You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1689 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Spezialist
Familienrecht
§
Nr.
;
;
Entsprechen
Fähigkeiten
Rechtsanwalts
Spezialist
Rechtsgebiet
bezeichnet
Fachanwaltschaft
besteht
Fachanwalt
stellenden
Anforderungen
besteht
Veranlassung
Rechtsanwalt
Führung
entsprechenden
Bezeichnung
untersagen
selbst
rechtsuchenden
Publikum
Gefahr
Verwechslung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
besteht
.
selbst
Spezialist
bezeichnende
Rechtsanwalt
trägt
Richtigkeit
Selbsteinschätzung
Beweislast
.
Urteil
24
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Rechtsanwaltskammer
.
Beklagte
ist
Bezirk
tätiger
Rechtsanwalt
.
ist
weiteren
Rechtsanwälten
Kanzlei
tätig
.
Jahr
verwendete
Briefkopf
rechts
Spalte
Rechtsanwälte
genannt
waren
.
erster
Stelle
angeführten
Beklagten
befand
Bezeichnung
"
Spezialist
Familienrecht
"
.
Beklagten
tätigen
Rechtsanwälten
fanden
Angaben
"
auch
Fachanwältin
Familienrecht
"
"
auch
Fachanwalt
Wohnungseigentumsrecht
"
.
Klägerin
hält
Beklagten
verwandten
Begriff
"
Spezialist
Familienrecht
"
irreführend
.
hat
Beklagten
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
unbegründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Abs.
Abs.
Nr.
Verbindung
§
§
Nr.
Verstoßes
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Bezeichnung
"
Spezialist
Familienrecht
"
sei
wettbewerbswidrig
Gefahr
Verwechslung
Fachanwaltsbezeichnung
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
begründet
werde
.
§
Abs.
seien
Benennungen
unzulässig
Gefahr
Verwechslung
Fachanwaltschaften
begründeten
.
angesprochene
Verkehr
kenne
Voraussetzungen
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
geknüpft
sei
Regelfall
.
könne
Bezeichnungen
große
sprachliche
Nähe
bestehe
unterscheiden
.
Fachgebieten
vorliegend
Möglichkeit
bestehe
Fachanwaltschaft
erwerben
sei
Bezeichnung
"
Spezialist
"
Raum
.
II
.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Unterlassungsanspruch
Klägerin
Beklagten
Bezeichnung
"
Spezialist
Familienrecht
"
3
Nr.
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
bejaht
werden
.
Berufungsgericht
hat
zwar
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
angenommen
Bezeichnungen
"
Spezialist
Familienrecht
"
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
Verwechslungsgefahr
besteht
.
hat
aber
Feststellungen
getroffen
Angabe
Beklagten
sei
Spezialist
Familienrecht
zutreffend
ist
Führung
Bezeichnung
Gründen
Verhältnismäßigkeit
verboten
werden
kann
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Recht
ausgegangen
§
Abs.
Konkretisierung
Werbebeschränkung
§
Marktverhaltensregelung
handelt
Zuwiderhandlungen
unlautere
geschäftliche
Handlungen
Sinne
§
Nr.
darstellen
Urteil
9
.
Juni
Zertifizierter
Testamentsvollstrecker
;
Urteil
18
.
Oktober
.
Steuerbüro
.
§
Abs.
1
.
März
geltenden
Fassung
darf
Rechtsanwalt
unabhängig
Fachanwaltsbezeichnungen
Teilbereiche
Berufstätigkeit
nur
benennen
Angaben
chende
Kenntnisse
nachweisen
kann
Ausbildung
Berufstätigkeit
Veröffentlichungen
sonstiger
Weise
erworben
hat
.
Verwendet
qualifizierende
Zusätze
muss
zusätzlich
entsprechende
theoretische
Kenntnisse
verfügen
benannten
Gebiet
erheblichem
Umfang
tätig
gewesen
sein
.
§
Abs.
sind
Angaben
Absatz
Bestimmung
unzulässig
Gefahr
Verwechslung
Fachanwaltschaften
begründen
sonst
irreführend
sind
.
Begründung
Neufassung
Bestimmung
§
1
.
März
ist
Rechtsanwalt
freigestellt
Teilbereiche
Berufstätigkeit
entsprechenden
Angaben
Grunde
liegende
Qualifizierung
hinzuweisen
Berufsordnung
insoweit
zahlenmäßige
terminologische
Beschränkung
vorgibt
.
solle
Tatsache
Rechnung
getragen
werden
Rangordnung
Qualifikationen
"
Interessenschwerpunkt
Tätigkeitsschwerpunkt
Fachanwalt
"
Rechtsverkehr
durchgesetzt
hat
BRAK-Mitt
.
Begründung
nennt
Beispiele
qualifizierende
Zusätze
Sinne
Abs.
Satz
Begriffe
"
Spezialist
"
"
Spezialgebiet
"
"
Experte
"
BRAK-Mitt
.
derartige
Begriffe
nennt
muss
§
Abs.
Satz
Angaben
rechtfertigende
theoretische
Kenntnisse
besitzen
betreffenden
Gebiet
erheblichem
Umfang
tätig
gewesen
sein
.
Sinn
Zweck
Bestimmung
§
Abs.
führt
Begründung
generell
irreführende
Angaben
insbesondere
irreführende
Annäherungen
Begriff
Fachanwalts
Anwaltswerbung
verhindert
werden
sollen
.
Verbraucher
soll
verlässlich
eigener
Einschätzung
Anwalts
beruhenden
Angaben
§
Abs.
Kammern
§
Verbindung
Bestimmungen
Fachanwaltsordnung
verliehenen
Fachanwaltsbezeichnungen
unterscheiden
können
BRAK-Mitt
.
Regelung
§
Abs.
entspricht
unionsrechtlichen
Vorgaben
Art
.
Richtlinie
12
.
Dezember
Dienstleistungen
Binnenmarkt
.
.
Abs.
Richtlinie
sind
absolute
Verbote
kommerziellen
Kommunikation
reglementierte
Berufe
untersagt
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
ist
Aufgabe
Mitgliedstaaten
sicherzustellen
kommerzielle
Kommunikation
Angehörige
reglementierter
Berufe
Anforderungen
berufsrechtlichen
Regeln
erfüllt
Einklang
Gemeinschaftsrecht
je
Beruf
insbesondere
Unabhängigkeit
Würde
Integrität
Berufsstandes
Wahrung
Berufsgeheimnisses
gewährleisten
sollen
.
Berufsrechtliche
Regelungen
kommerzielle
Kommunikation
dürfen
diskriminierend
sein
müssen
zwingenden
Grund
Allgemeininteresses
gerechtfertigt
verhältnismäßig
sein
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
werden
zwingende
Gründe
Allgemeininteresses
Verbraucherschutz
Verhütung
unlauterem
Wettbewerb
Wahrung
ordnungsgemäßen
Rechtspflege
genannt
.
Regelung
§
Abs.
steht
auch
Art
.
Abs.
GG
garantierten
Berufsausübungsfreiheit
Einklang
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
kann
anwaltliche
Werbung
verboten
werden
Gefahr
Irreführung
Rechtsuchenden
begründet
.
zutreffende
Angaben
spezielle
Qualifikation
Anwalts
irreführend
sind
ist
berufsrechtliches
Werbeverbot
gerechtfertigt
BVerfG
.
2
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
angesprochenen
Verkehr
seien
Unterschiede
Begriffen
"
Spezialist
Familienrecht
"
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
erkennbar
.
Wesentlichen
tatsächlichem
Gebiet
liegende
Feststellung
Berufungsgerichts
Verkehrsauffassung
ist
nur
Revisionsgericht
überprüfbar
Berufungsgericht
Würdigung
gesetzliche
Auslegungsgrundsätze
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
wesentliche
Umstände
unberücksichtigt
gelassen
hat
vgl.
