BESCHLUSS ZB 22 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § ; § ; Abs. ; Nr. Beschwerdeentscheidung Kostenfestsetzungssachen Streitverfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Rechtsbeschwerde Vorschriften Zivilprozessordnung Beschwerdegericht zugelassen hat . Spruchverfahren erhält gemeinsame Vertreter Antragsberechtigten selbst Antragsteller sind Gebührenerhöhung Nr. . Beschluss 22 . Oktober ZB II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder beschlossen : Rechtsbeschwerde gemeinsamen Vertreters Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . Gegenstandswert : € Gründe : Rechtsbeschwerdeführer war eingeleiteten Beschluss Landgerichts 28 . März beendeten Spruchverfahren gemeinsamer Vertreter Antragsberechtigten selbst Antrag gestellt haben § SpruchG . Landgericht setzte Vergütung insgesamt € Einigungsgebühr € netto Verfahrensgebühr sonstige Einzeltätigkeit Nr. € netto . gerichtete sofortige Beschwerde Antragsgegnerin setzte Beschwerdegericht Vergütung Verfahrensgebühr € . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde gemeinsamen Vertreters . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig . Festsetzungsverfahren sind Vorschriften Gesetzes Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar . Art . Abs. Gesetzes Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit 17 . Dezember FGG-Reformgesetz FGG-RG . S. finden Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit Spruchverfahrensgesetz 1 . September geltenden Fassung allerdings weiter Anwendung Verfahren erster Instanz Inkrafttreten Gesetzes Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 . September eingeleitet worden ist vgl. Beschluss 19 Juli ZB . ; 13 . Dezember ZB . . Festsetzungsverfahren wurde erster Instanz aber erst Änderung § Abs. SpruchG FGG-Reformgesetz Beschluss Hauptsache 28 . März eingeleitet . Maßgebend ist Einleitung Spruchverfahrens Jahr Bestellung gemeinsamen Vertreters Jahr Zeitpunkt Einleitung . Kostenfestsetzungsverfahren § § . . V.m . § FamFG § Abs. ist selbständiges Verfahren Art . Abs. FGG-RG anwendbare Verfahrensrecht richtet Zeitpunkt Einleitung vorangegangenen fahrens Einleitung Kostenfestsetzungsverfahrens selbst ; 17 . Aufl . Art . . 3 ; 10 . Aufl . Art . FGG-RG . . Entsprechendes gilt Festsetzung Vergütung Auslagen gemeinsamen Vertreters § Abs. Satz SpruchG. Zwar handelt Kostenfestsetzungsverfahren § Abs. SpruchG . V.m . § FamFG . Festsetzung knüpft Kostengrundentscheidung regelt Erstattung Auslagen Verfahrensgebühren setzt Vergütung Auslagenersatz . Zuständig ist Gericht erster Instanz Vorsitzende Kammer Handelssachen Rechtspfleger § Abs. Satz SpruchG . V.m . Abs. Nr. Nr. . Festsetzung endgültigen Vergütung ist aber Zwischenoder Nebenentscheidung Hauptsacheverfahrens geschieht getrennten Verfahren gemeinsame Vertreter Antragsgegner Schuldner Vergütung § Abs. Satz SpruchG beteiligt sind . Festsetzungsverfahren beginnt erst Ende Hauptsacheverfahrens . Festsetzung wird § Abs. Satz SpruchG Antrag gemeinsamen Vertreters Amts eingeleitet auch Angaben Auslagen möglich sein wird . Zwar kann Gericht auch Vorschüsse festsetzen § Abs. Satz SpruchG endgültige Festsetzung Vergütung ist aber erst möglich Vergütung Rechtsanwaltsvergütung anlehnt Gerichtsgebühren maßgebende ist § Abs. Satz SpruchG . richtet aber Ergebnis Verfahrens kann erst Ende bestimmt werden § Abs. Satz SpruchG . Verfahren endete Hauptsache Beschluss 28 . März Inkrafttreten Änderungen § Abs. SpruchG FGG-Reformgesetz . Rechtsbeschwerde ist entsprechender Anwendung § FamFG § Abs. § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . Festsetzungsentscheidung Landgerichts findet entsprechender Anwendung § . V.m . § Abs. sofortige Beschwerde § § . vgl. Wasmann 3 . Aufl . SpruchG . m.w . . Auch Festsetzung Vergütung Kostenfestsetzung Sinn § FamFG ist ähnelt doch Ausgestaltung § Abs. SpruchG so entsprechende Anwendung Rechtsmittelvorschriften Anfechtung Kostenfestsetzungsentscheidung Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit angezeigt ist . Verweisung § FamFG § § erfasst § Abs. auch Ausgestaltung Rechtsmittels Festsetzungsentscheidung Verfahrens sofortigen Beschwerde § § . 2 . Aufl . . ; 2 . Aufl . FamFG . . ; 30 . Aufl . § . 2 ; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 3 . Aufl . . ; 17 . Aufl . § FamFG . ; aA Wittenstein 2 . Aufl . . . Gesetzgeber hat § FamFG nur ausgeführt Vorschrift bisherigen § Abs. entspreche Gesetzentwurf Bundesregierung Gesetzes Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-Reformgesetz BT-Drucks . 16/6308 S. . Verweisung § Abs. war aber anerkannt auch sofortige Beschwerde Vorschriften Zivilprozessordnung Bezug genommen war vgl. Beschluss 6 . Oktober . Gesetzesbegründung § . FamFG lässt entnehmen Gesetzgeber Kostenfestsetzungsbeschlüsse ändern wollte . Gegenteil wollte Bezugnahme Zivilprozessordnung Beschlüsse Anfechtbarkeit sofortige Beschwerde ausdrücklich anordnen Statthaftigkeit Rechtsmittels Vorschriften bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewährleisten BT-Drucks . S. ; vgl. Verfahrenskostenhilfe auch Beschluss 4 . März . . Auch Kostenfestsetzung ist Rechtsmittelsystem einheitlich Zivilprozessordnung auszugestalten . Beschwerdeentscheidung Kostenfestsetzungssachen findet entsprechend § § . Rechtsbeschwerde Vorschriften Zivilprozessordnung Beschwerdegericht § Abs. Satz Nr. zugelassen hat 2 . Aufl . . ; 2 . Aufl . FamFG . 13 ; 17 . Aufl . . ; offen Schulte-Bunert/Weinreich/Keske 3 . Aufl . . . Bundesgerichtshof Angelegenheiten Kostenfestsetzung freiwilligen Gerichtsbarkeit Beschwerde allgemeinen Regelungen § . anwendbar insbesondere sofortige weitere Beschwerde . Rechtsbeschwerde § § . statthafte Rechtsmittel gehalten hat Beschluss 28 . September . 14 ; Beschluss 18 Juli . sollte nur Gesetzesänderung gelten Gesetz Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt vgl. Beschluss 28 . September . . 2 . Rechtsbeschwerde ist aber begründet . gemeinsamen Vertreter steht Verfahrensgebühr sonstige Einzeltätigkeiten Nr. noch Gebührenerhöhung entsprechend Nr. . gemeinsamen Vertreter steht Vergütung Nr. . gemeinsame Vertreter kann § Abs. Satz SpruchG Vergütung Tätigkeit entsprechender Anwendung Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen . Gesetzgeber ist ausgegangen Tätigkeit Sache grundsätzlich kaum Vertreter Antragsteller unterscheidet ebenfalls Wahrnehmung Interessen außenstehenden Aktionäre Spruchverfahren gehe unabhängig Rechtsanwalt handele ähnlichen Aufgabenzuschnitt Arbeitsaufwand sonst Verfahren beteiligten anwaltlichen Rechtsvertreter habe Gesetzentwurf Bundesregierung Gesetzes Neuordnung gesellschaftsrechtlichen BT-Drucks . S. . rechtfertigt Gebührentatbestände so anzuwenden sei Verfahrensbevollmächtigter Verfahrensbeteiligten . Gebührentatbestände Rechtsanwalt behandelt wird Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist kann Verfahrensgebühr sonstige Einzeltätigkeit zuerkannt werden . Verfahrensgebühr sonstige Einzeltätigkeit Nr. entsteht gesetzlichen Erläuterung nur Rechtsanwalt Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist Auftrag sonstige Einzeltätigkeiten erhält vgl. Beschluss 10 Juli . 4 ; Beschluss 4 . Mai ZB . f. . Nr. anwendbar ist Tätigkeit auch Verfahrensbevollmächtigten gesonderte Gebühren auslösen würde AnwK 6 . Aufl . VV . kann hier dahinstehen Bemühungen einvernehmliche Verfahrensbeendigung Koordination Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Verfahrensbeteiligten Landgericht Anwendung Nr. gestützt hat Verfahrensbevollmächtigten gesonderten Gebühren auslösen würde Einigungsgebühr Nr. abgegolten wäre . gemeinsame Vertreter erhält auch Gebührenerhöhung Nr. . Erhöhung scheitert allerdings schon gemeinsame Vertreter Gericht beauftragt wird nur Auftraggeber hat Eingangssatz Nr. voraussetzt Auftraggeber Angelegenheit Personen sind . Erhöhung kommt Betracht Personen anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind Rechtsanwalt Personen tätig geworden ist § Abs. . Auftraggeber gibt hängt Anwalt Auftrag erteilt hat Beschluss 15 . September . 8) . -9- Erhöhung kommt auch Frage allein Staat Auftraggeber ist Auftrag aber Personen nützen soll AnwK 6 . Aufl . VV . . gemeinsame Vertreter ist aber Sinn Mehrvertretungsgebühr Nr. Personen tätig . Sinn Zweck Nr. soll Erhöhung Vorhandensein Beteiligter typischerweise verbundenen Arbeit Aufwand insbesondere laufende Informationsaufnahme Unterrichtung Rechtsanwalt genereller Weise Rechnung getragen werden . wird Erhöhung Fällen Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet 15 . September . 9 ; Beschluss 19 . Januar . 8) . gemeinsame Vertreter hat Mehraufwand Informationsaufnahme Unterrichtung Personen Antragsberechtigten Antrag stellen regelmäßig anonym bleiben . hat § Abs. Satz SpruchG Stellung gesetzlichen Vertreters ist Funktion Antrag stellenden Antragsberechtigten unabhängig Weisungen gebunden rechenschaftspflichtig ; Hüffer AktG 10 . Aufl . . § SpruchG . ; SpruchG . . Auch erhöhtes Haftungsrisiko besteht . Zwar soll gemeinsame Vertreter verbreiteter Auffassung schuldhaften Verletzung Pflichten Schadensersatz haften Hüffer AktG 10 . Aufl . . SpruchG . 6 ; 3 . Aufl . SpruchG . ; Leuering SpruchG . ; aA . . Pflichten bestehen Interessen Antrag stellenden Antragsberechtigten wahren insbesondere Einhaltung Gleichbehandlungsgrundsatzes Spruchverfahren sorgen Ausverkauf Antragsteller Verfahren fortführen kann Gesetzentwurf Bundesregierung Gesetzes Neuordnung gesellschaftsrechtlichen [ nungsgesetz ] BT-Drucks . S. . insoweit weites Ermessen zukommt sind Fälle Pflichten verletzt Haftung Frage kommen könnte praktisch kaum vorstellbar vgl. OLG ; SpruchG . . Gebührenerhöhung besteht auch Anlass Gesetz bereits Bemessung Gegenstandswerts berücksichtigt gemeinsame Vertreter Antragsberechtigte vertritt . § Abs. Satz SpruchG ist Vergütung gemeinsamen Vertreters anzusetzende Gegenstandswert Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert . war § Abs. Satz SpruchG 31 Juli geltenden Fassung jetzt § Satz GNotKG Betrag anzunehmen § SpruchG genannten Antragsberechtigten Entscheidung Gerichts zusätzlich ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann mindestens € höchstens Millionen € beträgt . 3 . gemeinsame Vertreter trägt § Kosten Rechtsbeschwerde . Verweisung Zivilprozessordnung erfasst auch Kostenregelung § § FamFG ausdrücklich aufgeführt ist Obsiegen Unterliegen ausgerichteten ten Zivilprozessordnung kontradiktorische Kostenfestsetzungsverfahren besser passen § § . ; MünchKommFamFG/Schindler 2 . Aufl . . 46 ; Zöller/Herget 29 . Aufl . § FamFG . 3 ; aA 2 . Aufl . FamFG . 11 ; 30 . Aufl . § FamFG . 3 ; 17 . Aufl . § FamFG . . § SpruchG vorsieht gemeinsamen Vertreter Kosten auferlegt werden § Abs. Anspruch Antragsgegner gibt betrifft nur Spruchverfahren selbst hindert Kosten eigenen Interessen betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren aufzuerlegen . Übrigen wären gemeinsamen Vertreter auch Anwendung § § . gem. § FamFG Kosten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen vgl. Zöller/Feskorn 30 . Aufl . § FamFG . . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 22.10.2012 AktE Entscheidung 27.12.2012