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1501 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
§
;
Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art
.
Abs.
Parallelimporteur
darf
Vertrieb
importierten
Arzneimittels
zulässigerweise
neue
Verpackung
herstellt
Ausfuhrmitgliedstaat
benutzte
Originalbezeichnung
Arzneimittels
wieder
anbringen
auch
Ausstattung
verwenden
Arzneimittel
Ausland
Verkehr
gebracht
worden
ist
ankommt
Wiederanbringung
geschützten
Kennzeichen
erforderlich
ist
Verkehrsfähigkeit
importierten
Arzneimittels
Inland
herzustellen
.
.
13
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
21
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
pharmazeutische
Erzeugnisse
eingetragenen
deutschen
Wortmarke
Nr.
"
"
.
Ferner
ist
Inhaberin
gleichfalls
pharmazeutische
Erzeugnisse
eingetragenen
deutschen
schwarz-weißen
Wort-/Bildmarke
Nr.
entsprechenden
nachfolgend
abgebildeten
Gemeinschaftsmarke
Nr.
:
Klägerin
bringt
Marke
"
"
Herz-/Kreislaufmittel
Wirkstoff
"
"
Wort-/Bildmarke
Gemeinschaftsmarke
geschützten
Ausstattung
Verkehr
.
Arzneimittel
ist
Konzern
Klägerin
gehörende
Boehringer
GmbH
europaweit
Kommission
Europäischen
Gemeinschaften
Art
.
Verordnung
Nr.
Rates
22
Juli
Festlegung
Gemeinschaftsverfahren
Genehmigung
Überwachung
Tierarzneimitteln
Schaffung
Europäischen
Agentur
Beurteilung
Arzneimitteln
ABl
.
Nr.
S.
zentral
zugelassen
worden
.
zentrale
Zulassung
"
Micardis
"
"
Micardis
"
umfasst
Packungsgrößen
Tabletten
zu
Tabletten
.
Größen
wird
Arzneimittel
Klägerin
vertrieben
.
wird
Wirkstoffstärken
mg
mg
Konzern
Klägerin
gehörenden
Unternehmen
jeweils
nur
N1-Packungsgröße
Tabletten
Verkehr
gebracht
.
Beklagte
importiert
"
"
N1
Tabletten
packt
Arzneimittel
Vertrieb
hergestellte
Packungen
Größen
Tabletten
Tabletten
.
gibt
Bezeichnung
"
"
angebrachten
Sternchenhinweis
"
"
eingetragene
Marke
Klägerin
sei
.
Ferner
weist
Klägerin
Herstellerin
Arzneimittels
sei
Beklagten
eingeführt
umgepackt
worden
sei
Beklagten
parallel
vertrieben
werde
.
Übrigen
entspricht
Gestaltung
Beklagten
hergestellten
Umverpackungen
beispielhaft
nachfolgend
abgebildeten
Verpackung
ersehen
ist
Anlage
Klageschrift
Ausstattung
Packungen
Klägerin
:
Beklagten
sind
Vertriebsgesellschaften
Beklagten
vertreiben
importierten
umgepackten
Arzneimittel
gemeinsam
Beklagten
.
Klägerin
hat
Verwendung
Marken
geschützten
Ausstattung
Beklagten
hergestellten
Packungen
Verletzung
Marken
beanstandet
.
hat
Revisionsinstanz
noch
Bedeutung
Beklagten
verlangt
Inverkehrbringen
Anbieten
importierten
Arzneimittel
Verwendung
bestimmt
bezeichneten
Verpackungsgestaltungen
oben
abgebildeten
Gestaltung
unterlassen
.
Ferner
hat
Beklagten
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Anspruch
genommen
.
Klage
ist
insoweit
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klägerin
§
Abs.
Nr.
Abs.
Art
.
Abs.
lit
.
Abs.
lit
.
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Parteien
sei
unstreitig
Beklagten
berechtigt
seien
neue
Umverpackungen
verwenden
Bündelpackungen
herzustellen
.
Ansicht
Klägerin
dürften
Beklagten
Klägerin
geschützte
Ausstattung
verwenden
.
Markenrechte
Klägerin
seien
auch
insoweit
erschöpft
.
könne
Umpacken
so
gestalteten
Verpackungen
widersetzen
Sinne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
erforderlich
sei
parallel
importierten
Arzneimittel
Inland
vertreiben
können
.
Parallelimporteur
sei
berechtigt
Vertrieb
Einfuhrland
berechtigterweise
hergestellte
Packung
so
auszustatten
Markeninhaber
getan
hätte
Arzneimittel
Packungsgröße
Ausfuhrland
Verkehr
gebracht
worden
wäre
.
Umpacken
hier
Sinne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
notwendig
sei
dürften
neuen
Umverpackung
Marken
Markeninhabers
wieder
angebracht
werden
zwar
nur
auch
Ausstattungsmarken
.
komme
dann
nur
noch
weiteren
Wahrung
berechtigten
Interessen
Markeninhabers
Rechtsprechung
Gerichtshofs
aufgestellten
Voraussetzungen
hier
unstreitig
erfüllt
seien
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Klägerin
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Art
.
Abs.
lit
.
Abs.
lit
.
Markenrechte
erschöpft
sind
§
Abs.
Art
.
Abs.
weiteren
Vertrieb
auch
berechtigten
Gründen
.
S.
§
Abs.
Art
.
Abs.
widersetzen
kann
.
Berufungsgericht
ist
Parteien
unbeanstandet
ausgegangen
Arzneimittel
Beklagte
Verpackung
versieht
Klagemarken
wieder
anbringt
Marke
"
"
Ausstattungsmarken
Klägerin
geschützten
Gestaltung
Unternehmen
Konzerns
Klägerin
Verkehr
gebracht
worden
sind
Markenrechte
Klägerin
Bezug
Waren
Voraussetzungen
Erschöpfung
§
Abs.
Art
.
Abs.
gegeben
sind
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
Inverkehrbringen
Markeninhaber
wirtschaftlich
verbundenes
Unternehmen
vgl.
.
22
.
C-9/93
Slg
.
.
Int
.
Ideal
;
Tz
.
Aspirin
.
Erschöpfung
erstreckt
vorbehaltlich
Anwendung
§
Abs.
Art
.
Abs.
Handlungen
§
Abs.
Art
.
Abs.
Markenverletzung
sein
können
.
Auch
Recht
Ware
Marke
neu
kennzeichnen
Marke
Verpackung
anzubringen
Ware
Verpackung
vertreiben
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
lit
.
kann
Erschöpfung
unterliegen
vgl.
.
Slg
.
I-3457
.
f.
Int
.
Bristol-Myers
;
.
10.4.1997
Sermion
.
Revision
wendet
Erfolg
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
könne
berechtigten
Gründen
.
S.
Abs.
Art
.
Abs.
wehren
Beklagte
Marken
Klägerin
Zusammenhang
weiteren
Vertrieb
importierten
Arzneimittel
neu
geschaffenen
Verpackung
benutzt
Ausstattungsmerkmale
Verkehr
gebrachten
Packung
verwendet
.
Insbesondere
kann
Klägerin
Beklagte
Möglichkeit
verweisen
Originalpackungen
neuen
Verpackungseinheit
bündeln
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
beeinträchtigt
Umpacken
Marke
versehener
Arzneimittel
zwar
spezifischen
Gegenstand
Marke
-9-
besteht
Herkunft
versehenen
Ware
garantieren
.
Umpacken
Ware
Dritten
Zustimmung
Markeninhabers
kann
tatsächliche
Gefahren
Herkunftsgarantie
begründen
vgl.
.
23.4.2002
Slg
.
.
Boehringer
u.a.
;
Urt
.
26.4.2007
.
Boehringer
.
Widerspruch
Markeninhabers
Vertrieb
umgepackter
Arzneimittel
Art
.
Abs.
MarkenRL
§
Abs.
;
Art
.
Abs.
Einschränkung
Grundsatzes
freien
Warenverkehrs
führt
ist
jedoch
zulässig
Ausübung
Rechts
Markeninhaber
verschleierte
Beschränkung
Handels
Mitgliedstaaten
.
S.
Art
.
Satz
darstellt
vgl.
.
Boehringer
u.a.
;
.
Boehringer
Ingelheim/
.
verschleierte
Beschränkung
liegt
Markeninhaber
Ausübung
Rechts
Umpacken
widersetzen
künstlichen
Abschottung
Märkte
Mitgliedstaaten
beiträgt
Parallelimporteur
Umpacken
Beachtung
berechtigten
Interessen
Markeninhabers
vornimmt
.
Markeninhaber
kann
Veränderung
Umpacken
Marke
versehenen
Arzneimittels
verbunden
ist
Wesen
Gefahr
Beeinträchtigung
Originalzustands
Arzneimittels
schafft
verbieten
sei
denn
Umpacken
ist
erforderlich
Vermarktung
parallel
importierten
Ware
ermöglichen
berechtigten
Interessen
Markeninhabers
sind
gewahrt
Tz
.
Boehringer
;
.
14.6.2007
.
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Umpacken
Packungsgröße
Tabletten
importierten
Arzneimittel
Vertrieb
Packungsgrößen
Tabletten
Tabletten
notwendig
Sinne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
ist
Vertrieb
Verordnung
Nr.
zugelassenen
Arzneimittels
Bündelpackungen
zulässig
ist
.
Auffassung
entspricht
Rechtsprechung
Gerichtshofs
wird
Klägerin
auch
mehr
beanstandet
.
Genehmigung
Kommission
16
.
Dezember
Anlage
ist
Arzneimittel
Weise
Arzneimittelregister
eingetragen
worden
Einheit
jeweiligen
Wirkstoffstärke
Packungsgröße
eigene
Nummer
zugeteilt
worden
ist
Anlage
S.
Verpackung
angegeben
werden
muss
Art
.
Abs.
Unterabs
.
Verordnung
.
Fall
steht
Verordnung
Nr.
Praxis
Handhabung
Arzneimittel
Bündelpackung
vertrieben
wird
Packungen
kleineren
Einheit
gebildet
wird
.
19.9.2002
C-433/00
Slg
.
I-7761
.
.
Kann
Klägerin
aber
Umpacken
Arzneimittel
liegenden
Veränderung
widersetzen
§
Abs.
Art
.
Abs.
ist
Beklagte
nur
berechtigt
neuen
Umverpackung
Marke
"
"
wieder
anzubringen
;
vielmehr
darf
auch
Ausstattungsmarken
Klägerin
geschützte
Gestaltung
übernehmen
.
insoweit
sind
Markenrechte
Klägerin
Inverkehrbringen
Arzneimittel
gleichfalls
erschöpft
§
Abs.
Art
.
Abs.
.
Art
.
Abs.
MarkenRL
§
Abs.
Art
.
Abs.
niedergelegte
Grundsatz
Erschöpfung
eröffnet
Parallelimporteur
lediglich
Recht
Arzneimittel
Form
Markeninhaber
anderen
Mitgliedstaat
Verkehr
gebracht
worden
sind
unverändert
weiterzuvertreiben
.
Grundsatz
gilt
vielmehr
auch
dann
Parallelimporteur
Ware
zulässigerweise
umgepackt
Marke
wieder
angebracht
hat
Int
.
.
f.
Bristol-Myers
.
Erschöpfung
Rechte
Ausstattungsmarken
§
Abs.
Art
.
Abs.
kommt
folglich
Ansicht
Klägerin
insoweit
Verwendung
Marken
Klägerin
geschützten
Gestaltung
erforderlich
ist
Arzneimittel
Inland
vertreiben
können
.
Voraussetzung
Erforderlichkeit
Sinne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Fehlen
führt
Markeninhaber
Vertrieb
parallel
importierten
Arzneimittel
Inland
berechtigten
Gründen
.
S.
§
Abs.
Art
.
Abs.
widersetzen
kann
betrifft
nur
Umpacken
Ware
Wahl
Wiederanbringung
Marke
Neuverpackung
Aufkleben
Etiketts
Verpackung
Ware
erfolgt
Art
Weise
Umpacken
durchgeführt
wird
.
;
vgl.
auch
EFTA-Gerichtshof
.
E-3/02
Int
.
.
.
Auch
Rechtsprechung
Senats
darf
Parallelimporteur
Vertrieb
importierten
Arzneimittels
zulässigerweise
neue
Verpackung
herstellt
Ausfuhrmitgliedstaat
verwendeten
Kennzeichnungen
wieder
anbringen
zwar
darf
Originalbezeichnung
Arzneimittels
auch
Ausstattung
verwenden
Arzneimittel
Ausland
Verkehr
gebracht
worden
ist
.
Aspirin
A
.