.
Zertifizierter
.
Rechtsfehler
sind
Streitfall
gegeben
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Feststellung
Verkehrsauffassung
Sicht
durchschnittlich
informierten
aufmerksamen
verständigen
Rechtsuchenden
abgestellt
Wahl
Rechtsanwalts
qualifizierenden
Zusätzen
orientiert
.
ist
Rechtsgründen
auch
beanstanden
Berufungsgericht
eigener
Sachkunde
beurteilt
hat
angesprochenen
Verbraucher
beanstandete
Werbung
verstehen
.
Gehören
entscheidenden
Richter
Streitfall
selbst
angesprochenen
Verkehrskreisen
bedarf
Allgemeinen
Meinungsumfrage
untermauerten
Verständnis
Verkehrs
ermitteln
Urteil
2
.
Oktober
Marktführerschaft
;
Urteil
13
.
September
.
Biomineralwasser
.
Feststellung
Verkehrsauffassung
Berufungsgericht
begegnet
auch
Sache
rechtlichen
Bedenken
.
erweist
insbesondere
erfahrungswidrig
.
Berufungsgericht
hat
abgestellt
angesprochene
Verkehr
Rechtsanwalt
Art
Titels
verwendeten
Begriffe
"
Spezialist
Familienrecht
"
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
Synonyme
verstehen
wird
.
hat
angenommen
Verkehr
Voraussetzungen
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
geknüpft
werden
Regelfall
kennt
auch
Fachanwalt
Spezialisten
unterscheiden
kann
.
hat
Berufungsgericht
Schluss
gezogen
Verkehr
Begriffen
"
Spezialist
"
"
Fachanwalt
"
identische
doch
zumindest
stark
angenäherte
Bedeutung
zumisst
.
Verständnis
ist
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
auszugehen
.
angesprochene
Verkehr
wird
erkennen
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
besondere
Kenntnisse
Erfahrungen
betreffenden
Rechtsgebiet
förmlichen
Prüfungsverfahren
zuständigen
Rechtsanwaltskammer
nachgewiesen
hat
Verwendung
Begriffs
"
Spezialist
Familienrecht
"
Selbsteinschätzung
werbenden
Anwalts
beruht
Prüfung
unabhängige
Stelle
Selbsteinschätzung
zutreffend
ist
stattgefunden
hat
.
Bundesverfassungsgericht
hat
allerdings
Bezeichnung
Rechtsanwalts
"
Spezialist
Verkehrsrecht
"
grundsätzlich
Gefahr
Irreführung
Fachanwaltsbezeichnung
vornherein
ausgeschlossen
angesehen
BVerfG
.
ist
Tatrichter
vorliegenden
Verfahren
aber
gehindert
Feststellung
Verkehrsverständnisses
anderen
Ergebnis
gelangen
.
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
ist
Übrigen
hier
Entscheidung
stehenden
Fall
schon
übertragbar
Zeitpunkt
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Fachanwalt
Verkehrsrecht
gab
vgl.
BVerfG
.
entsprechende
-9-
Fachanwaltschaft
wurde
erst
1
Juli
eingeführt
.
Hier
liegt
Fall
so
Beklagte
Spezialisierung
Familienrecht
Rechtsgebiet
geworben
hat
§
Möglichkeit
besteht
Fachanwaltsbezeichnung
erwerben
.
3
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
getroffen
Fehlvorstellung
Verkehrs
objektiv
richtigen
Angabe
beruht
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
kann
auch
objektiv
richtige
Angabe
irreführend
sein
Verkehr
richtet
gleichwohl
Fehlvorstellung
führt
.
Fall
Täuschung
Verkehrs
lediglich
Verständnis
zutreffenden
Angabe
beruht
ist
Anwendung
§
grundsätzlich
höhere
Irreführungsquote
Täuschung
objektiv
unrichtigen
Angaben
erforderlich
;
ist
Interessenabwägung
vorzunehmen
Urteil
18
.
März
.
;
.
Steuerbüro
.
Grundsätze
sind
auch
Auslegung
§
Abs.
anzuwenden
generell
irreführende
Angaben
insbesondere
irreführende
Annäherungen
Begriff
Fachanwalts
Anwaltswerbung
verhindern
soll
.
handelt
spezielle
satzungsrechtliche
Regelung
Irreführungstatbestandes
.
Beklagte
hat
Vorinstanzen
behauptet
lägen
Bereich
Familienrechts
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
verfüge
entsprechende
theoretische
Kenntnisse
sei
benannten
Gebiet
erheblichem
Umfang
tätig
gewesen
so
Einschätzung
sei
Spezialist
Familienrecht
gerechtfertigt
sei
.
Ist
Fall
kann
entsprechende
Werbung
untersagt
werden
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Bereich
Fachanwaltschaften
bestehe
Raum
Selbsteinschätzung
Rechtsanwalts
"
Spezialist
ebenso
BRAK-Mitt
;
Bornkamm
32
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
Faßbender
;
269
;
aA
.
UWG/Ernst
2
.
Aufl
.
.
§
.
.
Auffassung
kann
gefolgt
werden
.
Regelung
§
Abs.
dient
Interesse
rechtsuchenden
Verkehrs
weiten
Gebiet
Rechtsberatung
Rechtsanwalt
finden
wesentlichem
Umfang
bereits
Rechtsgebiet
befasst
hat
Rechtsuchende
Hilfe
erwartet
.
Bezeichnet
Rechtsanwalt
Spezialist
Rechtsgebiet
ist
Informationsinteresse
Orientierung
rechtsuchenden
Verkehrs
dienende
nützliche
Information
.
Begründung
Änderungen
§
Abs.
ergibt
hat
Satzungsgeber
ausdrücklich
Angabe
qualifizierenden
Zusätzen
"
Spezialist
"
"
Spezialgebiet
"
"
Experte
"
zulässig
angesehen
.
Verwendung
Zusätze
wird
jedoch
abhängig
gemacht
entsprechend
werbende
Rechtsanwalt
Angaben
rechtfertigende
theoretische
Kenntnisse
besitzt
betreffenden
Gebiet
erheblichem
Umfang
tätig
gewesen
ist
.
Je
intensiver
Rechtsanwalt
Teilbereiche
Berufstätigkeit
werbend
herausstellt
desto
fundierter
müssen
Kenntnisse
praktischen
Erfahrungen
sein
.
Selbstbezeichnung
Spezialist
ist
auch
Rechtsanwalt
sachdienlich
.
kann
Inanspruchnahme
sonstigen
Materien
weitgehend
abwehren
Rechtsuchende
nur
besonderen
Umständen
Rechtsrat
anderen
Feldern
nachfragen
werden
.
entsprechende
Interessenlage
besteht
Führung
Fachanwaltsbezeichnungen
.
gesetzlichen
Regelungen
Fachanwaltschaft
Bundesrechtsanwaltsordnung
wurden
begründet
Beschäftigung
Rechtsanwalts
Rechtsfragen
Kernbereichs
nachdrücklichen
Einarbeitung
betreffende
Rechtsgebiet
bedürfe
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
häufig
nur
dann
lohne
einmal
erlangten
Kenntnisse
ständiger
Beschäftigung
Gebiet
weiter
angewandt
ausgebaut
werden
könnten
.
Rechtsanwälte
hätten
Spezialgebieten
zugewandt
.
beruflichen
Interessen
träfen
Verlangen
Rechtsuchenden
möglichst
hohen
Befähigung
Rechtsanwälte
beraten
vertreten
sollen
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
11/8307
S.
.
Rechtsanwalt
Fachanwaltsbezeichnung
führt
weist
rechtsuchende
Publikum
Spezialkenntnisse
Unterschied
anderen
Rechtsanwälten
verfügt
Fachanwaltsbezeichnung
führen
dürfen
vgl.
Beschluss
14
.
Mai
AnwZ
231
;
Urteil
25
November
AnwZ
.
.
Berufungsgericht
festgestellten
Verwechslungsgefahr
Bezeichnungen
"
Spezialist
"
"
Fachanwalt
ist
Hinblick
Interessenlage
rechtsuchenden
Publikums
Anwaltschaft
gerechtfertigt
selbst
Spezialisten
bezeichnenden
Rechtsanwalt
zumindest
Expertise
Fachanwalts
erwarten
;
OLG
.
Jedenfalls
Fachgebiet
werbende
Rechtsanwalt
Spezialist
bezeichnet
auch
Rechtsgebiet
ist
Fachanwaltschaft
besteht
ist
Überprüfung
tung
jeweiligen
Anforderungen
Fachanwaltsordnung
besondere
theoretische
Kenntnisse
praktische
Erfahrungen
zurückzugreifen
.
Entsprechen
Fähigkeiten
Rechtsanwalts
Spezialist
Rechtsgebiet
bezeichnet
Fachanwaltschaft
besteht
Fachanwalt
stellenden
Anforderungen
werden
Interessen
Rechtsuchenden
beeinträchtigt
Begriffe
"
Fachanwalt
"
"
Spezialist
"
verwechseln
.
besteht
Sachlage
Veranlassung
Rechtsanwalt
Führung
Bezeichnung
"
Spezialist
"
untersagen
.
Fall
gleichwohl
ausgesprochenes
Verbot
Verwendung
Bezeichnung
"
Spezialist
Familienrecht
"
ist
Schutz
rechtsuchenden
Publikums
Interesse
Rechtsanwaltschaft
erforderlich
verstößt
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
.
Eingriffe
Berufsausübungsfreiheit
sind
aber
nur
dann
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
Berufstätigen
übermäßig
unzumutbar
treffen
also
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
genügen
BVerfG
;
.
Nachweis
Richtigkeit
Selbsteinschätzung
Spezialist
noch
höhere
Anforderungen
stellen
sind
Rechtsgebiete
Anspruch
genommen
wird
Fachanwaltschaften
vollständig
identisch
sind
vgl.
OLG
braucht
entschieden
werden
.
Fall
liegt
hier
.
Beklagten
obliegt
Nachweis
Anforderungen
Spezialisten
Gebiet
Familienrechts
erfüllt
.
ergibt
schon
§
Abs.
Satz
.
Jedenfalls
folgt
allgemeinen
Grundsätzen
Verteilung
Beweislast
.
Bezeichnung
Spezialist
nimmt
Beklagte
Anspruch
Spitzengruppe
Familienrecht
tätigen
Anwälte
gehören
.
rechtsprechung
muss
Beklagte
Spitzenstellung
gilt
Zugehörigkeit
Spitzengruppe
Anspruch
nimmt
begründenden
Tatsachen
darlegen
beweisen
Werbung
unrichtig
beanstandet
wird
klagende
Partei
Tatsachen
überhaupt
nur
erheblichen
Schwierigkeiten
aufklären
kann
Urteil
22
.
Oktober
.
Hier
spiegelt
Erfahrung
.
So
liegen
Dinge
Streitfall
.
Frage
Beklagte
hinreichende
theoretische
Kenntnisse
praktische
Erfahrungen
verfügt
Recht
Spezialist
Familienrecht
bezeichnen
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
4
.
vorbezeichnete
Interessenabwägung
auch
Rahmen
§
Abs.
Satz
Nr.
gestützten
Verbots
gilt
kann
auch
Berufungsgericht
Vorschriften
gestützte
Verurteilung
aufrecht
erhalten
bleiben
.
.
Sache
ausreichender
Feststellungen
entscheidungsreif
ist
ist
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.03.2013