BESCHLUSS ZB 3 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VV Nr. Abs. Nr. ; § Abs. Wird erster Instanz geführten Zivilprozess rechtshängigen Anspruch Vorschlag Gerichts schriftlicher Vergleich § Abs. geschlossen entsteht beauftragten Prozessbevollmächtigten Verfahrensgebühr Nr. VV Einigungsgebühr Nr. VV Terminsgebühr Nr. VV . Beschluss 3 Juli ZB II . Zivilsenat hat 3 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten werden Beschluss 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 November aufgehoben Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts 26 . September abgeändert : Kläger Beklagte Vergleichs Landgerichts 27 Juli erstattenden Kosten werden € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 3 . festgesetzt . Kläger hat Kosten Beschwerdeverfahren tragen . Gründe : Kläger begehrte Dezember Landgericht eingegangenen Klage Rückzahlung Einlageleistungen Höhe € Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung Feststellung Parteien Vertragsbeziehungen bestehen . Landgericht führte schriftliches Vorverfahren machte Beschluss 16 . Juni gemäß § Abs. Vergleichsvorschlag Parteien annahmen . Beschluss 27 . Juni stellte Landgericht Zustandekommen Inhalt Vergleichs § Abs. Satz . hat Kläger Kosten Rechtsstreits Streitwert € tragen . Kostenfestsetzungsbeschluss 26 . September berücksichtigte Landgericht Beklagten Ausgleich angemeldete Verfahrensgebühr Nr. Vergütungsverzeichnisses Folgenden : VV Anlage § Abs. Einigungsgebühr Nr. VV sah aber Festsetzung Beklagten beantragten Terminsgebühr Nr. VV schriftliches Verfahren § Abs. angeordnet gewesen sei . Oberlandesgericht hat sofortige Beschwerde Beklagten Nichtberücksichtigung Terminsgebühr zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Bezugnahme Beschluss Oberlandesgerichts Ansicht vertreten Wortlaut Nr. Abs. Nr. VV ergebe Abschluss Vergleichs § Abs. mündliche Verhandlung Terminsgebühr nur anfalle Verfahren handele § Abs. § mündliche Verhandlung erfordere . 2 . Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand . Übereinstimmung . Zivilsenat Beschluss 27 . Oktober ZB . Beschwerdegericht Entscheidung noch bekannt war identische Fragestellung betrifft ist Senat Ansicht Auslegung Nr. Abs. Nr. VV Beschwerdegericht Bedeutungsgehalt Entstehen Terminsgebühr rechtfertigenden Variante " Verfahren schriftlicher Vergleich geschlossen wird " Variante ausschöpft . . Zivilsenat aaO S. hat ausgeführt : " Zwar stünde Wortlaut Bestimmung Auslegung Abschluss schriftlichen Vergleichs nur dann Terminsgebühr auslöst schriftlichen Verfahren § Abs. § geschlossen wird . Wortlaut legt jedoch Übereinstimmung überwiegenden Meinung Literatur Auslegung näher Variante geregelte Abschluss schriftlichen Vergleichs Verfahren gilt mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist also auch hier vorliegenden Fall Sache Haupttermin erledigt werden soll Haupttermin Ermessen Vorsitzenden schriftliches Vorverfahren § vorbereitet wird Verlauf Abschluss schriftlichen Vergleichs § Abs. kommt . Insoweit kann Hinblick Erfordernis Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist ankommen Haupttermin frühen ersten Termin § schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird . Wollte einengenden Auffassung folgen lediglich schriftlichen Verfahren § Abs. Verfahren § Satz geschlossener schriftlicher Vergleich Terminsgebühr Nr. VV auslöst ergäben Wertungswidersprüche Argument günstigen mäßigen Erledigung Parteien ausgeräumt werden könnten . Sicht anwaltlichen Tätigkeit macht Unterschied Sache € übersteigenden Wert Verfahren § Satz höheren Wert mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird . ließe wohl kaum ernsthaft vertreten letzteren Fall habe Rechtsanwalt Tätigkeit Zeit Mühe aufgewendet noch mündliche Verhandlung Augen gehabt habe . will auch einleuchten Rechtsanwalt letzteren Fall nur Terminsgebühr erhalten sollte Gericht Einverständnis Parteien schriftliche Verfahren § Abs. angeordnet hat . " schließt Senat . einengende Auslegung würde rechtfertigenden Widerspruch führen Terminsgebühr Fall Absatz Vorbemerkungen VV Anwalt schon Mitwirkung Besprechungen Beteiligung Gerichts entsteht Vermeidung Erledigung Verfahrens gerichtet sind . fällt Terminsgebühr B. Prozessbevollmächtigten fernmündlich persönlich Inhalt Vergleichs besprechen Vergleichstext sodann Gericht Feststellung § Abs. Satz mitteilen ; ; OLG f. ; 268 ; Goebel BGHReport . Gesetzgeber hat Ausweitung Anwendungsbereichs Terminsgebühr fördern honorieren wollen Anwalt Bestellung Prozessbevollmächtigten Phase Verfahrens möglichst frühen Rechtslage entsprechenden Beendigung Verfahrens beitragen soll . soll neuem Recht früherem Recht geübte Praxis gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben ausgehandelter Vergleich " Erörterung Rechtslage " protokolliert wird Verhandlungsbzw . Erörterungsgebühr auszulösen erspart bleiben vgl. BT-Drucks . S. . Erhält aber Anwalt Terminsgebühr Aushandeln Vergleichs Mitwirkung Gerichts ist Grund ersichtlich rechtfertigen könnte Anwalt Bemühen vergleichsweise Beilegung Verfahrens Terminsgebühr abzusprechen Vergleich Vorschlag Gerichts geschlossen wird . Sähe anders würde Zustand führen Gesetzgeber Ausweitung Terminsgebühr auch Interesse Entlastung Gerichte vermeiden wollte nämlich früher geübte Praxis gerichtlichen Verhandlungstermin nur anwaltlichen Gebühr anzustreben fortgesetzt wird siehe Goebel BGH-Report . Legt Wortlaut Nr. Abs. Nr. VV Entstehung Terminsgebühr nahe stimmt Ergebnis Wertungen Intentionen Absatz Vorbemerkung VV ist Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung Vorzug geben ebenso . aaO S. . Entscheidungen . Zivilsenats 30 . März 30 . Juni stehen alte Recht betreffenden Verfahren ergangen sind . selbst zutreffend Beschluss " tragend " bezeichnet worden sind . 3 . Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts war abzuändern Terminsgebühr beantragt Beklagten festzusetzen . Wert Beschwerdeverfahrens : € Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung 26.09.2005 Entscheidung