NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Verkündet : 8 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Stadtbahnfahrzeug UrhG § Satz § Satz UrhG kann Urheber Urheberschaft bestreitet Unterlassung verlangen . Aberkennung Urheberschaft liegt auch dann Bearbeiter Werkes Alleinurheber benannt wird Urheber bearbeiteten Werkes Recht zusteht Urheber Bearbeitung benannt werden . UrhG § Abs. Beurteilung berechtigtes Interesse Bekanntmachung Urteils besteht ist Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung abzustellen Zweck Urteilsbekanntmachung ist fortwirkende Störungen beseitigen . . 8 . Mai I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erarbeitete Auftrag Beklagten Ü. kehrsbetriebe AG Entwürfe Stadtbahnfahrzeug u.a. Entwurf 23 November Modell . weiteren Arbeiten übertrug Beklagte Designer . Beklagte stellte Frühjahr neue Stadtbahnfahrzeug nahm Betrieb . Designer bezeichnete Öffentlichkeit Wendung " Design : " . Kläger hat vorgebracht Gestaltung Stadtbahnfahrzeugs beruhe weitgehend eigenschöpferischen Leistung . habe her Anspruch Urheberangabe Miturheber benannt werden . Bekanntmachung Urteils sei notwendig Eindruck Fachkreisen entgegenzuwirken Beklagte habe Auftrag Gestaltung Stadtbahnfahrzeugs entzogen vorgelegten Entwürfe unbrauchbar gewesen seien . Kläger hat Landgericht beantragt 1 . Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Publikationen Herstellerschild neuen Stadtbahnwagens Ausstellungen alleinigen Urheber Designs neuen Stadtbahnwagens Herrn nennen gleichzeitig Miturheberschaft Klägers Design gleicher Art Form hinzuweisen ; 2 . Kläger Befugnis § UrhG zuzusprechen Rechtskraft Urteils Tagespresse Fachzeitschriften bekannt machen . Beklagte hat vorgebracht Entwurfsarbeiten Klägers seien urheberrechtlich schutzfähig . Jedenfalls sei Gestaltung Stadtbahnfahrzeugs unfreie Bearbeitung Entwürfe gers . Landgericht hat Klage abgewiesen . Entscheidung hat Kläger Berufung eingelegt . Berufungsanträgen hat klageerweiternd beantragt Befugnis Urteil bekannt machen bereits Zeit Rechtskraft chen . Weiter hat Presseorgane Urteil bekannt gemacht werden solle näher bezeichnet . Berufungsgericht hat Unterlassungsantrag stattgegeben Antrag Bekanntmachung Entscheidung folgt zugesprochen : Kläger darf Kosten Beklagten Tenor Ziffern Urteils Hinzufügung Vermerks ergibt Urteil Zeitpunkt Veröffentlichung rechtskräftig ist je einmal Fachzeitschrift FORM-Verlag Design-Report Verlag Anzeige Text Fließsatz wiedergibt Schriftgröße Textbeitrages jeweiligen Publikation veröffentlichen . übrigen hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Revision Zurückweisung Kläger beantragt begehrt Beklagte Wiederherstellung Klage abweisenden Urteils Landgerichts . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen Kläger Miturheber Recht Anerkennung Urheberschaft habe . Stadtbahnfahrzeug sei Werk angewandten Kunst . gerichtliche Sachverständige Dipl.-Designer klang Privatgutachter Klägers Prof. überzeugend dargelegt habe halte Stadtbahnfahrzeug rein handwerklichen Durchschnittsgestaltungen weiten Abstand sei künstlerisch originell . Stadtbahn besonderen Anmutung übersichtlich klar gegliedert ausgewogen harmonisch gestaltet sei habe bisher gegeben . Gestaltung Stadtbahnfahrzeuges sei auch schöpferische Leistungen Klägers zurückzuführen . Kläger habe äußere Grundform technisch vorgegebenen Grobform Bauprinzip unterscheiden sei eigenständiges Werk geschaffen . endgültige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloße Modifikationen . Miturheber könne Kläger verlangen Beklagte irreführende Angaben urheberrechtliche Beteiligung Dritter Werkbeitrag Weise qualifiziere vergleichbare Beiträge . Beklagte Öffentlichkeit nur Stadtbahnfahrzeuges Urheber Designs nenne sei befürchten auch Herstellerschild Ausstellungen tun werde . Kläger stehe auch insoweit vorbeugender Unterlassungsanspruch . Kläger habe berechtigtes Interesse Urteil Kosten Beklagten bekannt machen . müsse befürchten Benennung Alleinurheber Fachkreisen so verstanden werde selbst Auftrag unzureichender Vorschläge entzogen worden sei nunmehr sichtbare Urqualität Stadtbahnfahrzeugs langjährigen Vorarbeiten Tätigkeit zurückzuführen sei . Bekanntmachung Urteilstenors Kläger genannten Fachzeitschriften genüge berechtigten Interessen . dürfe schon Rechtskraft Urteils vorgenommen werden noch chen Jahr Weltausstellung stattfinden Stadtbahnfahrzeug weltweite Publizität erhalten werde . Urteilsbekanntmachung könne Belastung Rufs Klägers vermeiden unnötigen Demütigung Unterlegenen führen . entspreche Anordnung Bekanntmachung Vermerk beizufügen Urteil rechtskräftig sei . Anspruch Zuerkennung weitergehenden Bekanntmachungsbefugnis habe Kläger . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Unterlassungsantrag soll Beklagten verboten werden Publikationen Herstellerschild Stadtbahnwagens Ausstellungen Alleinurheber Designs nennen tig Miturheberschaft Klägers Design gleicher Art Form hinzuweisen . Antrag ist Wortlaut entsprechenden Verständnis schon eigenen Vorbringen Klägers unbegründet . Miturheber können Urheber nur dann sein Werk gemeinsam geschaffen haben § Abs. UrhG . Kläger haben jedoch tig gemeinsam nacheinander Gestaltung Stadtbahnfahrzeugs gearbeitet . Antrag zielt demgemäß Kl ger gerade Miturheber Sinne Urheberrechtsgesetzes benannt werden soll . Kläger geht vielmehr Sache Urheberbenennung anerkennt Gestaltung Stadtbahnfahrzeugs geschaffenes schutzfähiges Werk angewandten Kunst unselbständig bearbeitet worden ist § UrhG . Ansicht Revisionserwiderung ist jedoch möglich Unterlassungsantrag auszulegen Beklagten verboten werden solle Urheber nennen " weitere schaft " Klägers hinzuweisen . Auslegung wäre Klageantrag unbestimmt unklar bliebe Art Urheberschaft Klägers Beklagte hinweisen müsse Art Form geschehen habe . Urheberschaft bearbeiteten Werk Urheberschaft Bearbeitung sind qualitativ unterscheiden . unterschiedlichen schöpferischen Beiträge Bearbeitung kann zutreffend " gleicher Art Form hingewiesen werden . Unbestimmtheit Unterlassungsantrags Wortlaut abweichenden Auslegung ergäbe wäre so weniger hinnehmbar Unterlassungsantrag entsprechenden Ausspruch zugleich Inhalt Urteilsbekanntmachung festgelegt werden soll . Fassung Unterlassungsantrags macht weiterhin hinreichend deutlich nur gestützt ist Äußere Stadtbahnfahrzeugs Kläger stammende schöpferische Gestaltung verwendet worden sei . Unterlassungsantrag ist allerdings bereits unbegründet abzuweisen . Kläger Vorinstanzen noch Bedenken -9- Fassung Antrags hingewiesen worden ist muß vielmehr Gelegenheit gegeben werden sachdienlichen Antrag stellen vgl. Urt . 12.7.2001 77 Rechenzentrum ; Urt . 12.7.2001 Laubhefter jeweils m.w . . möglichen Antragsfassung ist hinzuweisen § Satz UrhG gestützte Unterlassungsantrag auch Verbot konkreten Verletzungsform beschränken kann . Urheber ist grundsätzlich gehalten Klageantrag festzulegen Urheberbenennung formulieren ist Rechte wahrt vgl. Antragsfassung Wettbewerbsrecht Folgeverträge m.w . . Recht Urhebers § Satz UrhG bestimmen Werk Urheberbezeichnung versehen Bezeichnung verwenden ist bleibt unberührt . 2 . Vorstehenden ergibt auch Klageantrag Kläger begehrt Befugnis Bekanntmachung Urteils zuzusprechen gestellten Fassung Erfolg haben kann Antrag Unterlassungsantrag Bezug nimmt . Kläger ist jedoch auch insoweit Gelegenheit Stellung sachdienlichen Antrags geben . . Klage ist Ansicht Revision bereits anderen Gründen abzuweisen . 1 . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann Kläger gemäß § Satz UrhG Beklagten verlangen allein Urheber Stadtbahnfahrzeugs benennt . § Satz UrhG kann Urheber Urheberschaft bestreitet Unterlassung verlangen . Aberkennung Urheberschaft liegt auch dann Bearbeiter Werkes hier Alleinurheber benannt wird Urheber bearbeiteten Werkes Recht zusteht Urheber Bearbeitung benannt werden vgl. . Straßen gestern morgen ; Urt . Rhythmus Jahrhunderte ; Urheberrecht 2 . Aufl . Rdn . 18 ; Kroitzsch Urheberrechtsgesetz 2 . Aufl . Rdn . . Beurteilung Berufungsgerichts Gestaltung Äuß eren Stadtbahnwagens Entwurf Klägers 23 November entsprechenden Modell Werk angewandten Kunst ist Abs. Nr. UrhG hält Revisionsangriffen Beklagten stand . Urheberrechtsschutz kann auch Werkteile Fassadengestaltung zuerkannt werden bereits genommen persönliche geistige Schöpfung Sinne § Abs. UrhG darstellen vgl. Werken Baukunst Wählamt ; . Vorentwurf ; Urt . Bauaußenkante ; aaO Rdn . . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Entwurf Klägers Äußere Stadtbahn bejaht . Ansicht Revision hat gerichtliche Sachverständige Gutachten Berufungsgericht maßgeblich gestützt hat Beurteilung Entwurfs Klägers auch vorbestehenden Gestaltungen insbesondere S-Bahn penhagen hinreichend berücksichtigt . Sachverständige hat ausgeführt besondere gestalterische Leistung Klägers gerade Neuartigkeit entworfenen Wagenäußeren liege . Unerheblich ist Vorschlag Anlehnung Fahrzeuge S-Bahn Seitenwand entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs " bauchig " gestalten Mitarbeiter Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurückgeht . technische Vorgabe hätte Gestaltung Stadtbahnäußeren jedenfalls nur sehr grob festgelegt . gestalterische Umsetzung technischen Gedankens blieb gerichtliche Sachverständige dargelegt hat großer Spielraum Kläger eigenschöpferisch genutzt hat . schöpferische Leistung Klägers Entwurf Stadtbahnäußeren liegt erreichten besonderen Harmonie Gesamtgestaltung . stark gerundete Vorderfront unten unfallkritischen Teile Scheinwerfer Scheibenwischer Kupplung soweit möglich zurückgenommen sind ist großzügig geschwungenen Seitenwand klar gegliederten ausgewogenen eleganten Großform verschmolzen . Beurteilung Berufungsgerichts Äußere unselbständige Bearbeitung Entwurfs gers ist § UrhG wird Revision ebenfalls Erfolg angegriffen . Frage freier Benutzung geschützten älteren Werkes selbständiges neues Werk geschaffen worden ist kommt entscheidend Abstand neue Werk entlehnten eigenpersönlichen Zügen benutzten Werkes hält . ist milder Maßstab anzulegen . freie Benutzung setzt Eigenart neuen Werkes entlehnten eigenpersönlichen Züge geschützten älteren Werkes verblassen . Regel geschieht geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge neuen Werk Weise zurücktreten neue Werk mehr relevantem Umfang ältere benutzt so nur noch Anregung neuem selbständigem Werkschaffen erscheint m.w . . Berufungsgericht hat gestützt vorliegenden Sachverständigengutachten dargelegt Äußere Stadtbahnfah rzeugs gestaltprägenden Eigenschaften Entwurfs Klägers sichtlich Wagenkastens nur geringen Veränderungen übernommen nur oberen Bereich Triebwerkkopfes Detailvariationen Ähnlichkeit vermieden habe . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen schöpferische Leistung Klägers noch Gesamteindruck Äußeren Stadtbahnfahrzeugs ausprägt . beruht kaum veränderten nahme Gesamteindruck besonders prägenden Krümmungsverlaufs verbunden insgesamt sehr deutlichen Anlehnung Gestaltung Triebwerkkopfes gestalterischer Einbindung Gesamtform Fahrzeugäußeren . Form unteren Teils Triebwerkkopfes ist weitgehend übernommen noch auffälligste Abweichung Veränderung Scheinwerferkonturen liegt . Wesentliche Unterschiede ergeben oberen Teil Triebwerkkopfes . Stadtbahnfahrzeug weist Vergleich Entwurf Klägers etwas verjüngt wirkende Front besitzt anders Entwurf Klägers nur einzige breit geschwungene Windschutzscheibe kleinere Frontscheibe Seitenfenster . liegt auch gerichtlichen Sachverständigen gewürdigte eigenständige Leistung auch Gestaltung Charakter rechtlich schutzfähigen Werkes geben kann . ändert jedoch weitgehenden Übereinstimmungen Gesamteindruck Wagenäußeren ausschließen sprechen Entwurf Klägers nur noch Anregung selbständigen Werkschaffen erscheine . ergibt auch Abweichungen Gestaltung Fenster Seitenwände Stadtbahnfahrzeug herkömmlicher staltet sind Kläger vorgesehen hatte . Unterschiede lassen Übereinstimmungen Gesamteindruck prägenden Kläger besonders schöpferisch gestalteten Grundform Wagenäußeren unberührt . Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen Gefahr besteht Beklagte Designer auch stellerschild Ausstellungen alleinigen Urheber Stadtbahnfahrzeugs benennt . Berufungsgericht konnte tatrichterliche teilung Ansicht Revision ableiten Beklagte bisher Öffentlichkeit Alleinurheber bezeichnet hat . 2 . Entscheidung Antrag Zuerkennung Befugnis Urteilsbekanntmachung § UrhG wird beachten sein nunmehr gegebenenfalls erneut Interessenabwägung vgl. . Beatles-Doppel-CD vorzunehmende Beurteilung berechtigtes Interesse Bekanntmachung besteht Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung erneuten Berufungsverfahren abstellen muß Zweck Urteilsbekanntmachung ist fortwirkende Störungen beseitigen vgl. Fromm/ Urheberrecht 9 . Aufl . § Rdn . 2 ; aaO § Rdn . 3 ; vgl. auch Schricker/Wild aaO § Rdn . . Parteien wird Gelegenheit geben sein Sicht maßgeblichen Umständen auch Ort Zahl Urteilsbekanntmachungen erneut vorzutragen . IV . Revision Beklagten war Berufungsurteil aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Pokrant