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1763 lines
15 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Spruchverfahren
können
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
§
Antragsteller
auferlegt
werden
.
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
KG
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anschlussbeschwerde
Antragsgegnerin
Beschluss
Landgerichts
20
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Auferlegung
außergerichtlichen
Kosten
Auslagen
Antragsgegnerin
Antragstellerin
betrifft
.
Beschluss
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
26
.
Mai
wird
Entscheidung
Gerichtskosten
zweiten
Rechtszug
enthält
dahingehend
abgeändert
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
Antragstellerin
Antragsgegnerin
tragen
.
Gründe
:
Antragstellerin
hat
Übertragung
Aktien
Minderheitsaktionäre
B.
AG
Antragsgegnerin
17
.
Januar
Spruchverfahren
Antrag
gerichtliche
Bestimmung
angemessenen
Abfindung
angemessenen
Ausgleichs
Verzinsung
Erhöhung
gestellt
.
Landgericht
hat
Antrag
unzulässig
verworfen
.
hat
Antragstellerin
sofortige
Beschwerde
Kammergericht
eingelegt
.
Antragsgegnerin
hat
Anschlussbeschwerde
eingelegt
beantragt
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Auslagen
Antragsgegnerin
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
Antragstellerin
aufzuerlegen
.
Kammergericht
hat
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
zurückgewiesen
Anschlussbeschwerde
Antragsgegnerin
ersten
Rechtszug
entstandenen
Gerichtskosten
Antragstellerin
auferlegt
.
hat
Antragstellerin
zweiten
Rechtszug
entstandenen
Gerichtskosten
auferlegt
.
weitergehenden
außergerichtlichen
Auslagen
Antragsgegnerin
betreffenden
Anschlussbeschwerde
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
Insoweit
möchte
Kammergericht
Anschlussbeschwerde
zurückweisen
Kostenregelung
§
Abs.
SpruchG
abschließend
hält
.
sieht
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
9
.
Juni
AG
gehindert
.
II
.
Vorlage
ist
zulässig
.
1
.
Zulässigkeit
Vorlage
ist
§
Abs.
Satz
beurteilen
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
SpruchG
Fassung
Gesetzes
12
.
Juni
.
S.
angeordnet
war
.
Art
.
Abs.
Gesetzes
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
17
.
Dezember
.
S.
finden
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Spruchverfahrensgesetz
1
.
September
geltenden
Fassung
weiter
Anwendung
Verfahren
erster
Instanz
Inkrafttreten
Gesetzes
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
1
.
September
eingeleitet
worden
ist
Beschluss
19
Juli
ZB
.
.
Spruchverfahren
wurde
eingeleitet
.
2
.
Vorlage
Bundesgerichtshof
ist
auch
Rechtsfrage
zulässig
Kostenerstattungspflicht
hier
§
Abs.
SpruchG
Abs.
betrifft
vgl.
Beschluss
11
Juli
;
Beschluss
23
.
Oktober
;
Beschluss
6
.
Oktober
.
3
.
vorlegende
Gericht
will
Entscheidung
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
abweichen
.
vorlegenden
Kammergericht
angeführte
Beschluss
Oberlandesgerichts
ist
Spruchverfahren
ergangen
beruht
Rechtsauffassung
vorlegende
Gericht
abweichen
will
.
Abweichung
Sinne
§
Abs.
Satz
liegt
auch
Entscheidung
abgewichen
werden
soll
gesetzlichen
Tatbestand
ergangen
ist
gleiche
Rechtsfrage
beurteilen
ist
Beschluss
19
Juli
ZB
.
;
Beschluss
25
.
Juni
ZB
.
5
;
Beschluss
13
.
März
ZB
.
.
liegen
Vorlagevoraussetzungen
vorlegenden
Gericht
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegnerin
erstinstanzlichen
Verfahren
entschieden
werden
soll
Oberlandesgericht
entschieden
hat
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahren
tragen
hat
.
Oberlandesgericht
hat
nommen
§
SpruchG
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
abschließend
§
Abs.
§
Abs.
SpruchG
anwendbar
sei
.
