You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1276 lines
12 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
20
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
betreiben
Einzelhandel
Elektrogeräten
.
Klägerin
hat
Sitz
;
gehört
Media-Markt/Saturn-Gruppe
.
Beklagte
ist
bundesweit
tätiges
Unternehmen
Sitz
zahlreichen
Orten
auch
Gräfelfing
Filialen
unterhält
.
22
.
Mai
bewarb
Beklagte
Werbebeilage
Hilfe
verschiedener
Presseerzeugnisse
süddeutschen
Städten
derem
verbreitet
wurde
Wasserkocher
Marke
Preis
DM
.
wies
ehemalige
unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
Höhe
DM
.
Wirklichkeit
betrug
jüngste
Jahr
stammende
Herstellerpreisempfehlung
DM
.
Klägerin
beanstandete
Werbung
Schreiben
27
.
Mai
irreführend
verlangte
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
.
teilte
Beklagte
Schreiben
2
.
Juni
zutraf
selben
Tage
anderen
Konzernunternehmen
Media-Markt
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abgegeben
habe
.
Ferner
erwirkte
Media-Markt
Werbung
22
Juli
Landgericht
einstweilige
Verfügung
.
Einreichung
Zustellung
vorliegenden
Klage
gab
Beklagte
insoweit
Abschlußerklärung
einstweilige
Verfügung
Verzicht
Rechtsmittel
verbindliche
Regelung
anerkannte
.
Klägerin
hat
Standpunkt
vertreten
Media-Markt
abgegebene
Unterlassungserklärung
stelle
klaglos
.
Rechtsprechung
Landgerichts
könne
verlassen
Unterwerfungserklärung
Beklagten
auch
Wirtschaftsraum
erstrecke
Klägerin
tätig
sei
.
dementsprechende
Klarstellung
Ergänzung
fehle
abgegebenen
Unterlassungserklärung
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
elektrische
Haushaltsgeräte
Hinweis
ehemalige
unverbindliche
Preisempfehlung
bewerben
angegebenen
Höhe
bestand
insbesondere
Süddeutschen
Zeitung
22
.
Mai
erfolgt
ist
.
Beklagte
ist
Einwand
entgegengetreten
Klägerin
handele
rechtsmißbräuchlich
.
hat
vorgetragen
habe
beanstandeten
Werbung
insgesamt
Abmahnungen
Klägerin
anderer
Unternehmen
Media-Markt/Saturn-Konzerns
erhalten
.
Maßnahmen
Verfolgung
einheitlichen
Wettbewerbsverstoßes
würden
zentral
Rechtsanwaltskanzlei
gesteuert
verschiedenen
Konzernunternehmen
gleichlautende
Schriftsätze
eingereicht
habe
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Mißbrauchseinwand
§
Abs.
durchgreifend
erachtet
.
beanstandeten
Verhalten
hat
irreführende
Werbung
§
gesehen
.
hat
ausgeführt
:
Interesse
Klägerin
Bekämpfung
beanstandeten
Wettbewerbsverhaltens
wiege
Streitfall
schwerer
Interesse
Beklagten
unnötigen
Rechtsverfolgungskosten
belastet
werden
.
Parteien
bestehe
harter
Konkurrenzkampf
insbesondere
Bereich
Preiswerbung
ausgetragen
werde
.
unrichtige
Angabe
unverbindlichen
Preisempfehlung
Herstellers
habe
verbundenen
anlockenden
Wirkung
erhebliches
Gewicht
.
Rechtsverfolgung
Klägerin
sei
auch
Absicht
beherrscht
Beklagte
schädigen
.
