BESCHLUSS ZB 13 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Spruchverfahren können außergerichtlichen Kosten Antragsgegners § Antragsteller auferlegt werden . Beschluss 13 . Dezember ZB KG LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Anschlussbeschwerde Antragsgegnerin Beschluss Landgerichts 20 . Februar wird zurückgewiesen Auferlegung außergerichtlichen Kosten Auslagen Antragsgegnerin Antragstellerin betrifft . Beschluss 2 . Zivilsenats Kammergerichts 26 . Mai wird Entscheidung Gerichtskosten zweiten Rechtszug enthält dahingehend abgeändert Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens Antragstellerin Antragsgegnerin tragen . Gründe : Antragstellerin hat Übertragung Aktien Minderheitsaktionäre B. AG Antragsgegnerin 17 . Januar Spruchverfahren Antrag gerichtliche Bestimmung angemessenen Abfindung angemessenen Ausgleichs Verzinsung Erhöhung gestellt . Landgericht hat Antrag unzulässig verworfen . hat Antragstellerin sofortige Beschwerde Kammergericht eingelegt . Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt beantragt Gerichtskosten außergerichtlichen Auslagen Antragsgegnerin Abänderung angefochtenen Entscheidung Antragstellerin aufzuerlegen . Kammergericht hat sofortige Beschwerde Antragstellerin zurückgewiesen Anschlussbeschwerde Antragsgegnerin ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten Antragstellerin auferlegt . hat Antragstellerin zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten auferlegt . weitergehenden außergerichtlichen Auslagen Antragsgegnerin betreffenden Anschlussbeschwerde hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . Insoweit möchte Kammergericht Anschlussbeschwerde zurückweisen Kostenregelung § Abs. SpruchG abschließend hält . sieht Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 9 . Juni AG gehindert . II . Vorlage ist zulässig . 1 . Zulässigkeit Vorlage ist § Abs. Satz beurteilen entsprechende Anwendung § Abs. Satz SpruchG Fassung Gesetzes 12 . Juni . S. angeordnet war . Art . Abs. Gesetzes Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit 17 . Dezember . S. finden Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit Spruchverfahrensgesetz 1 . September geltenden Fassung weiter Anwendung Verfahren erster Instanz Inkrafttreten Gesetzes Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 . September eingeleitet worden ist Beschluss 19 Juli ZB . . Spruchverfahren wurde eingeleitet . 2 . Vorlage Bundesgerichtshof ist auch Rechtsfrage zulässig Kostenerstattungspflicht hier § Abs. SpruchG Abs. betrifft vgl. Beschluss 11 Juli ; Beschluss 23 . Oktober ; Beschluss 6 . Oktober . 3 . vorlegende Gericht will Entscheidung Entscheidung anderen Oberlandesgerichts abweichen . vorlegenden Kammergericht angeführte Beschluss Oberlandesgerichts ist Spruchverfahren ergangen beruht Rechtsauffassung vorlegende Gericht abweichen will . Abweichung Sinne § Abs. Satz liegt auch Entscheidung abgewichen werden soll gesetzlichen Tatbestand ergangen ist gleiche Rechtsfrage beurteilen ist Beschluss 19 Juli ZB . ; Beschluss 25 . Juni ZB . 5 ; Beschluss 13 . März ZB . . liegen Vorlagevoraussetzungen vorlegenden Gericht Erstattung außergerichtlichen Kosten Antragsgegnerin erstinstanzlichen Verfahren entschieden werden soll Oberlandesgericht entschieden hat außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahren tragen hat . Oberlandesgericht hat nommen § SpruchG außergerichtlichen Kosten Antragsgegners abschließend § Abs. § Abs. SpruchG anwendbar sei . Kammergericht will Regelung § Abs. SpruchG § Abs. abschließend ansehen . Vorlagepflicht ist entfallen § Abs. SpruchG Fassung Gesetzes Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG nunmehr Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist § Abs. aufgehoben wurde . vorlegende Gericht Entscheidung aufgehobenen Gesetz abweichen will ist Vorlage allerdings nur zulässig frühere Gesetzesfassung anzuwenden ist gleiche Norm wesentlichen Inhalt Bestandteil geltenden Rechts ist Beschluss 22 . Oktober . Verfahren Kammergerichts sind § Abs. SpruchG seither geltenden Fassung Vorschriften Gesetzes Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden Spruchverfahrensgesetz Regelung enthält . stellt Frage abschließende Regelung § Abs. SpruchG Erstattung außergerichtlicher Kosten Antragsgegners ausgeschlossen ist auch weiterhin . § FamFG Stelle § Abs. getreten sind ermöglichen bestimmten Umständen Antragsteller außergerichtlichen Kosten Antragsgegners aufzuerlegen . Zulässigkeit Vorlage ist weiter erforderlich Entscheidung Standpunkt vorlegenden Gerichts streitige Rechtsfrage ankommt . ist Entscheidungserheblichkeit Rechtsfrage vorgelegte Sache Grundlage Vorlagebeschluss Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts dort Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung prüfen vgl. f. ; 14 . Oktober 11 Juli ; Beschluss 16 Juli . ist zwar zweifelhaft Entscheidung Anschlussbeschwerde allein Geltung § Abs. Kostenentscheidung Spruchverfahren abhängt . Abs. Satz sieht außergerichtlichen Kosten Beteiligten Misserfolg Antrags Antragsteller auferlegt werden müssen regelt Kostenerstattung Billigkeit . Insoweit ist Ansicht vorlegenden Gerichts könne Beantwortung streitigen Rechtsfrage Anschlussbeschwerde entscheiden Beurteilung Zulässigkeit Vorlage aber bindend . . 1 . Anschlussbeschwerde ist zulässig . Anschlussbeschwerde Antragsgegners ist Spruchverfahren grundsätzlich statthaft . Anschlussbeschwerde kann auch allein Auslagenentscheidung richten . § ist Kostenentscheidung zwar Hauptsache anfechtbar . Hauptsache zulässiges Rechtsmittel eingelegt ist ist Anschlussbeschwerde nur Kosten aber statthaft vgl. Bumiller/Winkler 8 . Aufl . . . 2 . Anschlussbeschwerde Antragsgegnerin bleibt Senat außergerichtlichen Kosten Antragsgegnerin entscheiden hat Erfolg . Spruchverfahren können außergerichtlichen Kosten Antragsgegners § SpruchG Antragsteller auferlegt werden . Erstattung Kosten Antragsgegners ist § SpruchG vorgesehen . Abs. SpruchG regelt Kostenerstattung außergerichtlichen Kosten abschließend . Antragsteller § SpruchG bestimmten Antragsgegner Spruchverfahren außergerichtliche Kosten erstatten hat ist streitig . Teilweise wird angenommen § Abs. SpruchG § Abs. verdrängt Meilicke/ Heidel ; Emmerich GmbH-Konzernrecht 6 . Aufl . SpruchG . ; Hüffer AktG 9 . Aufl . . § SpruchG . § FamFG ; teilweise wird § Abs. SpruchG § Abs. anwendbar erachtet SpruchG . 18 ; Krieger/Mennicke 4 . Aufl . SpruchG . 15 ; 3 . Aufl . SpruchG . 21 ; Rosskopf § . ; Volhard 2 . Aufl . SpruchG . 14 ; Ederle/ Theusinger AktG 2 . Aufl . SpruchG . . vermittelnde Ansicht hält § Abs. SpruchG nur Erstattung außergerichtlichen Kosten erstinstanzlichen Verfahren abschließend Kosten Beschwerdeverfahren Winter . . Rechtsprechung Oberlandesgerichte Erstattung außergerichtlichen Kosten Antragsgegners Beschwerdeverfahren wird Erstattung außergerichtlichen Kosten Antragsgegners teilweise angeordnet vgl. Beschluss 3 . Februar juris ; 443 ; OLG 10 . Januar juris ; OLG Zweibrücken teilweise abgelehnt vgl. Kammergericht ; OLG Beschluss 5 . Mai juris . § Abs. SpruchG regeln Kostenerstattung Spruchverfahren abschließend . abschließende Regelung spricht schon Pflicht Gerichtskosten tragen außergerichtlichen Kosten Antragsteller unterschieden wird außergerichtlichen Kosten Antragsgegners erwähnen . Hätten außergerichtlichen Kosten Antragsgegners außergerichtlichen Kosten Antragstellers Billigkeit verteilt werden sollen hätte nahegelegen ausdrücklich aufzunehmen Regelung Erstattung außergerichtliche Kosten Verweises § Abs. SpruchG § Abs. Satz verzichten . § Abs. Satz sind Billigkeit außergerichtlichen Kosten gegebenenfalls auch verauslagte Gerichtskosten Beteiligten aufzuerlegen . Ausgestaltung Kostentragungspflicht § Abs. spricht ebenfalls außergerichtlichen Kosten Antragsgegner erstattet werden . Grundsätzlich hat Antragsteller außergerichtlichen Kosten selbst tragen § Abs. SpruchG abhängig Verfahrensausgang können auch Antragsgegner auferlegt werden . Gerichtskosten sollen Antragsteller unabhängig Ausgang Verfahrens nur ausnahmsweise auferlegt werden können § Abs. SpruchG . dann Billigkeit sogar Erstattung außergerichtlicher Kosten Antragsgegners verpflichten passt Abstufung . Entstehungsgeschichte § Abs. SpruchG stützt Ergebnis . Neuregelung Spruchverfahrens ging Empfehlung Regierungskommission 23 ; Regierungsentwurf Gesetzes Neuordnung -9- schaftsrechtlichen . S. S. . Empfehlung sah Gerichtskosten Kosten gemeinsamen Vertreters Gesellschaft getragen werden Antragsteller bisher Gesellschaft Erstattung außergerichtlichen Kosten verlangen können abweichend seitherigen Praxis nur noch Falle Obsiegens . außergerichtlichen Kosten Gesellschaft sollten bisher unabhängig Ausgang Verfahrens verbleiben Bericht Regierungskommission Unternehmensführung Unternehmenskontrolle Modernisierung Aktienrechts BT-Drucks . S. . entsprechend ging Gesetzgeber Schaffung Regelung § Abs. SpruchG § Abs. AktG UmwG Antragsgegner andere Vertragsteil regelmäßig Gerichtskosten auch außergerichtlichen Kosten Antragsteller tragen hatte . Antragsgegner eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste wurde vorausgesetzt vgl. Referentenentwurf Gesetzes Neuordnung gesellschaftsrechtlichen abgedruckt 25 31 ; Regierungsentwurf . S. . Gesetzgeber erschien völlige Änderung Grundlagen Verfahrens Sinne Umgestaltung reinen Parteiprozess Zivilprozessordnung sinnvoll . S. Kostenentscheidung Obsiegen Unterliegen sollte getroffen werden Antragsberechtigten ansonsten Fällen Spruchverfahren faktisch verbaut wäre Regierungsentwurf . S. . Gerichtskosten sollte Neuregelung weiter grundsätzlich Antragsgegner tragen nur ausnahmsweise etwa Rechtsmissbrauch sollen Antragsteller auferlegt werden können . lichen Kosten Antragsteller sollte Möglichkeit stärkeren Differenzierung Gericht eröffnet werden . Grundsätzlich sollten Antragsteller Kosten selbst tragen . Anordnung Kostenerstattung Antragsgegner soll Billigkeitsgründen Betracht kommen insbesondere deutlichen Erhöhung Leistung Antragsgegners . S. . Antragstellern Aufbürdung eigenen außergerichtlichen Kosten nur begrenztes Kostenrisiko auferlegt werden sollte so ausdrücklich . S. lässt entnehmen Empfehlung Corporate Kommission außergerichtlichen Kosten Antragsgegners verbleiben sollten . Kostenverteilung entspricht auch Zweck ausdifferenzierten Kostenregelung § SpruchG. ist Ausgleich Antragsberechtigten Erfolgsaussichten Verfahrens notwendig Voraus abschätzen können . sind Konzeption Spruchverfahrensgesetzes Informationen § Abs. Satz SpruchG genannten Bericht Prüfungsbericht sachverständigen Prüfers beschränkt Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen Bewertung Angemessenheit Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt . informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt Antragsberechtigten nur beschränkten berechenbaren Kostenrisiko belasten . Antragsgegner eigenen außergerichtlichen Kosten auch schon Gerichtskosten Kosten gemeinsamen Vertreters tragen muss ist auch plausibel Antragsgegner Strukturmaßnahme regelmäßig Interesse liegt gesetzlichen Konzeption zunächst unabhängig angemessenen Höhe Ausgleichs durchsetzen Antragsteller Spruchverfahren verweisen kann . können Strukturmaßnahme regelmäßig Unangemessenheit Kompensation unzureichender verhindern werden Überprüfung Spruchverfahren verwiesen vgl. § Abs. Satz § Abs. § Abs. § Abs. AktG § Abs. UmwG § Abs. SEAG § Abs. SCEAG . Antragsgegner gewünschte Maßnahme endgültige Klärung Ausgleichshöhe durchsetzen kann dürfen Hürden nachträgliche Überprüfung hoch angesetzt werden . IV . Kostenentscheidung Beschwerdeverfahren war Senat Aufhebung unzulässigen Teilkostenentscheidung Beschluss Kammergerichts § Abs. SpruchG treffen § Abs. abschließend entscheiden hat . 1 . Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens sind Beteiligten Verhältnis 1/25 teilen . Regelung § Abs. SpruchG Gerichtskosten Erstattung außergerichtlicher Kosten gilt auch Beschwerdeverfahren . Wortlaut verhält zwar . Abs. Satz SpruchG Bestimmung Gebührenhöhe Rechtsmittelverfahren enthält legt aber auch übrigen Regelungen § SpruchG Rechtsmittelverfahren gelten sollen . Auch Gesetzgeber ist ausgegangen § Abs. SpruchG Beschwerdeverfahren Geltung hat . Begründung Regierungsentwurfs Spruchverfahrensneuordnungsgesetz soll Beschwerdegericht Zusammenhang Entscheidung Erstattung außergerichtlichen Kosten Begründung Landgerichts auch Rechtsfehler überprüfen können rungsentwurf BT-Drucks . S. . Zwar trifft Gedanke Antragsberechtigten Aussichten Verfahren nur beschränkt einschätzen können Informationsgefälle besteht Vorliegens erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nur noch eingeschränkt . ist aber auch ausgeschlossen erst Rechtsmittelverfahren weitere Informationen eingeholt werden Rechtsmittel Antragsgegners Abweisung Antrags führt . Gerichtskosten sollte ohnehin Erfolg Anträge abzustellen sein außergerichtlichen Kosten sollten Antragsteller weiteres Kostenrisiko grundsätzlich selbst tragen . widerspräche Kosten anderen Grundsätzen Kosten ersten Instanz verteilen . sind Gerichtskosten Beschwerde erfolglos war anteilig § Abs. SpruchG Antragstellerin aufzuerlegen . Gesetzgeber ging zwar Gerichtskosten nur ausnahmsweise Antragssteller aufzuerlegen sind etwa Rechtsmissbrauch BT-Drucks . S. . Ausnahmefall Rechtsmissbrauch steht schon gleich Rechtsmittel erfolglos ist . Antragsteller können Gerichtskosten aber auferlegt werden Rechtsmittel Beurteilung ante offensichtlich vorneherein Erfolgsaussichten war . war hier Fall Begründung Antrags Mindestanforderungen § Abs. Satz Nr. SpruchG eindeutig entsprach Antragstellerin Entscheidung Landgerichts bereits hingewiesen worden war . Zwar sind Begründung Antrags Spruchverfahren besonders strengen Anforderungen stellen muss bezifferter Antrag gestellt werden so dass auch Berechnung verlangt werden kann ; Gegenteil sollen Anforderungen Gesetzesbegründung Spruchverfahrensgesetz ausdrücklich überspannt werden . S. . Erfordernis konkreter Einwendungen Angemessenheit Kompensation Grundlage Kompensation ermittelten Unternehmenswert sollte verhindert werden Antragsteller selten Fall war praktisch Satz sachliche Erläuterung aufwendiges kostenträchtiges Überprüfungsverfahren Gang setzen können Drucks . S. . Hier genügt Anspruchsbegründung Mindestanforderungen . steht Antragstellung Satz sachliche Erläuterung . Unternehmensbewertung wird nur pauschalen näher erläuterten Behauptung unrichtig gekennzeichnet . Antragsbegründung beschränkt angesetzten Wachstumsabschlag niedrig anderen Wachstumsabschlag fair bezeichnen erkennbar sei gerade aktuellen Marktumfeld Sparte Inflation rechnen sein sollte ; enthält noch Frage Unternehmen Vergleichsgruppe . sind Gerichtskosten Anschlussbeschwerde Regel § Abs. SpruchG Antragsgegner aufzuerlegen . schon unterschiedlichen Fassung § Abs. SpruchG folgt ist teilweise Erfolg Rechtsmittels ausschlaggebend . Gründe ausnahmsweise Belastung Antragstellerin sind Entscheidung Landgerichts Gerichtskosten vertretbar war erkennbar . 2 . Anordnung Erstattung außergerichtlichen Kosten Antragstellerin Antragsgegnerin § Abs. SpruchG besteht Veranlassung . Erstattung außergerichtlichen Kosten Antragsgegnerin Antragstellerin ist § SpruchG vorgesehen ; § Abs. Satz ist dargelegt anwendbar . Vorinstanzen : Entscheidung 20.02.2009 AktG Entscheidung