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726 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
3
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VV
Nr.
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Wird
erster
Instanz
geführten
Zivilprozess
rechtshängigen
Anspruch
Vorschlag
Gerichts
schriftlicher
Vergleich
§
Abs.
geschlossen
entsteht
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
Einigungsgebühr
Nr.
VV
Terminsgebühr
Nr.
VV
.
Beschluss
3
Juli
ZB
II
.
Zivilsenat
hat
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
werden
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
November
aufgehoben
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
26
.
September
abgeändert
:
Kläger
Beklagte
Vergleichs
Landgerichts
27
Juli
erstattenden
Kosten
werden
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
3
.
festgesetzt
.
Kläger
hat
Kosten
Beschwerdeverfahren
tragen
.
Gründe
:
Kläger
begehrte
Dezember
Landgericht
eingegangenen
Klage
Rückzahlung
Einlageleistungen
Höhe
Beklagten
gezeichnete
atypische
stille
Gesellschaftsbeteiligung
Feststellung
Parteien
Vertragsbeziehungen
bestehen
.
Landgericht
führte
schriftliches
Vorverfahren
machte
Beschluss
16
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Vergleichsvorschlag
Parteien
annahmen
.
Beschluss
27
.
Juni
stellte
Landgericht
Zustandekommen
Inhalt
Vergleichs
§
Abs.
Satz
.
hat
Kläger
Kosten
Rechtsstreits
Streitwert
tragen
.
Kostenfestsetzungsbeschluss
26
.
September
berücksichtigte
Landgericht
Beklagten
Ausgleich
angemeldete
Verfahrensgebühr
Nr.
Vergütungsverzeichnisses
Folgenden
:
VV
Anlage
§
Abs.
Einigungsgebühr
Nr.
VV
sah
aber
Festsetzung
Beklagten
beantragten
Terminsgebühr
Nr.
VV
schriftliches
Verfahren
§
Abs.
angeordnet
gewesen
sei
.
Oberlandesgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Nichtberücksichtigung
Terminsgebühr
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Bezugnahme
Beschluss
Oberlandesgerichts
Ansicht
vertreten
Wortlaut
Nr.
Abs.
Nr.
VV
ergebe
Abschluss
Vergleichs
§
Abs.
mündliche
Verhandlung
Terminsgebühr
nur
anfalle
Verfahren
handele
§
Abs.
§
mündliche
Verhandlung
erfordere
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Übereinstimmung
.
Zivilsenat
Beschluss
27
.
Oktober
ZB
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
noch
bekannt
war
identische
Fragestellung
betrifft
ist
Senat
Ansicht
Auslegung
Nr.
Abs.
Nr.
VV
Beschwerdegericht
Bedeutungsgehalt
Entstehen
Terminsgebühr
rechtfertigenden
Variante
"
Verfahren
schriftlicher
Vergleich
geschlossen
wird
"
Variante
ausschöpft
.
.
Zivilsenat
aaO
S.
hat
ausgeführt
:
"
Zwar
stünde
Wortlaut
Bestimmung
Auslegung
Abschluss
schriftlichen
Vergleichs
nur
dann
Terminsgebühr
auslöst
schriftlichen
Verfahren
§
Abs.
§
geschlossen
wird
.
Wortlaut
legt
jedoch
Übereinstimmung
überwiegenden
Meinung
Literatur
Auslegung
näher
Variante
geregelte
Abschluss
schriftlichen
Vergleichs
Verfahren
gilt
mündliche
Verhandlung
vorgeschrieben
ist
also
auch
hier
vorliegenden
Fall
Sache
Haupttermin
erledigt
werden
soll
Haupttermin
Ermessen
Vorsitzenden
schriftliches
Vorverfahren
§
vorbereitet
wird
Verlauf
Abschluss
schriftlichen
Vergleichs
§
Abs.
kommt
.
Insoweit
kann
Hinblick
Erfordernis
Verfahren
mündliche
Verhandlung
vorgeschrieben
ist
ankommen
Haupttermin
frühen
ersten
Termin
§
schriftliches
Vorverfahren
vorbereitet
wird
.
Wollte
einengenden
Auffassung
folgen
lediglich
schriftlichen
Verfahren
§
Abs.
Verfahren
§
Satz
geschlossener
schriftlicher
Vergleich
Terminsgebühr
Nr.
VV
auslöst
ergäben
Wertungswidersprüche
Argument
günstigen
mäßigen
Erledigung
Parteien
ausgeräumt
werden
könnten
.
Sicht
anwaltlichen
Tätigkeit
macht
Unterschied
Sache
übersteigenden
Wert
Verfahren
§
Satz
höheren
Wert
mündlichen
Verhandlung
schriftlich
verglichen
wird
.
ließe
wohl
kaum
ernsthaft
vertreten
letzteren
Fall
habe
Rechtsanwalt
Tätigkeit
Zeit
Mühe
aufgewendet
noch
mündliche
Verhandlung
Augen
gehabt
habe
.
will
auch
einleuchten
Rechtsanwalt
letzteren
Fall
nur
Terminsgebühr
erhalten
sollte
Gericht
Einverständnis
Parteien
schriftliche
Verfahren
§
Abs.
angeordnet
hat
.
"
schließt
Senat
.
einengende
Auslegung
würde
rechtfertigenden
Widerspruch
führen
Terminsgebühr
Fall
Absatz
Vorbemerkungen
VV
Anwalt
schon
Mitwirkung
Besprechungen
Beteiligung
Gerichts
entsteht
Vermeidung
Erledigung
Verfahrens
gerichtet
sind
.
fällt
Terminsgebühr
B.
Prozessbevollmächtigten
fernmündlich
persönlich
Inhalt
Vergleichs
besprechen
Vergleichstext
sodann
Gericht
Feststellung
§
Abs.
Satz
mitteilen
;
;
OLG
f.
;
268
;
Goebel
BGHReport
.
Gesetzgeber
hat
Ausweitung
Anwendungsbereichs
Terminsgebühr
fördern
honorieren
wollen
Anwalt
Bestellung
Prozessbevollmächtigten
Phase
Verfahrens
möglichst
frühen
Rechtslage
entsprechenden
Beendigung
Verfahrens
beitragen
soll
.
soll
neuem
Recht
früherem
Recht
geübte
Praxis
gerichtlichen
Verhandlungstermin
anzustreben
ausgehandelter
Vergleich
"
Erörterung
Rechtslage
"
protokolliert
wird
Verhandlungsbzw
.
Erörterungsgebühr
auszulösen
erspart
bleiben
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Erhält
aber
Anwalt
Terminsgebühr
Aushandeln
Vergleichs
Mitwirkung
Gerichts
ist
Grund
ersichtlich
rechtfertigen
könnte
Anwalt
Bemühen
vergleichsweise
Beilegung
Verfahrens
Terminsgebühr
abzusprechen
Vergleich
Vorschlag
Gerichts
geschlossen
wird
.
Sähe
anders
würde
Zustand
führen
Gesetzgeber
Ausweitung
Terminsgebühr
auch
Interesse
Entlastung
Gerichte
vermeiden
wollte
nämlich
früher
geübte
Praxis
gerichtlichen
Verhandlungstermin
nur
anwaltlichen
Gebühr
anzustreben
fortgesetzt
wird
siehe
Goebel
BGH-Report
.
Legt
Wortlaut
Nr.
Abs.
Nr.
VV
Entstehung
Terminsgebühr
nahe
stimmt
Ergebnis
Wertungen
Intentionen
Absatz
Vorbemerkung
VV
ist
Wortlaut
entsprechend
ausschöpfenden
Auslegung
Vorzug
geben
ebenso
.
aaO
S.
.
Entscheidungen
.
Zivilsenats
30
.
März
30
.
Juni
stehen
alte
Recht
betreffenden
Verfahren
ergangen
sind
.
selbst
zutreffend
Beschluss
"
tragend
"
bezeichnet
worden
sind
.
3
.
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
war
abzuändern
Terminsgebühr
beantragt
Beklagten
festzusetzen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
:
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.09.2005
Entscheidung