Klägerin
habe
gewichtige
Gründe
Vorgehens
weiterer
Konzernunternehmen
eigenen
Titel
erstreiten
.
bestehe
Unsicherheit
räumliche
Reichweite
regional
beschränkt
tätigen
Konzernunternehmen
erwirkten
Unterlassungstitels
.
sei
Gefahr
gegeben
anderen
Konzernunternehmen
erstrittener
Titel
Klägerin
eingesetzt
werden
könne
Titelinhaber
möglicherweise
Interesse
so
weitgehenden
Rechtsverfolgung
abgesprochen
werde
.
sei
denkbar
örtlich
beschränkt
tätige
Titelinhaber
Werbung
Beklagten
anderen
Regionen
anderen
Medien
überwache
Grund
Klägerin
beeinträchtigendes
Verhalten
einschreite
.
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
stehe
übrigen
Unterwerfungserklärung
Beklagten
Media-Markt
noch
Erlaß
einstweiligen
Verfügung
Media-Markt
abgegebene
Abschlußerklärung
Erklärungen
Wegfall
Wiederholungsgefahr
geführt
habe
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Recht
macht
vision
geltend
Berufungsgericht
habe
Beklagten
erhobenen
Einwand
Rechtsmißbrauchs
hinreichend
auseinandergesetzt
Sachverhalt
insofern
erschöpfend
gewürdigt
.
1
.
Bundesgerichtshof
hat
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Verfahren
andere
Gesellschaften
MediaMarkt/Saturn-Konzern
Klägerinnen
aufgetreten
waren
betont
Klagebefugnis
Interesse
effizienten
Rechtsverfolgung
Vielzahl
Anspruchsberechtigten
zusteht
Verfolgung
sachfremder
Ziele
insbesondere
mißbraucht
werden
darf
Gegner
möglichst
hohe
Prozeßkosten
belasten
.
Anhaltspunkte
§
Abs.
mißbräuchliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
können
verschiedenen
prozessualen
Situationen
ergeben
:
So
ist
Hinweis
mißbräuchliches
Vorgehen
sehen
Anspruchsberechtigter
Not
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
gleichzeitig
Hauptsacheverfahren
anstrengt
abzuwarten
beantragte
Verfügung
erlassen
Gegner
endgültige
Regelung
akzeptiert
wird
.
Mißbrauch
kann
ferner
naheliegen
konzernmäßig
verbundene
Unternehmen
Rechtsanwalt
vertreten
werden
naheliegende
Möglichkeit
streitgenössischen
Vorgehens
nutzen
vernünftigen
Grund
getrennte
Verfahren
anstrengen
Verstoß
verantwortliche
Personen
Gesellschaften
jeweils
gesondert
Anspruch
genommen
werden
Folge
unterliegenden
Partei
tragenden
Kosten
nahezu
verdoppeln
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
;
.
82
Neu
;
Urt
.
Neu
II
;
Urt
.
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
.
Werden
Konzernunternehmen
nur
zufällig
Rechtsanwalt
vertreten
übernimmt
entsprechender
Weisung
Konzernmutter
Grundlage
zusammenfließenden
Informationen
auch
zentrale
Koordinierung
Rechtsverfolgungsmaßnahmen
müssen
zentralen
Steuerung
ergebenden
Koordinierungsmöglichkeiten
auch
Ziel
Gegner
schonenderen
Vorgehens
ausgeschöpft
werden
.
mißbräuchliches
Verhalten
ist
Fall
erst
dann
bejahen
aufdrängende
Möglichkeiten
schonenderen
Vorgehens
genutzt
werden
etwa
Konzernunternehmen
selben
Gericht
gleichen
Zeit
Verstoßes
getrennten
Verfahren
vorgehen
.
Vielmehr
müssen
Falle
koordinierten
Rechtsverfolgung
auch
weitergehende
Koordinierungsmöglichkeiten
genutzt
werden
.
So
sind
Voraussetzung
Konzernunternehmen
verschiedenen
Städten
ansässig
sind
gehalten
unnötige
Parallelprozesse
verhindern
beispielsweise
gemeinsames
Vorgehen
Sitz
Beklagten
verständigen
Muttergesellschaft
Klage
Prozeßstandschafterin
ermächtigen
.
Unabhängig
kann
Mißbrauch
bereits
gleichzeitigen
Abmahnung
Schuldners
Konzernunternehmen
ergeben
.
Tatbestand
§
Abs.
bezieht
nur
Mißbrauch
gerichtliche
auch
Mißbrauch
auße
rgerichtliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
.
Ist
bereits
außergerichtliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
rechtsmißbräuchlich
kann
fragliche
Anspruch
auch
gerichtlich
mehr
geltend
gemacht
werden
.
2
.
Streitfall
mißbräuchliches
Verhalten
.
S.
§
Abs.
anzunehmen
ist
kann
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
abschließend
beurteilt
werden
.
Revision
rügt
Recht
Vorbringen
Beklagten
zahlreiche
Hinweise
mißbräuchliches
Vorgehen
Klägerin
Beklagte
entnehmen
sind
.
Beklagte
hatte
vorgetragen
sei
Wettbewerbsverstoßes
selben
Tag
nur
Klägerin
insgesamt
Konzerngesellschaften
gleichlautende
selben
Anwalt
verfaßte
Schreiben
abgemahnt
worden
.
Schon
Vorbringen
spricht
Koordinierung
Vorgehens
verschiedenen
Konzerngesellschaften
fraglichen
Anwalt
.
hatte
Beklagte
Münchner
Schwestergesellschaft
Klägerin
parallel
vorliegenden
Klage
eingereichtes
Hauptsacheverfahren
parallele
Nürnberger
Verfahren
verwiesen
.
hätten
Zeitpunkt
Erhebung
vorliegenden
Klage
bereits
anderen
Konzernunternehmen
erstrittene
Abschlußerklärungen
vorgelegen
Klägerin
konzernintern
habe
zurückgreifen
können
.
Schließlich
hatte
Beklagte
Schreiben
Konzernmutter
Klägerin
18
.
März
vorgelegt
Darstellung
Beklagten
Weisung
Konzernleitung
entnehmen
läßt
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
zentral
Rechtsanwalt
nieren
lassen
.
Rechtsmißbrauch
Gesichtspunkt
gleichzeitigen
Einleitung
Verfügungsverfahren
bestehen
vorliegend
allerdings
Anhaltspunkte
;
ist
ersichtlich
Klägerin
selbst
anhängigen
Hauptsacheverfahren
noch
Verfügungsverfahren
angestrengt
hat
.
Sollten
andere
Konzernunternehmen
Rede
-9-
Wettbewerbsverstoßes
zeitgleich
Hauptsacheverfahren
betrieben
haben
freilich
Form
Darstellung
Revision
vorgetragen
festgestellt
ist
ließe
allein
noch
mißbräuchliches
Vorgehen
Klägerin
schließen
.
Ansicht
Revision
ergibt
auch
Beklagte
Zeitpunkt
Erhebung
vorliegenden
Klage
bereits
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
Media-Markt
Abschlußerklärung
Media-Markt
abgegeben
hatte
Mißbrauch
§
Abs.
.
Zeitpunkt
Klageerhebung
mußte
Klägerin
damals
Rechtsprechung
verbreiteten
Ansicht
rechnen
Gerichte
Unterlassungsgläubiger
nur
räumlich
begrenzten
Schutz
Titel
Unterwerfungserklärung
zubilligen
würden
zwar
räumlich
begrenzt
Markt
Gläubiger
tätig
war
vgl.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
.
Inzwischen
hat
Bundesgerichtshof
freilich
klargestellt
wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch
grundsätzlich
räumlich
begrenzt
ist
gesamte
Bundesgebiet
besteht
ebenso
unbegrenzt
ausgesprochenes
Verbot
gesamten
Bundesgebiet
durchsetzbar
ist
räumlich
begrenzten
Geschäftsbereich
Unterlassungsgläubigers
ankommt
vgl.
.
ZR
Vorratslücken
;
f.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
.
kann
jedoch
mißbräuchliches
Verhalten
angesehen
werden
Klägerin
Hinblick
damals
verbreitete
Rechtsprechung
Instanzgerichte
eigenen
gerichtlichen
Vorgehen
veranlaßt
gesehen
hat
.
Revision
Münchner
Schwesterunternehmen
erstrittene
rechtskräftige
Unterlassungsurteil
verweist
läßt
unberücksichtigt
Beklagte
Umstand
erst
Schluß
mündlichen
Ve
rhandlung
Berufungsinstanz
nachgelassenen
Schriftsatz
vorgetragen
hat
.
Schriftsatz
Berufungsgericht
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
hätte
veranlassen
müssen
ist
gerügt
.
Revision
übergangen
gerügte
Vorbringen
Beklagten
nötigt
folgenden
Gesichtspunkten
näheren
Prüfung
.
Mißbrauch
kann
gleichzeitigen
Abmahnung
Beklagten
Konzernunternehmen
ergeben
.
bereits
dargelegt
kann
mißbräuchlich
erweisen
Rechtsanwalt
vertretene
Konzernunternehmen
Mitbewerber
jeweils
getrennt
gleichzeitig
Ziel
abmahnen
Zahlung
Abmahnung
entstandenen
Anwaltskosten
veranlassen
.
Konzernunternehmen
ist
Fall
zuzumuten
Vorgehen
Weise
aufeinander
abzustimmen
Abmahnung
nur
Konzernunternehmen
gemeinsam
ausgesprochen
wird
.
Unabhängig
kann
Mißbrauch
Streitfall
Art
Weise
gerichtlichen
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
ergeben
.
Vorbringen
Beklagten
sind
insofern
Anhaltspunkte
entnehmen
jedoch
näheren
Aufklärung
bedürfen
.
hat
Beklagte
vorgetragen
Münchner
Konzernschwester
ebenfalls
Beklagte
Verstoßes
vorgegangen
sei
.
Allerdings
könnte
hieraus
nur
dann
Vorwurf
Mißbrauchs
geben
Landgericht
Oberlandesgericht
geführte
Verfahren
mehr
weniger
zeitgleich
begonnen
worden
wäre
.
Fall
kann
Regel
eingreifen
Stadt
ansässige
selben
Rechtsanwalt
vertretene
Konzernschwestern
Möglichkeit
streitgenössischen
Vorgehens
nutzen
müssen
getrennte
Prozesse
anzustrengen
.
Stellt
Berufungsgericht
wettbewerbsrechtliche
Vorgehen
Unternehmen
Media-Markt/Saturn-Konzerns
Beklagten
behauptet
Rechtsanwalt
koordiniert
worden
ist
können
auch
Hinweise
mißbräuchliches
Vorgehen
Klägerin
ergeben
mehr
weniger
zeitgleich
andere
Konzernunternehmen
Verstoßes
Klageverfahren
eingeleitet
haben
.
3
.
noch
offenen
tatsächlichen
Fragen
sind
Zulässigkeit
Rechtsstreits
berühren
auch
Revisionsgericht
Amts
prüfen
sind
zweckmäßigerweise
vgl.
GRUR
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
Berufungsgericht
klären
Sache
zurückzuverweisen
ist
.
4
.
Gelangt
Berufungsgericht
wiederum
Ergebnis
Klage
zulässig
ist
wird
prüfen
haben
auch
Vorratslücken-Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Vorratslücken
noch
Wiederholungsgefahr
besteht
.
Entscheidung
ist
klargestellt
worden
Media-Markt
erstrittene
Beklagten
endgültige
Regelung
anerkannte
einstweilige
Verfügung
Landgerichts
räumlich
beschränkt
ist
.
Auch
Beklagten
Media-Markt
abgegebene
Unterwerfungserklärung
gilt
räumliche
Beschränkung
abgegeben
worden
ist
räumlich
unbeschränkte
Unterlassungsverpflichtung
ergibt
.
.
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
.
Sache
ist
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
auch
Entscheidung
Kosten
Revision
übertragen
ist
.
Büscher
Bornkamm