss 26 Juli ZB . 6 ; Veröffentlichung bestimmt . 2 . Rechtsbeschwerden sind unbegründet . Oberlandesgericht war Auffassung Rechtsbeschwerden § Abs. Satz KapMuG Aufhebung Vorlagebeschlusses 28 Juli gehindert . Vorlagebeschluss Prozessgerichts ist zwar § Abs. Satz KapMuG Oberlandesgericht grundsätzlich bindend . Bindung gilt aber uneingeschränkt . erkennende Senat hat vorliegenden Musterverfahren bereits Beschluss 26 Juli ZB 1790 ; chung bestimmt befasst geltend gemachte Anspruch Gegenstand Musterverfahrens sein kann Feststellungsziel Feststellung Anspruchs selbst gerichtet ist Hinblick Bindungswirkung besteht . Beschluss 26 Juli angeführten Gründen insoweit identischen Vorlagebeschlüsse verwiesen werden kann ist Fall . Vorlagebeschluss 28 Juli kommt jedoch Bindungswirkung § Abs. Satz KapMuG Landgericht Verstoß § KapMuG Ausgangsverfahren Parteien Vorlagebeschluss 12 November weiteren Vorlagebeschluss identischem Feststellungsziel erlassen hat . § KapMuG ist Einleitung weiteren Musterverfahrens gemäß § KapMuG auszusetzenden Verfahren unzulässig . Vorschrift soll ausgeschlossen werden Prozessgericht Vorlagebeschluss Musterverfahren weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet bereits Musterverfahren gemäß § KapMuG auszusetzenden Verfahren eingeleitet worden ist . sollen parallel laufende Musterverfahren prozessökonomischen Gründen vermieden werden vgl. Begründung Regierungsentwurfs Gesetzes Einführung Kapitalanleger-Musterverfahren . S. . kann Vorlagebeschluss Bindungswirkung § Abs. KapMuG zukommen Verstoß Sperrwirkung § KapMuG erlassen wird . Anderenfalls wäre Oberlandesgericht gezwungen Musterverfahren durchzuführen § KapMuG Intention § KapMuG gar hätte eingeleitet werden dürfen ebenso § . 4 ; aA . . Sperrwirkung § KapMuG bereits Erlass ersten Vorlagebeschlusses einsetzt rechtskräftige Aufhebung Vorlagebeschlusses Oberlandesgericht entfällt bindet Fall Prozessgericht Sinne § Abs. Satz KapMuG. Streit Reichweite § KapMuG vgl. . f. ; MaierReimer/Wilsing kommt . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung