You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

195 lines
1.5 KiB

ZB
BESCHLUSS
14
.
Januar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
14
.
Januar
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Beschluß
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beklagte
hatte
Alleingesellschafter
GmbH
Erhöhung
Stammkapitals
Gesellschaft
300.000,00
DM
beschlossen
neue
Stammeinlage
selbst
übernommen
.
sofort
fälligen
Betrag
DM
hat
23
.
Februar
Konto
Gesellschaft
eingezahlt
.
selben
Tag
hat
anderen
Konto
Gesellschaft
DM
ausgezahlt
erhalten
.
Vorgang
hat
klagende
Freistaat
ordnungsgemäße
Kapitalaufbringung
gewertet
rückständiger
Abgaben
Höhe
DM
offenen
Einlageanspruch
GmbH
Beklagten
Höhe
47.734,03
DM
pfänden
Einziehung
überweisen
lassen
.
Klage
hat
Beklagten
Zahlung
gepfändeten
Betrages
gefordert
.
Landgericht
hat
Klage
entsprochen
;
Urteil
ist
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
20
.
Dezember
zugestellt
worden
.
Bereits
16
.
Dezember
hatte
Beklagte
Landgericht
persönliches
Handschreiben
"
Einspruch
"
eingelegt
.
formellen
Erfordernisse
Berufungseinlegung
belehrt
hat
Beklagte
wiederum
persönliches
Handschreiben
Landgericht
"
Berufung
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
angefochtenen
Beschluß
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
handschriftlich
eingelegten
"
Widerspruch
"
.
II
.
sofortige
Beschwerde
§
Abs.
wertende
Eingabe
Beklagten
ist
unzulässig
§
§
Abs.
Abs.
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
Röhricht
Hesselberger
Münke