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303 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
Juli
Rechtsbeschwerdeverfahren
II
.
Zivilsenat
hat
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Münke
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluß
Zivilkammer
Landgerichts
29
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
andere
Kammer
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gründe
:
angefochtenen
Beschluß
hat
Landgericht
Berufung
Klägers
19
.
Juni
verkündete
Urteil
Amtsgerichts
"
§
Abs.
Kosten
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
§
Abs.
Ziff
.
"
.
Weitere
Ausführungen
enthält
Beschluß
.
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
Grundsätzlichkeit
bezug
Rechtsmittelstreitwert
nichtvermögensrechtlichen
Angelegenheiten
geltend
macht
Verstoß
Willkürverbot
Art
.
Abs.
Satz
GG
Verletzung
Verfahrensgrundrechte
Art
.
GG
rügt
;
u.a.
beanstandet
insoweit
auch
angefochtene
Entscheidung
willkürlich
Wertangaben
übergehe
"
Gründe
Abweichung
Wert
erkennen
lasse
"
.
II
.
gemäß
§
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
angefochtene
Beschluß
Kläger
Recht
beanstandet
Gründen
versehen
ist
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
.
.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
;
anderenfalls
sind
gesetzmäßigen
Gründen
versehen
.
20
.
Juni
IX
ZB
BGHReport
m.w
.
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
grundsätzlich
Sachverhalt
auszugehen
Berufungsgericht
festgestellt
hat
§
Abs.
Satz
4
;
§
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
so
ist
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Überprüfung
ermöglichen
sind
Gründe
zivilprozessualen
Sinne
.
vorliegenden
Fall
lassen
minimalen
"
Ausführungen
"
angefochtenen
Beschlusses
Streitgegenstand
noch
Anträge
Parteien
Instanzen
erkennen
so
Begründung
Landgerichts
Verwerfung
Berufung
liegen
soll
Wert
Beschwerdegegenstandes
angeblich
übersteigt
Weise
nachvollziehbar
ist
.
Umfang
etwa
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Feststellungen
bestimmte
Aktenbestandteile
mögliche
vorangegangene
Zwischenentscheidungen
Bezug
nehmen
darf
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
kann
hier
offenbleiben
.
angefochtene
Beschluß
verweist
Weise
anderweitig
festzustellende
Tatsachen
.
bezeichneten
Verfahrensfehlers
hat
Senat
Erhebung
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
abgesehen
.
.
V.m
.
Nr.
.
.
übrigen
hat
Zurückverweisung
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
.
Gebrauch
gemacht
.
:
Röhricht
Münke