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1712 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Abtretung
Klageforderung
Eintritt
Hemmungswirkung
gemäß
Abs.
Nr.
§
Zustellung
Klage
Beklagten
führt
Beendigung
Hemmung
Laufs
Verjährungsfrist
.
Urteil
15
November
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
deutsches
Speditionsunternehmen
nimmt
ansässigen
Beklagten
Verlustes
Transportgut
Recht
Schadensersatz
Anspruch
.
Kraftverkehr
Tochtergesellschaft
Sitz
Weiteren
:
beauftragte
Beklagten
11
November
Transport
Partie
Schokolade
.
Fahrer
Beklagten
übernahm
Paletten
gepackte
Gut
Nettogewicht
kg
14
November
Reichenbach
Klägerin
GmbH
Co.
Weiteren
:
Versenderin
Lager
unterhielt
Beförderung
.
erreichte
15
November
Uhr
nördlich
gelegene
Autobahnraststätte
"
Ovest
"
beladenen
Lkw
abstellte
Pause
einzulegen
.
folgenden
Nacht
wurde
Fahrer
Männern
Raststätte
überfallen
Transportgut
wurde
geraubt
.
5
.
April
stellte
Versenderin
Klägerin
abhandengekommene
Ware
Rechnung
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
hafte
Verlust
Gutes
Art
.
Abs.
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
vorlägen
.
schulde
Beklagte
Ersatz
außergerichtliche
Rechtsverfolgung
angefallenen
Kosten
Erfüllung
berechtigten
Schadensersatzforderung
Verzug
befunden
habe
.
Klägerin
hat
Beklagten
streitgegenständlichen
Verlusts
zunächst
Berufung
Abtretung
Italia
29
.
März
Schadensersatz
Anspruch
genommen
.
Einreichung
Zustellung
Klage
Beklagten
hat
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
28
.
September
zurückabgetre-
.
hat
Klageforderung
Zustellung
Klage
Ansprüche
aufgerechnet
Beklagten
unstreitig
zustanden
.
Klägerin
hat
Feststellung
begehrt
Rechtsstreit
Ausnahme
verlangten
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
Hauptsache
erledigt
sei
.
Berufungsverfahren
ist
Klägerin
ursprünglichen
Zahlungsantrag
zurückgekehrt
Italia
so
Vortrag
Klägerin
Vereinbarung
23
.
August
erneut
Schadensersatzansprüche
Transport
14
November
Beklagten
abgetreten
habe
.
erklärte
Aufrechnung
sei
Zustimmung
Beklagten
wirksam
geworden
.
Italia
sei
einverstanden
Klägerin
Ansprüche
Transportvertrag
11
November
weiterverfolge
Zahlung
verlange
.
Übrigen
hätten
auch
Voraussetzungen
gewillkürte
Prozessstandschaft
vorgelegen
.
schutzwürdiges
Eigeninteresse
Verfolgung
streitgegenständlichen
Ansprüche
ergebe
Umstand
Verlustes
Ware
25
November
Versenderin
Schadensersatz
geleistet
habe
.
Klägerin
hat
zuletzt
beantragt
Beklagten
verurteilen
Zinsen
vorgerichtliche
Kosten
Höhe
zahlen
hilfsweise
Fall
Beklagte
Aufrechnung
31
.
Oktober
zustimmt
Berufungsgericht
Umstellung
ursprünglichen
Klageantrag
unzulässig
ansehen
sollte
1
.
Beklagten
verurteilen
zahlen
2
.
Beklagten
verurteilen
Zinsen
zahlen
3
.
festzustellen
Rechtsstreit
Höhe
Betrages
Aufrechnung
31
.
Oktober
Hauptsache
erledigt
hat
.
Beklagte
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Berufungsgericht
hat
Landgericht
unbegründet
erachteten
Klage
ersten
Urteil
Hauptsache
Abzug
Transportkosten
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
hinaus
hat
Klägerin
Anspruch
Erstattung
vorgerichtlicher
Kosten
Höhe
zuerkannt
Urteil
31
.
Oktober
juris
.
Urteil
hat
Senat
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
unbegründet
erachtet
geltend
gemachte
Schadensersatzforderung
Höhe
Transportkosten
gekürzt
worden
war
Urteil
29
.
Oktober
.
Berufungsgericht
hat
Klagehauptantrag
zweiten
Urteil
nunmehr
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Wiederherstellung
Klage
abweisenden
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
sei
Klägerin
abgetretenem
Recht
Italia
gemäß
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Schadensersatz
geltend
gemachten
Höhe
verpflichtet
.
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
hat
Berufungsgericht
erneut
durchgreifen
lassen
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
sei
aktivlegitimiert
.
Transportvertrag
streitgegenständliche
Schadensersatzforderung
resultiere
sei
zwar
Beklagten
geschlossen
worden
.
habe
Beklagten
Diebstahls
Ware
zustehenden
Schadensersatzansprüche
jedoch
zunächst
29
.
März
nochmals
28
.
September
vorgenommenen
Rückabtretung
23
.
Klägerin
abgetreten
.
jeweiligen
Abtretungen
seien
sofort
wirk-
sam
gewesen
.
Forderungserwerb
Klägerin
23
.
August
vorgenommenen
Abtretung
stehe
31
.
Oktober
erklärte
Aufrechnung
Frachtvergütungsansprüche
Beklagten
;
Aufrechnung
sei
unwirksam
gewesen
Aufrechnung
gestellte
Schadensersatzforderung
Grund
Höhe
streitig
gewesen
sei
.
Klägerin
abgetretene
Schadensersatzanspruch
Art
.
Abs.
belaufe
Art
.
Abs.
.
Klägerin
habe
Umfang
Wert
abhandengekommenen
Gutes
hinreichend
belegt
.
Haftungshöchstgrenze
Art
.
Abs.
werde
Gewichts
gestohlenen
Ware
geltend
gemachten
Schadensersatzforderung
erreicht
.
zuerkannte
Zinsanspruch
sei
Art
.
Abs.
begründet
.
Anspruch
geltend
gemachten
vorgerichtlichen
Kosten
ergebe
§
.
Voraussetzungen
Haftungsausschluss
Art
.
Abs.
lägen
.
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
greife
.
Streitfall
Anwendung
kommende
einjährige
Verjährungsfrist
Art
.
Abs.
Satz
habe
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
17
.
Dezember
laufen
begonnen
frühestens
16
.
Dezember
geendet
.
Hemmung
Laufs
Verjährungsfrist
beurteile
Art
.
Abs.
Recht
angerufenen
Gerichts
.
Dementsprechend
kämen
Streitfall
§
§
.
auch
§
Abs.
Nr.
Anwendung
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
erfordere
Klage
materiell
Berechtigten
.
Klägerin
sei
Zeitpunkt
Klageerhebung
27
.
Oktober
materiell
Berechtigte
Bezug
geltend
gemachte
Schadensersatzforderung
gewesen
.
habe
Italia
erteilten
generellen
Ermächtigung
Befugnis
streitgegenständlichen
Schadensersatzanspruch
eigenen
Namen
geltend
machen
Zahlung
verlangen
.
Prozessführungsbefugnis
Klägerin
sei
Beklagten
Ablauf
Verjährungsfrist
offengelegt
worden
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Ergebnis
Erfolg
.
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
greift
Lauf
vorliegenden
Fall
maßgeblichen
Verjährungsfrist
Jahr
Art
.
Abs.
Satz
noch
unverjährter
Zeit
Art
.
Abs.
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
gehemmt
worden
ist
.
1
.
ersten
Revisionsurteil
Senats
29
.
Oktober
ergibt
bereits
Beklagte
Klägerin
Verlust
Gutes
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Codice
schuldet
ersetzende
Schaden
Art
.
Abs.
beläuft
.
.
Ebenso
steht
Beklagte
Erfolg
Haftungsausschlussgrund
Art
.
Abs.
berufen
kann
.
.
2
.
Berufungsgericht
zuerkannte
Zinsanspruch
ist
Art
.
Abs.
begründet
.
Insoweit
wird
Revision
auch
Rüge
erhoben
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
auch
Recht
Anspruch
Erstattung
geltend
gemachten
vorgerichtlich
entstandenen
Rechtsverfolgungskosten
Höhe
zuerkannt
.
Anspruch
ergibt
Ansicht
Berufungsgerichts
allerdings
§
Verpflichtung
Zahlung
Verzugszinsen
Art
.
Abs.
Nr.
EGBGB
aF
Vertrag
anwendbaren
Recht
richtet
vgl.
Urteil
12
November
.
.
Italia
Klägerin
abgetretene
Forderung
liegt
Art
.
Abs.
aF
italienischen
Recht
vgl.
.
.
Ersatzpflicht
Beklagten
geltend
gemachten
Rechtsanwaltskosten
besteht
aber
auch
italienischem
Recht
maßgebliche
Bestimmungen
Senat
selbst
ermitteln
auslegen
kann
.
kann
offenbleiben
Auslegung
ausländischen
Rechts
Tatrichter
revisionsrechtlichen
Überprüfung
§
Abs.
§
Abs.
1
.
September
geltenden
Fassung
zugänglich
ist
.
Übergangsbestimmung
Art
.
FGG-Reformgesetz
Vorschrift
§
Abs.
geändert
worden
ist
sind
Verfahren
Inkrafttreten
FGG-Reformgesetzes
eingeleitet
worden
sind
zuvor
geltenden
Vorschriften
anzuwenden
.
Ist
Verfahren
vorliegenden
Fall
erster
Instanz
bisherigen
Recht
eingeleitet
worden
erfolgt
auch
Durchführung
Rechtsmittelverfahrens
bisher
geltenden
Recht
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Bestimmung
§
Abs.
1
.
September
geltenden
Fassung
hat
revisionsrechtliche
Überprüfung
ausländischen
Rechts
zwar
vorgesehen
.
Revisionsgericht
war
jedoch
gehindert
ausländisches
Recht
selbst
ermitteln
Entscheidung
zugrunde
legen
Berufungsgericht
Streitfall
Recht
Betracht
gelassen
infolgedessen
gewürdigt
hat
vgl.
.
.
Schuldner
Verzug
befindet
ist
Art
.
Schadensersatz
verpflichtet
vgl.
Handbuch
-9-
italienisches
Zivilrecht
Kap
.
.
.
Art
.
Abs.
Civile
gerät
Schuldner
Aufforderung
Mahnung
Verzug
.
Streitfall
italienischem
Recht
hinreichende
Mahnung
vorgelegen
hat
hat
Berufungsgericht
zwar
festgestellt
.
Jedoch
hat
Verkehrshaftungsversicherer
Beklagten
Italia
gerichteten
Schreiben
10
.
Februar
Ersatzpflicht
zurückgewiesen
.
führt
automatischen
Verzug
Beklagten
Sinne
Art
.
Abs.
Nr.
vgl.
aaO
.
.
.
ersetzende
Schaden
umfasst
Art
.
Gläubiger
erlittenen
Verlust
unmittelbare
Folge
Verspätung
ist
.
zählen
auch
Schuldnerverzugs
Beklagten
entstandenen
Kosten
Rechtsverfolgung
.
4
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
streitgegenständliche
Schadensersatzforderung
sei
verjährt
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägerin
sei
Italia
generell
erteilten
Ermächtigung
Zeitpunkt
erhebung
27
.
Oktober
berechtigt
gewesen
Klageforderung
eigenen
Namen
geltend
machen
ist
allerdings
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Lauf
Streitfall
maßgeblichen
einjährigen
Verjährungsfrist
Art
.
Abs.
Satz
sei
Art
.
Abs.
§
Abs.
Nr.
gehemmt
gewesen
Klägerin
Einziehungsermächtigte
rechtzeitig
Klage
erhoben
habe
.
Vernehmung
Zeugen
B.
habe
ergeben
Klägerin
Italia
Einziehungsermächtigung
erteilt
worden
sei
.
spreche
auch
weitere
Umstand
Klägerin
Beklagten
schon
30
November
Rechnung
erteilt
Zahlung
verlangt
habe
.
gleiche
Richtung
weise
auch
Tatsache
Klägerin
Schriftsatz
22
.
März
Schadensregulierung
Versicherer
Beklagten
gewandt
habe
.
Bekundungen
vernommenen
Zeugen
hätten
ergeben
Ermächtigung
nur
außergerichtliche
Geltendmachung
derung
beschränkt
gewesen
sei
.
Umstand
ersatzansprüche
streitgegenständlichen
Schadensereignisses
zusätzlich
29
.
März
Klägerin
abgetreten
habe
stehe
Annahme
Einziehungsermächtigung
.
Einziehungsermächtigung
könne
hilfsweise
primären
Zession
geltend
gemacht
werden
.
Revision
rügt
Recht
Ausführungen
Berufungsgerichts
entnehmen
ist
erforderlich
gewesen
wäre
Wirksamkeit
Klägerin
behaupteten
Einziehungsermächtigung
italienischem
Recht
beurteilt
hat
Gründen
Darlegungen
fehlt
.
Einziehungsermächtigung
ist
unbeschadet
dogmatischen
Einordnung
internen
deutschen
Recht
international
privatrechtlich
Abtretung
qualifizieren
Folge
Fällen
Auslandsberührung
Abtretung
maßgeblichen
Kollisionsregeln
beurteilen
ist
vgl.
Urteil
24
.
Februar
.
Einziehungsermächtigung
zugrundeliegende
Schadensersatzforderung
Italia
Beklagten
italienischen
Recht
unterliegt
vgl.
