BESCHLUSS ZB 15 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § § 69 ; AktG Beenden Hauptparteien Anfechtungsrechtsstreit unmittelbar Kostenregelung nur Hauptparteien enthält können beklagten Gesellschaft außergerichtlichen Kosten Streithelfer Seiten Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs auferlegt werden . Beschluss 15 . September ZB II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder beschlossen : Rechtsbeschwerde Streithelfers Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 November wird Kosten zurückgewiesen . Gegenstandswert : bis zu € Gründe : Kläger sind Aktionäre Beklagten . Hauptversammlung Beklagten 29 . Januar wurde beschlossen Vorstand § AktG ermächtigen Grundkapital Beklagten Zeitpunkt Handelsregisters € belief bis zu Mio. € erhöhen . genehmigte Kapital sollte und/oder Sacheinlagen geschaffen werden Vorstand wurde ermächtigt Bezugsrecht Aktionäre bestimmten Bedingungen auszuschließen . entsprechende Satzungsänderung war ebenfalls Gegenstand Beschlusses . beschloss Hauptversammlung Grundkapital Deckung Verlusten Wege vereinfachten zung § § . AktG € herabzusetzen . Vorstand wurde angewiesen nur Eintragung beschlossenen genehmigten Kapitals Handelsregister Beschluss Eintragung anzumelden . Kläger haben Auffassung vertreten gewählte Reihenfolge Eintragung erst genehmigten Kapitals dann Kapitalherabsetzung inhaltliche Beschränkung genehmigten Kapitals % Grundkapitals § Abs. AktG bewusst umgangen werden sollte Anteile Weise unzulässig verwässert würden . Klagen haben Feststellung Nichtigkeit Beschlusses teilweise auch Beschlusses begehrt . Vorschlag Landgerichts haben Kläger Beklagte sodann erster Instanz Vergleich geschlossen u.a. übereinstimmend festgestellt haben Beschlüsse wirksam werden sollen . Kläger haben Vergleich verpflichtet jedwede Einwendungen handelsregisterlichen Eintragungsverfahren verzichten Rechtmäßigkeit Wirksamkeit Beschlüsse Eintragungen Handelsregister gerichtlich außergerichtlich Form anzugreifen . Beklagte hat verpflichtet Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Kläger übernehmen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen . Kostenregelung Streithelfer enthält Vergleich . Antrag Streithelfers Rechtsstreit erster Instanz Abschluss Vergleichs Seiten Kläger beigetreten ist hat Landgericht außergerichtliche Kosten Beklagten auferlegt . sofortige Beschwerde Beklagten hat Beschwerdegericht Entscheidung abgeändert Antrag Streithelfers Kosten Beklagten aufzuerlegen zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Streithelfer Begehren . II . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde Streithelfers hat Erfolg . Beschwerdegericht hat Recht Rechtsgrundlage gesehen Beklagten außergerichtlichen Kosten Streithelfers aufzuerlegen . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Streithelfer sei Hinblick § Abs. Satz AktG ergebende Rechtskrafterstreckung Gestaltungswirkung stattgebenden Anfechtungsurteils streitgenössischer Nebenintervenient . . § anzusehen so Kosten § Abs. § anzuwenden seien . Streithelfer Kosten erstattet erhalte sei eigenständig unabhängig unterstützten Hauptpartei persönlichen Obsiegen Unterliegen Verhältnis Gegner entscheiden so Streithelfer vergleichsweise Kostenübernahme Beklagten zunutze machen könne . Vergleich Parteien Rechtshängigkeit Hauptsache entfallen sei gebe Kostenerstattungstatbestand Streithelfers 1 . sei entsprechend anwendbar . Situation Rechtsstreit unmittelbar beendenden Prozessvergleichs sei eher Klagerücknahme vergleichbar prozessualen Wirkungen einträten beiderseitigen Erledigungserklärung Rechtsstreit Kosten gerade beendet sei . verwirkliche Wegfall Rechtshängigkeit streitgenössischen Nebenintervenienten bewusst übernommene Risiko Parteien Willen Streitgegenstand disponieren könnten Rechtsstreit Weise günstige Kostenregelung ende . streitgenössischen Nebenintervenienten habe freigestanden selbst Anfechtungsklage erheben . 2 . Entscheidung Beschwerdegerichts lässt Rechtsfehler erkennen . Beenden Hauptparteien Anfechtungsrechtsstreit unmittelbar Prozessvergleich Kostenregelung nur Hauptparteien enthält können beklagten Gesellschaft außergerichtlichen Kosten Streithelfer Seiten Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs auferlegt werden . Aktionär anderen Aktionären beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit Seiten Kläger beteiligt ist Hinblick § Abs. Satz AktG ergebende Rechtskrafterstreckung Gestaltungswirkung stattgebenden Anfechtungsurteils ständigen Rechtsprechung Senats streitgenössischer Nebenintervenient . . § anzusehen . streitgenössische Nebenintervention gilt einfache Streitgenossenschaft § Abs. geregelte Grundsatz Kostenparallelität ; vielmehr sind ausschließlich § Abs. § anzuwenden streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt Streitgenossen Hauptpartei gleichstellen . Kostenerstattungsanspruch einzelnen Streitgenossen bestimmt entsprechend § hergeleiteten Kostengrundsätzen persönlichen Obsiegen Unterliegen Verhältnis Gegner . anknüpfend ist auch Kosten streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig unabhängig unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung Grundlage maßgebenden Umstände befinden 3 . Juni ; Beschluss 18 . Juni ZB . 7 ; Beschluss 15 . Juni ZB . 12 ; Beschluss 14 . Juni ZB . . Nimmt Anfechtungskläger Klage vergleichsweisen Einigung beklagten Gesellschaft hat Streithelfer Anfechtungsklägers außergerichtlichen Kosten gem. § Abs. Satz selbst tragen beklagte Gesellschaft Vergleich nur verpflichtet hat Kosten Klägers übernehmen Beschluss 18 . Juni ZB . 9 ; vgl. auch 15 . Juni ZB . Beschluss 14 . Juni ZB . korrespondierenden Kostentragungspflicht Klage zurücknehmenden Klägers Nebenintervenienten beklagten Gesellschaft . Frage Erstattung Kosten streitgenössischen Nebenintervenienten beurteilen ist Parteien Verfahren unmittelbar Prozessvergleich engeren Sinne beenden hat Senat bisher offen gelassen Beschluss 14 . Juni ZB . . Frage ist dahingehend entscheiden auch Fall Nebenintervenient Kosten selbst tragen hat . entspricht unabhängig § Abs. Satz geltenden allgemeinen Grundsatz Prozessbeteiligte Kosten zunächst selbst tragen hat Kostenübernahme Gegner abgesehen etwaigen materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen nur dann Betracht kommt § § . prozessualer Kostenerstattungsanspruch ergibt ; anderenfalls verbleiben Aufwendungen entstanden sind vgl. 11 . Aufl . § . 13 ; Zöller/Herget 30 . Aufl . § . . prozessualen Erstattungstatbestand kann streitgenössische Nebenintervenient klagenden Aktionärs Falle unmittelbar prozessbeendenden Vergleichs Anspruch nehmen . Literatur wird allerdings teilweise vertreten außergerichtlichen Kosten Prozessvergleich berücksichtigten streitgenössischen Nebenintervenienten solle § entschieden werden Sturm ; Kiefner . Hätte Klage Aussicht Erfolg gehabt käme Betracht beklagten Gesellschaft Kosten Nebenintervenienten aufzuerlegen vgl. Fall beiderseitigen Erledigungserklärung Urteil 3 . Juni . Prozessvergleich engeren Sinne hier Kläger Beklagten geschlossen haben kommt direkte Anwendung jedoch Betracht . Parteien haben übereinstimmenden Erledigungserklärungen Gericht abgegeben . Vielmehr haben Vergleich . . Abs. Nr. geschlossen unmittelbar beendet Rechtshängigkeit Rechtsstreits entfallen lässt Urteil 15 . April ; Urteil 3 . Dezember 74 ; Urteil 21 November VII . . Haben Parteien Vergleich andere Regelung getroffen sind Kosten gemäß § gegeneinander aufgehoben anzusehen . chen Kostenentscheidung bedarf ; ergeht hat allenfalls deklaratorische Wirkung 11 . Aufl . . 