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BESCHLUSS
29
Juli
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
April
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Unrecht
angenommen
Beklagte
Namensrecht
Klägers
verletzt
hat
;
Namensanmaßung
erforderliche
Gefahr
Zuordnungsverwirrung
besteht
immer
dann
Namensgebrauch
unrichtige
Eindruck
hervorgerufen
wird
habe
Gebrauch
Namens
zugestimmt
vgl.
f.
.
.
Versagung
geldmäßigen
Anspruchs
Klägers
erweist
aber
auch
insoweit
Gründen
Berufungsgericht
Kläger
Anspruch
Verletzung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
versagt
hat
gerechtfertigt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
25.04.2008