BESCHLUSS 29 Juli Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . April wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Berufungsgericht hat zwar Unrecht angenommen Beklagte Namensrecht Klägers verletzt hat ; Namensanmaßung erforderliche Gefahr Zuordnungsverwirrung besteht immer dann Namensgebrauch unrichtige Eindruck hervorgerufen wird habe Gebrauch Namens zugestimmt vgl. f. . . Versagung geldmäßigen Anspruchs Klägers erweist aber auch insoweit Gründen Berufungsgericht Kläger Anspruch Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts versagt hat gerechtfertigt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 25.04.2008