Allerdings
hat
Senat
Aspirin-I-Entscheidung
Zusammenhang
auch
abgestellt
Absatzchancen
importierten
Arzneimittels
deutlich
beeinträchtigen
unzumutbaren
Behinderung
Parallelimporteurs
führen
würde
neue
ckung
nur
Bezeichnungen
Verkehrsgeltung
genießenden
Ausstattungsmerkmale
Ausland
bezogenen
Verpackungen
Inland
vertreiben
dürfe
.
Erzeugnis
zwar
Originalbezeichnung
aber
bekannten
Ausstattungsmerkmale
aufweise
würden
Abnehmer
gewissen
Misstrauen
begegnen
.
Vorbehalte
Verkehrs
neutralen
"
Verpackung
könnten
auch
nachteilig
Ruf
Originalherstellers
auswirken
.
müsse
Fällen
zulässigen
Neuverpackung
Wiederanbringung
bisherigen
Kennzeichnungen
Ausstattungsmarke
sonst
bietenden
Alternativen
neutrale
"
Verpackung
Anbringung
eigener
Ausstattungsmerkmale
schonendste
Weg
Interesse
freien
Warenverkehrs
grundsätzlich
zulässigen
Umverpackens
Importeur
angesehen
werden
Aspirin
.
Ausführungen
entnommen
werden
kann
auch
Frage
Wiederanbringung
geschützten
Kennzeichen
ankomme
erforderlich
sei
Verkehrsfähigkeit
importierten
Arzneimittels
Inland
herzustellen
wird
festgehalten
.
Umpacken
hier
erforderlich
ist
ist
vielmehr
nur
prüfen
neue
Umverpackung
Parallelimporteur
importierte
Ware
versieht
berechtigte
Interessen
Markeninhabers
beeinträchtigt
vgl.
.
.
ist
insbesondere
dann
Fall
Umpacken
Originalzustand
Arzneimittels
Ruf
Marke
schädigt
.
Boehringer
.
Frage
Umstand
berechtigter
Grund
.
S.
Art
.
Abs.
MarkenRL
§
Abs.
Art
.
Abs.
vorliegt
hat
nationale
Gericht
jeweiligen
Sachverhalt
entscheiden
vgl.
.
Boehringer
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
festgestellt
packte
Arzneimittel
sei
unstreitig
so
aufgemacht
Ruf
Marken
Klägerin
geschädigt
werde
.
Auch
seien
weiteren
Voraussetzungen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Vertrieb
parallel
importierter
Arzneimittel
beachten
seien
Veränderung
Originalzustands
Arzneimittel
Angabe
Herstellers
Vorabunterrichtung
Markeninhabers
;
vgl.
Int
.
.
Bristol-Myers
unstreitig
erfüllt
.
Revision
nunmehr
geltend
macht
Beklagten
erweckten
Verwendung
Ausstattung
Klägerin
Eindruck
gehörten
Vertriebsnetz
Klägerin
Unternehmen
bestehe
besondere
Beziehung
kann
unabhängig
Revision
entsprechenden
Vortrag
Tatsacheninstanzen
aufzeigt
gefolgt
werden
.
Beklagten
weisen
Verpackung
deutlich
Arzneimittel
eingeführt
umgepackt
parallel
vertrieben
werde
Klägerin
Herstellerin
Arzneimittels
sei
.
Angaben
stehen
Annahme
angesprochenen
Verkehrskreise
entstehe
Eindruck
Beklagten
stünden
geschäftlichen
Beziehung
Klägerin
seien
Verwendung
Ausstattungsmerkmale
Packung
ausdrücklich
ermächtigt
.
Interesse
Markeninhabers
Verkehr
deutlich
machen
Herstellung
Ware
Vertrieb
Umpacken
unterschiedliche
Unternehmen
verantwortlich
sind
ist
Angaben
hinreichend
genügt
.
Parallelimporteur
ist
verpflichtet
Verpackung
ausdrücklich
anzugeben
Umpacken
Ware
Zustimmung
Markeninhabers
erfolgt
ist
vgl.
Int
.
.
Bristol-Myers
.
2
.
dargelegten
Gründen
stehen
Klägerin
auch
Auskunftserteilung
Schadensersatz
gerichteten
Ansprüche
.
.
ist
Revision
Klägerin
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.02.2004
OLG
Entscheidung
21.04.2005