You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1432 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
22
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
;
§
;
Abs.
;
Nr.
Beschwerdeentscheidung
Kostenfestsetzungssachen
Streitverfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
findet
Rechtsbeschwerde
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
.
Spruchverfahren
erhält
gemeinsame
Vertreter
Antragsberechtigten
selbst
Antragsteller
sind
Gebührenerhöhung
Nr.
.
Beschluss
22
.
Oktober
ZB
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
gemeinsamen
Vertreters
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Dezember
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
war
eingeleiteten
Beschluss
Landgerichts
28
.
März
beendeten
Spruchverfahren
gemeinsamer
Vertreter
Antragsberechtigten
selbst
Antrag
gestellt
haben
§
SpruchG
.
Landgericht
setzte
Vergütung
insgesamt
Einigungsgebühr
netto
Verfahrensgebühr
sonstige
Einzeltätigkeit
Nr.
netto
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
setzte
Beschwerdegericht
Vergütung
Verfahrensgebühr
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
gemeinsamen
Vertreters
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Festsetzungsverfahren
sind
Vorschriften
Gesetzes
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anwendbar
.
Art
.
Abs.
Gesetzes
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
17
.
Dezember
FGG-Reformgesetz
FGG-RG
.
S.
finden
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Spruchverfahrensgesetz
1
.
September
geltenden
Fassung
allerdings
weiter
Anwendung
Verfahren
erster
Instanz
Inkrafttreten
Gesetzes
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
1
.
September
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Beschluss
19
Juli
ZB
.
;
13
.
Dezember
ZB
.
.
Festsetzungsverfahren
wurde
erster
Instanz
aber
erst
Änderung
§
Abs.
SpruchG
FGG-Reformgesetz
Beschluss
Hauptsache
28
.
März
eingeleitet
.
Maßgebend
ist
Einleitung
Spruchverfahrens
Jahr
Bestellung
gemeinsamen
Vertreters
Jahr
Zeitpunkt
Einleitung
.
Kostenfestsetzungsverfahren
§
§
.
.
V.m
.
§
FamFG
§
Abs.
ist
selbständiges
Verfahren
Art
.
Abs.
FGG-RG
anwendbare
Verfahrensrecht
richtet
Zeitpunkt
Einleitung
vorangegangenen
fahrens
Einleitung
Kostenfestsetzungsverfahrens
selbst
;
17
.
Aufl
.
Art
.
.
3
;
10
.
Aufl
.
Art
.
FGG-RG
.
.
Entsprechendes
gilt
Festsetzung
Vergütung
Auslagen
gemeinsamen
Vertreters
§
Abs.
Satz
SpruchG.
Zwar
handelt
Kostenfestsetzungsverfahren
§
Abs.
SpruchG
.
V.m
.
§
FamFG
.
Festsetzung
knüpft
Kostengrundentscheidung
regelt
Erstattung
Auslagen
Verfahrensgebühren
setzt
Vergütung
Auslagenersatz
.
Zuständig
ist
Gericht
erster
Instanz
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
Rechtspfleger
§
Abs.
Satz
SpruchG
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Nr.
.
Festsetzung
endgültigen
Vergütung
ist
aber
Zwischenoder
Nebenentscheidung
Hauptsacheverfahrens
geschieht
getrennten
Verfahren
gemeinsame
Vertreter
Antragsgegner
Schuldner
Vergütung
§
Abs.
Satz
SpruchG
beteiligt
sind
.
Festsetzungsverfahren
beginnt
erst
Ende
Hauptsacheverfahrens
.
Festsetzung
wird
§
Abs.
Satz
SpruchG
Antrag
gemeinsamen
Vertreters
Amts
eingeleitet
auch
Angaben
Auslagen
möglich
sein
wird
.
Zwar
kann
Gericht
auch
Vorschüsse
festsetzen
§
Abs.
Satz
SpruchG
endgültige
Festsetzung
Vergütung
ist
aber
erst
möglich
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütung
anlehnt
Gerichtsgebühren
maßgebende
ist
§
Abs.
Satz
SpruchG
.
richtet
aber
Ergebnis
Verfahrens
kann
erst
Ende
bestimmt
werden
§
Abs.
Satz
SpruchG
.
Verfahren
endete
Hauptsache
Beschluss
28
.
März
Inkrafttreten
Änderungen
§
Abs.
SpruchG
FGG-Reformgesetz
.
Rechtsbeschwerde
ist
entsprechender
Anwendung
§
FamFG
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Festsetzungsentscheidung
Landgerichts
findet
entsprechender
Anwendung
§
.
V.m
.
§
Abs.
sofortige
Beschwerde
§
§
.
vgl.
Wasmann
3
.
Aufl
.
SpruchG
.
m.w
.
.
Auch
Festsetzung
Vergütung
Kostenfestsetzung
Sinn
§
FamFG
ist
ähnelt
doch
Ausgestaltung
§
Abs.
SpruchG
so
entsprechende
Anwendung
Rechtsmittelvorschriften
Anfechtung
Kostenfestsetzungsentscheidung
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
angezeigt
ist
.
Verweisung
§
FamFG
§
§
erfasst
§
Abs.
auch
Ausgestaltung
Rechtsmittels
Festsetzungsentscheidung
Verfahrens
sofortigen
Beschwerde
§
§
.
2
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
FamFG
.
.
;
30
.
Aufl
.
§
.
2
;
Schulte-Bunert/Weinreich/Keske
FamFG
3
.
Aufl
.
.
;
17
.
Aufl
.
§
FamFG
.
;
aA
Wittenstein
2
.
Aufl
.
.
.
Gesetzgeber
hat
§
FamFG
nur
ausgeführt
Vorschrift
bisherigen
§
Abs.
entspreche
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Gesetzes
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
FGG-Reformgesetz
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Verweisung
§
Abs.
war
aber
anerkannt
auch
sofortige
Beschwerde
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Bezug
genommen
war
vgl.
Beschluss
6
.
Oktober
.
Gesetzesbegründung
§
.
FamFG
lässt
entnehmen
Gesetzgeber
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
ändern
wollte
.
Gegenteil
wollte
Bezugnahme
Zivilprozessordnung
Beschlüsse
Anfechtbarkeit
sofortige
Beschwerde
ausdrücklich
anordnen
Statthaftigkeit
Rechtsmittels
Vorschriften
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
gewährleisten
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
Verfahrenskostenhilfe
auch
Beschluss
4
.
März
.
.
Auch
Kostenfestsetzung
ist
Rechtsmittelsystem
einheitlich
Zivilprozessordnung
auszugestalten
.
Beschwerdeentscheidung
Kostenfestsetzungssachen
findet
entsprechend
§
§
.
Rechtsbeschwerde
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
hat
2
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
FamFG
.
13
;
17
.
Aufl
.
.
;
offen
Schulte-Bunert/Weinreich/Keske
3
.
Aufl
.
.
.
Bundesgerichtshof
Angelegenheiten
Kostenfestsetzung
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Beschwerde
allgemeinen
Regelungen
§
.
anwendbar
insbesondere
sofortige
weitere
Beschwerde
.
Rechtsbeschwerde
§
§
.
statthafte
Rechtsmittel
gehalten
hat
Beschluss
28
.
September
.
14
;
Beschluss
18
Juli
.
sollte
nur
Gesetzesänderung
gelten
Gesetz
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
vorliegt
vgl.
Beschluss
28
.
September
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
begründet
.
gemeinsamen
Vertreter
steht
Verfahrensgebühr
sonstige
Einzeltätigkeiten
Nr.
noch
Gebührenerhöhung
entsprechend
Nr.
.
gemeinsamen
Vertreter
steht
Vergütung
Nr.
.
gemeinsame
Vertreter
kann
§
Abs.
Satz
SpruchG
Vergütung
Tätigkeit
entsprechender
Anwendung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
verlangen
.
Gesetzgeber
ist
ausgegangen
Tätigkeit
Sache
grundsätzlich
kaum
Vertreter
Antragsteller
unterscheidet
ebenfalls
Wahrnehmung
Interessen
außenstehenden
Aktionäre
Spruchverfahren
gehe
unabhängig
Rechtsanwalt
handele
ähnlichen
Aufgabenzuschnitt
Arbeitsaufwand
sonst
Verfahren
beteiligten
anwaltlichen
Rechtsvertreter
habe
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Gesetzes
Neuordnung
gesellschaftsrechtlichen
BT-Drucks
.
S.
.
rechtfertigt
Gebührentatbestände
so
anzuwenden
sei
Verfahrensbevollmächtigter
Verfahrensbeteiligten
.
Gebührentatbestände
Rechtsanwalt
behandelt
wird
Verfahrensbevollmächtigten
bestellt
ist
kann
Verfahrensgebühr
sonstige
Einzeltätigkeit
zuerkannt
werden
.
Verfahrensgebühr
sonstige
Einzeltätigkeit
Nr.
entsteht
gesetzlichen
Erläuterung
nur
Rechtsanwalt
Verfahrensbevollmächtigten
bestellt
ist
Auftrag
sonstige
Einzeltätigkeiten
erhält
vgl.
Beschluss
10
Juli
.
4
;
Beschluss
4
.
Mai
ZB
.
f.
.
Nr.
anwendbar
ist
Tätigkeit
auch
Verfahrensbevollmächtigten
gesonderte
Gebühren
auslösen
würde
AnwK
6
.
Aufl
.
VV
.
kann
hier
dahinstehen
Bemühungen
einvernehmliche
Verfahrensbeendigung
Koordination
Verfahrensbevollmächtigten
vertretenen
Verfahrensbeteiligten
Landgericht
Anwendung
Nr.
gestützt
hat
Verfahrensbevollmächtigten
gesonderten
Gebühren
auslösen
würde
Einigungsgebühr
Nr.
abgegolten
wäre
.
gemeinsame
Vertreter
erhält
auch
Gebührenerhöhung
Nr.
.
Erhöhung
scheitert
allerdings
schon
gemeinsame
Vertreter
Gericht
beauftragt
wird
nur
Auftraggeber
hat
Eingangssatz
Nr.
voraussetzt
Auftraggeber
Angelegenheit
Personen
sind
.
Erhöhung
kommt
Betracht
Personen
anwaltlichen
Tätigkeit
gemeinschaftlich
beteiligt
sind
Rechtsanwalt
Personen
tätig
geworden
ist
§
Abs.
.
Auftraggeber
gibt
hängt
Anwalt
Auftrag
erteilt
hat
Beschluss
15
.
September
.
8)
.
-9-
Erhöhung
kommt
auch
Frage
allein
Staat
Auftraggeber
ist
Auftrag
aber
Personen
nützen
soll
AnwK
6
.
Aufl
.
VV
.
.
gemeinsame
Vertreter
ist
aber
Sinn
Mehrvertretungsgebühr
Nr.
Personen
tätig
.
Sinn
Zweck
Nr.
soll
Erhöhung
Vorhandensein
Beteiligter
typischerweise
verbundenen
Arbeit
Aufwand
insbesondere
laufende
Informationsaufnahme
Unterrichtung
Rechtsanwalt
genereller
Weise
Rechnung
getragen
werden
.
wird
Erhöhung
Fällen
Prozessbevollmächtigten
bestehenden
höheren
Haftungsrisiko
begründet
15
.
September
.
9
;
Beschluss
19
.
Januar
.
8)
.
gemeinsame
Vertreter
hat
Mehraufwand
Informationsaufnahme
Unterrichtung
Personen
Antragsberechtigten
Antrag
stellen
regelmäßig
anonym
bleiben
.
hat
§
Abs.
Satz
SpruchG
Stellung
gesetzlichen
Vertreters
ist
Funktion
Antrag
stellenden
Antragsberechtigten
unabhängig
Weisungen
gebunden
rechenschaftspflichtig
;
Hüffer
AktG
10
.
Aufl
.
.
§
SpruchG
.
;
SpruchG
.
.
Auch
erhöhtes
Haftungsrisiko
besteht
.
Zwar
soll
gemeinsame
Vertreter
verbreiteter
Auffassung
schuldhaften
Verletzung
Pflichten
Schadensersatz
haften
Hüffer
AktG
10
.
Aufl
.
.
SpruchG
.
6
;
3
.
Aufl
.
SpruchG
.
;
Leuering
SpruchG
.
;
aA
.
.
Pflichten
bestehen
Interessen
Antrag
stellenden
Antragsberechtigten
wahren
insbesondere
Einhaltung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
Spruchverfahren
sorgen
Ausverkauf
Antragsteller
Verfahren
fortführen
kann
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Gesetzes
Neuordnung
gesellschaftsrechtlichen
[
nungsgesetz
]
BT-Drucks
.
S.
.
insoweit
weites
Ermessen
zukommt
sind
Fälle
Pflichten
verletzt
Haftung
Frage
kommen
könnte
praktisch
kaum
vorstellbar
vgl.
OLG
;
SpruchG
.
.
Gebührenerhöhung
besteht
auch
Anlass
Gesetz
bereits
Bemessung
Gegenstandswerts
berücksichtigt
gemeinsame
Vertreter
Antragsberechtigte
vertritt
.
§
Abs.
Satz
SpruchG
ist
Vergütung
gemeinsamen
Vertreters
anzusetzende
Gegenstandswert
Gerichtsgebühren
maßgebliche
Geschäftswert
.
war
§
Abs.
Satz
SpruchG
31
Juli
geltenden
Fassung
jetzt
§
Satz
GNotKG
Betrag
anzunehmen
§
SpruchG
genannten
Antragsberechtigten
Entscheidung
Gerichts
zusätzlich
ursprünglich
angebotenen
Betrag
insgesamt
gefordert
werden
kann
mindestens
höchstens
Millionen
beträgt
.
3
.
gemeinsame
Vertreter
trägt
§
Kosten
Rechtsbeschwerde
.
Verweisung
Zivilprozessordnung
erfasst
auch
Kostenregelung
§
§
FamFG
ausdrücklich
aufgeführt
ist
Obsiegen
Unterliegen
ausgerichteten
ten
Zivilprozessordnung
kontradiktorische
Kostenfestsetzungsverfahren
besser
passen
§
§
.
;
MünchKommFamFG/Schindler
2
.
Aufl
.
.
46
;
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
§
FamFG
.
3
;
aA
2
.
Aufl
.
FamFG
.
11
;
30
.
Aufl
.
§
FamFG
.
3
;
17
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
§
SpruchG
vorsieht
gemeinsamen
Vertreter
Kosten
auferlegt
werden
§
Abs.
Anspruch
Antragsgegner
gibt
betrifft
nur
Spruchverfahren
selbst
hindert
Kosten
eigenen
Interessen
betreffenden
Kostenfestsetzungsverfahren
aufzuerlegen
.
Übrigen
wären
gemeinsamen
Vertreter
auch
Anwendung
§
§
.
gem.
§
FamFG
Kosten
Rechtsbeschwerde
aufzuerlegen
vgl.
Zöller/Feskorn
30
.
Aufl
.
§
FamFG
.
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.10.2012
AktE
Entscheidung
27.12.2012