You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1023 lines
8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
RC-Netzmittel
§
Abs.
§
Nr.
;
PflSchG
§
Abs.
Eintragung
Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoffes
Stoffe
Bundesamt
Verbraucherschutz
Lebensmittelsicherheit
geführte
Liste
wirkte
jedenfalls
1
.
Januar
auch
Gunsten
Dritter
.
unlautere
Handlung
ist
schon
spürbar
Sinne
Abs.
nur
einmal
nur
kurze
Zeit
vorgenommen
worden
ist
.
Urteil
10
.
Februar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
ansässige
Beklagte
handelt
importierten
Pflanzenschutzmitteln
Stoffen
bestimmt
sind
Pflanzenschutzmitteln
zugesetzt
werden
Eigenschaften
Wirkungen
verändern
Weiteren
:
Zusatzstoffe
.
29
.
Juni
bot
GmbH
Vertriebsmitarbeiter
satzstoff
RC-Netzmittel
Erwerb
.
Vortrag
Beklagten
handelt
Netzmittel
Haftung
Pflanzenschutzmitteln
Pflanzen
verbessern
soll
Bundesamt
Verbraucherschutz
Lebensmittelsicherheit
;
Weiteren
:
Bundesamt
geführten
Liste
Zusatzstoffe
eingetragene
"
"
GmbH.
habe
Mittel
erworben
Ausland
ausgeführt
dort
Umkartons
Kanister
Zusatzstoff
umetikettiert
dann
stofflich
unverändert
wieder
eingeführt
.
Klägerin
entwickelt
produziert
vertreibt
Pflanzenschutzmittel
Zusatzstoffe
.
hält
Vertrieb
"
RC-Netzmittels
wettbewerbswidrig
Mittel
§
Abs.
PflSchG
Liste
Bundesamtes
Zusatzstoffe
eingetragen
sei
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Zusatzstoffe
Pflanzenschutzmittel
insbesondere
Bezeichnung
"
RC-Netzmittel
"
angebotenen
Zusatzstoff
Geltungsbereich
deutschen
Pflanzenschutzgesetzes
Verkehr
bringen
Zusatzstoff
anzubieten
und/oder
Abgabe
vorrätig
halten
und/oder
feilzuhalten
und/oder
abzugeben
jeweilige
Zusatzstoff
Liste
Zusatzstoffe
Bundesamtes
Verbraucherschutz
Lebensmittelsicherheit
aufgenommen
worden
ist
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Parteien
bestehe
Wettbewerbsverhältnis
Klägerin
Netzmittel
Sortiment
führe
.
Produkt
Streit
gehe
könne
Hilfsstoff
Kaufentscheidung
Hauptprodukts
beeinflussen
Absatz
Klägerin
beeinträchtigen
.
Umstand
Beklagte
Mittel
Angaben
nur
behaupteten
Testlauf
Nischenprodukt
vertrieben
Vertrieb
längst
eingestellt
habe
habe
Wiederholungsgefahr
ebenso
entfallen
lassen
Beklagten
abgegebene
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
.
Beurteilung
Streitfalles
maßgebliche
Bestimmung
PflSchG
sei
Tag
Klägerin
vorgetragenen
Verletzungsfalles
Kraft
getreten
.
Produkt
Beklagten
habe
Tag
mehr
Feststellung
Verkehrsfähigkeit
Verkehr
gebracht
werden
dürfen
.
Feststellung
Verkehrsfähigkeit
freigestellter
Reimport
liege
Beklagte
eigenen
Angaben
Originalprodukt
nur
umverpackt
auch
umetikettiert
gänzlich
anderen
Namen
versehen
habe
.
Zulassungsbestimmungen
Pflanzenschutzgesetzes
seien
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
Verletzung
Schutzgutes
Gesundheit
auch
bloßen
Bagatellverstoß
darstellten
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Unrecht
ausgegangen
Klägerin
beanstandete
Verhalten
Vertriebsmitarbeiters
Beklagte
zurechnen
lassen
muss
§
Abs.
bereits
Grundlage
eigenen
Vortrags
Beklagten
jedenfalls
Inkrafttreten
Zweiten
Gesetzes
Änderung
Pflanzenschutzgesetzes
Weiteren
:
2
.
Änderungsgesetz
29
.
Juni
wettbewerbswidrig
war
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
unterstellt
Mitarbeiter
angebotene
Zusatzstoff
Vortrag
Beklagten
Liste
eingetragenen
"
GmbH
Bundesamt
geführten
"
stofflich
übereinstimmte
.
Grundlage
stellte
Verhalten
Mitarbeiters
Rechtslage
Inkrafttreten
2
.
Änderungsgesetzes
29
.
Juni
auch
Rechtslage
rechtmäßig
nachfolgend
Inkrafttreten
§
PflSchG
1
.
Januar
Abs.
PflSchG
bestanden
hat
unter
.
Rechtslage
Inkrafttreten
2
.
Änderungsgesetzes
ergangenen
Rechtsprechung
Senats
wirkt
Erteilung
Zulassung
Pflanzenschutzmittel
Sinne
§
PflSchG
nur
jeweiligen
Antragsteller
heißt
personenbezogen
produktbezogen
;
Inland
zugelassenes
Vertrieb
Ausland
hergestelltes
Pflanzenschutzmittel
ist
Falle
Wiedereinfuhr
Inland
Weiteres
verkehrsfähig
Identität
zugelassenen
Mittel
feststeht
vgl.
Urteil
23
.
Juni
.
Zulassungsnummer
;
Urteil
30
November
f.
Zulassungsnummer
;
Urteil
14
November
f.
Zulassungsnummer
;
Urteil
19
November
.
Quizalofop
.
hatte
jedenfalls
Zeit
Inkrafttreten
2
.
Änderungsgesetzes
§
Abs.
PflSchG
Zusatzstoffen
erforderliche
Aufnahme
Bundesamt
geführte
Liste
Zusatzstoffe
gelten
.
Bestimmung
dürfen
Zusatzstoffe
schädlichen
Auswirkungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
PflSchG
haben
nur
Verkehr
gebracht
werden
Liste
Bundesamtes
Zusatzstoffe
aufgenommen
worden
sind
.
liegt
ebenfalls
personenbezogene
produktbezogene
Zulassungsregelung
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
2
.
Änderungsgesetz
neu
eingefügte
Bestimmung
§
Abs.
Satz
bereits
Streitfall
beachtenden
geänderten
Verständnis
§
Abs.
PflSchG
gab
.
kann
dahinstehen
§
Abs.
Satz
PflSchG
anderen
Mitgliedstaat
Vertragsstaat
Abkommens
europäischen
Wirtschaftsraum
zugelassenes
Pflanzenschutzmittel
zugelassenen
Mittel
übereinstimmt
vorheriger
Feststellung
Verkehrsfähigkeit
Bundesamt
eingeführt
Verkehr
gebracht
werden
darf
Auswirkungen
Auslegung
§
Abs.
PflSchG
hat
.
gilt
Frage
Streitfall
Reimport
vorlag
Begründung
Gesetzentwurfs
Fraktionen
Zweiten
Gesetzes
Änderung
BT-Drucks
.
S.
Feststellung
Verkehrsfähigkeit
erübrigt
vgl.
Umweltrecht
f.
;
Kaus
StoffR
.
entsprechende
mittelbare
Wirkung
konnte
§
Abs.
Satz
PflSchG
enthaltene
Neuregelung
nämlich
allenfalls
1
.
Januar
entfalten
also
Zeitpunkt
§
Abs.
PflSchG
erstmals
anzuwenden
war
.
Berufungsgericht
vertretene
gegenteilige
Ansicht
lässt
insbesondere
unberücksichtigt
Parallelimporteur
Pflanzenschutzmitteln
nachteiligen
Änderung
Rechtslage
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Blick
Art
.
gewährleistete
Warenverkehrsfreiheit
Anspruch
angemessene
Frist
Abverkauf
Lagerbestände
hat
vgl.
Urteil
14
Juli
C-114/04
.
Kommission/
Bundesrepublik
;
BT-Drucks
.
S.
f.
.
kann
gelten
.
2
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
3
.
Senat
sieht
gehindert
abschließend
entscheiden
.
Sache
ist
noch
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Klägerin
hat
Beklagten
behauptete
Identität
"
RC-Netzmittels
"
Beklagten
"
GmbH
bestritten
.
Sollte
Beklagte
insoweit
beweisbelastet
ist
vgl.
.
Quizalofop
entsprechenden
Beweis
erbringen
wäre
Klage
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Abs.
PflSchG
begründet
.
Revisionserwiderung
weist
zwar
Recht
Beklagte
Hinsicht
noch
hinreichenden
Sachvortrag
gehalten
hat
.
hatte
aber
damals
noch
aktuellen
Senatsrechtsprechung
auch
Anlass
.
frühere
Ansicht
Beweislast
auch
insoweit
Anspruchsteller
liegt
vgl.
Zulassungsnummer
hat
Senat
erst
Urteil
"
"
.
Zeitpunkt
aufgegeben
Berufungsverfahren
vorliegenden
Sache
bereits
abgeschlossen
war
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Revision
auch
unbeanstandet
angenommen
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Nr.
klageund
anspruchsbefugt
ist
Verhalten
Mitarbeiters
begründete
Wiederholungsgefahr
nachträglich
weggefallen
ist
gemäß
§
Nr.
PflSchG
Schutz
Gesundheit
Verbraucher
dienenden
Zulassungsbestimmungen
Pflanzenschutzgesetzes
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
sind
vgl.
.
Quizalofop
;
ferner
Art
.
Abs.
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
.
Beklagten
Klage
beanstandete
Verhalten
war
fehlender
Identität
Zusatzstoffe
Berücksichtigung
Zulassungsvorschriften
Pflanzenschutzgesetzes
Schutz
Gesundheit
Menschen
dienen
Übrigen
auch
geeignet
Interessen
Verbraucher
unerheblich
spürbar
Sinne
§
§
Abs.
beeinträchtigen
.
Erfolg
verweist
Revision
Zusammenhang
Mittel
Beklagten
nur
einzigen
Fall
angeboten
auch
Verkehr
gelangt
ist
.
lässt
jedoch
unberücksichtigt
Häufigkeit
Dauer
unlauteren
Handlung
zwar
Spürbarkeit
erhöhen
aber
Umkehrschluss
gezogen
werden
kann
unlautere
Handlung
schon
spürbar
ist
nur
einmal
nur
kurze
Zeit
vorgenommen
worden
ist
.
-9-
fällt
Bereich
Wiederholungsgefahr
schon
Prüfung
Verhalten
unzulässig
ist
erst
Unterlassungsanspruch
ankommt
vgl.
§
Abs.
Satz
;
29
.
Aufl
.
.
.
Rahmen
anspruchsbegründenden
Tatbestand
zuzurechnenden
§
§
Abs.
genügt
bereits
Eignung
spürbaren
Beeinträchtigung
Marktteilnehmer
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung