NAMEN Verkündet : 15 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; § Abtretung Klageforderung Eintritt Hemmungswirkung gemäß Abs. Nr. § Zustellung Klage Beklagten führt Beendigung Hemmung Laufs Verjährungsfrist . Urteil 15 November OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin deutsches Speditionsunternehmen nimmt ansässigen Beklagten Verlustes Transportgut Recht Schadensersatz Anspruch . Kraftverkehr Tochtergesellschaft Sitz Weiteren : beauftragte Beklagten 11 November Transport Partie Schokolade . Fahrer Beklagten übernahm Paletten gepackte Gut Nettogewicht kg 14 November Reichenbach Klägerin GmbH Co. Weiteren : Versenderin Lager unterhielt Beförderung . erreichte 15 November Uhr nördlich gelegene Autobahnraststätte " Ovest " beladenen Lkw abstellte Pause einzulegen . folgenden Nacht wurde Fahrer Männern Raststätte überfallen Transportgut wurde geraubt . 5 . April stellte Versenderin Klägerin abhandengekommene Ware € Rechnung . Klägerin hat Auffassung vertreten Beklagte hafte Verlust Gutes Art . Abs. Voraussetzungen Art . Abs. vorlägen . schulde Beklagte Ersatz außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten Erfüllung berechtigten Schadensersatzforderung Verzug befunden habe . Klägerin hat Beklagten streitgegenständlichen Verlusts zunächst Berufung Abtretung Italia 29 . März Schadensersatz Anspruch genommen . Einreichung Zustellung Klage Beklagten hat geltend gemachten Schadensersatzanspruch 28 . September zurückabgetre- . hat Klageforderung Zustellung Klage Ansprüche aufgerechnet Beklagten unstreitig zustanden . Klägerin hat Feststellung begehrt Rechtsstreit Ausnahme verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Hauptsache erledigt sei . Berufungsverfahren ist Klägerin ursprünglichen Zahlungsantrag zurückgekehrt Italia so Vortrag Klägerin Vereinbarung 23 . August erneut Schadensersatzansprüche Transport 14 November Beklagten abgetreten habe . erklärte Aufrechnung sei Zustimmung Beklagten wirksam geworden . Italia sei einverstanden Klägerin Ansprüche Transportvertrag 11 November weiterverfolge Zahlung verlange . Übrigen hätten auch Voraussetzungen gewillkürte Prozessstandschaft vorgelegen . schutzwürdiges Eigeninteresse Verfolgung streitgegenständlichen Ansprüche ergebe Umstand Verlustes Ware 25 November Versenderin Schadensersatz geleistet habe . Klägerin hat zuletzt beantragt Beklagten verurteilen € Zinsen vorgerichtliche Kosten Höhe € zahlen hilfsweise Fall Beklagte Aufrechnung 31 . Oktober zustimmt Berufungsgericht Umstellung ursprünglichen Klageantrag unzulässig ansehen sollte 1 . Beklagten verurteilen € zahlen 2 . Beklagten verurteilen € Zinsen zahlen 3 . festzustellen Rechtsstreit Höhe Betrages € Aufrechnung 31 . Oktober Hauptsache erledigt hat . Beklagte hat Einrede Verjährung erhoben . Berufungsgericht hat Landgericht unbegründet erachteten Klage ersten Urteil Hauptsache Abzug € Transportkosten Höhe € Zinsen stattgegeben . hinaus hat Klägerin Anspruch Erstattung vorgerichtlicher Kosten Höhe € zuerkannt Urteil 31 . Oktober juris . Urteil hat Senat Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen Beklagten erhobene Verjährungseinrede unbegründet erachtet geltend gemachte Schadensersatzforderung Höhe € Transportkosten gekürzt worden war Urteil 29 . Oktober . Berufungsgericht hat Klagehauptantrag zweiten Urteil nunmehr vollem Umfang stattgegeben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte weiterhin Wiederherstellung Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Beklagte sei Klägerin abgetretenem Recht Italia gemäß Art . Abs. Art . Abs. Schadensersatz geltend gemachten Höhe verpflichtet . Beklagten erhobene Einrede Verjährung hat Berufungsgericht erneut durchgreifen lassen . hat ausgeführt : Klägerin sei aktivlegitimiert . Transportvertrag streitgegenständliche Schadensersatzforderung resultiere sei zwar Beklagten geschlossen worden . habe Beklagten Diebstahls Ware zustehenden Schadensersatzansprüche jedoch zunächst 29 . März nochmals 28 . September vorgenommenen Rückabtretung 23 . Klägerin abgetreten . jeweiligen Abtretungen seien sofort wirk- sam gewesen . Forderungserwerb Klägerin 23 . August vorgenommenen Abtretung stehe 31 . Oktober erklärte Aufrechnung Frachtvergütungsansprüche Beklagten ; Aufrechnung sei unwirksam gewesen Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung Grund Höhe streitig gewesen sei . Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch Art . Abs. belaufe Art . Abs. € . Klägerin habe Umfang Wert abhandengekommenen Gutes hinreichend belegt . Haftungshöchstgrenze Art . Abs. werde Gewichts gestohlenen Ware geltend gemachten Schadensersatzforderung erreicht . zuerkannte Zinsanspruch sei Art . Abs. begründet . Anspruch geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten ergebe § . Voraussetzungen Haftungsausschluss Art . Abs. lägen . Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife . Streitfall Anwendung kommende einjährige Verjährungsfrist Art . Abs. Satz habe Art . Abs. Satz Buchst . 17 . Dezember laufen begonnen frühestens 16 . Dezember geendet . Hemmung Laufs Verjährungsfrist beurteile Art . Abs. Recht angerufenen Gerichts . Dementsprechend kämen Streitfall § § . auch § Abs. Nr. Anwendung . Vorschrift § Abs. Nr. erfordere Klage materiell Berechtigten . Klägerin sei Zeitpunkt Klageerhebung 27 . Oktober materiell Berechtigte Bezug geltend gemachte Schadensersatzforderung gewesen . habe Italia erteilten generellen Ermächtigung Befugnis streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch eigenen Namen geltend machen Zahlung verlangen . Prozessführungsbefugnis Klägerin sei Beklagten Ablauf Verjährungsfrist offengelegt worden . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Ergebnis Erfolg . Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift Lauf vorliegenden Fall maßgeblichen Verjährungsfrist Jahr Art . Abs. Satz noch unverjährter Zeit Art . Abs. § Abs. Nr. Verbindung § gehemmt worden ist . 1 . ersten Revisionsurteil Senats 29 . Oktober ergibt bereits Beklagte Klägerin Verlust Gutes Art . Abs. Verbindung Art . Codice schuldet ersetzende Schaden Art . Abs. € beläuft . . Ebenso steht Beklagte Erfolg Haftungsausschlussgrund Art . Abs. berufen kann . . 2 . Berufungsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist Art . Abs. begründet . Insoweit wird Revision auch Rüge erhoben . 3 . Berufungsgericht hat Klägerin auch Recht Anspruch Erstattung geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten Höhe € zuerkannt . Anspruch ergibt Ansicht Berufungsgerichts allerdings § Verpflichtung Zahlung Verzugszinsen Art . Abs. Nr. EGBGB aF Vertrag anwendbaren Recht richtet vgl. Urteil 12 November . . Italia Klägerin abgetretene Forderung liegt Art . Abs. aF italienischen Recht vgl. . . Ersatzpflicht Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten besteht aber auch italienischem Recht maßgebliche Bestimmungen Senat selbst ermitteln auslegen kann . kann offenbleiben Auslegung ausländischen Rechts Tatrichter revisionsrechtlichen Überprüfung § Abs. § Abs. 1 . September geltenden Fassung zugänglich ist . Übergangsbestimmung Art . FGG-Reformgesetz Vorschrift § Abs. geändert worden ist sind Verfahren Inkrafttreten FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden sind zuvor geltenden Vorschriften anzuwenden . Ist Verfahren vorliegenden Fall erster Instanz bisherigen Recht eingeleitet worden erfolgt auch Durchführung Rechtsmittelverfahrens bisher geltenden Recht vgl. BT-Drucks . S. . Bestimmung § Abs. 1 . September geltenden Fassung hat revisionsrechtliche Überprüfung ausländischen Rechts zwar vorgesehen . Revisionsgericht war jedoch gehindert ausländisches Recht selbst ermitteln Entscheidung zugrunde legen Berufungsgericht Streitfall Recht Betracht gelassen infolgedessen gewürdigt hat vgl. . . Schuldner Verzug befindet ist Art . Schadensersatz verpflichtet vgl. Handbuch -9- italienisches Zivilrecht Kap . . . Art . Abs. Civile gerät Schuldner Aufforderung Mahnung Verzug . Streitfall italienischem Recht hinreichende Mahnung vorgelegen hat hat Berufungsgericht zwar festgestellt . Jedoch hat Verkehrshaftungsversicherer Beklagten Italia gerichteten Schreiben 10 . Februar Ersatzpflicht zurückgewiesen . führt automatischen Verzug Beklagten Sinne Art . Abs. Nr. vgl. aaO . . . ersetzende Schaden umfasst Art . Gläubiger erlittenen Verlust unmittelbare Folge Verspätung ist . zählen auch Schuldnerverzugs Beklagten entstandenen Kosten Rechtsverfolgung . 4 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts streitgegenständliche Schadensersatzforderung sei verjährt . Beurteilung Berufungsgerichts Klägerin sei Italia generell erteilten Ermächtigung Zeitpunkt erhebung 27 . Oktober berechtigt gewesen Klageforderung eigenen Namen geltend machen ist allerdings frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht hat angenommen Lauf Streitfall maßgeblichen einjährigen Verjährungsfrist Art . Abs. Satz sei Art . Abs. § Abs. Nr. gehemmt gewesen Klägerin Einziehungsermächtigte rechtzeitig Klage erhoben habe . Vernehmung Zeugen B. habe ergeben Klägerin Italia Einziehungsermächtigung erteilt worden sei . spreche auch weitere Umstand Klägerin Beklagten schon 30 November Rechnung € erteilt Zahlung verlangt habe . gleiche Richtung weise auch Tatsache Klägerin Schriftsatz 22 . März Schadensregulierung Versicherer Beklagten gewandt habe . Bekundungen vernommenen Zeugen hätten ergeben Ermächtigung nur außergerichtliche Geltendmachung derung beschränkt gewesen sei . Umstand ersatzansprüche streitgegenständlichen Schadensereignisses zusätzlich 29 . März Klägerin abgetreten habe stehe Annahme Einziehungsermächtigung . Einziehungsermächtigung könne hilfsweise primären Zession geltend gemacht werden . Revision rügt Recht Ausführungen Berufungsgerichts entnehmen ist erforderlich gewesen wäre Wirksamkeit Klägerin behaupteten Einziehungsermächtigung italienischem Recht beurteilt hat Gründen Darlegungen fehlt . Einziehungsermächtigung ist unbeschadet dogmatischen Einordnung internen deutschen Recht international privatrechtlich Abtretung qualifizieren Folge Fällen Auslandsberührung Abtretung maßgeblichen Kollisionsregeln beurteilen ist vgl. Urteil 24 . Februar . Einziehungsermächtigung zugrundeliegende Schadensersatzforderung Italia Beklagten italienischen Recht unterliegt vgl. . beurteilt Wirksamkeit Forderungsabtretung Art . Abs. ebenso italienischem Recht vgl. . . Rechtsfehler Berufungsgerichts erfordert jedoch Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht Berufungsurteil anderen Gründen richtig erweist § . Klägerin war Feststellungen Berufungsgerichts Zeitpunkt Einreichung Klage 1 . August Inhaberin streitgegenständlichen Schadensersatzforderung Berechtigte Sinne § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin italienischem Recht beurteilende Abtretung Rede stehenden Schadensersatzforderung 29 . März unmittelbar sofortiger Wirkung Inhaberin geworden ist . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch Frage gestellt . Auslegung italienischen Rechts insbesondere Annahme Berufungsgerichts Art . Abs. geregelte Information Schuldners konstitutive Voraussetzung Wirksamkeit Abtretung sei ist Streitfall noch Anwendung kommenden § Abs. aF Übrigen revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen vgl. . . Forderungsinhaberin war Klägerin materiell Berechtigte Sinne § Abs. Nr. Klageschrift noch unverjährter Zeit 1 . August Landgericht eingereicht hat . Einreichung Klageschrift unverjährter Zeit hat gemäß § Verbindung § Abs. Nr. Hemmung noch laufenden Verjährungsfrist geführt . Umstand Klägerin Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung Zustellung Klageschrift wieder Italia zurück abgetreten hat ändert Auffassung Berufungsgerichts . Verjährungshemmung ist derlich materielle Berechtigung auch noch Zeitpunkt Klagezustellung fortbesteht aA OLG Urteil 2 . April . 27 ; 6 . Aufl . . . Vorschrift § verlegt Zeitpunkt Verjährungshemmung Streitfall gegebenen Voraussetzung Zustellung Klageschrift demnächst erfolgt generell Eingang Klageschrift Gericht . Umstand Klägerin Rechtsverlust Zeitpunkt Klagezustellung zuvor erklärten Abtretung selbst herbeigeführt hat ändert . Einreichung Klageschrift konnte Klägerin Amts bewirkende Zustellung Voraussetzung Eintritt Rechtshängigkeit war mehr beeinflussen . Regelung § sollen Parteien Zustellung Amts Nachteilen Verzögerungen gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden Geschäftsbetrieb Einfluss nehmen können vgl. Urteil 11 Juli . genaue Zeitpunkt Klagezustellung oftmals etwa vorliegenden Fall Zustellung Ausland kurzfristig Nachfrage Gericht Erfahrung bringen lässt ist Beteiligten Forderungsübertragung weiteres erkennbar Klagezustellung Inhaber übertragenen Forderung ist . Käme Verjährungshemmung Bestimmung § auch Berechtigung Zeitpunkt Klagezustellung wäre Zessionar klagenden Zedenten Einziehungsermächtigung erteilt hat Vermeidung verjährungsbedingter Nachteile genötigt Ungewisse Forderung selbst erneut gerichtlich geltend machen . Vorschrift § zugrundeliegenden Wertung Verjährungsinteresse Schuldners Interesse Anspruchstellers Rechtsdurchsetzung Voraussetzungen § zurückzustellen ist che gerichtliche Befassung Streitsache gerechtfertigt . Abtretung Klageforderung Dritten Eintritt Hemmungswirkung gemäß § § Abs. Nr. führt Beendigung Hemmung Laufs Verjährungsfrist vgl. auch Urteil 20 . Oktober § . Dementsprechend ist Streitfall Verjährungshemmung maßgeblich Klägerin Einreichung Klage 1 . August Sinne Abs. Nr. berechtigt war streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend machen vgl. . . einseitig gebliebene Erledigungserklärung Klägerin ist materielle Berechtigung entfallen Erklärung Rechtshängigkeit erledigt erklärten Anspruchs beendet . . . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung