NAMEN Verkündet : 10 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja RC-Netzmittel § Abs. § Nr. ; PflSchG § Abs. Eintragung Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoffes Stoffe Bundesamt Verbraucherschutz Lebensmittelsicherheit geführte Liste wirkte jedenfalls 1 . Januar auch Gunsten Dritter . unlautere Handlung ist schon spürbar Sinne Abs. nur einmal nur kurze Zeit vorgenommen worden ist . Urteil 10 . Februar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : ansässige Beklagte handelt importierten Pflanzenschutzmitteln Stoffen bestimmt sind Pflanzenschutzmitteln zugesetzt werden Eigenschaften Wirkungen verändern Weiteren : Zusatzstoffe . 29 . Juni bot GmbH Vertriebsmitarbeiter satzstoff RC-Netzmittel Erwerb . Vortrag Beklagten handelt Netzmittel Haftung Pflanzenschutzmitteln Pflanzen verbessern soll Bundesamt Verbraucherschutz Lebensmittelsicherheit ; Weiteren : Bundesamt geführten Liste Zusatzstoffe eingetragene " " GmbH. habe Mittel erworben Ausland ausgeführt dort Umkartons Kanister Zusatzstoff umetikettiert dann stofflich unverändert wieder eingeführt . Klägerin entwickelt produziert vertreibt Pflanzenschutzmittel Zusatzstoffe . hält Vertrieb " RC-Netzmittels wettbewerbswidrig Mittel § Abs. PflSchG Liste Bundesamtes Zusatzstoffe eingetragen sei . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Zusatzstoffe Pflanzenschutzmittel insbesondere Bezeichnung " RC-Netzmittel " angebotenen Zusatzstoff Geltungsbereich deutschen Pflanzenschutzgesetzes Verkehr bringen Zusatzstoff anzubieten und/oder Abgabe vorrätig halten und/oder feilzuhalten und/oder abzugeben jeweilige Zusatzstoff Liste Zusatzstoffe Bundesamtes Verbraucherschutz Lebensmittelsicherheit aufgenommen worden ist . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Entscheidung folgt begründet : Parteien bestehe Wettbewerbsverhältnis Klägerin Netzmittel Sortiment führe . Produkt Streit gehe könne Hilfsstoff Kaufentscheidung Hauptprodukts beeinflussen Absatz Klägerin beeinträchtigen . Umstand Beklagte Mittel Angaben nur behaupteten Testlauf Nischenprodukt vertrieben Vertrieb längst eingestellt habe habe Wiederholungsgefahr ebenso entfallen lassen Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung . Beurteilung Streitfalles maßgebliche Bestimmung PflSchG sei Tag Klägerin vorgetragenen Verletzungsfalles Kraft getreten . Produkt Beklagten habe Tag mehr Feststellung Verkehrsfähigkeit Verkehr gebracht werden dürfen . Feststellung Verkehrsfähigkeit freigestellter Reimport liege Beklagte eigenen Angaben Originalprodukt nur umverpackt auch umetikettiert gänzlich anderen Namen versehen habe . Zulassungsbestimmungen Pflanzenschutzgesetzes seien Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. Verletzung Schutzgutes Gesundheit auch bloßen Bagatellverstoß darstellten . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist Unrecht ausgegangen Klägerin beanstandete Verhalten Vertriebsmitarbeiters Beklagte zurechnen lassen muss § Abs. bereits Grundlage eigenen Vortrags Beklagten jedenfalls Inkrafttreten Zweiten Gesetzes Änderung Pflanzenschutzgesetzes Weiteren : 2 . Änderungsgesetz 29 . Juni wettbewerbswidrig war . Berufungsgericht hat Beklagten unterstellt Mitarbeiter angebotene Zusatzstoff Vortrag Beklagten Liste eingetragenen " GmbH Bundesamt geführten " stofflich übereinstimmte . Grundlage stellte Verhalten Mitarbeiters Rechtslage Inkrafttreten 2 . Änderungsgesetzes 29 . Juni auch Rechtslage rechtmäßig nachfolgend Inkrafttreten § PflSchG 1 . Januar Abs. PflSchG bestanden hat unter . Rechtslage Inkrafttreten 2 . Änderungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung Senats wirkt Erteilung Zulassung Pflanzenschutzmittel Sinne § PflSchG nur jeweiligen Antragsteller heißt personenbezogen produktbezogen ; Inland zugelassenes Vertrieb Ausland hergestelltes Pflanzenschutzmittel ist Falle Wiedereinfuhr Inland Weiteres verkehrsfähig Identität zugelassenen Mittel feststeht vgl. Urteil 23 . Juni . Zulassungsnummer ; Urteil 30 November f. Zulassungsnummer ; Urteil 14 November f. Zulassungsnummer ; Urteil 19 November . Quizalofop . hatte jedenfalls Zeit Inkrafttreten 2 . Änderungsgesetzes § Abs. PflSchG Zusatzstoffen erforderliche Aufnahme Bundesamt geführte Liste Zusatzstoffe gelten . Bestimmung dürfen Zusatzstoffe schädlichen Auswirkungen Sinne § Abs. Nr. PflSchG haben nur Verkehr gebracht werden Liste Bundesamtes Zusatzstoffe aufgenommen worden sind . liegt ebenfalls personenbezogene produktbezogene Zulassungsregelung . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen 2 . Änderungsgesetz neu eingefügte Bestimmung § Abs. Satz bereits Streitfall beachtenden geänderten Verständnis § Abs. PflSchG gab . kann dahinstehen § Abs. Satz PflSchG anderen Mitgliedstaat Vertragsstaat Abkommens europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Pflanzenschutzmittel zugelassenen Mittel übereinstimmt vorheriger Feststellung Verkehrsfähigkeit Bundesamt eingeführt Verkehr gebracht werden darf Auswirkungen Auslegung § Abs. PflSchG hat . gilt Frage Streitfall Reimport vorlag Begründung Gesetzentwurfs Fraktionen Zweiten Gesetzes Änderung BT-Drucks . S. Feststellung Verkehrsfähigkeit erübrigt vgl. Umweltrecht f. ; Kaus StoffR . entsprechende mittelbare Wirkung konnte § Abs. Satz PflSchG enthaltene Neuregelung nämlich allenfalls 1 . Januar entfalten also Zeitpunkt § Abs. PflSchG erstmals anzuwenden war . Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht lässt insbesondere unberücksichtigt Parallelimporteur Pflanzenschutzmitteln nachteiligen Änderung Rechtslage Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Blick Art . gewährleistete Warenverkehrsfreiheit Anspruch angemessene Frist Abverkauf Lagerbestände hat vgl. Urteil 14 Juli C-114/04 . Kommission/ Bundesrepublik ; BT-Drucks . S. f. . kann gelten . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig ; ist aufzuheben § Abs. . 3 . Senat sieht gehindert abschließend entscheiden . Sache ist noch Endentscheidung reif § Abs. . Klägerin hat Beklagten behauptete Identität " RC-Netzmittels " Beklagten " GmbH bestritten . Sollte Beklagte insoweit beweisbelastet ist vgl. . Quizalofop entsprechenden Beweis erbringen wäre Klage § § 3 Nr. Verbindung § Abs. PflSchG begründet . Revisionserwiderung weist zwar Recht Beklagte Hinsicht noch hinreichenden Sachvortrag gehalten hat . hatte aber damals noch aktuellen Senatsrechtsprechung auch Anlass . frühere Ansicht Beweislast auch insoweit Anspruchsteller liegt vgl. Zulassungsnummer hat Senat erst Urteil " " . Zeitpunkt aufgegeben Berufungsverfahren vorliegenden Sache bereits abgeschlossen war . Berufungsgericht hat Recht Revision auch unbeanstandet angenommen Klägerin gemäß § Abs. Nr. klageund anspruchsbefugt ist Verhalten Mitarbeiters begründete Wiederholungsgefahr nachträglich weggefallen ist gemäß § Nr. PflSchG Schutz Gesundheit Verbraucher dienenden Zulassungsbestimmungen Pflanzenschutzgesetzes Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. sind vgl. . Quizalofop ; ferner Art . Abs. Erwägungsgrund Satz Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken . Beklagten Klage beanstandete Verhalten war fehlender Identität Zusatzstoffe Berücksichtigung Zulassungsvorschriften Pflanzenschutzgesetzes Schutz Gesundheit Menschen dienen Übrigen auch geeignet Interessen Verbraucher unerheblich spürbar Sinne § § Abs. beeinträchtigen . Erfolg verweist Revision Zusammenhang Mittel Beklagten nur einzigen Fall angeboten auch Verkehr gelangt ist . lässt jedoch unberücksichtigt Häufigkeit Dauer unlauteren Handlung zwar Spürbarkeit erhöhen aber Umkehrschluss gezogen werden kann unlautere Handlung schon spürbar ist nur einmal nur kurze Zeit vorgenommen worden ist . -9- fällt Bereich Wiederholungsgefahr schon Prüfung Verhalten unzulässig ist erst Unterlassungsanspruch ankommt vgl. § Abs. Satz ; 29 . Aufl . . . Rahmen anspruchsbegründenden Tatbestand zuzurechnenden § § Abs. genügt bereits Eignung spürbaren Beeinträchtigung Marktteilnehmer . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung