NAMEN Verkündet : 13 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. § ; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art . Abs. Parallelimporteur darf Vertrieb importierten Arzneimittels zulässigerweise neue Verpackung herstellt Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung Arzneimittels wieder anbringen auch Ausstattung verwenden Arzneimittel Ausland Verkehr gebracht worden ist ankommt Wiederanbringung geschützten Kennzeichen erforderlich ist Verkehrsfähigkeit importierten Arzneimittels Inland herzustellen . . 13 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 21 . April wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revision Nichtzulassungsbeschwerde . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin pharmazeutische Erzeugnisse eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. " " . Ferner ist Inhaberin gleichfalls pharmazeutische Erzeugnisse eingetragenen deutschen schwarz-weißen Wort-/Bildmarke Nr. entsprechenden nachfolgend abgebildeten Gemeinschaftsmarke Nr. : Klägerin bringt Marke " " Herz-/Kreislaufmittel Wirkstoff " " Wort-/Bildmarke Gemeinschaftsmarke geschützten Ausstattung Verkehr . Arzneimittel ist Konzern Klägerin gehörende Boehringer GmbH europaweit Kommission Europäischen Gemeinschaften Art . Verordnung Nr. Rates 22 Juli Festlegung Gemeinschaftsverfahren Genehmigung Überwachung Tierarzneimitteln Schaffung Europäischen Agentur Beurteilung Arzneimitteln ABl . Nr. S. zentral zugelassen worden . zentrale Zulassung " Micardis " " Micardis " umfasst Packungsgrößen Tabletten zu Tabletten . Größen wird Arzneimittel Klägerin vertrieben . wird Wirkstoffstärken mg mg Konzern Klägerin gehörenden Unternehmen jeweils nur N1-Packungsgröße Tabletten Verkehr gebracht . Beklagte importiert " " N1 Tabletten packt Arzneimittel Vertrieb hergestellte Packungen Größen Tabletten Tabletten . gibt Bezeichnung " " angebrachten Sternchenhinweis " " eingetragene Marke Klägerin sei . Ferner weist Klägerin Herstellerin Arzneimittels sei Beklagten eingeführt umgepackt worden sei Beklagten parallel vertrieben werde . Übrigen entspricht Gestaltung Beklagten hergestellten Umverpackungen beispielhaft nachfolgend abgebildeten Verpackung ersehen ist Anlage Klageschrift Ausstattung Packungen Klägerin : Beklagten sind Vertriebsgesellschaften Beklagten vertreiben importierten umgepackten Arzneimittel gemeinsam Beklagten . Klägerin hat Verwendung Marken geschützten Ausstattung Beklagten hergestellten Packungen Verletzung Marken beanstandet . hat Revisionsinstanz noch Bedeutung Beklagten verlangt Inverkehrbringen Anbieten importierten Arzneimittel Verwendung bestimmt bezeichneten Verpackungsgestaltungen oben abgebildeten Gestaltung unterlassen . Ferner hat Beklagten Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Anspruch genommen . Klage ist insoweit Vorinstanzen Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Ansprüche Klägerin § Abs. Nr. Abs. Art . Abs. lit . Abs. lit . verneint . Begründung hat ausgeführt : Parteien sei unstreitig Beklagten berechtigt seien neue Umverpackungen verwenden Bündelpackungen herzustellen . Ansicht Klägerin dürften Beklagten Klägerin geschützte Ausstattung verwenden . Markenrechte Klägerin seien auch insoweit erschöpft . könne Umpacken so gestalteten Verpackungen widersetzen Sinne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften erforderlich sei parallel importierten Arzneimittel Inland vertreiben können . Parallelimporteur sei berechtigt Vertrieb Einfuhrland berechtigterweise hergestellte Packung so auszustatten Markeninhaber getan hätte Arzneimittel Packungsgröße Ausfuhrland Verkehr gebracht worden wäre . Umpacken hier Sinne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften notwendig sei dürften neuen Umverpackung Marken Markeninhabers wieder angebracht werden zwar nur auch Ausstattungsmarken . komme dann nur noch weiteren Wahrung berechtigten Interessen Markeninhabers Rechtsprechung Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen hier unstreitig erfüllt seien . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Klägerin stehen geltend gemachten Ansprüche Unterlassung § Abs. Nr. Abs. Art . Abs. lit . Abs. lit . Markenrechte erschöpft sind § Abs. Art . Abs. weiteren Vertrieb auch berechtigten Gründen . S. § Abs. Art . Abs. widersetzen kann . Berufungsgericht ist Parteien unbeanstandet ausgegangen Arzneimittel Beklagte Verpackung versieht Klagemarken wieder anbringt Marke " " Ausstattungsmarken Klägerin geschützten Gestaltung Unternehmen Konzerns Klägerin Verkehr gebracht worden sind Markenrechte Klägerin Bezug Waren Voraussetzungen Erschöpfung § Abs. Art . Abs. gegeben sind . lässt Rechtsfehler erkennen Inverkehrbringen Markeninhaber wirtschaftlich verbundenes Unternehmen vgl. . 22 . C-9/93 Slg . . Int . Ideal ; Tz . Aspirin . Erschöpfung erstreckt vorbehaltlich Anwendung § Abs. Art . Abs. Handlungen § Abs. Art . Abs. Markenverletzung sein können . Auch Recht Ware Marke neu kennzeichnen Marke Verpackung anzubringen Ware Verpackung vertreiben Abs. Nr. Art . Abs. lit . kann Erschöpfung unterliegen vgl. . Slg . I-3457 . f. Int . Bristol-Myers ; . 10.4.1997 Sermion . Revision wendet Erfolg Ansicht Berufungsgerichts Klägerin könne berechtigten Gründen . S. Abs. Art . Abs. wehren Beklagte Marken Klägerin Zusammenhang weiteren Vertrieb importierten Arzneimittel neu geschaffenen Verpackung benutzt Ausstattungsmerkmale Verkehr gebrachten Packung verwendet . Insbesondere kann Klägerin Beklagte Möglichkeit verweisen Originalpackungen neuen Verpackungseinheit bündeln . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt Umpacken Marke versehener Arzneimittel zwar spezifischen Gegenstand Marke -9- besteht Herkunft versehenen Ware garantieren . Umpacken Ware Dritten Zustimmung Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren Herkunftsgarantie begründen vgl. . 23.4.2002 Slg . . Boehringer u.a. ; Urt . 26.4.2007 . Boehringer . Widerspruch Markeninhabers Vertrieb umgepackter Arzneimittel Art . Abs. MarkenRL § Abs. ; Art . Abs. Einschränkung Grundsatzes freien Warenverkehrs führt ist jedoch zulässig Ausübung Rechts Markeninhaber verschleierte Beschränkung Handels Mitgliedstaaten . S. Art . Satz darstellt vgl. . Boehringer u.a. ; . Boehringer Ingelheim/ . verschleierte Beschränkung liegt Markeninhaber Ausübung Rechts Umpacken widersetzen künstlichen Abschottung Märkte Mitgliedstaaten beiträgt Parallelimporteur Umpacken Beachtung berechtigten Interessen Markeninhabers vornimmt . Markeninhaber kann Veränderung Umpacken Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist Wesen Gefahr Beeinträchtigung Originalzustands Arzneimittels schafft verbieten sei denn Umpacken ist erforderlich Vermarktung parallel importierten Ware ermöglichen berechtigten Interessen Markeninhabers sind gewahrt Tz . Boehringer ; . 14.6.2007 . jeweils m.w . . Berufungsgericht hat angenommen Umpacken Packungsgröße Tabletten importierten Arzneimittel Vertrieb Packungsgrößen Tabletten Tabletten notwendig Sinne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften ist Vertrieb Verordnung Nr. zugelassenen Arzneimittels Bündelpackungen zulässig ist . Auffassung entspricht Rechtsprechung Gerichtshofs wird Klägerin auch mehr beanstandet . Genehmigung Kommission 16 . Dezember Anlage ist Arzneimittel Weise Arzneimittelregister eingetragen worden Einheit jeweiligen Wirkstoffstärke Packungsgröße eigene Nummer zugeteilt worden ist Anlage S. Verpackung angegeben werden muss Art . Abs. Unterabs . Verordnung . Fall steht Verordnung Nr. Praxis Handhabung Arzneimittel Bündelpackung vertrieben wird Packungen kleineren Einheit gebildet wird . 19.9.2002 C-433/00 Slg . I-7761 . . Kann Klägerin aber Umpacken Arzneimittel liegenden Veränderung widersetzen § Abs. Art . Abs. ist Beklagte nur berechtigt neuen Umverpackung Marke " " wieder anzubringen ; vielmehr darf auch Ausstattungsmarken Klägerin geschützte Gestaltung übernehmen . insoweit sind Markenrechte Klägerin Inverkehrbringen Arzneimittel gleichfalls erschöpft § Abs. Art . Abs. . Art . Abs. MarkenRL § Abs. Art . Abs. niedergelegte Grundsatz Erschöpfung eröffnet Parallelimporteur lediglich Recht Arzneimittel Form Markeninhaber anderen Mitgliedstaat Verkehr gebracht worden sind unverändert weiterzuvertreiben . Grundsatz gilt vielmehr auch dann Parallelimporteur Ware zulässigerweise umgepackt Marke wieder angebracht hat Int . . f. Bristol-Myers . Erschöpfung Rechte Ausstattungsmarken § Abs. Art . Abs. kommt folglich Ansicht Klägerin insoweit Verwendung Marken Klägerin geschützten Gestaltung erforderlich ist Arzneimittel Inland vertreiben können . Voraussetzung Erforderlichkeit Sinne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Fehlen führt Markeninhaber Vertrieb parallel importierten Arzneimittel Inland berechtigten Gründen . S. § Abs. Art . Abs. widersetzen kann betrifft nur Umpacken Ware Wahl Wiederanbringung Marke Neuverpackung Aufkleben Etiketts Verpackung Ware erfolgt Art Weise Umpacken durchgeführt wird . ; vgl. auch EFTA-Gerichtshof . E-3/02 Int . . . Auch Rechtsprechung Senats darf Parallelimporteur Vertrieb importierten Arzneimittels zulässigerweise neue Verpackung herstellt Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Kennzeichnungen wieder anbringen zwar darf Originalbezeichnung Arzneimittels auch Ausstattung verwenden Arzneimittel Ausland Verkehr gebracht worden ist . Aspirin A . Allerdings hat Senat Aspirin-I-Entscheidung Zusammenhang auch abgestellt Absatzchancen importierten Arzneimittels deutlich beeinträchtigen unzumutbaren Behinderung Parallelimporteurs führen würde neue ckung nur Bezeichnungen Verkehrsgeltung genießenden Ausstattungsmerkmale Ausland bezogenen Verpackungen Inland vertreiben dürfe . Erzeugnis zwar Originalbezeichnung aber bekannten Ausstattungsmerkmale aufweise würden Abnehmer gewissen Misstrauen begegnen . Vorbehalte Verkehrs neutralen " Verpackung könnten auch nachteilig Ruf Originalherstellers auswirken . müsse Fällen zulässigen Neuverpackung Wiederanbringung bisherigen Kennzeichnungen Ausstattungsmarke sonst bietenden Alternativen neutrale " Verpackung Anbringung eigener Ausstattungsmerkmale schonendste Weg Interesse freien Warenverkehrs grundsätzlich zulässigen Umverpackens Importeur angesehen werden Aspirin . Ausführungen entnommen werden kann auch Frage Wiederanbringung geschützten Kennzeichen ankomme erforderlich sei Verkehrsfähigkeit importierten Arzneimittels Inland herzustellen wird festgehalten . Umpacken hier erforderlich ist ist vielmehr nur prüfen neue Umverpackung Parallelimporteur importierte Ware versieht berechtigte Interessen Markeninhabers beeinträchtigt vgl. . . ist insbesondere dann Fall Umpacken Originalzustand Arzneimittels Ruf Marke schädigt . Boehringer . Frage Umstand berechtigter Grund . S. Art . Abs. MarkenRL § Abs. Art . Abs. vorliegt hat nationale Gericht jeweiligen Sachverhalt entscheiden vgl. . Boehringer . Berufungsgericht hat insoweit festgestellt packte Arzneimittel sei unstreitig so aufgemacht Ruf Marken Klägerin geschädigt werde . Auch seien weiteren Voraussetzungen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Vertrieb parallel importierter Arzneimittel beachten seien Veränderung Originalzustands Arzneimittel Angabe Herstellers Vorabunterrichtung Markeninhabers ; vgl. Int . . Bristol-Myers unstreitig erfüllt . Revision nunmehr geltend macht Beklagten erweckten Verwendung Ausstattung Klägerin Eindruck gehörten Vertriebsnetz Klägerin Unternehmen bestehe besondere Beziehung kann unabhängig Revision entsprechenden Vortrag Tatsacheninstanzen aufzeigt gefolgt werden . Beklagten weisen Verpackung deutlich Arzneimittel eingeführt umgepackt parallel vertrieben werde Klägerin Herstellerin Arzneimittels sei . Angaben stehen Annahme angesprochenen Verkehrskreise entstehe Eindruck Beklagten stünden geschäftlichen Beziehung Klägerin seien Verwendung Ausstattungsmerkmale Packung ausdrücklich ermächtigt . Interesse Markeninhabers Verkehr deutlich machen Herstellung Ware Vertrieb Umpacken unterschiedliche Unternehmen verantwortlich sind ist Angaben hinreichend genügt . Parallelimporteur ist verpflichtet Verpackung ausdrücklich anzugeben Umpacken Ware Zustimmung Markeninhabers erfolgt ist vgl. Int . . Bristol-Myers . 2 . dargelegten Gründen stehen Klägerin auch Auskunftserteilung Schadensersatz gerichteten Ansprüche . . ist Revision Klägerin Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 10.02.2004 OLG Entscheidung 21.04.2005