.
beurteilt
Wirksamkeit
Forderungsabtretung
Art
.
Abs.
ebenso
italienischem
Recht
vgl.
.
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
erfordert
jedoch
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
Berufungsurteil
anderen
Gründen
richtig
erweist
§
.
Klägerin
war
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeitpunkt
Einreichung
Klage
1
.
August
Inhaberin
streitgegenständlichen
Schadensersatzforderung
Berechtigte
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
italienischem
Recht
beurteilende
Abtretung
Rede
stehenden
Schadensersatzforderung
29
.
März
unmittelbar
sofortiger
Wirkung
Inhaberin
geworden
ist
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Revision
auch
Frage
gestellt
.
Auslegung
italienischen
Rechts
insbesondere
Annahme
Berufungsgerichts
Art
.
Abs.
geregelte
Information
Schuldners
konstitutive
Voraussetzung
Wirksamkeit
Abtretung
sei
ist
Streitfall
noch
Anwendung
kommenden
§
Abs.
aF
Übrigen
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
entzogen
vgl.
.
.
Forderungsinhaberin
war
Klägerin
materiell
Berechtigte
Sinne
§
Abs.
Nr.
Klageschrift
noch
unverjährter
Zeit
1
.
August
Landgericht
eingereicht
hat
.
Einreichung
Klageschrift
unverjährter
Zeit
hat
gemäß
§
Verbindung
§
Abs.
Nr.
Hemmung
noch
laufenden
Verjährungsfrist
geführt
.
Umstand
Klägerin
Klage
geltend
gemachte
Schadensersatzforderung
Zustellung
Klageschrift
wieder
Italia
zurück
abgetreten
hat
ändert
Auffassung
Berufungsgerichts
.
Verjährungshemmung
ist
derlich
materielle
Berechtigung
auch
noch
Zeitpunkt
Klagezustellung
fortbesteht
aA
OLG
Urteil
2
.
April
.
27
;
6
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
§
verlegt
Zeitpunkt
Verjährungshemmung
Streitfall
gegebenen
Voraussetzung
Zustellung
Klageschrift
demnächst
erfolgt
generell
Eingang
Klageschrift
Gericht
.
Umstand
Klägerin
Rechtsverlust
Zeitpunkt
Klagezustellung
zuvor
erklärten
Abtretung
selbst
herbeigeführt
hat
ändert
.
Einreichung
Klageschrift
konnte
Klägerin
Amts
bewirkende
Zustellung
Voraussetzung
Eintritt
Rechtshängigkeit
war
mehr
beeinflussen
.
Regelung
§
sollen
Parteien
Zustellung
Amts
Nachteilen
Verzögerungen
gerichtlichen
Geschäftsablaufs
bewahrt
werden
Geschäftsbetrieb
Einfluss
nehmen
können
vgl.
Urteil
11
Juli
.
genaue
Zeitpunkt
Klagezustellung
oftmals
etwa
vorliegenden
Fall
Zustellung
Ausland
kurzfristig
Nachfrage
Gericht
Erfahrung
bringen
lässt
ist
Beteiligten
Forderungsübertragung
weiteres
erkennbar
Klagezustellung
Inhaber
übertragenen
Forderung
ist
.
Käme
Verjährungshemmung
Bestimmung
§
auch
Berechtigung
Zeitpunkt
Klagezustellung
wäre
Zessionar
klagenden
Zedenten
Einziehungsermächtigung
erteilt
hat
Vermeidung
verjährungsbedingter
Nachteile
genötigt
Ungewisse
Forderung
selbst
erneut
gerichtlich
geltend
machen
.
Vorschrift
§
zugrundeliegenden
Wertung
Verjährungsinteresse
Schuldners
Interesse
Anspruchstellers
Rechtsdurchsetzung
Voraussetzungen
§
zurückzustellen
ist
che
gerichtliche
Befassung
Streitsache
gerechtfertigt
.
Abtretung
Klageforderung
Dritten
Eintritt
Hemmungswirkung
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
führt
Beendigung
Hemmung
Laufs
Verjährungsfrist
vgl.
auch
Urteil
20
.
Oktober
§
.
Dementsprechend
ist
Streitfall
Verjährungshemmung
maßgeblich
Klägerin
Einreichung
Klage
1
.
August
Sinne
Abs.
Nr.
berechtigt
war
streitgegenständlichen
Schadensersatzanspruch
geltend
machen
vgl.
.
.
einseitig
gebliebene
Erledigungserklärung
Klägerin
ist
materielle
Berechtigung
entfallen
Erklärung
Rechtshängigkeit
erledigt
erklärten
Anspruchs
beendet
.
.
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung