BESCHLUSS ZB 12 Juli Rechtsbeschwerdeverfahren II . Zivilsenat hat 12 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß Zivilkammer Landgerichts 29 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens andere Kammer Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gründe : angefochtenen Beschluß hat Landgericht Berufung Klägers 19 . Juni verkündete Urteil Amtsgerichts " § Abs. Kosten unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstandes übersteigt § Abs. Ziff . " . Weitere Ausführungen enthält Beschluß . wendet Kläger Rechtsbeschwerde Grundsätzlichkeit bezug Rechtsmittelstreitwert nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht Verstoß Willkürverbot Art . Abs. Satz GG Verletzung Verfahrensgrundrechte Art . GG rügt ; u.a. beanstandet insoweit auch angefochtene Entscheidung willkürlich Wertangaben übergehe " Gründe Abweichung Wert erkennen lasse " . II . gemäß § § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde führt Aufhebung Zurückverweisung angefochtene Beschluß Kläger Recht beanstandet Gründen versehen ist Abs. . V.m . § Nr. . . Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben ; anderenfalls sind gesetzmäßigen Gründen versehen . 20 . Juni IX ZB BGHReport m.w . . Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich Sachverhalt auszugehen Berufungsgericht festgestellt hat § Abs. Satz 4 ; § . Fehlen tatsächliche Feststellungen so ist rechtlichen Überprüfung Lage . Ausführungen Berufungsgerichts Überprüfung ermöglichen sind Gründe zivilprozessualen Sinne . vorliegenden Fall lassen minimalen " Ausführungen " angefochtenen Beschlusses Streitgegenstand noch Anträge Parteien Instanzen erkennen so Begründung Landgerichts Verwerfung Berufung liegen soll Wert Beschwerdegegenstandes angeblich € übersteigt Weise nachvollziehbar ist . Umfang etwa Berufungsgericht erstinstanzliche Feststellungen bestimmte Aktenbestandteile mögliche vorangegangene Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf vgl. § Abs. Satz Nr. . kann hier offenbleiben . angefochtene Beschluß verweist Weise anderweitig festzustellende Tatsachen . bezeichneten Verfahrensfehlers hat Senat Erhebung Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen . . V.m . Nr. . . übrigen hat Zurückverweisung Möglichkeit § Abs. Satz . Gebrauch gemacht . : € Röhricht Münke