NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 20 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien betreiben Einzelhandel Elektrogeräten . Klägerin hat Sitz ; gehört Media-Markt/Saturn-Gruppe . Beklagte ist bundesweit tätiges Unternehmen Sitz zahlreichen Orten auch Gräfelfing Filialen unterhält . 22 . Mai bewarb Beklagte Werbebeilage Hilfe verschiedener Presseerzeugnisse süddeutschen Städten derem verbreitet wurde Wasserkocher Marke Preis DM . wies ehemalige unverbindliche Preisempfehlung Herstellers Höhe DM . Wirklichkeit betrug jüngste Jahr stammende Herstellerpreisempfehlung DM . Klägerin beanstandete Werbung Schreiben 27 . Mai irreführend verlangte Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung . teilte Beklagte Schreiben 2 . Juni zutraf selben Tage anderen Konzernunternehmen Media-Markt strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe . Ferner erwirkte Media-Markt Werbung 22 Juli Landgericht einstweilige Verfügung . Einreichung Zustellung vorliegenden Klage gab Beklagte insoweit Abschlußerklärung einstweilige Verfügung Verzicht Rechtsmittel verbindliche Regelung anerkannte . Klägerin hat Standpunkt vertreten Media-Markt abgegebene Unterlassungserklärung stelle klaglos . Rechtsprechung Landgerichts könne verlassen Unterwerfungserklärung Beklagten auch Wirtschaftsraum erstrecke Klägerin tätig sei . dementsprechende Klarstellung Ergänzung fehle abgegebenen Unterlassungserklärung . Klägerin hat beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs elektrische Haushaltsgeräte Hinweis ehemalige unverbindliche Preisempfehlung bewerben angegebenen Höhe bestand insbesondere Süddeutschen Zeitung 22 . Mai erfolgt ist . Beklagte ist Einwand entgegengetreten Klägerin handele rechtsmißbräuchlich . hat vorgetragen habe beanstandeten Werbung insgesamt Abmahnungen Klägerin anderer Unternehmen Media-Markt/Saturn-Konzerns erhalten . Maßnahmen Verfolgung einheitlichen Wettbewerbsverstoßes würden zentral Rechtsanwaltskanzlei gesteuert verschiedenen Konzernunternehmen gleichlautende Schriftsätze eingereicht habe . Landgericht hat Klage stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten hatte Erfolg . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Mißbrauchseinwand § Abs. durchgreifend erachtet . beanstandeten Verhalten hat irreführende Werbung § gesehen . hat ausgeführt : Interesse Klägerin Bekämpfung beanstandeten Wettbewerbsverhaltens wiege Streitfall schwerer Interesse Beklagten unnötigen Rechtsverfolgungskosten belastet werden . Parteien bestehe harter Konkurrenzkampf insbesondere Bereich Preiswerbung ausgetragen werde . unrichtige Angabe unverbindlichen Preisempfehlung Herstellers habe verbundenen anlockenden Wirkung erhebliches Gewicht . Rechtsverfolgung Klägerin sei auch Absicht beherrscht Beklagte schädigen . Klägerin habe gewichtige Gründe Vorgehens weiterer Konzernunternehmen eigenen Titel erstreiten . bestehe Unsicherheit räumliche Reichweite regional beschränkt tätigen Konzernunternehmen erwirkten Unterlassungstitels . sei Gefahr gegeben anderen Konzernunternehmen erstrittener Titel Klägerin eingesetzt werden könne Titelinhaber möglicherweise Interesse so weitgehenden Rechtsverfolgung abgesprochen werde . sei denkbar örtlich beschränkt tätige Titelinhaber Werbung Beklagten anderen Regionen anderen Medien überwache Grund Klägerin beeinträchtigendes Verhalten einschreite . geltend gemachten Unterlassungsanspruch stehe übrigen Unterwerfungserklärung Beklagten Media-Markt noch Erlaß einstweiligen Verfügung Media-Markt abgegebene Abschlußerklärung Erklärungen Wegfall Wiederholungsgefahr geführt habe . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Zurückverweisung . Recht macht vision geltend Berufungsgericht habe Beklagten erhobenen Einwand Rechtsmißbrauchs hinreichend auseinandergesetzt Sachverhalt insofern erschöpfend gewürdigt . 1 . Bundesgerichtshof hat Verkündung angefochtenen Urteils Verfahren andere Gesellschaften MediaMarkt/Saturn-Konzern Klägerinnen aufgetreten waren betont Klagebefugnis Interesse effizienten Rechtsverfolgung Vielzahl Anspruchsberechtigten zusteht Verfolgung sachfremder Ziele insbesondere mißbraucht werden darf Gegner möglichst hohe Prozeßkosten belasten . Anhaltspunkte § Abs. mißbräuchliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs können verschiedenen prozessualen Situationen ergeben : So ist Hinweis mißbräuchliches Vorgehen sehen Anspruchsberechtigter Not Verfahren einstweiligen Verfügung gleichzeitig Hauptsacheverfahren anstrengt abzuwarten beantragte Verfügung erlassen Gegner endgültige Regelung akzeptiert wird . Mißbrauch kann ferner naheliegen konzernmäßig verbundene Unternehmen Rechtsanwalt vertreten werden naheliegende Möglichkeit streitgenössischen Vorgehens nutzen vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen Verstoß verantwortliche Personen Gesellschaften jeweils gesondert Anspruch genommen werden Folge unterliegenden Partei tragenden Kosten nahezu verdoppeln Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung ; . 82 Neu ; Urt . Neu II ; Urt . Falsche Herstellerpreisempfehlung . Werden Konzernunternehmen nur zufällig Rechtsanwalt vertreten übernimmt entsprechender Weisung Konzernmutter Grundlage zusammenfließenden Informationen auch zentrale Koordinierung Rechtsverfolgungsmaßnahmen müssen zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglichkeiten auch Ziel Gegner schonenderen Vorgehens ausgeschöpft werden . mißbräuchliches Verhalten ist Fall erst dann bejahen aufdrängende Möglichkeiten schonenderen Vorgehens genutzt werden etwa Konzernunternehmen selben Gericht gleichen Zeit Verstoßes getrennten Verfahren vorgehen . Vielmehr müssen Falle koordinierten Rechtsverfolgung auch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden . So sind Voraussetzung Konzernunternehmen verschiedenen Städten ansässig sind gehalten unnötige Parallelprozesse verhindern beispielsweise gemeinsames Vorgehen Sitz Beklagten verständigen Muttergesellschaft Klage Prozeßstandschafterin ermächtigen . Unabhängig kann Mißbrauch bereits gleichzeitigen Abmahnung Schuldners Konzernunternehmen ergeben . Tatbestand § Abs. bezieht nur Mißbrauch gerichtliche auch Mißbrauch auße rgerichtliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs . Ist bereits außergerichtliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich kann fragliche Anspruch auch gerichtlich mehr geltend gemacht werden . 2 . Streitfall mißbräuchliches Verhalten . S. § Abs. anzunehmen ist kann Grundlage bislang getroffenen Feststellungen abschließend beurteilt werden . Revision rügt Recht Vorbringen Beklagten zahlreiche Hinweise mißbräuchliches Vorgehen Klägerin Beklagte entnehmen sind . Beklagte hatte vorgetragen sei Wettbewerbsverstoßes selben Tag nur Klägerin insgesamt Konzerngesellschaften gleichlautende selben Anwalt verfaßte Schreiben abgemahnt worden . Schon Vorbringen spricht Koordinierung Vorgehens verschiedenen Konzerngesellschaften fraglichen Anwalt . hatte Beklagte Münchner Schwestergesellschaft Klägerin parallel vorliegenden Klage eingereichtes Hauptsacheverfahren parallele Nürnberger Verfahren verwiesen . hätten Zeitpunkt Erhebung vorliegenden Klage bereits anderen Konzernunternehmen erstrittene Abschlußerklärungen vorgelegen Klägerin konzernintern habe zurückgreifen können . Schließlich hatte Beklagte Schreiben Konzernmutter Klägerin 18 . März vorgelegt Darstellung Beklagten Weisung Konzernleitung entnehmen läßt Verfolgung Wettbewerbsverstößen zentral Rechtsanwalt nieren lassen . Rechtsmißbrauch Gesichtspunkt gleichzeitigen Einleitung Verfügungsverfahren bestehen vorliegend allerdings Anhaltspunkte ; ist ersichtlich Klägerin selbst anhängigen Hauptsacheverfahren noch Verfügungsverfahren angestrengt hat . Sollten andere Konzernunternehmen Rede -9- Wettbewerbsverstoßes zeitgleich Hauptsacheverfahren betrieben haben freilich Form Darstellung Revision vorgetragen festgestellt ist ließe allein noch mißbräuchliches Vorgehen Klägerin schließen . Ansicht Revision ergibt auch Beklagte Zeitpunkt Erhebung vorliegenden Klage bereits strafbewehrte Unterlassungserklärung Media-Markt Abschlußerklärung Media-Markt abgegeben hatte Mißbrauch § Abs. . Zeitpunkt Klageerhebung mußte Klägerin damals Rechtsprechung verbreiteten Ansicht rechnen Gerichte Unterlassungsgläubiger nur räumlich begrenzten Schutz Titel Unterwerfungserklärung zubilligen würden zwar räumlich begrenzt Markt Gläubiger tätig war vgl. Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung . Inzwischen hat Bundesgerichtshof freilich klargestellt wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch grundsätzlich räumlich begrenzt ist gesamte Bundesgebiet besteht ebenso unbegrenzt ausgesprochenes Verbot gesamten Bundesgebiet durchsetzbar ist räumlich begrenzten Geschäftsbereich Unterlassungsgläubigers ankommt vgl. . ZR Vorratslücken ; f. Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung . kann jedoch mißbräuchliches Verhalten angesehen werden Klägerin Hinblick damals verbreitete Rechtsprechung Instanzgerichte eigenen gerichtlichen Vorgehen veranlaßt gesehen hat . Revision Münchner Schwesterunternehmen erstrittene rechtskräftige Unterlassungsurteil verweist läßt unberücksichtigt Beklagte Umstand erst Schluß mündlichen Ve rhandlung Berufungsinstanz nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat . Schriftsatz Berufungsgericht Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen ist gerügt . Revision übergangen gerügte Vorbringen Beklagten nötigt folgenden Gesichtspunkten näheren Prüfung . Mißbrauch kann gleichzeitigen Abmahnung Beklagten Konzernunternehmen ergeben . bereits dargelegt kann mißbräuchlich erweisen Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen Mitbewerber jeweils getrennt gleichzeitig Ziel abmahnen Zahlung Abmahnung entstandenen Anwaltskosten veranlassen . Konzernunternehmen ist Fall zuzumuten Vorgehen Weise aufeinander abzustimmen Abmahnung nur Konzernunternehmen gemeinsam ausgesprochen wird . Unabhängig kann Mißbrauch Streitfall Art Weise gerichtlichen Geltendmachung Unterlassungsanspruchs ergeben . Vorbringen Beklagten sind insofern Anhaltspunkte entnehmen jedoch näheren Aufklärung bedürfen . hat Beklagte vorgetragen Münchner Konzernschwester ebenfalls Beklagte Verstoßes vorgegangen sei . Allerdings könnte hieraus nur dann Vorwurf Mißbrauchs geben Landgericht Oberlandesgericht geführte Verfahren mehr weniger zeitgleich begonnen worden wäre . Fall kann Regel eingreifen Stadt ansässige selben Rechtsanwalt vertretene Konzernschwestern Möglichkeit streitgenössischen Vorgehens nutzen müssen getrennte Prozesse anzustrengen . Stellt Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Vorgehen Unternehmen Media-Markt/Saturn-Konzerns Beklagten behauptet Rechtsanwalt koordiniert worden ist können auch Hinweise mißbräuchliches Vorgehen Klägerin ergeben mehr weniger zeitgleich andere Konzernunternehmen Verstoßes Klageverfahren eingeleitet haben . 3 . noch offenen tatsächlichen Fragen sind Zulässigkeit Rechtsstreits berühren auch Revisionsgericht Amts prüfen sind zweckmäßigerweise vgl. GRUR Falsche Herstellerpreisempfehlung Berufungsgericht klären Sache zurückzuverweisen ist . 4 . Gelangt Berufungsgericht wiederum Ergebnis Klage zulässig ist wird prüfen haben auch Vorratslücken-Entscheidung Bundesgerichtshofs Vorratslücken noch Wiederholungsgefahr besteht . Entscheidung ist klargestellt worden Media-Markt erstrittene Beklagten endgültige Regelung anerkannte einstweilige Verfügung Landgerichts räumlich beschränkt ist . Auch Beklagten Media-Markt abgegebene Unterwerfungserklärung gilt räumliche Beschränkung abgegeben worden ist räumlich unbeschränkte Unterlassungsverpflichtung ergibt . . ist angefochtene Urteil aufzuheben . Sache ist erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen auch Entscheidung Kosten Revision übertragen ist . Büscher Bornkamm