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11 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
§
69
;
AktG
Beenden
Hauptparteien
Anfechtungsrechtsstreit
unmittelbar
Kostenregelung
nur
Hauptparteien
enthält
können
beklagten
Gesellschaft
außergerichtlichen
Kosten
Streithelfer
Seiten
Anfechtungsklägers
beigetretenen
weiteren
Aktionärs
auferlegt
werden
.
Beschluss
15
.
September
ZB
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Streithelfers
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
bis
zu
Gründe
:
Kläger
sind
Aktionäre
Beklagten
.
Hauptversammlung
Beklagten
29
.
Januar
wurde
beschlossen
Vorstand
§
AktG
ermächtigen
Grundkapital
Beklagten
Zeitpunkt
Handelsregisters
belief
bis
zu
Mio.
erhöhen
.
genehmigte
Kapital
sollte
und/oder
Sacheinlagen
geschaffen
werden
Vorstand
wurde
ermächtigt
Bezugsrecht
Aktionäre
bestimmten
Bedingungen
auszuschließen
.
entsprechende
Satzungsänderung
war
ebenfalls
Gegenstand
Beschlusses
.
beschloss
Hauptversammlung
Grundkapital
Deckung
Verlusten
Wege
vereinfachten
zung
§
§
.
AktG
herabzusetzen
.
Vorstand
wurde
angewiesen
nur
Eintragung
beschlossenen
genehmigten
Kapitals
Handelsregister
Beschluss
Eintragung
anzumelden
.
Kläger
haben
Auffassung
vertreten
gewählte
Reihenfolge
Eintragung
erst
genehmigten
Kapitals
dann
Kapitalherabsetzung
inhaltliche
Beschränkung
genehmigten
Kapitals
%
Grundkapitals
§
Abs.
AktG
bewusst
umgangen
werden
sollte
Anteile
Weise
unzulässig
verwässert
würden
.
Klagen
haben
Feststellung
Nichtigkeit
Beschlusses
teilweise
auch
Beschlusses
begehrt
.
Vorschlag
Landgerichts
haben
Kläger
Beklagte
sodann
erster
Instanz
Vergleich
geschlossen
u.a.
übereinstimmend
festgestellt
haben
Beschlüsse
wirksam
werden
sollen
.
Kläger
haben
Vergleich
verpflichtet
jedwede
Einwendungen
handelsregisterlichen
Eintragungsverfahren
verzichten
Rechtmäßigkeit
Wirksamkeit
Beschlüsse
Eintragungen
Handelsregister
gerichtlich
außergerichtlich
Form
anzugreifen
.
Beklagte
hat
verpflichtet
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Kläger
übernehmen
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
tragen
.
Kostenregelung
Streithelfer
enthält
Vergleich
.
Antrag
Streithelfers
Rechtsstreit
erster
Instanz
Abschluss
Vergleichs
Seiten
Kläger
beigetreten
ist
hat
Landgericht
außergerichtliche
Kosten
Beklagten
auferlegt
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Beschwerdegericht
Entscheidung
abgeändert
Antrag
Streithelfers
Kosten
Beklagten
aufzuerlegen
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Streithelfer
Begehren
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
Streithelfers
hat
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
Rechtsgrundlage
gesehen
Beklagten
außergerichtlichen
Kosten
Streithelfers
aufzuerlegen
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Streithelfer
sei
Hinblick
§
Abs.
Satz
AktG
ergebende
Rechtskrafterstreckung
Gestaltungswirkung
stattgebenden
Anfechtungsurteils
streitgenössischer
Nebenintervenient
.
.
§
anzusehen
so
Kosten
§
Abs.
§
anzuwenden
seien
.
Streithelfer
Kosten
erstattet
erhalte
sei
eigenständig
unabhängig
unterstützten
Hauptpartei
persönlichen
Obsiegen
Unterliegen
Verhältnis
Gegner
entscheiden
so
Streithelfer
vergleichsweise
Kostenübernahme
Beklagten
zunutze
machen
könne
.
Vergleich
Parteien
Rechtshängigkeit
Hauptsache
entfallen
sei
gebe
Kostenerstattungstatbestand
Streithelfers
1
.
sei
entsprechend
anwendbar
.
Situation
Rechtsstreit
unmittelbar
beendenden
Prozessvergleichs
sei
eher
Klagerücknahme
vergleichbar
prozessualen
Wirkungen
einträten
beiderseitigen
Erledigungserklärung
Rechtsstreit
Kosten
gerade
beendet
sei
.
verwirkliche
Wegfall
Rechtshängigkeit
streitgenössischen
Nebenintervenienten
bewusst
übernommene
Risiko
Parteien
Willen
Streitgegenstand
disponieren
könnten
Rechtsstreit
Weise
günstige
Kostenregelung
ende
.
streitgenössischen
Nebenintervenienten
habe
freigestanden
selbst
Anfechtungsklage
erheben
.
2
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Beenden
Hauptparteien
Anfechtungsrechtsstreit
unmittelbar
Prozessvergleich
Kostenregelung
nur
Hauptparteien
enthält
können
beklagten
Gesellschaft
außergerichtlichen
Kosten
Streithelfer
Seiten
Anfechtungsklägers
beigetretenen
weiteren
Aktionärs
auferlegt
werden
.
Aktionär
anderen
Aktionären
beklagte
Gesellschaft
geführten
Anfechtungsrechtsstreit
Seiten
Kläger
beteiligt
ist
Hinblick
§
Abs.
Satz
AktG
ergebende
Rechtskrafterstreckung
Gestaltungswirkung
stattgebenden
Anfechtungsurteils
ständigen
Rechtsprechung
Senats
streitgenössischer
Nebenintervenient
.
.
§
anzusehen
.
streitgenössische
Nebenintervention
gilt
einfache
Streitgenossenschaft
§
Abs.
geregelte
Grundsatz
Kostenparallelität
;
vielmehr
sind
ausschließlich
§
Abs.
§
anzuwenden
streitgenössischen
Nebenintervenienten
kostenrechtlich
uneingeschränkt
Streitgenossen
Hauptpartei
gleichstellen
.
Kostenerstattungsanspruch
einzelnen
Streitgenossen
bestimmt
entsprechend
§
hergeleiteten
Kostengrundsätzen
persönlichen
Obsiegen
Unterliegen
Verhältnis
Gegner
.
anknüpfend
ist
auch
Kosten
streitgenössischen
Nebenintervenienten
eigenständig
unabhängig
unterstützte
Hauptpartei
getroffenen
Kostenentscheidung
Grundlage
maßgebenden
Umstände
befinden
3
.
Juni
;
Beschluss
18
.
Juni
ZB
.
7
;
Beschluss
15
.
Juni
ZB
.
12
;
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
.
Nimmt
Anfechtungskläger
Klage
vergleichsweisen
Einigung
beklagten
Gesellschaft
hat
Streithelfer
Anfechtungsklägers
außergerichtlichen
Kosten
gem.
§
Abs.
Satz
selbst
tragen
beklagte
Gesellschaft
Vergleich
nur
verpflichtet
hat
Kosten
Klägers
übernehmen
Beschluss
18
.
Juni
ZB
.
9
;
vgl.
auch
15
.
Juni
ZB
.
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
korrespondierenden
Kostentragungspflicht
Klage
zurücknehmenden
Klägers
Nebenintervenienten
beklagten
Gesellschaft
.
Frage
Erstattung
Kosten
streitgenössischen
Nebenintervenienten
beurteilen
ist
Parteien
Verfahren
unmittelbar
Prozessvergleich
engeren
Sinne
beenden
hat
Senat
bisher
offen
gelassen
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
.
Frage
ist
dahingehend
entscheiden
auch
Fall
Nebenintervenient
Kosten
selbst
tragen
hat
.
entspricht
unabhängig
§
Abs.
Satz
geltenden
allgemeinen
Grundsatz
Prozessbeteiligte
Kosten
zunächst
selbst
tragen
hat
Kostenübernahme
Gegner
abgesehen
etwaigen
materiell-rechtlichen
Erstattungsansprüchen
nur
dann
Betracht
kommt
§
§
.
prozessualer
Kostenerstattungsanspruch
ergibt
;
anderenfalls
verbleiben
Aufwendungen
entstanden
sind
vgl.
11
.
Aufl
.
§
.
13
;
Zöller/Herget
30
.
Aufl
.
§
.
.
prozessualen
Erstattungstatbestand
kann
streitgenössische
Nebenintervenient
klagenden
Aktionärs
Falle
unmittelbar
prozessbeendenden
Vergleichs
Anspruch
nehmen
.
Literatur
wird
allerdings
teilweise
vertreten
außergerichtlichen
Kosten
Prozessvergleich
berücksichtigten
streitgenössischen
Nebenintervenienten
solle
§
entschieden
werden
Sturm
;
Kiefner
.
Hätte
Klage
Aussicht
Erfolg
gehabt
käme
Betracht
beklagten
Gesellschaft
Kosten
Nebenintervenienten
aufzuerlegen
vgl.
Fall
beiderseitigen
Erledigungserklärung
Urteil
3
.
Juni
.
Prozessvergleich
engeren
Sinne
hier
Kläger
Beklagten
geschlossen
haben
kommt
direkte
Anwendung
jedoch
Betracht
.
Parteien
haben
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Gericht
abgegeben
.
Vielmehr
haben
Vergleich
.
.
Abs.
Nr.
geschlossen
unmittelbar
beendet
Rechtshängigkeit
Rechtsstreits
entfallen
lässt
Urteil
15
.
April
;
Urteil
3
.
Dezember
74
;
Urteil
21
November
VII
.
.
Haben
Parteien
Vergleich
andere
Regelung
getroffen
sind
Kosten
gemäß
§
gegeneinander
aufgehoben
anzusehen
.
chen
Kostenentscheidung
bedarf
;
ergeht
hat
allenfalls
deklaratorische
Wirkung
11
.
Aufl
.
.
1
;
4
.
Aufl
.
.
.
beiderseitigen
Erledigungserklärungen
endet
lediglich
Rechtshängigkeit
Hauptsache
so
noch
anhängigen
Kostenpunkt
gerichtliche
Entscheidung
§
möglich
ist
Urteil
8
.
Februar
IVa
.
Voraussetzungen
analogen
Anwendung
§
Fall
Parteien
Prozessvergleich
lediglich
eigenen
aber
außergerichtlichen
Kosten
streitgenössischen
Nebenintervenienten
geregelt
haben
liegen
ebenso
.
beigetretene
Aktionär
kann
nämlich
vergleichbare
Interessenlage
Falle
beiderseitiger
Erledigungserklärungen
geltend
machen
.
AktG
2
.
Aufl
.
.
;
;
Kampf
Rechts
erpresserische
Aktionäre
S.
.
Auch
Einigung
Hauptsache
haben
Parteien
Möglichkeit
Entscheidung
Kostenverteilung
Gericht
überantworten
bewusst
lediglich
Hauptsache
verständigen
Kosten
zumindest
konkludent
Sinne
sogenannten
negativen
Kostenvereinbarung
gesetzliche
Regelung
§
ausschließen
Beschluss
8
.
Dezember
.
Einigen
Parteien
auch
Prozesskosten
wollen
gerade
gerichtliche
Kostenentscheidung
auch
Kosten
Nebenintervention
.
Vielmehr
entziehen
-9-
Gericht
Entscheidungskompetenz
Rechtshängigkeit
gesamten
Rechtsstreits
beenden
.
Art
Prozessbeendigung
Parteien
wählen
steht
frei
.
Aktionär
Anfechtungsstreit
beitritt
ist
Hinblick
nachteilige
Entscheidungsfreiheit
Parteien
schutzwürdig
.
hat
lediglich
ungesicherte
Rechtsposition
begibt
willentlich
Situation
Verfahrensbeendigung
Beteiligung
günstige
Kostenregelung
möglich
ist
vgl.
Beschluss
10
.
Mai
ZB
.
;
Beschluss
14
.
Juni
ZB
.
.
Falle
Prozessvergleichs
engeren
Sinne
verwirklicht
somit
lediglich
Nebenintervention
liegende
Risiko
Wegfalls
Rechtshängigkeit
so
auch
Sturm
;
Kiefner
Risiko
allerdings
jeweils
nur
Kriterium
Rahmen
vorgeschlagenen
Ermessensentscheidung
§
berücksichtigen
wollen
;
vgl.
auch
Waclawik
§
Abs.
Satz
analog
anwenden
möchte
.
beigetretene
Aktionär
selbst
anfechtungsberechtigt
gewesen
wäre
kommt
noch
Wahl
hatte
selbst
Anfechtungsklage
verbundenen
Nachteilen
leistenden
Prozesskostenvorschuss
erheben
ungesicherten
Rechtsposition
Nebenintervention
zufrieden
geben
.
Rechtsbeschwerde
einwendet
Nebenintervention
enge
Voraussetzungen
geknüpft
sei
eigene
Anfechtungsklage
Aktionär
Möglichkeit
habe
Anfechtungsklage
erheben
trifft
zwar
vgl.
26
.
Mai
ZB
.
.
.
geringeren
Anforderungen
Beitritt
beruhen
jedoch
auch
Aktionär
selbst
Voraussetzungen
aktienrechtliche
Anfechtungsklage
vgl.
Nr.
§
Abs.
AktG
erfüllt
erfüllen
will
Rechtskrafterstreckung
§
Abs.
Satz
AktG
Rahmen
Anfechtungsklage
anderen
Aktionärs
jedenfalls
Möglichkeit
haben
muss
äußern
können
Beschluss
26
.
Mai
ZB
.
.
Risiko
Wahrnehmung
rechtlichen
entstandenen
eigenen
Aufwendungen
selbst
tragen
müssen
klagende
Aktionär
Rechtsstreit
Vergleich
Anfechtungsgegner
Rücknahme
Klage
beendet
hindert
Wahrnehmung
Rechts
so
dass
auch
selbst
anfechtungsberechtigten
Aktionärs
Anlass
analoge
Anwendung
§
besteht
.
ist
auch
berücksichtigen
beitretende
Aktionär
Beitritt
ohnehin
Risiko
übernimmt
Unterliegen
nur
entstandenen
Aufwendungen
selbst
aufkommen
müssen
anteilig
auch
weiter
entstandenen
Kosten
haften
§
Abs.
also
insbesondere
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
beklagten
Gesellschaft
.
hier
Beklagte
Klägern
geschlossenen
Vergleich
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
insgesamt
übernommen
hat
kommt
Kostenvereinbarung
folglich
insoweit
auch
Streithelfer
zugute
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.09.2013
OLG
Entscheidung