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1539 lines
13 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Verkündet
:
8
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Stadtbahnfahrzeug
UrhG
§
Satz
§
Satz
UrhG
kann
Urheber
Urheberschaft
bestreitet
Unterlassung
verlangen
.
Aberkennung
Urheberschaft
liegt
auch
dann
Bearbeiter
Werkes
Alleinurheber
benannt
wird
Urheber
bearbeiteten
Werkes
Recht
zusteht
Urheber
Bearbeitung
benannt
werden
.
UrhG
§
Abs.
Beurteilung
berechtigtes
Interesse
Bekanntmachung
Urteils
besteht
ist
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
abzustellen
Zweck
Urteilsbekanntmachung
ist
fortwirkende
Störungen
beseitigen
.
.
8
.
Mai
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erarbeitete
Auftrag
Beklagten
Ü.
kehrsbetriebe
AG
Entwürfe
Stadtbahnfahrzeug
u.a.
Entwurf
23
November
Modell
.
weiteren
Arbeiten
übertrug
Beklagte
Designer
.
Beklagte
stellte
Frühjahr
neue
Stadtbahnfahrzeug
nahm
Betrieb
.
Designer
bezeichnete
Öffentlichkeit
Wendung
"
Design
:
"
.
Kläger
hat
vorgebracht
Gestaltung
Stadtbahnfahrzeugs
beruhe
weitgehend
eigenschöpferischen
Leistung
.
habe
her
Anspruch
Urheberangabe
Miturheber
benannt
werden
.
Bekanntmachung
Urteils
sei
notwendig
Eindruck
Fachkreisen
entgegenzuwirken
Beklagte
habe
Auftrag
Gestaltung
Stadtbahnfahrzeugs
entzogen
vorgelegten
Entwürfe
unbrauchbar
gewesen
seien
.
Kläger
hat
Landgericht
beantragt
1
.
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Publikationen
Herstellerschild
neuen
Stadtbahnwagens
Ausstellungen
alleinigen
Urheber
Designs
neuen
Stadtbahnwagens
Herrn
nennen
gleichzeitig
Miturheberschaft
Klägers
Design
gleicher
Art
Form
hinzuweisen
;
2
.
Kläger
Befugnis
§
UrhG
zuzusprechen
Rechtskraft
Urteils
Tagespresse
Fachzeitschriften
bekannt
machen
.
Beklagte
hat
vorgebracht
Entwurfsarbeiten
Klägers
seien
urheberrechtlich
schutzfähig
.
Jedenfalls
sei
Gestaltung
Stadtbahnfahrzeugs
unfreie
Bearbeitung
Entwürfe
gers
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Entscheidung
hat
Kläger
Berufung
eingelegt
.
Berufungsanträgen
hat
klageerweiternd
beantragt
Befugnis
Urteil
bekannt
machen
bereits
Zeit
Rechtskraft
chen
.
Weiter
hat
Presseorgane
Urteil
bekannt
gemacht
werden
solle
näher
bezeichnet
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsantrag
stattgegeben
Antrag
Bekanntmachung
Entscheidung
folgt
zugesprochen
:
Kläger
darf
Kosten
Beklagten
Tenor
Ziffern
Urteils
Hinzufügung
Vermerks
ergibt
Urteil
Zeitpunkt
Veröffentlichung
rechtskräftig
ist
je
einmal
Fachzeitschrift
FORM-Verlag
Design-Report
Verlag
Anzeige
Text
Fließsatz
wiedergibt
Schriftgröße
Textbeitrages
jeweiligen
Publikation
veröffentlichen
.
übrigen
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
Klage
abweisenden
Urteils
Landgerichts
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
zugesprochen
Kläger
Miturheber
Recht
Anerkennung
Urheberschaft
habe
.
Stadtbahnfahrzeug
sei
Werk
angewandten
Kunst
.
gerichtliche
Sachverständige
Dipl.-Designer
klang
Privatgutachter
Klägers
Prof.
überzeugend
dargelegt
habe
halte
Stadtbahnfahrzeug
rein
handwerklichen
Durchschnittsgestaltungen
weiten
Abstand
sei
künstlerisch
originell
.
Stadtbahn
besonderen
Anmutung
übersichtlich
klar
gegliedert
ausgewogen
harmonisch
gestaltet
sei
habe
bisher
gegeben
.
Gestaltung
Stadtbahnfahrzeuges
sei
auch
schöpferische
Leistungen
Klägers
zurückzuführen
.
Kläger
habe
äußere
Grundform
technisch
vorgegebenen
Grobform
Bauprinzip
unterscheiden
sei
eigenständiges
Werk
geschaffen
.
endgültige
Fahrzeug
vorgenommenen
Änderungen
seien
bloße
Modifikationen
.
Miturheber
könne
Kläger
verlangen
Beklagte
irreführende
Angaben
urheberrechtliche
Beteiligung
Dritter
Werkbeitrag
Weise
qualifiziere
vergleichbare
Beiträge
.
Beklagte
Öffentlichkeit
nur
Stadtbahnfahrzeuges
Urheber
Designs
nenne
sei
befürchten
auch
Herstellerschild
Ausstellungen
tun
werde
.
Kläger
stehe
auch
insoweit
vorbeugender
Unterlassungsanspruch
.
Kläger
habe
berechtigtes
Interesse
Urteil
Kosten
Beklagten
bekannt
machen
.
müsse
befürchten
Benennung
Alleinurheber
Fachkreisen
so
verstanden
werde
selbst
Auftrag
unzureichender
Vorschläge
entzogen
worden
sei
nunmehr
sichtbare
Urqualität
Stadtbahnfahrzeugs
langjährigen
Vorarbeiten
Tätigkeit
zurückzuführen
sei
.
Bekanntmachung
Urteilstenors
Kläger
genannten
Fachzeitschriften
genüge
berechtigten
Interessen
.
dürfe
schon
Rechtskraft
Urteils
vorgenommen
werden
noch
chen
Jahr
Weltausstellung
stattfinden
Stadtbahnfahrzeug
weltweite
Publizität
erhalten
werde
.
Urteilsbekanntmachung
könne
Belastung
Rufs
Klägers
vermeiden
unnötigen
Demütigung
Unterlegenen
führen
.
entspreche
Anordnung
Bekanntmachung
Vermerk
beizufügen
Urteil
rechtskräftig
sei
.
Anspruch
Zuerkennung
weitergehenden
Bekanntmachungsbefugnis
habe
Kläger
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Unterlassungsantrag
soll
Beklagten
verboten
werden
Publikationen
Herstellerschild
Stadtbahnwagens
Ausstellungen
Alleinurheber
Designs
nennen
tig
Miturheberschaft
Klägers
Design
gleicher
Art
Form
hinzuweisen
.
Antrag
ist
Wortlaut
entsprechenden
Verständnis
schon
eigenen
Vorbringen
Klägers
unbegründet
.
Miturheber
können
Urheber
nur
dann
sein
Werk
gemeinsam
geschaffen
haben
§
Abs.
UrhG
.
Kläger
haben
jedoch
tig
gemeinsam
nacheinander
Gestaltung
Stadtbahnfahrzeugs
gearbeitet
.
Antrag
zielt
demgemäß
Kl
ger
gerade
Miturheber
Sinne
Urheberrechtsgesetzes
benannt
werden
soll
.
Kläger
geht
vielmehr
Sache
Urheberbenennung
anerkennt
Gestaltung
Stadtbahnfahrzeugs
geschaffenes
schutzfähiges
Werk
angewandten
Kunst
unselbständig
bearbeitet
worden
ist
§
UrhG
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
jedoch
möglich
Unterlassungsantrag
auszulegen
Beklagten
verboten
werden
solle
Urheber
nennen
"
weitere
schaft
"
Klägers
hinzuweisen
.
Auslegung
wäre
Klageantrag
unbestimmt
unklar
bliebe
Art
Urheberschaft
Klägers
Beklagte
hinweisen
müsse
Art
Form
geschehen
habe
.
Urheberschaft
bearbeiteten
Werk
Urheberschaft
Bearbeitung
sind
qualitativ
unterscheiden
.
unterschiedlichen
schöpferischen
Beiträge
Bearbeitung
kann
zutreffend
"
gleicher
Art
Form
hingewiesen
werden
.
Unbestimmtheit
Unterlassungsantrags
Wortlaut
abweichenden
Auslegung
ergäbe
wäre
so
weniger
hinnehmbar
Unterlassungsantrag
entsprechenden
Ausspruch
zugleich
Inhalt
Urteilsbekanntmachung
festgelegt
werden
soll
.
Fassung
Unterlassungsantrags
macht
weiterhin
hinreichend
deutlich
nur
gestützt
ist
Äußere
Stadtbahnfahrzeugs
Kläger
stammende
schöpferische
Gestaltung
verwendet
worden
sei
.
Unterlassungsantrag
ist
allerdings
bereits
unbegründet
abzuweisen
.
Kläger
Vorinstanzen
noch
Bedenken
-9-
Fassung
Antrags
hingewiesen
worden
ist
muß
vielmehr
Gelegenheit
gegeben
werden
sachdienlichen
Antrag
stellen
vgl.
Urt
.
12.7.2001
77
Rechenzentrum
;
Urt
.
12.7.2001
Laubhefter
jeweils
m.w
.
.
möglichen
Antragsfassung
ist
hinzuweisen
§
Satz
UrhG
gestützte
Unterlassungsantrag
auch
Verbot
konkreten
Verletzungsform
beschränken
kann
.
Urheber
ist
grundsätzlich
gehalten
Klageantrag
festzulegen
Urheberbenennung
formulieren
ist
Rechte
wahrt
vgl.
Antragsfassung
Wettbewerbsrecht
Folgeverträge
m.w
.
.
Recht
Urhebers
§
Satz
UrhG
bestimmen
Werk
Urheberbezeichnung
versehen
Bezeichnung
verwenden
ist
bleibt
unberührt
.
2
.
Vorstehenden
ergibt
auch
Klageantrag
Kläger
begehrt
Befugnis
Bekanntmachung
Urteils
zuzusprechen
gestellten
Fassung
Erfolg
haben
kann
Antrag
Unterlassungsantrag
Bezug
nimmt
.
Kläger
ist
jedoch
auch
insoweit
Gelegenheit
Stellung
sachdienlichen
Antrags
geben
.
.
Klage
ist
Ansicht
Revision
bereits
anderen
Gründen
abzuweisen
.
1
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
Kläger
gemäß
§
Satz
UrhG
Beklagten
verlangen
allein
Urheber
Stadtbahnfahrzeugs
benennt
.
§
Satz
UrhG
kann
Urheber
Urheberschaft
bestreitet
Unterlassung
verlangen
.
Aberkennung
Urheberschaft
liegt
auch
dann
Bearbeiter
Werkes
hier
Alleinurheber
benannt
wird
Urheber
bearbeiteten
Werkes
Recht
zusteht
Urheber
Bearbeitung
benannt
werden
vgl.
.
Straßen
gestern
morgen
;
Urt
.
Rhythmus
Jahrhunderte
;
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
Kroitzsch
Urheberrechtsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Gestaltung
Äuß
eren
Stadtbahnwagens
Entwurf
Klägers
23
November
entsprechenden
Modell
Werk
angewandten
Kunst
ist
Abs.
Nr.
UrhG
hält
Revisionsangriffen
Beklagten
stand
.
Urheberrechtsschutz
kann
auch
Werkteile
Fassadengestaltung
zuerkannt
werden
bereits
genommen
persönliche
geistige
Schöpfung
Sinne
§
Abs.
UrhG
darstellen
vgl.
Werken
Baukunst
Wählamt
;
.
Vorentwurf
;
Urt
.
Bauaußenkante
;
aaO
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Entwurf
Klägers
Äußere
Stadtbahn
bejaht
.
Ansicht
Revision
hat
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
Berufungsgericht
maßgeblich
gestützt
hat
Beurteilung
Entwurfs
Klägers
auch
vorbestehenden
Gestaltungen
insbesondere
S-Bahn
penhagen
hinreichend
berücksichtigt
.
Sachverständige
hat
ausgeführt
besondere
gestalterische
Leistung
Klägers
gerade
Neuartigkeit
entworfenen
Wagenäußeren
liege
.
Unerheblich
ist
Vorschlag
Anlehnung
Fahrzeuge
S-Bahn
Seitenwand
entwickelnden
Stadtbahnfahrzeugs
"
bauchig
"
gestalten
Mitarbeiter
Entwicklungsarbeit
beteiligten
Unternehmens
zurückgeht
.
technische
Vorgabe
hätte
Gestaltung
Stadtbahnäußeren
jedenfalls
nur
sehr
grob
festgelegt
.
gestalterische
Umsetzung
technischen
Gedankens
blieb
gerichtliche
Sachverständige
dargelegt
hat
großer
Spielraum
Kläger
eigenschöpferisch
genutzt
hat
.
schöpferische
Leistung
Klägers
Entwurf
Stadtbahnäußeren
liegt
erreichten
besonderen
Harmonie
Gesamtgestaltung
.
stark
gerundete
Vorderfront
unten
unfallkritischen
Teile
Scheinwerfer
Scheibenwischer
Kupplung
soweit
möglich
zurückgenommen
sind
ist
großzügig
geschwungenen
Seitenwand
klar
gegliederten
ausgewogenen
eleganten
Großform
verschmolzen
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Äußere
unselbständige
Bearbeitung
Entwurfs
gers
ist
§
UrhG
wird
Revision
ebenfalls
Erfolg
angegriffen
.
Frage
freier
Benutzung
geschützten
älteren
Werkes
selbständiges
neues
Werk
geschaffen
worden
ist
kommt
entscheidend
Abstand
neue
Werk
entlehnten
eigenpersönlichen
Zügen
benutzten
Werkes
hält
.
ist
milder
Maßstab
anzulegen
.
freie
Benutzung
setzt
Eigenart
neuen
Werkes
entlehnten
eigenpersönlichen
Züge
geschützten
älteren
Werkes
verblassen
.
Regel
geschieht
geschützten
älteren
Werk
entlehnten
eigenpersönlichen
Züge
neuen
Werk
Weise
zurücktreten
neue
Werk
mehr
relevantem
Umfang
ältere
benutzt
so
nur
noch
Anregung
neuem
selbständigem
Werkschaffen
erscheint
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
gestützt
vorliegenden
Sachverständigengutachten
dargelegt
Äußere
Stadtbahnfah
rzeugs
gestaltprägenden
Eigenschaften
Entwurfs
Klägers
sichtlich
Wagenkastens
nur
geringen
Veränderungen
übernommen
nur
oberen
Bereich
Triebwerkkopfes
Detailvariationen
Ähnlichkeit
vermieden
habe
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
schöpferische
Leistung
Klägers
noch
Gesamteindruck
Äußeren
Stadtbahnfahrzeugs
ausprägt
.
beruht
kaum
veränderten
nahme
Gesamteindruck
besonders
prägenden
Krümmungsverlaufs
verbunden
insgesamt
sehr
deutlichen
Anlehnung
Gestaltung
Triebwerkkopfes
gestalterischer
Einbindung
Gesamtform
Fahrzeugäußeren
.
Form
unteren
Teils
Triebwerkkopfes
ist
weitgehend
übernommen
noch
auffälligste
Abweichung
Veränderung
Scheinwerferkonturen
liegt
.
Wesentliche
Unterschiede
ergeben
oberen
Teil
Triebwerkkopfes
.
Stadtbahnfahrzeug
weist
Vergleich
Entwurf
Klägers
etwas
verjüngt
wirkende
Front
besitzt
anders
Entwurf
Klägers
nur
einzige
breit
geschwungene
Windschutzscheibe
kleinere
Frontscheibe
Seitenfenster
.
liegt
auch
gerichtlichen
Sachverständigen
gewürdigte
eigenständige
Leistung
auch
Gestaltung
Charakter
rechtlich
schutzfähigen
Werkes
geben
kann
.
ändert
jedoch
weitgehenden
Übereinstimmungen
Gesamteindruck
Wagenäußeren
ausschließen
sprechen
Entwurf
Klägers
nur
noch
Anregung
selbständigen
Werkschaffen
erscheine
.
ergibt
auch
Abweichungen
Gestaltung
Fenster
Seitenwände
Stadtbahnfahrzeug
herkömmlicher
staltet
sind
Kläger
vorgesehen
hatte
.
Unterschiede
lassen
Übereinstimmungen
Gesamteindruck
prägenden
Kläger
besonders
schöpferisch
gestalteten
Grundform
Wagenäußeren
unberührt
.
Berufungsgericht
hat
weiterhin
rechtsfehlerfrei
angenommen
Gefahr
besteht
Beklagte
Designer
auch
stellerschild
Ausstellungen
alleinigen
Urheber
Stadtbahnfahrzeugs
benennt
.
Berufungsgericht
konnte
tatrichterliche
teilung
Ansicht
Revision
ableiten
Beklagte
bisher
Öffentlichkeit
Alleinurheber
bezeichnet
hat
.
2
.
Entscheidung
Antrag
Zuerkennung
Befugnis
Urteilsbekanntmachung
§
UrhG
wird
beachten
sein
nunmehr
gegebenenfalls
erneut
Interessenabwägung
vgl.
.
Beatles-Doppel-CD
vorzunehmende
Beurteilung
berechtigtes
Interesse
Bekanntmachung
besteht
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
erneuten
Berufungsverfahren
abstellen
muß
Zweck
Urteilsbekanntmachung
ist
fortwirkende
Störungen
beseitigen
vgl.
Fromm/
Urheberrecht
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
aaO
§
Rdn
.
3
;
vgl.
auch
Schricker/Wild
aaO
§
Rdn
.
.
Parteien
wird
Gelegenheit
geben
sein
Sicht
maßgeblichen
Umständen
auch
Ort
Zahl
Urteilsbekanntmachungen
erneut
vorzutragen
.
IV
.
Revision
Beklagten
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Pokrant