1 ; 4 . Aufl . . . beiderseitigen Erledigungserklärungen endet lediglich Rechtshängigkeit Hauptsache so noch anhängigen Kostenpunkt gerichtliche Entscheidung § möglich ist Urteil 8 . Februar IVa . Voraussetzungen analogen Anwendung § Fall Parteien Prozessvergleich lediglich eigenen aber außergerichtlichen Kosten streitgenössischen Nebenintervenienten geregelt haben liegen ebenso . beigetretene Aktionär kann nämlich vergleichbare Interessenlage Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen geltend machen . AktG 2 . Aufl . . ; ; Kampf Rechts erpresserische Aktionäre S. . Auch Einigung Hauptsache haben Parteien Möglichkeit Entscheidung Kostenverteilung Gericht überantworten bewusst lediglich Hauptsache verständigen Kosten zumindest konkludent Sinne sogenannten negativen Kostenvereinbarung gesetzliche Regelung § ausschließen Beschluss 8 . Dezember . Einigen Parteien auch Prozesskosten wollen gerade gerichtliche Kostenentscheidung auch Kosten Nebenintervention . Vielmehr entziehen -9- Gericht Entscheidungskompetenz Rechtshängigkeit gesamten Rechtsstreits beenden . Art Prozessbeendigung Parteien wählen steht frei . Aktionär Anfechtungsstreit beitritt ist Hinblick nachteilige Entscheidungsfreiheit Parteien schutzwürdig . hat lediglich ungesicherte Rechtsposition begibt willentlich Situation Verfahrensbeendigung Beteiligung günstige Kostenregelung möglich ist vgl. Beschluss 10 . Mai ZB . ; Beschluss 14 . Juni ZB . . Falle Prozessvergleichs engeren Sinne verwirklicht somit lediglich Nebenintervention liegende Risiko Wegfalls Rechtshängigkeit so auch Sturm ; Kiefner Risiko allerdings jeweils nur Kriterium Rahmen vorgeschlagenen Ermessensentscheidung § berücksichtigen wollen ; vgl. auch Waclawik § Abs. Satz analog anwenden möchte . beigetretene Aktionär selbst anfechtungsberechtigt gewesen wäre kommt noch Wahl hatte selbst Anfechtungsklage verbundenen Nachteilen leistenden Prozesskostenvorschuss erheben ungesicherten Rechtsposition Nebenintervention zufrieden geben . Rechtsbeschwerde einwendet Nebenintervention enge Voraussetzungen geknüpft sei eigene Anfechtungsklage Aktionär Möglichkeit habe Anfechtungsklage erheben trifft zwar vgl. 26 . Mai ZB . . . geringeren Anforderungen Beitritt beruhen jedoch auch Aktionär selbst Voraussetzungen aktienrechtliche Anfechtungsklage vgl. Nr. § Abs. AktG erfüllt erfüllen will Rechtskrafterstreckung § Abs. Satz AktG Rahmen Anfechtungsklage anderen Aktionärs jedenfalls Möglichkeit haben muss äußern können Beschluss 26 . Mai ZB . . Risiko Wahrnehmung rechtlichen entstandenen eigenen Aufwendungen selbst tragen müssen klagende Aktionär Rechtsstreit Vergleich Anfechtungsgegner Rücknahme Klage beendet hindert Wahrnehmung Rechts so dass auch selbst anfechtungsberechtigten Aktionärs Anlass analoge Anwendung § besteht . ist auch berücksichtigen beitretende Aktionär Beitritt ohnehin Risiko übernimmt Unterliegen nur entstandenen Aufwendungen selbst aufkommen müssen anteilig auch weiter entstandenen Kosten haften § Abs. also insbesondere Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten beklagten Gesellschaft . hier Beklagte Klägern geschlossenen Vergleich Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten insgesamt übernommen hat kommt Kostenvereinbarung folglich insoweit auch Streithelfer zugute . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 20.09.2013 OLG Entscheidung