Kammergericht
will
Regelung
§
Abs.
SpruchG
§
Abs.
abschließend
ansehen
.
Vorlagepflicht
ist
entfallen
§
Abs.
SpruchG
Fassung
Gesetzes
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
FGG-RG
nunmehr
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
verweist
§
Abs.
aufgehoben
wurde
.
vorlegende
Gericht
Entscheidung
aufgehobenen
Gesetz
abweichen
will
ist
Vorlage
allerdings
nur
zulässig
frühere
Gesetzesfassung
anzuwenden
ist
gleiche
Norm
wesentlichen
Inhalt
Bestandteil
geltenden
Rechts
ist
Beschluss
22
.
Oktober
.
Verfahren
Kammergerichts
sind
§
Abs.
SpruchG
seither
geltenden
Fassung
Vorschriften
Gesetzes
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
anzuwenden
Spruchverfahrensgesetz
Regelung
enthält
.
stellt
Frage
abschließende
Regelung
§
Abs.
SpruchG
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
Antragsgegners
ausgeschlossen
ist
auch
weiterhin
.
§
FamFG
Stelle
§
Abs.
getreten
sind
ermöglichen
bestimmten
Umständen
Antragsteller
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
aufzuerlegen
.
Zulässigkeit
Vorlage
ist
weiter
erforderlich
Entscheidung
Standpunkt
vorlegenden
Gerichts
streitige
Rechtsfrage
ankommt
.
ist
Entscheidungserheblichkeit
Rechtsfrage
vorgelegte
Sache
Grundlage
Vorlagebeschluss
Oberlandesgerichts
mitgeteilten
Sachverhalts
dort
Ausdruck
gebrachten
rechtlichen
Beurteilung
prüfen
vgl.
f.
;
14
.
Oktober
11
Juli
;
Beschluss
16
Juli
.
ist
zwar
zweifelhaft
Entscheidung
Anschlussbeschwerde
allein
Geltung
§
Abs.
Kostenentscheidung
Spruchverfahren
abhängt
.
Abs.
Satz
sieht
außergerichtlichen
Kosten
Beteiligten
Misserfolg
Antrags
Antragsteller
auferlegt
werden
müssen
regelt
Kostenerstattung
Billigkeit
.
Insoweit
ist
Ansicht
vorlegenden
Gerichts
könne
Beantwortung
streitigen
Rechtsfrage
Anschlussbeschwerde
entscheiden
Beurteilung
Zulässigkeit
Vorlage
aber
bindend
.
.
1
.
Anschlussbeschwerde
ist
zulässig
.
Anschlussbeschwerde
Antragsgegners
ist
Spruchverfahren
grundsätzlich
statthaft
.
Anschlussbeschwerde
kann
auch
allein
Auslagenentscheidung
richten
.
§
ist
Kostenentscheidung
zwar
Hauptsache
anfechtbar
.
Hauptsache
zulässiges
Rechtsmittel
eingelegt
ist
ist
Anschlussbeschwerde
nur
Kosten
aber
statthaft
vgl.
Bumiller/Winkler
8
.
Aufl
.
.
.
2
.
Anschlussbeschwerde
Antragsgegnerin
bleibt
Senat
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegnerin
entscheiden
hat
Erfolg
.
Spruchverfahren
können
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
§
SpruchG
Antragsteller
auferlegt
werden
.
Erstattung
Kosten
Antragsgegners
ist
§
SpruchG
vorgesehen
.
Abs.
SpruchG
regelt
Kostenerstattung
außergerichtlichen
Kosten
abschließend
.
Antragsteller
§
SpruchG
bestimmten
Antragsgegner
Spruchverfahren
außergerichtliche
Kosten
erstatten
hat
ist
streitig
.
Teilweise
wird
angenommen
§
Abs.
SpruchG
§
Abs.
verdrängt
Meilicke/
Heidel
;
Emmerich
GmbH-Konzernrecht
6
.
Aufl
.
SpruchG
.
;
Hüffer
AktG
9
.
Aufl
.
.
§
SpruchG
.
§
FamFG
;
teilweise
wird
§
Abs.
SpruchG
§
Abs.
anwendbar
erachtet
SpruchG
.
18
;
Krieger/Mennicke
4
.
Aufl
.
SpruchG
.
15
;
3
.
Aufl
.
SpruchG
.
21
;
Rosskopf
§
.
;
Volhard
2
.
Aufl
.
SpruchG
.
14
;
Ederle/
Theusinger
AktG
2
.
Aufl
.
SpruchG
.
.
vermittelnde
Ansicht
hält
§
Abs.
SpruchG
nur
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
erstinstanzlichen
Verfahren
abschließend
Kosten
Beschwerdeverfahren
Winter
.
.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
Beschwerdeverfahren
wird
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
teilweise
angeordnet
vgl.
Beschluss
3
.
Februar
juris
;
443
;
OLG
10
.
Januar
juris
;
OLG
Zweibrücken
teilweise
abgelehnt
vgl.
Kammergericht
;
OLG
Beschluss
5
.
Mai
juris
.
§
Abs.
SpruchG
regeln
Kostenerstattung
Spruchverfahren
abschließend
.
abschließende
Regelung
spricht
schon
Pflicht
Gerichtskosten
tragen
außergerichtlichen
Kosten
Antragsteller
unterschieden
wird
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
erwähnen
.
Hätten
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
außergerichtlichen
Kosten
Antragstellers
Billigkeit
verteilt
werden
sollen
hätte
nahegelegen
ausdrücklich
aufzunehmen
Regelung
Erstattung
außergerichtliche
Kosten
Verweises
§
Abs.
SpruchG
§
Abs.
Satz
verzichten
.
§
Abs.
Satz
sind
Billigkeit
außergerichtlichen
Kosten
gegebenenfalls
auch
verauslagte
Gerichtskosten
Beteiligten
aufzuerlegen
.
Ausgestaltung
Kostentragungspflicht
§
Abs.
spricht
ebenfalls
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegner
erstattet
werden
.
Grundsätzlich
hat
Antragsteller
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
§
Abs.
SpruchG
abhängig
Verfahrensausgang
können
auch
Antragsgegner
auferlegt
werden
.
Gerichtskosten
sollen
Antragsteller
unabhängig
Ausgang
Verfahrens
nur
ausnahmsweise
auferlegt
werden
können
§
Abs.
SpruchG
.
dann
Billigkeit
sogar
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
Antragsgegners
verpflichten
passt
Abstufung
.
Entstehungsgeschichte
§
Abs.
SpruchG
stützt
Ergebnis
.
Neuregelung
Spruchverfahrens
ging
Empfehlung
Regierungskommission
23
;
Regierungsentwurf
Gesetzes
Neuordnung
-9-
schaftsrechtlichen
.
S.
S.
.
Empfehlung
sah
Gerichtskosten
Kosten
gemeinsamen
Vertreters
Gesellschaft
getragen
werden
Antragsteller
bisher
Gesellschaft
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
verlangen
können
abweichend
seitherigen
Praxis
nur
noch
Falle
Obsiegens
.
außergerichtlichen
Kosten
Gesellschaft
sollten
bisher
unabhängig
Ausgang
Verfahrens
verbleiben
Bericht
Regierungskommission
Unternehmensführung
Unternehmenskontrolle
Modernisierung
Aktienrechts
BT-Drucks
.
S.
.
entsprechend
ging
Gesetzgeber
Schaffung
Regelung
§
Abs.
SpruchG
§
Abs.
AktG
UmwG
Antragsgegner
andere
Vertragsteil
regelmäßig
Gerichtskosten
auch
außergerichtlichen
Kosten
Antragsteller
tragen
hatte
.
Antragsgegner
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
musste
wurde
vorausgesetzt
vgl.
Referentenentwurf
Gesetzes
Neuordnung
gesellschaftsrechtlichen
abgedruckt
25
31
;
Regierungsentwurf
.
S.
.
Gesetzgeber
erschien
völlige
Änderung
Grundlagen
Verfahrens
Sinne
Umgestaltung
reinen
Parteiprozess
Zivilprozessordnung
sinnvoll
.
S.
Kostenentscheidung
Obsiegen
Unterliegen
sollte
getroffen
werden
Antragsberechtigten
ansonsten
Fällen
Spruchverfahren
faktisch
verbaut
wäre
Regierungsentwurf
.
S.
.
Gerichtskosten
sollte
Neuregelung
weiter
grundsätzlich
Antragsgegner
tragen
nur
ausnahmsweise
etwa
Rechtsmissbrauch
sollen
Antragsteller
auferlegt
werden
können
.
lichen
Kosten
Antragsteller
sollte
Möglichkeit
stärkeren
Differenzierung
Gericht
eröffnet
werden
.
Grundsätzlich
sollten
Antragsteller
Kosten
selbst
tragen
.
Anordnung
Kostenerstattung
Antragsgegner
soll
Billigkeitsgründen
Betracht
kommen
insbesondere
deutlichen
Erhöhung
Leistung
Antragsgegners
.
S.
.
Antragstellern
Aufbürdung
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
nur
begrenztes
Kostenrisiko
auferlegt
werden
sollte
so
ausdrücklich
.
S.
lässt
entnehmen
Empfehlung
Corporate
Kommission
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegners
verbleiben
sollten
.
Kostenverteilung
entspricht
auch
Zweck
ausdifferenzierten
Kostenregelung
§
SpruchG.
ist
Ausgleich
Antragsberechtigten
Erfolgsaussichten
Verfahrens
notwendig
Voraus
abschätzen
können
.
sind
Konzeption
Spruchverfahrensgesetzes
Informationen
§
Abs.
Satz
SpruchG
genannten
Bericht
Prüfungsbericht
sachverständigen
Prüfers
beschränkt
Antragsgegner
regelmäßig
weitergehende
Informationen
Bewertung
Angemessenheit
Kompensation
heranzuziehenden
Umstände
besitzt
.
informationelle
Ungleichgewicht
rechtfertigt
Antragsberechtigten
nur
beschränkten
berechenbaren
Kostenrisiko
belasten
.
Antragsgegner
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
auch
schon
Gerichtskosten
Kosten
gemeinsamen
Vertreters
tragen
muss
ist
auch
plausibel
Antragsgegner
Strukturmaßnahme
regelmäßig
Interesse
liegt
gesetzlichen
Konzeption
zunächst
unabhängig
angemessenen
Höhe
Ausgleichs
durchsetzen
Antragsteller
Spruchverfahren
verweisen
kann
.
können
Strukturmaßnahme
regelmäßig
Unangemessenheit
Kompensation
unzureichender
verhindern
werden
Überprüfung
Spruchverfahren
verwiesen
vgl.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
AktG
§
Abs.
UmwG
§
Abs.
SEAG
§
Abs.
SCEAG
.
Antragsgegner
gewünschte
Maßnahme
endgültige
Klärung
Ausgleichshöhe
durchsetzen
kann
dürfen
Hürden
nachträgliche
Überprüfung
hoch
angesetzt
werden
.
IV
.
Kostenentscheidung
Beschwerdeverfahren
war
Senat
Aufhebung
unzulässigen
Teilkostenentscheidung
Beschluss
Kammergerichts
§
Abs.
SpruchG
treffen
§
Abs.
abschließend
entscheiden
hat
.
1
.
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
sind
Beteiligten
Verhältnis
1/25
teilen
.
Regelung
§
Abs.
SpruchG
Gerichtskosten
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
gilt
auch
Beschwerdeverfahren
.
Wortlaut
verhält
zwar
.
Abs.
Satz
SpruchG
Bestimmung
Gebührenhöhe
Rechtsmittelverfahren
enthält
legt
aber
auch
übrigen
Regelungen
§
SpruchG
Rechtsmittelverfahren
gelten
sollen
.
Auch
Gesetzgeber
ist
ausgegangen
§
Abs.
SpruchG
Beschwerdeverfahren
Geltung
hat
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Spruchverfahrensneuordnungsgesetz
soll
Beschwerdegericht
Zusammenhang
Entscheidung
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Begründung
Landgerichts
auch
Rechtsfehler
überprüfen
können
rungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
.
Zwar
trifft
Gedanke
Antragsberechtigten
Aussichten
Verfahren
nur
beschränkt
einschätzen
können
Informationsgefälle
besteht
Vorliegens
erstinstanzlichen
Entscheidung
regelmäßig
nur
noch
eingeschränkt
.
ist
aber
auch
ausgeschlossen
erst
Rechtsmittelverfahren
weitere
Informationen
eingeholt
werden
Rechtsmittel
Antragsgegners
Abweisung
Antrags
führt
.
Gerichtskosten
sollte
ohnehin
Erfolg
Anträge
abzustellen
sein
außergerichtlichen
Kosten
sollten
Antragsteller
weiteres
Kostenrisiko
grundsätzlich
selbst
tragen
.
widerspräche
Kosten
anderen
Grundsätzen
Kosten
ersten
Instanz
verteilen
.
sind
Gerichtskosten
Beschwerde
erfolglos
war
anteilig
§
Abs.
SpruchG
Antragstellerin
aufzuerlegen
.
Gesetzgeber
ging
zwar
Gerichtskosten
nur
ausnahmsweise
Antragssteller
aufzuerlegen
sind
etwa
Rechtsmissbrauch
BT-Drucks
.
S.
.
Ausnahmefall
Rechtsmissbrauch
steht
schon
gleich
Rechtsmittel
erfolglos
ist
.
Antragsteller
können
Gerichtskosten
aber
auferlegt
werden
Rechtsmittel
Beurteilung
ante
offensichtlich
vorneherein
Erfolgsaussichten
war
.
war
hier
Fall
Begründung
Antrags
Mindestanforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
SpruchG
eindeutig
entsprach
Antragstellerin
Entscheidung
Landgerichts
bereits
hingewiesen
worden
war
.
Zwar
sind
Begründung
Antrags
Spruchverfahren
besonders
strengen
Anforderungen
stellen
muss
bezifferter
Antrag
gestellt
werden
so
dass
auch
Berechnung
verlangt
werden
kann
;
Gegenteil
sollen
Anforderungen
Gesetzesbegründung
Spruchverfahrensgesetz
ausdrücklich
überspannt
werden
.
S.
.
Erfordernis
konkreter
Einwendungen
Angemessenheit
Kompensation
Grundlage
Kompensation
ermittelten
Unternehmenswert
sollte
verhindert
werden
Antragsteller
selten
Fall
war
praktisch
Satz
sachliche
Erläuterung
aufwendiges
kostenträchtiges
Überprüfungsverfahren
Gang
setzen
können
Drucks
.
S.
.
Hier
genügt
Anspruchsbegründung
Mindestanforderungen
.
steht
Antragstellung
Satz
sachliche
Erläuterung
.
Unternehmensbewertung
wird
nur
pauschalen
näher
erläuterten
Behauptung
unrichtig
gekennzeichnet
.
Antragsbegründung
beschränkt
angesetzten
Wachstumsabschlag
niedrig
anderen
Wachstumsabschlag
fair
bezeichnen
erkennbar
sei
gerade
aktuellen
Marktumfeld
Sparte
Inflation
rechnen
sein
sollte
;
enthält
noch
Frage
Unternehmen
Vergleichsgruppe
.
sind
Gerichtskosten
Anschlussbeschwerde
Regel
§
Abs.
SpruchG
Antragsgegner
aufzuerlegen
.
schon
unterschiedlichen
Fassung
§
Abs.
SpruchG
folgt
ist
teilweise
Erfolg
Rechtsmittels
ausschlaggebend
.
Gründe
ausnahmsweise
Belastung
Antragstellerin
sind
Entscheidung
Landgerichts
Gerichtskosten
vertretbar
war
erkennbar
.
2
.
Anordnung
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Antragstellerin
Antragsgegnerin
§
Abs.
SpruchG
besteht
Veranlassung
.
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Antragsgegnerin
Antragstellerin
ist
§
SpruchG
vorgesehen
;
§
Abs.
Satz
ist
dargelegt
anwendbar
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.02.2009
AktG
Entscheidung