ZB BESCHLUSS 14 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin 14 . Januar beschlossen : sofortige Beschwerde Beklagten Beschluß 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Beklagte hatte Alleingesellschafter GmbH Erhöhung Stammkapitals Gesellschaft 300.000,00 DM beschlossen neue Stammeinlage selbst übernommen . sofort fälligen Betrag DM hat 23 . Februar Konto Gesellschaft eingezahlt . selben Tag hat anderen Konto Gesellschaft DM ausgezahlt erhalten . Vorgang hat klagende Freistaat ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet rückständiger Abgaben Höhe DM offenen Einlageanspruch GmbH Beklagten Höhe 47.734,03 DM pfänden Einziehung überweisen lassen . Klage hat Beklagten Zahlung gepfändeten Betrages gefordert . Landgericht hat Klage entsprochen ; Urteil ist Prozeßbevollmächtigten Beklagten 20 . Dezember zugestellt worden . Bereits 16 . Dezember hatte Beklagte Landgericht persönliches Handschreiben " Einspruch " eingelegt . formellen Erfordernisse Berufungseinlegung belehrt hat Beklagte wiederum persönliches Handschreiben Landgericht " Berufung eingelegt . Oberlandesgericht hat Berufung angefochtenen Beschluß unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Beklagte handschriftlich eingelegten " Widerspruch " . II . sofortige Beschwerde § Abs. wertende Eingabe Beklagten ist unzulässig § § Abs. Abs. Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Röhricht Hesselberger Münke